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   BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15   

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https://dejure.org/2017,18969
BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15 (https://dejure.org/2017,18969)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2017 - IX R 45/15 (https://dejure.org/2017,18969)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - IX R 45/15 (https://dejure.org/2017,18969)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, BGB § 2038, EStG VZ 2007
    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie

  • Bundesfinanzhof

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 S 3 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002
    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 2038 BGB, § 21 EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Geltendmachung von Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Zur Berücksichtigung von Schuldzinsen als vorab entstandene, vergebliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rewis.io

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Geltendmachung von Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 20 Abs. 1
    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schrottimmobilien in Immobilienfonds: Steuerliche Folgen bei Rückabwicklung

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rückabwicklung von Schrottimmobilien muss nicht voll versteuert werden

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 33
    Überschusserzielungsabsicht, Vermietung, Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess, Erbschaft

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 1036
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    Dies gilt nicht nur im Falle der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages, sondern auch, wenn der abgebuchte Betrag niedriger als der gutgeschriebene Betrag ist (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).

    Denn der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97 (BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573) einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehen und einkunftsbezogenen Aufwendungen auch noch im Fall einer taggleichen betragsidentischen Durchleitung der Darlehensvaluta durch ein privates Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen ausnahmsweise anerkannt.

  • BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15

    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    b) Prozesskosten sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist; daran fehlt es im Allgemeinen bei Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten (BFH-Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 20/14, BFH/NV 2016, 1000) oder bei einem Rechtsstreit, der auf die Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 16. Februar 2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 20/14

    Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    b) Prozesskosten sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist; daran fehlt es im Allgemeinen bei Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten (BFH-Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 20/14, BFH/NV 2016, 1000) oder bei einem Rechtsstreit, der auf die Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 16. Februar 2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 17/16

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nachweislich zumindest einen Interessenten (im Jahr 1999) gefunden hatte, der unter Umständen bereit gewesen wäre, das Objekt anzumieten (oder käuflich zu erwerben); denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das FG steht fest, dass die Klägerin mangels einer gleichgerichteten Interessenlage innerhalb der Erbengemeinschaft nicht die Macht (d.h. die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit) besaß, ein Mietrechtsverhältnis über die Immobilie abzuschließen (zu diesem Erfordernis für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 21 EStG s. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040; vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Der Betrieb 2017, 1001).
  • FG München, 10.09.2015 - 15 K 632/13

    Abzug von Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. September 2015 15 K 632/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2013 - IX R 43/11

    Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    Denn eine Erbengemeinschaft erzielt gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, solange sie nicht auseinandergesetzt ist (BFH-Urteil vom 9. Juli 2013 IX R 43/11, BFHE 242, 51, BStBl II 2014, 878).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    Mit der erstmaligen --objektbezogenen-- Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, Rz 15).
  • BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15
    Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist danach im Streitfall gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel nachweislich für den Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen und auch tatsächlich dafür verwendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07

    Vertragsauslegung des FG

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem

    Soweit der Senat in Einzelfällen die vom Steuerpflichtigen behauptete Erwerbsabsicht für unbeachtlich erachtet hat, wenn objektiv die Möglichkeit zum Erwerb des Vermietungsobjekts nicht bestand (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 45/15, juris), lagen dem jeweils Umstände zugrunde, die der Steuerpflichtige erkennen konnte (z.B. mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit, Weigerung der Verkäuferseite an den Steuerpflichtigen zu verkaufen).
  • BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Mit der erstmaligen --objektbezogenen-- Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, Rz 15; vom 9. Mai 2017 IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036, Rz 14).

    c) Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist dabei stets objektbezogen; maßgebend ist die auf ein bestimmtes Objekt ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2008 IX R 67/07, BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627; vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668; in BFH/NV 2017, 1036).

  • BFH, 04.02.2020 - IX R 1/18

    Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung

    cc) Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Durchleitung eines Darlehensbetrags durch ein privates Kontokorrentkonto (vgl. BFH-Urteile vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036; vom 25.01.2001 - IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573) nicht entgegen.
  • BFH, 03.05.2022 - IX R 34/19

    Schuldzinsenabzug - Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch

    bb) Nur in Ausnahmefällen hat der Senat eine Vermischung von Fremd- und Eigenmitteln, welche auf einem privaten Kontokorrentkonto regelmäßig stattfindet, für den Verwendungsnachweis der Darlehensmittel unter engen Voraussetzungen als unschädlich angesehen (vgl. Urteile vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036, und vom 25.01.2001 - IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).

    (2) In seinem Urteil in BFH/NV 2017, 1036 hat der Senat den tatsächlichen Zahlungsverlauf in einem Fall als erwiesen angesehen, in dem die Darlehensmittel auf ein privates Girokonto ausgezahlt und nur teilweise am selben Tag zur Bezahlung von Anschaffungskosten für ein Vermietungsobjekt verwendet worden sind.

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 36/17

    Vermietung und Verpachtung - Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens

    Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, Rz 15; vom 9. Mai 2017 IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036, Rz 14).
  • FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18

    Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass er im Rahmen eines

    Soweit der BFH einen Werbungskostenabzug in Fällen für ausgeschlossen erachtet hat, in denen die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen für den Steuerpflichtigen erkennbar war (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036), liegt eine solche Erkennbarkeit in Betrugsfällen gerade nicht vor; es geht nicht darum, ob der Steuerpflichtige die Untauglichkeit hätte erkennen können (ebenso BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BStBl. II 2018, 168, Tz. 23).
  • FG Saarland, 29.10.2018 - 1 K 1251/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen -

    Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu beachten, dass die Einkunftserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personenmehrheit als auch auf der Ebene des Gesellschafters oder Gemeinschafters gegeben sein muss (BFH vom 9. Mai 2017 IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036 zu Vermietung und Verpachtung, m.w.N.).
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