Rechtsprechung
BFH, 23.06.2017 - X B 34/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Auslegung eines Einspruchsschreibens
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 357 Abs 3 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Auslegung eines Einspruchsschreibens
- Bundesfinanzhof
Auslegung eines Einspruchsschreibens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 357 Abs 3 S 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Auslegung eines Einspruchsschreibens - IWW
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Klage gegen einen Sammelbescheid bei Begründung nur hinsichtlich eines von mehreren in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakten
- rewis.io
Auslegung eines Einspruchsschreibens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Klage gegen einen Sammelbescheid bei Begründung nur hinsichtlich eines von mehreren in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakten
- rechtsportal.de
AO § 357 Abs. 3 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Zulässigkeit der Klage gegen einen Sammelbescheid bei Begründung nur hinsichtlich eines von mehreren in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakten - datenbank.nwb.de
Auslegung eines Einspruchsschreibens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 1 K 9123/15
- BFH, 23.06.2017 - X B 34/17
Papierfundstellen
- BFH/NV 2017, 1411
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 24.06.2014 - X B 216/13
Keine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den BFH - …
Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 34/17
b) Soweit die Kläger es als grundsätzlich bedeutsam ansehen, ob erstmals das FG eine bisher von den Beteiligten übereinstimmend vorgenommene Auslegung eines Einspruchsschreibens in Frage stellen dürfe, legt die Beschwerde nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung dieser Frage zweifelhaft und streitig --also grundsätzlich klärungsbedürftig-- sein soll (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888). - BFH, 23.01.2013 - X B 84/12
Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit …
Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 34/17
Soweit die von den Klägern formulierte Rechtsfrage das Gegenteil unterstellt, wäre sie in einem künftigen Revisionsverfahren im Streitfall schon nicht klärungsfähig (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771, unter II.1.a, m.w.N.). - BFH, 19.08.2013 - X R 44/11
Auslegung eines Einspruchsschreibens
Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 34/17
Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ist in den entscheidungserheblichen Punkten in vollem Umfang vergleichbar mit den Sachverhalten, über die der BFH in seinen Urteilen vom 8. Mai 2008 VI R 12/05 (BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116) und vom 19. August 2013 X R 44/11 (BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234) zu befinden hatte.
- BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05
Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit
Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 34/17
Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ist in den entscheidungserheblichen Punkten in vollem Umfang vergleichbar mit den Sachverhalten, über die der BFH in seinen Urteilen vom 8. Mai 2008 VI R 12/05 (BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116) und vom 19. August 2013 X R 44/11 (BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234) zu befinden hatte. - BFH, 18.01.2011 - X B 34/10
Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge
Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 34/17
Zur formgerechten Darlegung einer Divergenzrüge wäre es aber erforderlich gewesen, auch aus dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz einen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten, der mit dem Rechtssatz aus den vermeintlichen Divergenzentscheidungen in Widerspruch steht (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.). - BFH, 06.09.2005 - II B 85/04
Verfahrensverstoß - Übersehen von Sachentscheidungsvoraussetzungen
Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 34/17
Auch hierin läge ein Verfahrensmangel, sofern die Annahme des FG unrichtig wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2005 II B 85/04, BFH/NV 2006, 99, unter II.1., m.w.N.).
- BFH, 29.10.2019 - IX R 4/19
Auslegung von Einspruchsschreiben
Werden später --außerhalb der Einspruchsfrist-- Einwendungen gegen einen weiteren verbundenen, aber in der ursprünglichen Begründung nicht angesprochenen Verwaltungsakt erhoben, steht dem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116; in BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; in BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234; BFH-Beschlüsse vom 23.06.2017 - X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411;… vom 17.07.2019 - X B 21/19, BFH/NV 2019, 1217; s.a. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 357 Nr. 4). - FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
Auslegung des Einspruchs eines nicht vertretenen Steuerpflichtigen gegen einen …
In der Rechtsprechung des BFH ist zwar für Einspruchsschriften, in denen die Einspruchsbegründung schon enthalten ist, geklärt, dass wenn in einem sog. "Sammelbescheid" mehrere Verwaltungsakte enthalten sind (z. B. ESt, Zinsen, SolZ, KiSt), ein dagegen eingelegter Einspruch dahingehend auszulegen ist, dass nur derjenige Verwaltungsakt angefochten ist, auf den sich die Einspruchsbegründung bezieht (BFH, Beschluss vom 23.06.2017 X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411, Juris Rn. 10, 16; BFH…, Urteil vom 19.08.2013 X R 44/11, DStR 2014, 323, Juris Rn. 19, 24, 25; BFH…, Urteil vom 11.02.2009 X R 51/06, DStRE 2009, 1339, Juris Rn. 26, 29; BFH…, Urteil vom 08.05.2008 VI R 12/05, DStRE 2009, 247, Juris Rn. 8, 11). - FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 2542/17
Körperschaftsteuer - Führt ein Vertrag, mit dem ein GmbH-Gesellschafter einem …
Werden später - außerhalb der Einspruchsfrist - Einwendungen gegen einen weiteren verbundenen, aber in der ursprünglichen Begründung nicht angesprochenen Verwaltungsakt erhoben, steht dem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen (…BFH-Urteile vom 29.10.2019 IX R 4/19, BFHE 266, 126, Rz. 16; vom 8.5.2008 VI R 12/05, BFHE 222, 196, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 116; vom 11.2.2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; vom 19.8.2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234; BFH-Beschlüsse vom 23.6.2017 X B 34/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 1411;… vom 17.7.2019 X B 21/19, BFH/NV 2019, 1217; s.a. Anwendungserlass zur AO zu § 357 Nr. 4).
- FG Hamburg, 18.07.2019 - 2 V 108/19
Anforderungen an die Einspruchseinlegung gegen einen Zinsbescheid
Im Streitfall haben die Antragsteller aber durch ihre Begründung in der Einspruchsschrift den Einspruch auf die Anfechtung der Steuerfestsetzung begrenzt; spätere Begründungen können dann nicht mehr für die Auslegung des Rechtsbehelfsschrift herangezogen werden (s. dazu BFH- Beschluss vom 23. Juni 2017 X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411; FG Berlin-Brandenburg Zwischenurteil vom 23. Januar 2019 3 K 3210/18, EFG 2019, 572). - FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgter …
Gleiches hat er am 23. Juni 2017 (X B 34/17, BFH/NV 2017, 1411) zu den Nachzahlungszinsen beschlossen: "Sind in einem Sammelbescheid mehrere Verwaltungsakte enthalten (hier: Festsetzung von Einkommensteuer, Nachzahlungszinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und bezieht sich die in einem Einspruchsschreiben enthaltene Begründung nur auf einen dieser Verwaltungsakte (hier: Nachzahlungszinsen), ist der Einspruch dahingehend auszulegen, dass nur derjenige Verwaltungsakt angefochten ist, auf den sich die Einspruchsbegründung bezieht". - FG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 10 K 10249/18
Einlegen der Einsprüche gegen die Zinsfestsetzungen zur Einkommensteuer nach …
Der BFH hat in mehreren Fällen, in denen Steuerpflichtige in ihren Einspruchsschreiben mehrere Verwaltungsakte bezeichneten, sich in der Begründung aber nur auf einen dieser Verwaltungsakte bezogen, für maßgeblich gehalten, welche bzw. welcher der genannten Verwaltungsakte gerade ausweislich der Begründung angefochten werden sollte (vgl. BFH aaO. sowie BFH-Urteil vom 19. August 2013 - X R 44/11, BStBl. II 2014, 234, und BFH-Beschluss vom 23. Juni 2017 - X B 34/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2017, 1411).