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   BFH, 23.06.2017 - X B 152/16   

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https://dejure.org/2017,39227
BFH, 23.06.2017 - X B 152/16 (https://dejure.org/2017,39227)
BFH, Entscheidung vom 23.06.2017 - X B 152/16 (https://dejure.org/2017,39227)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - X B 152/16 (https://dejure.org/2017,39227)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3, AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 4, AO § 363 Abs 2 S 2, AO § 363 Abs 2 S 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Halbs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 119 Nr 3
    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

  • Bundesfinanzhof

    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO, § 165 Abs 1 S 2 Nr 4 AO, § 363 Abs 2 S 2 AO, § 363 Abs 2 S 4 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

  • IWW

    § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abg... abenordnung (AO), § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, § 363 Abs. 2 Satz 4 AO, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 119 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 126 Abs. 4 FGO, § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 1622
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Vorerst ruhe das Einspruchsverfahren aber auch bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem dem Urteil des Niedersächsischen FG 7 K 249/07 nachgehenden Revisionsverfahren III R 39/08 über die Frage, ob die Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des ganzen Einkommensteuerbescheids führe.

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Ruhen des Verfahrens ab, da die in dem Revisionsverfahren III R 39/08 zu klärende Rechtsfrage wegen divergierender Fassungen der Vorläufigkeitsvermerke im Einspruchsverfahren nicht erheblich sei.

    In einem weiteren Änderungsbescheid vom 2. März 2012 wurde die Steuerfestsetzung wiederum hinsichtlich verschiedener Punkte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt, dies mit dem Zusatz, dass die Vorläufigkeitserklärung sowohl die Frage erfasse, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien, als auch (unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder der BFH die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheide.

    Die Kläger vertraten die Auffassung, die Entscheidung des BFH in dem Verfahren III R 39/08 sei vorliegend nicht maßgebend und möglicherweise auch nicht mehr richtig.

    Der BFH hat diese Konzeption mit seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 bestätigt.

    Verfahrensrechtliche Bedeutung hätte die Fortsetzungsmitteilung nur dann haben können, wenn das Revisionsverfahren III R 39/08 für den vorliegenden Streit die Qualität eines Musterverfahrens hatte und die Berufung auf dieses Verfahren zunächst die sog. Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens hat eintreten lassen.

    Das FA hatte dies mit der Überlegung verneint, die Fassung des streitigen Vorläufigkeitsvermerk sei mit der in dem Verfahren III R 39/08 zu behandelnden Fassung nicht identisch.

    Das FG hat die Frage des Mustercharakters des Verfahrens III R 39/08 ausdrücklich offengelassen.

    Nachdem der BFH in dem Verfahren III R 39/08 entschieden hatte, haben die Kläger im Laufe des vorliegenden Streits selbst in den Schriftsätzen vom 13. Oktober 2011 und vom 29. November 2011 die Auffassung vertreten, diese Entscheidung sei im vorliegenden Verfahren nicht erheblich, weil der streitige Vorläufigkeitsvermerk anders gestaltet gewesen sei.

    Die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit der Fortsetzungsmitteilung kann im Revisionsverfahren nur klärbar sein, wenn durch die Berufung auf das Verfahren III R 39/08 im Einspruchsverfahren tatsächlich die sog. Zwangsruhe eingetreten, dieses Verfahren mithin Musterverfahren für den Streitfall war (s.o. unter II.1.a bb).

    Sämtliche Einwände, die die Kläger im Streitfall gegen die Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerks vorbringen, hat entweder der BFH in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 bereits berücksichtigt oder sie sind offensichtlich im Sinne des FG-Urteils zu beantworten.

    aa) Mit dem Aspekt "Umfang und Grund der Vorläufigkeit" bringen die Kläger Überlegungen vor, die sie auf die Neufassung des Vorläufigkeitsvermerks (nach Aufnahme von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO in das Gesetz und nach Erlass des Urteils in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) stützen und mit denen sich der BFH in seiner vorgenannten Entscheidung noch nicht befasst hat, die jedoch offensichtlich nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen können.

    Das Urteil des BFH in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 ist in dem Vorläufigkeitsvermerk nicht als Rechtsgrundlage, sondern als Erläuterung zur Reichweite erwähnt, dass nämlich auch die verfassungskonforme Auslegung der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO unterfalle.

    Der III. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 zu Recht erkannt, dass die verfassungskonforme Auslegung keine einfachgesetzliche Auslegung eines Steuergesetzes ist, sondern das Ergebnis einer Prüfung, ob das betreffende Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist (unter B.II.2.a).

    Das gilt schon wegen der Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, das die verfassungskonforme Auslegung seinerseits unmissverständlich als Teil der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht versteht.

    aaa) Mit diesem Punkt hat sich das Urteil des BFH in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 (unter B.II.1.b) dem Grunde nach bereits auseinandergesetzt.

    Diesen Aspekt hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 (unter B.II.2.d) ausdrücklich behandelt und geklärt.

    Damit hat sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 (unter B.II.2.c) ebenfalls bereits befasst.

  • BFH, 04.03.2015 - X B 39/14

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Das rechtliche Gehör ist erst verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2015 X B 39/14, BFH/NV 2015, 805, unter II.4.a).

    Der Senat kann auch hier offenlassen, ob nach den Maßstäben des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2015, 805 davon auszugehen ist, dass das FG den Vortrag der Kläger sehr wohl gesehen und bedacht, lediglich nicht im Einzelnen erörtert hat (dies trotz der pauschalen Bemerkung, Ermessensfehler seien nicht zu erkennen, auf S. 12 Abs. 4 des Urteils).

  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Der Vorläufigkeitsvermerk hindere den Einspruch nicht, da er ausweislich des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Dezember 2007  7 K 249/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1082) wegen Unklarheit rechtswidrig oder unwirksam sei.

    Vorerst ruhe das Einspruchsverfahren aber auch bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem dem Urteil des Niedersächsischen FG 7 K 249/07 nachgehenden Revisionsverfahren III R 39/08 über die Frage, ob die Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des ganzen Einkommensteuerbescheids führe.

  • BFH, 08.02.2017 - X B 80/16

    Billigkeitsmaßnahme bei verfrühter Klagerücknahme

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist, nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist wie es das FG getan hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 X B 80/16, BFH/NV 2017, 760, unter II.1.a).
  • BFH, 13.09.2016 - X B 146/15

    Nichtzulassung der Revision bei behaupteten Schätzungsfehlern - Rüge eines

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Außerdem muss eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2016 X B 146/15, BFH/NV 2016, 1747, unter II.2.).
  • BFH, 27.11.2013 - X B 192/12

    Besteuerung von NATO-Pensionen ist nicht mehr klärungsbedürftig

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Aspekte, die der BFH bereits berücksichtigt und erwogen hat, denen er jedoch im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337, unter II.1.).
  • BFH, 22.12.2011 - XI B 21/11

    Umsatzbesteuerung der entgeltlichen Leistungen eines Forstverbandes an seine

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Sie ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn sie vom BFH bereits geklärt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 XI B 21/11, BFH/NV 2012, 813, unter II.1.a), es sei denn, es würden neue Gesichtspunkte geltend gemacht, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.
  • BFH, 16.06.2016 - X B 110/15

    Urteil ohne mündliche Verhandlung - Berücksichtigung von Schriftsätzen

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Dann müssen diese bzw. die diesbezüglichen Mängel zum einen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG kausal für die Entscheidung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, unter II.2.b cc; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 22), zum anderen in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO auch aus der Sicht des Revisionsgerichts für die Entscheidung erheblich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2016 X B 110/15, BFH/NV 2016, 1481; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 19).
  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Der Senat hat sich dem in seinen Urteilen vom 14. März 2012 X R 50/09 (BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536) und vom 23. Januar 2013 X R 32/08 (BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423) angeschlossen.
  • BFH, 14.03.2012 - X R 50/09

    Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids

    Auszug aus BFH, 23.06.2017 - X B 152/16
    Der Senat hat sich dem in seinen Urteilen vom 14. März 2012 X R 50/09 (BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536) und vom 23. Januar 2013 X R 32/08 (BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423) angeschlossen.
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 9/18

    Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen

    Dasselbe gilt für einen etwaigen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23.06.2017 - X B 152/16, BFH/NV 2017, 1622, Rz 13).
  • BFH, 26.02.2018 - X B 53/17

    Höhe einer Schätzung - Verfahrensfehler

    Anders liegt es allerdings dann, wenn aus den besonderen Umständen des Falles deutlich wird, dass es das Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2017 X B 152/16, BFH/NV 2017, 1622, unter II.1.a aa aaa; BFH-Beschluss vom 4. September 2017 IX B 46/17, BFH/NV 2017, 1618).
  • BFH, 30.08.2023 - II B 45/22

    Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht

    b) Die Kausalitätsvermutung gilt jedoch dann nicht, wenn der gerügte Verstoß nur einzelne Feststellungen beziehungsweise rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es entweder auf Grundlage der Rechtsauffassung des FG oder aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.01.2013 - I R 1/12, Rz 28 und vom 23.06.2017 - X B 152/16, Rz 13; BFH-Urteile vom 21.08.1997 - V R 65/94, BFH/NV 1998, 971, unter II.2.d und vom 02.12.2020 - II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, Rz 49, m.w.N.).
  • FG Köln, 12.07.2023 - 3 K 1356/22

    Werbungskosten - Ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Nullbescheides;

    Der Vorläufigkeitsvermerk muss im Übrigen kein bestimmtes Musterverfahren benennen, sondern kann sich darauf beschränken, die Vorläufigkeit hinsichtlich einer in einem anhängigen Musterverfahren thematisierten Rechtsfrage, die auch für das konkrete Besteuerungsverfahren Bedeutung hat, anzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BStBl. II 2011, 11 sowie Beschluss vom 23.06.2017 X B 152/16, BFH/NV 2017, 1622).
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