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   BFH, 02.11.2016 - VIII B 57/16   

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https://dejure.org/2016,49808
BFH, 02.11.2016 - VIII B 57/16 (https://dejure.org/2016,49808)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2016 - VIII B 57/16 (https://dejure.org/2016,49808)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2016 - VIII B 57/16 (https://dejure.org/2016,49808)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 48, FGO § 60 Abs 3, FGO § 40 Abs 2, AO § 183 Abs 2
    Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten

  • Bundesfinanzhof

    Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 40 Abs 2 FGO, § 183 Abs 2 AO
    Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten

  • IWW

    § 132 der Finanzgerichtsordnung, § ... 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 40 Abs. 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO, § 48 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Beiladung weiterer Beteiligter bei Anfechtung eines gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides

  • rewis.io

    Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiladung weiterer Beteiligter bei Anfechtung eines gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides

  • rechtsportal.de

    FGO § 60 Abs. 3 S. 1
    Beiladung weiterer Beteiligter bei Anfechtung eines gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage gegen einen Feststellungsbescheid - und die notwendige Beiladung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 266
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 57/16
    NV: Die Befugnis, einen Rechtsbehelf einzulegen, folgt für den Empfänger der Einzelbekanntgabe (§ 183 Abs. 2 AO) eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids daraus, dass ein belastender Verwaltungsakt an ihn gerichtet wird (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964).

    a) Wird ein gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid samt der Einspruchsentscheidung einem Feststellungsbeteiligten im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben, ist die von diesem als Bescheidadressat erhobene Klage auch dann zulässig, wenn er durch die angefochtene Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwert ist und daneben eine vorrangige Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative FGO besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.b bb).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964 bleibt die Einspruchs- und Klagebefugnis der Gesellschaft von der unter 2.b dargelegten Klagebefugnis des Klägers und des Beigeladenen unberührt.

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 22/11

    VGA bei mittelbarer Anteilseignerstellung - Nahestehende Person ist kein

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 57/16
    Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BFH zu der dem Streitfall vergleichbaren Situation, dass eine Klagebefugnis sämtlicher Feststellungsbeteiligter gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO besteht und nur einzelne Feststellungsbeteiligte Klage gegen solche Feststellungen erheben, die alle Feststellungsbeteiligten betreffen (s. aus der ständigen Rechtsprechung BFH-Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 22/11, BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687, Rz 20).
  • BFH, 17.12.1998 - IV B 55/97

    Auslegung der Klageschrift

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 57/16
    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559; vom 17. Dezember 1998 IV B 55/97, BFH/NV 1999, 809, unter 1.).
  • BFH, 31.01.1992 - VIII B 33/90

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO )

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 57/16
    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559; vom 17. Dezember 1998 IV B 55/97, BFH/NV 1999, 809, unter 1.).
  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 57/16
    Liquidatoren einer GbR sind nach § 730 Abs. 2 Satz 2  2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich, es sei denn --was der Senat nicht feststellen kann-- durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss wäre etwas anderes bestimmt (BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923, unter 1.c und d).
  • BFH, 05.06.2019 - IV R 17/16

    Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs.

    Ebenso wie die Personengesellschaft im Fall der Einzelbekanntgabe weiterhin nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO einspruchsbefugt bleibt (BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.b bb), bleibt die Gesellschaft --wenn wie hier die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind-- nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO klagebefugt (vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 2016 - VIII B 57/16, Rz 5 und 9, m.w.N.).

    Im Fall der Bekanntgabe eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids samt der Einspruchsentscheidung an einen Feststellungsbeteiligten im Wege der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 AO ist die von diesem als Bescheidadressat erhobene Klage auch dann zulässig, wenn er durch die angefochtene Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwert ist und daneben --wie dargestellt (II.3.b)-- eine vorrangige Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO besteht (BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.b bb; BFH-Beschluss vom 2. November 2016 - VIII B 57/16, Rz 5).

    Aus den gleichen Gründen ist der Empfänger der Einzelbekanntgabe eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids hinsichtlich einer auf ihn bezogenen, materiell belastenden (§ 40 Abs. 2 FGO) Einspruchsentscheidung klagebefugt (BFH-Beschluss vom 2. November 2016 - VIII B 57/16, Rz 5; Söhn in HHSp, § 183 AO Rz 201).

    Denn die aus § 40 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Klagebefugnis im Fall der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 AO ist unabhängig davon, ob eine vorrangige Klagebefugnis der Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO besteht (II.3.b; BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.b bb; BFH-Beschluss vom 2. November 2016 - VIII B 57/16, Rz 5) und ob hinsichtlich des Bekanntgabeempfängers die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen.

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 39/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog.

    Dies genügt für eine Beschwer (s. BFH-Beschluss vom 2. November 2016 VIII B 57/16, BFH/NV 2017, 266; BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.b bb).
  • BFH, 16.03.2020 - II B 94/18

    Notwendige Beiladung der nicht klagenden Miterben bei einem Bescheid über die

    Es steht damit bindend fest, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 02.11.2016 - VIII B 57/16, BFH/NV 2017, 266, Rz 8).
  • FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18

    Keine einheitliche und gesonderte Feststellung, dass Einkünfte nur einer Person

    Der Kläger ist aufgrund der Einzelbekanntgabe (§ 183 Abs. 2 AO) und der eigenen Beschwer, die aus der jeweils angegriffenen Feststellung folgt, unabhängig von den Regelungen des § 48 FGO bereits nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt (s. allgemein BFH-Beschluss vom 02.11.2016 - VIII B 57/16, BFH/NV 2017, 266, Rz 3; Levedag in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 48 Rz 64).
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