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   BFH, 21.09.2016 - I R 65/14   

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https://dejure.org/2016,49810
BFH, 21.09.2016 - I R 65/14 (https://dejure.org/2016,49810)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2016 - I R 65/14 (https://dejure.org/2016,49810)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2016 - I R 65/14 (https://dejure.org/2016,49810)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Mindestbesteuerung - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 163, KStG § 8b Abs 2 S 3, KStG § 8b Abs 2 S 4, EStG § 10d Abs 2 S 1, AO § 5
    Mindestbesteuerung - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

  • Bundesfinanzhof

    Mindestbesteuerung - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 8b Abs 2 S 3 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 4 KStG 2002, § 10d Abs 2 S 1 EStG 2002, § 5 AO
    Mindestbesteuerung - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

  • IWW

    § 163 Satz 1 der Abgabenordnung, § ... 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 8b Abs. 3 KStG, § 8b Abs. 2, 3 KStG, § 8b Abs. 2 Satz 3 Variante 2 KStG, § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 163 AO, § 163 Satz 1 Variante 2 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 8b Abs. 2 Satz 1, § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9, 10 Buchst. a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, § 8b Abs. 2 Sätze 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG, § 8b Abs. 2 KStG, § 163 Satz 1 AO, § 102 FGO, § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG, § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG, § 10d EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Wertaufholung zuvor teilwertabgeschriebener Wertpapiere

  • rewis.io

    Mindestbesteuerung - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Mindestbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Wertaufholung zuvor teilwertabgeschriebener Wertpapiere

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Wertaufholung zuvor teilwertabgeschriebener Wertpapiere

  • datenbank.nwb.de

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; kein Verstoß der sog. Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption gegen Verfassungsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustabzug und Mindestbesteuerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abweichung von der Mindestbesteuerung - aus Billigkeitsgründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung der Wertaufholung im Wertpapier-Altbestand

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Billigkeit bei Mindestbesteuerung aufgrund von Buchgewinnen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mindestbesteuerung: Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen versagt

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10d Abs 2, KStG § 8b Abs 2 S 3, KStG § 8b Abs 2 S 4, AO § 163, GG Art 3 Abs 1
    Mindestbesteuerung, Verlustvortrag, Verfassungswidrigkeit, Leistungsfähigkeit, Nettoprinzip, Billigkeitsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 267
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    Ebenfalls hält der Senat an seiner in diesem Urteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512 (anhängige Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht --BVerfG--: 2 BvR 2998/12) und in dem (Vorlage-)Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; anhängig beim BVerfG: 2 BvL 19/14) dargelegten Auffassung fest, dass die sog. Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (s. insoweit auch Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt a.M., Verfügung vom 30. März 2016, Der Betrieb --DB-- 2016, 1048).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (Senatsbeschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15, BFHE 252, 44, m.w.N.; dem folgend z.B. BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255).

    aa) Der Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 ausgeführt und begründet, warum bei sog. Definitiveffekten nicht die verfahrensrechtliche Möglichkeit besteht, im Einzelfall im Wege der Billigkeit eine Steuerfestsetzung in einer Höhe zu erreichen, die einer Nichtanwendung der Mindestbesteuerung entspricht.

    Damit wird aber übersehen, dass mit der Entscheidung des Senats in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 (s. ebenfalls zur Situation des sog. Definitiveffekts das BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255) zugleich eine Entscheidung über die den Streitfall kennzeichnende Konstellation getroffen wurde.

    Das Periodizitätsprinzip (§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG; § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG) ist zwar im Sinne einer leistungsfähigkeitsgerechten Ertragsbesteuerung durch Regelungen zum sog. periodenübergreifenden Verlustausgleich (§ 10d EStG) abzumildern; die Möglichkeit des periodenübergreifenden Verlustausgleichs begründet aber nicht ihrerseits eine Bedingung der (Ertrags-)Besteuerung in der Weise, dass jene erst dann gerechtfertigt ist, wenn das Steuersubjekt gemessen an der Gesamtdauer seines einkommensbezogenen Tätigwerdens tatsächlich einen Zuwachs wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erzielt; vielmehr sind die widerstreitenden Prinzipien (im Sinne einer wechselseitigen Begrenzung von Periodizitäts- und Nettoprinzip) angemessen auszugleichen (s. insoweit Senatsbeschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016).

  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11 (BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512) erläutert; daran ist festzuhalten (s. dazu auch --bezogen auf einen Billigkeitserlass-- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19. Februar 2015  9 C 10/14, BVerwGE 151, 255).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (Senatsbeschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15, BFHE 252, 44, m.w.N.; dem folgend z.B. BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255).

    Denn damit wäre eine strukturelle Gesetzeskorrektur verbunden, da der Gesetzgeber den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Wirkung der Mindestbesteuerung als Verlustnutzungsausschluss ausschließlich durch eine Anhebung des Sockelbetrags und des Prozentsatzes für den Restbetrag Rechnung tragen wollte (dem folgend insbesondere BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255; dazu zustimmend z.B. Bauer, Deutsches Steuerrecht 2016, 1027, 1028; Bick, jurisPR-BVerwG 13/2015 Anm. 4; Steinhauff, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2015, 1471 f.; s. allgemein zum Ausschluss einer Billigkeitsmaßnahme bei einer vom Gesetzgeber bewusst angeordneten oder billigend in Kauf genommenen Rechtsfolge bereits Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 2013 VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820).

    Damit wird aber übersehen, dass mit der Entscheidung des Senats in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 (s. ebenfalls zur Situation des sog. Definitiveffekts das BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255) zugleich eine Entscheidung über die den Streitfall kennzeichnende Konstellation getroffen wurde.

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11 (BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512) erläutert; daran ist festzuhalten (s. dazu auch --bezogen auf einen Billigkeitserlass-- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19. Februar 2015  9 C 10/14, BVerwGE 151, 255).

    Ebenfalls hält der Senat an seiner in diesem Urteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512 (anhängige Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht --BVerfG--: 2 BvR 2998/12) und in dem (Vorlage-)Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; anhängig beim BVerfG: 2 BvL 19/14) dargelegten Auffassung fest, dass die sog. Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (s. insoweit auch Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt a.M., Verfügung vom 30. März 2016, Der Betrieb --DB-- 2016, 1048).

    Ein vom Steuerpflichtigen prognostiziertes sog. Definitivwerden reicht dazu --wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512 ausgeführt hat-- nicht aus.

    Denn wenn eine Billigkeitsentscheidung beim Definitivwerden eines Verlustabzugshindernisses wegen des Eingriffs in den Kernbereich einer Nettoertragsbesteuerung ausgeschlossen ist, weil Typisierungs- oder Vereinfachungserfordernisse es in dieser Situation nicht rechtfertigen können, dass der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite der Norm eine Differenzierung nach Verlustursachen bzw. nach Zusammenhängen mit der Gewinnentstehung vollständig unterlassen hat, betrifft dieser Ausschluss einer Billigkeitsentscheidung erst recht die Situation bei fortbestehender Verlustabzugsmöglichkeit (s. parallel zum Streitfall auch die Konstellation, die dem Senatsurteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512 zugrunde liegt, wohingegen das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 [BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297] eine Definitivsituation betrifft, die vom Gesetzgeber nicht offensichtlich in Kauf genommen wurde).

  • FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09

    Gebot der Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. September 2014  6 K 3370/09 K,AO aufgehoben.

    Die dagegen erhobenen Klagen (6 K 3623/13 AO und 6 K 3370/09 K) wurden vom Finanzgericht (FG) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Das FG hat das FA verpflichtet, die Körperschaftsteuer 2006 aus Billigkeitsgründen auf 0 EUR festzusetzen, indem die Erträge aus der Wertaufholung von in früheren Jahren vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von X EUR bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte gemäß § 163 Satz 1 Variante 2 AO unberücksichtigt gelassen und stattdessen direkt mit dem Verlustvortrag zum 31. Dezember 2005 verrechnet werden (Urteil vom 2. September 2014  6 K 3370/09 K,AO, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 446).

  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    Denn damit wäre eine strukturelle Gesetzeskorrektur verbunden, da der Gesetzgeber den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Wirkung der Mindestbesteuerung als Verlustnutzungsausschluss ausschließlich durch eine Anhebung des Sockelbetrags und des Prozentsatzes für den Restbetrag Rechnung tragen wollte (dem folgend insbesondere BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255; dazu zustimmend z.B. Bauer, Deutsches Steuerrecht 2016, 1027, 1028; Bick, jurisPR-BVerwG 13/2015 Anm. 4; Steinhauff, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2015, 1471 f.; s. allgemein zum Ausschluss einer Billigkeitsmaßnahme bei einer vom Gesetzgeber bewusst angeordneten oder billigend in Kauf genommenen Rechtsfolge bereits Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 2013 VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820).

    Dem widerstreitet aber das angefochtene Urteil, wenn es unter Hinweis auf einen Sachzusammenhang ("actus contrarius") das Periodizitätsprinzip vollständig ausblendet und unter Verletzung der Maßgaben des § 102 FGO (s. insoweit allgemein z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820; Brühl, Die Unternehmensbesteuerung 2016, 276, 284) eine Ermessensreduzierung auf Null für einen Billigkeitserlass annimmt.

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    bbb) Auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Steuerwirksamkeit in der Regel dahin ausgedeutet wird, es müsse eine Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn vorliegen (BTDrucks 14/2683, S. 124; s.a. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 242; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 261; Blümich/ Rengers, § 8b KStG Rz 251; Schnitger in Schnitger/ Fehrenbacher, KStG, § 8b Rz 363), ist damit nicht die Voraussetzung verbunden, dass sich die Teilwertabschreibung unmittelbar auf die Höhe der Steuerbelastung dieses Veranlagungszeitraums auswirken muss.
  • BVerfG - 2 BvL 19/14 (anhängig)

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 8 Abs.

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    Ebenfalls hält der Senat an seiner in diesem Urteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512 (anhängige Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht --BVerfG--: 2 BvR 2998/12) und in dem (Vorlage-)Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; anhängig beim BVerfG: 2 BvL 19/14) dargelegten Auffassung fest, dass die sog. Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (s. insoweit auch Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt a.M., Verfügung vom 30. März 2016, Der Betrieb --DB-- 2016, 1048).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    Denn wenn eine Billigkeitsentscheidung beim Definitivwerden eines Verlustabzugshindernisses wegen des Eingriffs in den Kernbereich einer Nettoertragsbesteuerung ausgeschlossen ist, weil Typisierungs- oder Vereinfachungserfordernisse es in dieser Situation nicht rechtfertigen können, dass der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite der Norm eine Differenzierung nach Verlustursachen bzw. nach Zusammenhängen mit der Gewinnentstehung vollständig unterlassen hat, betrifft dieser Ausschluss einer Billigkeitsentscheidung erst recht die Situation bei fortbestehender Verlustabzugsmöglichkeit (s. parallel zum Streitfall auch die Konstellation, die dem Senatsurteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512 zugrunde liegt, wohingegen das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 [BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297] eine Definitivsituation betrifft, die vom Gesetzgeber nicht offensichtlich in Kauf genommen wurde).
  • BVerfG - 2 BvR 2998/12 (anhängig)

    Verfassungswidrigkeit, Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    Ebenfalls hält der Senat an seiner in diesem Urteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512 (anhängige Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht --BVerfG--: 2 BvR 2998/12) und in dem (Vorlage-)Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; anhängig beim BVerfG: 2 BvL 19/14) dargelegten Auffassung fest, dass die sog. Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (s. insoweit auch Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt a.M., Verfügung vom 30. März 2016, Der Betrieb --DB-- 2016, 1048).
  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - I R 65/14
    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (Senatsbeschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15, BFHE 252, 44, m.w.N.; dem folgend z.B. BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255).
  • BFH, 19.08.2009 - I R 2/09

    Wertaufholungen sind vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteil vom 21. September 2016 I R 65/14, BFH/NV 2017, 267, Rz 24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19. Februar 2015 9 C 10/14, BVerwGE 151, 255).

    dd) Der weitere Vortrag der Klägerin, sie mache (trotz des ausdrücklichen Hinweises auf § 8c KStG) einen definitiven Verlustuntergang in Bezug auf das Jahr 2006 nicht geltend, sondern einen sonstigen atypischen Einzelfall, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung; denn wenn eine Billigkeitsmaßnahme beim Definitivwerden eines Verlustabzugshindernisses wegen des Eingriffs in den Kernbereich einer Nettoertragsbesteuerung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255, Leitsatz und Rz 16 ff.; BFH-Beschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 38), betrifft dieser Ausschluss einer Billigkeitsentscheidung erst recht die Situation bei fortbestehender Verlustabzugsmöglichkeit (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 267, Rz 29).

  • BFH, 23.08.2017 - I R 80/15

    Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (z.B. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; vom 14. Oktober 2015 I R 20/15, BFHE 252, 44; Senatsurteil vom 21. September 2016 I R 65/14, BFH/NV 2017, 267; dem folgend z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19. Februar 2015  9 C 10/14, BVerwGE 151, 255).
  • FG Münster, 13.01.2016 - 13 K 1973/13

    Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses durch Bestandsvergleich im

    Zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sei es auch im Urteil des FG Düsseldorf vom 2.9.2014 6 K 3370/09 (EFG 2015, 446, Rev. des BFH: I R 65/14) gekommen, die damit begründet wurde, dass in einer Teilwertzuschreibung im Nachgang zu einer früheren Teilwertabschreibung kein besteuerungswürdiger Zuwachs der Leistungsfähigkeit zu sehen sei.

    Für den Fall eines "horizontalen Kaskadeneffekts", der gedanklich auch dem von der Klägerin zitierten Urteil des FG Düsseldorf vom 2.9.2014 6 K 3370/09 (EFG 2015, 446, Rev. des BFH: I R 65/14, zum Verlustausgleich bei der sog. Mindestbesteuerung) zugrunde lag, kann der Senat offen lassen, ob er dem Gedanken einer Billigkeitsmaßnahme näher treten könnte.

  • FG Münster, 04.05.2020 - 13 K 178/19

    Körperschaftsteuer - Ist das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG

    Zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sei es auch im Urteil des FG Düsseldorf vom 2.9.2014 6 K 3370/09 (EFG 2015, 446, Rev. des BFH: I R 65/14) gekommen, die damit begründet wurde, dass in einer Teilwertzuschreibung im Nachgang zu einer früheren Teilwertabschreibung kein besteuerungswürdiger Zuwachs der Leistungsfähigkeit zu sehen sei.

    Für den Fall eines "horizontalen Kaskadeneffekts", der gedanklich auch dem von der Klägerin zitierten Urteil des FG Düsseldorf vom 2.9.2014 6 K 3370/09 (EFG 2015, 446, Rev. des BFH: I R 65/14, zum Verlustausgleich bei der sog. Mindestbesteuerung) zugrunde lag, kann der Senat offen lassen, ob er dem Gedanken einer Billigkeitsmaßnahme näher treten könnte.

  • BFH, 21.12.2016 - I R 24/15

    Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995: Keine sachliche Unbilligkeit

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (z.B. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016; vom 14. Oktober 2015 I R 20/15, BFHE 252, 44; Senatsurteil vom 21. September 2016 I R 65/14, nicht veröffentlicht; dem folgend z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19. Februar 2015  9 C 10.14, BVerwGE 151, 255).
  • FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17

    Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, bzw. typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (BVerfG-Beschluss vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141; vom 21.09.2016 I R 65/14, BFH/NV 2017, 267).
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