Rechtsprechung
   BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53833
BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15 (https://dejure.org/2016,53833)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2016 - VII R 10/15 (https://dejure.org/2016,53833)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2016 - VII R 10/15 (https://dejure.org/2016,53833)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,53833) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 218 Abs 2 AO, § 203 Abs 1 InsO
    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

  • IWW

    § 203 Abs. 1 InsO, § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 218 Abs. 2 AO, § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO), §§ 311 ff. InsO, § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 292 InsO, § 200 Abs. 1 InsO, § 203 Abs. 1, 2 InsO, § 47 AO, § 80 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, § 38 AO, § 218 Abs. 1 Satz 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Insolvenzbeschlags von Steuererstattungsansprüchen des Insolvenzschuldners

  • rewis.io

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Insolvenzbeschlags von Steuererstattungsansprüchen des Insolvenzschuldners

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Insolvenzbeschlags von Steuererstattungsansprüchen des Insolvenzschuldners

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachtragsverteilung etwaiger Steuererstattungsansprüche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfassung des Einkommensteuererstattungsanspruchs von Nachtragsverteilung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 218 Abs 2, InsO § 80 Abs 1, InsO § 291
    Abrechnungsbescheid, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Treuhänder, Steuererstattung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 442
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Da die Klägerin die Auffassung vertritt, den Einkommensteuererstattungsanspruch infolge einer wirksamen Nachtragsverteilung als Treuhänderin der Insolvenzmasse zuführen zu können, und das FA die Wirksamkeit der Nachtragsverteilung bezweifelt, konnte es über den insofern entstandenen Streit durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO entscheiden (vgl. zur Pfändung Senatsurteil vom 12. Juli 2001 VII R 19, 20/00, BFHE 195, 516, BStBl II 2002, 67; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 2012 VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451).

    Denn die Klägerin ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451).

    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

    Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder liegen (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010  10 K 15202/09 (EFG 2011, 1307) bzw. dem im anschließenden Revisionsverfahren ergangenen Senatsurteil in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451.

  • BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98

    Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung zu stellen sind und ob --wie bei der Forderungspfändung-- der Gegenstand und der Schuldgrund der Forderung anzugeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), was regelmäßig die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, einschließt (Senatsurteil vom 1. April 1999 VII R 82/98, BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439) ist eine Frage des Einzelfalls.

    Die BFH-Rechtsprechung zur Forderungspfändung, wonach die bloße Bezeichnung der gepfändeten Forderungen als "Steuererstattungsansprüche" nicht ausreicht und die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, zur Identifizierung und Abgrenzung der zu pfändenden Forderungen regelmäßig erforderlich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439; BFH-Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), ist --unabhängig davon, ob sie überhaupt auf die Anordnung der Nachtragsverteilung übertragen werden kann-- jedenfalls für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

  • BFH, 01.06.1989 - V R 1/84

    Wie pfändet man Steuererstattungsansprüche?

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung zu stellen sind und ob --wie bei der Forderungspfändung-- der Gegenstand und der Schuldgrund der Forderung anzugeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), was regelmäßig die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, einschließt (Senatsurteil vom 1. April 1999 VII R 82/98, BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439) ist eine Frage des Einzelfalls.

    Die BFH-Rechtsprechung zur Forderungspfändung, wonach die bloße Bezeichnung der gepfändeten Forderungen als "Steuererstattungsansprüche" nicht ausreicht und die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, zur Identifizierung und Abgrenzung der zu pfändenden Forderungen regelmäßig erforderlich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439; BFH-Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), ist --unabhängig davon, ob sie überhaupt auf die Anordnung der Nachtragsverteilung übertragen werden kann-- jedenfalls für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Denn mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, unter III.3.).

    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

  • BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05

    Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

  • BFH, 06.07.2011 - II R 34/10

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Beendigung des

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2004 X R 30/04, BFH/NV 2004, 1547, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. Juli 2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10).

    Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich (BGH-Beschlüsse vom 1. Dezember 2005 IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143, und vom 2. Dezember 2010 IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 10).

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens entfällt neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil vom 10. Dezember 2009 IX ZR 206/08, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2010, 102).

    Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO), jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1, 2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen (BGH-Urteil in ZIP 2010, 102).

  • BGH, 25.02.2016 - IX ZB 74/15

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (BGH-Beschluss vom 25. Februar 2016 IX ZB 74/15, WM 2016, 558; vgl. auch BGH-Beschlüsse vom 26. Januar 2012 IX ZB 111/10, WM 2012, 366, und vom 12. Februar 2015 IX ZR 186/13, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZinsO-- 2015, 634).

    Andernfalls treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein (BGH-Beschlüsse in WM 2016, 558, und in ZinsO 2015, 634).

  • FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11

    Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Februar 2015 3 K 769/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1339 veröffentlicht.

  • BFH, 06.02.1996 - VII R 116/94

    Konkurseröffnung - Abtretungsanzeige

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

  • BFH, 12.07.2001 - VII R 19/00

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Notwendiger Inhalt

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 10 K 15202/09

    Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners - Kein Entfallen der

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 17/04

    Zulässigkeit der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07

    Aufrechnung gegen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelte Forderung

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 151/09

    Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen: Rechtschutzbedürfnis für einen

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 184/09

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Behandlung eines während des Insolvenzverfahrens

  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 186/13

    Insolvenzverfahren: Bestimmtheit der betroffenen Gegenstände bei Anordnung der

  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 165/71

    Verletzung von Pflichten eines Vergleichs- und Konkursverwalters -

  • BFH, 26.07.2004 - X R 30/04

    Insolvenzverfahren: Prozessführungsbefugnis

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZB 111/10

    Forderungseinzug nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Nachtragsverteilung

  • BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1

    Die Revision des FA gegen das finanzgerichtliche Urteil wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15 als unbegründet zurück.

    Dies folgt bereits aus der Bindungswirkung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) des rechtskräftigen Urteils des VII. Senats des BFH vom 20.09.2016 - VII R 10/15.

    b) Nach diesen Grundsätzen steht im Streitfall die Rechtskraft des BFH-Urteils vom 20.09.2016 - VII R 10/15 dem Erlass des angefochtenen Einkommensteuerbescheids entgegen.

    Der VII. Senat hat in seinem Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 30 entschieden, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder auf diesen übergegangen, weshalb ein nun ergehender Steuerbescheid diesem bekannt zu geben gewesen sei.

    Bezüglich dieser Feststellungen entfaltet das BFH-Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15 Bindungswirkung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO.

    Soweit der VII. Senat in seinem Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 31 ausgeführt hat, ein Bescheid solle auch dem Treuhänder bekannt gegeben werden, sofern sich aus dem dem Erhebungsverfahren zuzurechnenden Abrechnungsteil ein Erstattungsanspruch ergebe, der von der Nachtragsverteilung erfasst sei, hat der VII. Senat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sachdienlich sei, wenn die Finanzverwaltung den Insolvenzverwalter/Treuhänder durch die Bekanntgabe des an den (vormaligen) Insolvenzschuldner als Inhaltsadressaten zu richtenden Steuerbescheids von dem der Nachtragsverteilung unterliegenden Erstattungsanspruch in Kenntnis setze.

    Denn die Festsetzung der Einkommensteuer ist --wie der VII. Senat in seinem Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 30 entschieden hat-- nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder gegenüber dem (ehemaligen) Insolvenzschuldner als dem Steuerpflichtigen vorzunehmen, der den Steuertatbestand verwirklicht hat.

    Damit steht für die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits, die auch die Beteiligten des Revisionsverfahrens VII R 10/15 waren, und ebenso für den erkennenden Senat bindend fest, dass --ungeachtet der vom AG angeordneten Nachtragsverteilung-- nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des (ehemaligen) Insolvenzschuldners Einkommensteuerbescheide (einschließlich eines solchen für das Streitjahr) diesem gegenüber --und damit nicht gegenüber der Klägerin-- bekannt zu geben sind.

    c) Soweit sich das FA in dem vorliegenden (Revisions-)Verfahren gegen die in dem BFH-Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15 vertretene Rechtsauffassung wendet, kann es damit nicht gehört werden.

    Der erkennende Senat kann im Streitfall daher auch nicht zu dem Vortrag des FA Stellung nehmen, der VII. Senat habe das Revisionsverfahren VII R 10/15 falsch entschieden und verschiedene, vom FA in der Revisionsbegründung angeführte Urteile anderer BFH-Senate, der Finanzgerichte und der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht beachtet oder unzutreffend gewürdigt.

    Dieser Streit war ausweislich des Schreibens des FA vom 23.03.2017 und des vorgenannten Schreibens der Klägerin vom 27.03.2017 auch nicht durch das Klageverfahren vor dem FG - 3 K 769/11 und das anschließende Revisionsverfahren vor dem BFH - VII R 10/15 beigelegt.

    So hatte bereits der VII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 32 ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrem erkennbaren (Klage-)Begehren einen Abrechnungsbescheid über einen Erstattungsanspruch in Höhe von 349, 01 EUR zu ihren Gunsten beantragen musste.

    aa) Die Klägerin hatte --wie sich auch aus dem Urteil des VII. Senats vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 32 ergibt-- aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzschuldner vom 13.12.2010 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 349, 01 EUR.

    Das FG und der BFH hatten das FA in den Verfahren 3 K 769/11 und VII R 10/15 bislang nicht verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, der eine Zahlungspflicht auslöste.

    Der Umstand, dass das FA nach Abschluss des Revisionsverfahrens VII R 10/15 den Betrag von 349, 01 EUR nicht an die Klägerin auszahlte, sondern den Einkommensteuerbescheid vom 21.04.2017 erließ, spricht ebenfalls nicht gegen die grundsätzliche Bereitschaft des FA, zugunsten der Klägerin festgestellte Zahlungsansprüche zu erfüllen.

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    Denn mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.09.2020 - XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 19; vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 15 f.; vom 26.02.2014 - I R 12/14, Rz 14, und vom 06.07.2011 - II R 34/10, Rz 10 f.; BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 9).

    Denn das Klageverfahren hat die Einkommensteuerfestsetzung 2012 zum Gegenstand und zielt damit, wie in dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom ...01.2013 --hinreichend bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, Rz 22 ff.)-- festgelegt, auf einen diesbezüglichen Erstattungsanspruch, bei dem der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

    Dies war jedoch der Bindungswirkung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) des rechtskräftigen Urteils des VII. Senats des BFH vom 20.09.2016 - VII R 10/15 geschuldet, die von dem erkennenden Senat in dem Verfahren VI R 37/18 zu beachten war (s. Senatsurteil vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 27 ff.).

    dd) Soweit der erkennende Senat in dem vorliegenden Revisionsverfahren, in dem er nicht gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO an die vorgenannte Entscheidung des VII. Senats des BFH vom 20.09.2016 - VII R 10/15 gebunden ist, von der dort unter Ziffer II.4.

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    Zwar entfällt mit Beendigung des Insolvenzverfahrens neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zugleich seine Prozessführungsbefugnis, und zwar auch dann, wenn er Adressat der angefochtenen Bescheide war, die Gegenstand des Verfahrens sind; wird jedoch eine Nachtragsverteilung (§ 203 der Insolvenzordnung --InsO--) angeordnet, bleibt der Insolvenzverwalter u.a. ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen (vgl. BFH-Urteile vom 06.07.2011 - II R 34/10, BFH/NV 2012, 10, Rz 10 f.; vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544, Rz 14; vom 20.09.2016 - VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442, Rz 15 f.; BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 9).

    Ausgehend von dieser Auslegung ist der Beschluss hinreichend bestimmt (vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Beschlusses BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 442, Rz 22 ff.).

  • FG Köln, 30.05.2018 - 3 K 2086/17

    Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Einkommensteuerbescheids; Prüfung der

    Die dagegen vom Beklagten eingelegte Revision wies der BFH mit Urteil vom 20.9.2016 VII R 10/15 (BFH/NV 2017, 442) als unbegründet zurück.

    Den - in seiner Regelung ohnehin anderslautenden - Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 6.1.2011 hat der erkennende Senat durch sein Urteil vom 25.2.2015 3 K 769/11 - im Ergebnis unter Bestätigung durch das BFH-Urteil vom 20.9.2016 VII R 10/15 - rechtskräftig aufgehoben.

    Dass der BFH im Urteil vom 20.9.2016 (VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442) gegenüber dem Beklagten ausdrücklich festgestellt hat, dass die Klägerin eben diesen Anspruch - seinerzeit noch in Höhe von 349, 01 EUR - habe, ändert daran nichts.

    Denn dies ist im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO die tatsächliche und rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Abrechnungsbescheids des Beklagten vom 6.1.2011 sowie der hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8.2.2011 durch die Urteile des Senats vom 25.2.2015 3 K 769/11 und des BFH vom 20.9.2016 VII R 10/15 zugrunde liegt.

  • BFH, 23.10.2018 - VII R 13/17

    Insolvenzplanverfahren

    Zwar können nach der Senatsrechtsprechung Ansprüche oder Verbindlichkeiten des Schuldners, die --wie im Streitfall-- erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelt werden, aber bereits während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht "begründet" worden sind und somit zunächst zur Insolvenzmasse gehört haben, grundsätzlich auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Gegenstand insolvenzrechtlicher Beschränkungen sein (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2016 VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442, Rz 19, zur Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

    Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO aufgrund zu hoher bzw. nicht geschuldeter Vorauszahlungen entsteht (§ 38 AO) nach ständiger Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der jeweiligen Vorauszahlung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2016 - VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442, Rz 18, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 26.11.2013 - VII B 243/12, BFH/NV 2014, 581; ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18.04.2013 - IX ZR 90/10, BFH/NV 2013, 1376; s. ferner auch Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 46; Schmieszek in Gosch, AO § 37 Rz 38; Boeker in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 37 AO Rz 32; Klein/Ratschow, AO, 14. Aufl., § 38 Rz 31).
  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 1514/15

    Keine Vorsteuervergütung zu Gunsten der Insolvenzmasse nach Quotenzahlung ohne

    Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entfällt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens selbst dann, wenn während des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter Adressat des Steuerbescheids war (vgl. BFH, Urteile vom 20.9.2016 VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442; vom 6.7.2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10).

    Denn mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahmung ein (vgl. BFH, Urteile vom 20.9.2016 VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442; vom 6.7.2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10).

  • FG Köln, 30.08.2017 - 13 K 2257/15

    Abgabenordnung/Körperschaftsteuer: Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens an

    Dabei kommt es nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - und des Bundesfinanzhofs - BFH - hinsichtlich der Zugehörigkeit von Ansprüchen zur Insolvenzmasse nicht auf den Zeitpunkt der Vollrechtsentstehung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist, an (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016 VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH und BFH).

    Der Beschluss genügt insoweit den Anforderungen an die Konkretisierung, die nach der Rechtsprechung des BFH an eine Nachtragsverteilungsanordnung zu stellen sind (vgl. zur Bestimmtheit bei Nachtragsverteilungsbeschlüssen BFH-Urteil vom 20. September 2016 VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442 m.w.N.).

    Der (frühere) Insolvenzverwalter hat erneut die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die entsprechenden Vermögensgegenstände (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. September 2016 VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442; vom 28. Februar 2012 VII R 36/11, BStBl II 2012, 451).

  • FG München, 06.03.2019 - 6 K 3063/18

    Festsetzung der Eigenheimzulage

    Unterfällt ein Erstattungsanspruch dem Insolvenzbeschlag (§ 80, § 35 Insolvenzordnung -InsO-), kann das FA mit befreiender Wirkung nur in die Insolvenzmasse leisten (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20. September 2016 VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442).
  • FG Köln, 24.09.2015 - 1 K 2893/12

    Aufrechnung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Insolvenzschuldners aus der

    Wieweit die von der Nachtragsverteilung betroffenen Gegenstände und Forderungen im Beschluss, mit dem die Fortgeltung der Beschlagnahmewirkung angeordnet wird, konkretisiert sein müssen, ist zwar neuerlich in der Rechtsprechung thematisiert worden (vgl. dazu die Urteile des FG Köln vom 6.8.2014 12 K 791/1 -rkr- , EFG 2015, 526 und vom 25.2.2015 3 K 769/11, EFG 2015, 1339, Revision beim BFH anhängig unter Az. VII R 10/15), doch ist jedenfalls die hier im Beschluss des Insolvenzgerichts verwendete Formulierung zur Überzeugung des Senats hinreichend.
  • VG Leipzig, 13.06.2017 - 6 L 174/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht