Rechtsprechung
BFH, 21.12.2016 - IV R 45/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 13, EStG § 14, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 3, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, EStG VZ 2006
Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
- Bundesfinanzhof
Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 13 EStG 2002, § 14 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 16 Abs 3 EStG 2002, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO
Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs - IWW
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 90 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft bei Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten
- rewis.io
Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft bei Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten
- rechtsportal.de
BGB § 15 Abs. 1
Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft bei Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten - datenbank.nwb.de
Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten; Zeitpunkt der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Landwirte als Ehegatten - und die konkludente Mitunternehmerschaft
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verpachtung eines Weinbaubetriebs - und die Betriebsaufgabe
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Land- und Forstwirtschaft
- Zuordnung von Grundstücken
- Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2011 - 2 K 1636/10
- BFH, 18.12.2013 - IV B 7/12
- BFH, 21.12.2016 - IV R 45/13
Papierfundstellen
- BFH/NV 2017, 459
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 16.11.2017 - VI R 63/15
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher …
Zwar liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3 000 qm sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau (BFH-Urteile vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792; vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342; vom 1. Februar 1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459). - BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16
Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten
aa) Landwirtsehegatten sind nach ständiger Rechtsprechung auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (zuletzt BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459).cc) Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt (BFH-Urteile in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, und in BFH/NV 2017, 459).
- BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung …
Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3 000 qm sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau (BFH-Urteile in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792; vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342; vom 1. Februar 1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459).
- BFH, 11.05.2017 - VI B 105/16
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Betriebsaufgabe
Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtlich unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, und vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459). - FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 182/18
Reichweite der Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten …
Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten (zuletzt BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459) finden in einem solchen Fall keine Anwendung, da die Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen für sich keinen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb bilden und den Ehegatten selbst das Bewirtschaftungsrecht nicht zusteht.43 (1) Landwirtsehegatten sind nach ständiger Rechtsprechung auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (zuletzt BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459).
(3) Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt (BFH-Urteile in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, und in BFH/NV 2017, 459).
- FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 182/18
Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten
Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten (zuletzt BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459) finden in einem solchen Fall keine Anwendung, da die Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen für sich keinen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb bilden und den Ehegatten selbst das Bewirtschaftungsrecht nicht zusteht.(1) Landwirtsehegatten sind nach ständiger Rechtsprechung auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (zuletzt BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459).
(3) Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10% der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt (BFH-Urteile in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, und in BFH/NV 2017, 459).
- FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der …
Landwirtsehegatten sind danach auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (zuletzt BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459). - FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19
Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der …
Nach der Rechtsprechung des BFH schließt dies die Annahme des Fortbestands von Betriebsvermögen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459, Rz. 29;… Kulosa in Schmidt, EStG, 41. Auflage, § 13 Rz. 124 m.w.N.).