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   BFH, 28.11.2016 - I B 16, 17/16, I B 16/16, I B 17/16   

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https://dejure.org/2016,52827
BFH, 28.11.2016 - I B 16, 17/16, I B 16/16, I B 17/16 (https://dejure.org/2016,52827)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2016 - I B 16, 17/16, I B 16/16, I B 17/16 (https://dejure.org/2016,52827)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2016 - I B 16, 17/16, I B 16/16, I B 17/16 (https://dejure.org/2016,52827)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96 Abs 2, FGO § 119 Abs 3, FGO § 155, ZPO § 227, GG Art 103 Abs 1
    Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • Bundesfinanzhof

    Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 2 FGO, § 119 Abs 3 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • IWW

    § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 227 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO, § 227 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Stattgabe eines Antrags auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung des Verhandlungstermins - wegen Erkrankung - und das faire Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 466
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.09.2013 - IX B 63/13

    Ablehnung einer Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - I B 16/16
    Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2012 VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225; vom 13. September 2013 IX B 63/13, BFH/NV 2014, 53).

    Denn anders als in den vom FG in Bezug genommenen Fällen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250; vom 12. August 2008 VII B 101/08, juris; s.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 53, und vom 14. August 2014 X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725) geht es hier nicht nur um die Anwesenheit der Klägerin im Sitzungstermin, sondern auch um die Reaktionsmöglichkeit auf eine zuvor ergangene richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung.

  • BFH, 12.08.2008 - VII B 101/08

    Abgelehnte Terminsänderung als Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - I B 16/16
    Denn anders als in den vom FG in Bezug genommenen Fällen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250; vom 12. August 2008 VII B 101/08, juris; s.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 53, und vom 14. August 2014 X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725) geht es hier nicht nur um die Anwesenheit der Klägerin im Sitzungstermin, sondern auch um die Reaktionsmöglichkeit auf eine zuvor ergangene richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung.
  • BFH, 19.10.2012 - VII B 79/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch abgelehnten Antrag auf

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - I B 16/16
    Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2012 VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225; vom 13. September 2013 IX B 63/13, BFH/NV 2014, 53).
  • BFH, 28.09.2006 - V B 69/05

    Rechtliches Gehör; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - I B 16/16
    Denn anders als in den vom FG in Bezug genommenen Fällen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250; vom 12. August 2008 VII B 101/08, juris; s.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 53, und vom 14. August 2014 X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725) geht es hier nicht nur um die Anwesenheit der Klägerin im Sitzungstermin, sondern auch um die Reaktionsmöglichkeit auf eine zuvor ergangene richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung.
  • BFH, 14.08.2014 - X B 174/13

    Terminsverlegungsantrag bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - I B 16/16
    Denn anders als in den vom FG in Bezug genommenen Fällen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250; vom 12. August 2008 VII B 101/08, juris; s.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 53, und vom 14. August 2014 X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725) geht es hier nicht nur um die Anwesenheit der Klägerin im Sitzungstermin, sondern auch um die Reaktionsmöglichkeit auf eine zuvor ergangene richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung.
  • BVerfG, 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11

    Widersprüchliches Verhalten eines Zivilgerichts verletzt Betroffenen in

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - I B 16/16
    Waren aber weder die Klägerin persönlich (aus gesundheitlichen Gründen) noch der bestellte Prozessbevollmächtigte (wegen fehlender Möglichkeit zur fachlichen Kommunikation mit der Klägerin) in der Lage, diese Gelegenheit wahrzunehmen, hätte das FG auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (dazu z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2013  1 BvR 1623/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 205) prüfen müssen, ob es sich dabei um ein nur vorübergehendes Hindernis handelt.
  • BFH, 28.09.2006 - V B 76/05

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - I B 16/16
    Denn anders als in den vom FG in Bezug genommenen Fällen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250; vom 12. August 2008 VII B 101/08, juris; s.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 53, und vom 14. August 2014 X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725) geht es hier nicht nur um die Anwesenheit der Klägerin im Sitzungstermin, sondern auch um die Reaktionsmöglichkeit auf eine zuvor ergangene richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung.
  • BFH, 31.10.2023 - VIII B 110/22

    Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung

    Dabei kann allerdings die Erkrankung des Beteiligten selbst, der --wie im Streitfall-- einen Bevollmächtigten bestellt hat und damit fachkundig vertreten ist, nur in Ausnahmefällen eine Terminverlegung rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581; vom 14.08.2014 - X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725; vom 28.11.2016 - I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466; vom 14.02.2019 - VIII B 58/18, BFH/NV 2019, 571; vom 22.05.2019 - IV B 11/18, BFH/NV 2019, 1136).

    Denn nur bei genauer Kenntnis der Art und Intensität der Erkrankung lässt sich beurteilen, ob eine weitere Vertagung zweckmäßig sein kann --zum Beispiel weil eine Stabilisierung des Gesundheitszustands in einem vertretbaren Zeitrahmen vorstellbar ist-- oder ob auf unabsehbare Zeit mit einer Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung des Sachverhalts nicht gerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 28.11.2016 - I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466, Rz 14), so dass weitere prozessuale Maßnahmen seitens des FG erforderlich sind.

    Waren aber weder der Kläger persönlich (aus gesundheitlichen Gründen) noch der bestellte Prozessbevollmächtigte (wegen fehlender Möglichkeit zur fachlichen Kommunikation mit dem Kläger) in der Lage, diese Gelegenheit wahrzunehmen, hätte das FG auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens prüfen müssen, ob es sich dabei um ein nur vorübergehendes Hindernis handelte (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2016 - I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466, Rz 15).

  • BFH, 15.11.2017 - I R 55/15

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht - Korrekturverfahren nach

    Der durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falls, insbesondere dem Prozessstoff oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten erhebliche Gründe vorliegen (z.B. Senatsbeschluss vom 28. November 2016 I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2019 - VIII B 58/18

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Verfahrensmangel - Terminsverlegung

    Hieran fehlt es, soweit der Kläger eine Divergenz des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von dem BFH-Beschluss vom 28. November 2016 I B 16, 17/16 (BFH/NV 2017, 466) rügt.

    Der Beschluss in BFH/NV 2017, 466 scheidet bereits deswegen als mögliche Divergenzentscheidung aus, weil hierin über keine revisible Rechtsfrage, sondern ausschließlich über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entschieden wurde (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 50).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 88/18

    Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungsberichtigung

    Eine Berichtigung der Umsatzsteuer 2003 scheidet aber schon deshalb aus, weil der - hier jedenfalls teilweise einschlägigen - Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG keine Rückwirkung zukommt (BFH, Urteil vom 12.10.2016, XI R 43/14, BFH/NV 2017, 466).
  • FG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 K 983/17

    Antrag auf Terminverlegung während Corona-Pandemie; Ermäßigung des

    Ferner hat es zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass es die einzige Tatsacheninstanz im finanzgerichtlichen Verfahren ist und der Beteiligte ein Recht darauf hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (BFH-Beschlüsse vom 28.11.2016 I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466, Rz 13, und in BFH/NV 2019, 571, Rz 5).
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