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   BFH, 04.12.2017 - X B 91/17   

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https://dejure.org/2017,53675
BFH, 04.12.2017 - X B 91/17 (https://dejure.org/2017,53675)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2017 - X B 91/17 (https://dejure.org/2017,53675)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2017 - X B 91/17 (https://dejure.org/2017,53675)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 51 Abs 1, ZPO § 47, GG Art 101 Abs 1 S 2, GG Art 103 Abs 1, EStG § 35a Abs 3, FGO § 91 Abs 2, EStG VZ 2012
    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung - Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung - Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 FGO, § 47 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 35a Abs 3 EStG 2009
    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung - Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • IWW

    § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 79 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 119 Nr. 1 FGO, § 47 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 47 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 128 Abs. 2 FGO, § 124 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 3 FGO, § 119 Nr. 4 FGO, § 96 Abs. 2 FGO, § 155 FGO, § 227 Abs. 1 ZPO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 76 Abs. 2 FGO, § 91 Abs. 2 FGO, § 35a Abs. 3, 5 EStG, § 143 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Befugnisse des abgelehnten Richters vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs; Rechtsfolgen der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Wartepflicht

  • rewis.io

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung - Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnisse des abgelehnten Richters vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs

  • datenbank.nwb.de

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2018, 342
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 04.09.2017 - IX B 84/17

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. jüngst Beschluss vom 4. September 2017 IX B 84/17, BFH/NV 2017, 1619, Rz 4, m.w.N.).

    Einem Antrag auf Terminsverlegung ist hingegen regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben, wenn der Beteiligte infolge eines vor Anberaumung des Termins geplanten Urlaubs ortsabwesend ist, wenn eine Vertretung nicht in Betracht kommt und die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins als nicht zumutbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1619, Rz 5, m.w.N.).

  • BFH, 21.01.1998 - III R 31/97

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt vieler Kammerbeschluss des BVerfG vom 8. Juli 1993  2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 595; BFH-Urteil vom 21. Januar 1998 III R 31/97, BFH/NV 1998, 732, unter II.1., m.w.N.).

    Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen in BFH/NV 1998, 732, unter II.1.; in BFH/NV 2004, 51, unter II.2.a, und vom 31. Oktober 2012 X B 9/11, BFH/NV 2013, 233, Rz 12).

  • BFH, 17.07.2008 - I B 22/08

    Richterablehnung: Abschluss des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch, keine

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    Hierdurch ist das Verfahren über das Ablehnungsgesuch abgeschlossen worden, denn erst zu diesem Zeitpunkt war das Gericht an seine Entscheidung gebunden (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2008 I B 22/08, juris, unter II.2. zum Abschluss des Ablehnungsverfahrens im Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung durch die Geschäftsstelle).

    Die Wartepflicht des § 47 ZPO kann jedoch nicht mehr gerügt werden, wenn das Ablehnungsgesuch --wie im Streitfall-- im Ergebnis erfolglos bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2007 XI S 13/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2139, unter II.2.c, und vom 17. Juli 2008 I B 22/08, juris, unter II.2.; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2004 II ZB 41/03, Deutsches Steuerrecht 2005, 389, unter II.2., m.w.N.).

  • BFH, 14.08.2007 - XI S 13/07

    Besetzungsrüge gemäß § 119 Nr. 1 FGO; Verwertung der dienstlichen Äußerung eines

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    Die Wartepflicht des § 47 ZPO kann jedoch nicht mehr gerügt werden, wenn das Ablehnungsgesuch --wie im Streitfall-- im Ergebnis erfolglos bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2007 XI S 13/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2139, unter II.2.c, und vom 17. Juli 2008 I B 22/08, juris, unter II.2.; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2004 II ZB 41/03, Deutsches Steuerrecht 2005, 389, unter II.2., m.w.N.).

    Denn in diesem Fall steht fest, dass der verfassungsmäßig garantierte Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) die Entscheidung getroffen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2139, unter II.2.c).

  • BFH, 18.07.2003 - XI B 47/01

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    Deshalb kommt das FG seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, in der Regel bereits dadurch nach, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2003 XI B 47/01, BFH/NV 2004, 51, unter II.2.a, und vom 9. Mai 2005 VI B 187/04, BFH/NV 2005, 1364).

    Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen in BFH/NV 1998, 732, unter II.1.; in BFH/NV 2004, 51, unter II.2.a, und vom 31. Oktober 2012 X B 9/11, BFH/NV 2013, 233, Rz 12).

  • BFH, 04.10.2016 - II B 24/16

    Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlender Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    a) Die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO bedeutet regelmäßig die Verletzung rechtlichen Gehörs (s. BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2016 II B 24/16, BFH/NV 2017, 164).
  • BFH, 14.10.2013 - III B 58/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 31.10.2012 - X B 9/11

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen in BFH/NV 1998, 732, unter II.1.; in BFH/NV 2004, 51, unter II.2.a, und vom 31. Oktober 2012 X B 9/11, BFH/NV 2013, 233, Rz 12).
  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 218/92

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt vieler Kammerbeschluss des BVerfG vom 8. Juli 1993  2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 595; BFH-Urteil vom 21. Januar 1998 III R 31/97, BFH/NV 1998, 732, unter II.1., m.w.N.).
  • BVerfG, 30.11.1987 - 1 BvR 1033/87

    Richterablehnung - Konkursverfahren - Konkursverwalter - Befangenheit

    Auszug aus BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
    Ist ein Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen worden, wird ein eventueller Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht geheilt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. November 1987  1 BvR 1033/87, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1988, 174, unter 2.).
  • BFH, 12.08.2008 - X S 35/08

    Begrenzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die prozessuale

  • BFH, 13.01.2003 - III B 51/02

    NZB - Verfahrensmängel, Übergehen von Beweisanträgen

  • BFH, 28.05.2003 - III B 87/02

    NZB: Befangenheitsgesuch

  • BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04

    Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03

    Lauf der Frist zur Einlegung der Berufung durch den nicht beigetretenen

  • BFH, 16.09.2008 - X B 224/06

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung,

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Daher hat auch eine Besetzungsrüge gemäß § 119 Nr. 1 FGO in einem Revisionsverfahren oder in dem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Vorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.10.2020 - VII B 119/19, Rz 24 und vom 25.06.2014 - VII B 183/13, Rz 19; BFH-Beschlüsse vom 22.05.2019 - IV B 11/18, Rz 8 und vom 04.12.2017 - X B 91/17, Rz 14; Lange in HHSp, § 119 FGO Rz 109; Seer in Tipke/Kruse, § 119 FGO Rz 43; Werth in Gosch, FGO § 119 Rz 105, jeweils m.w.N.).

    Daher kann ein solcher Verstoß nicht mehr gerügt werden, wenn das Ablehnungsgesuch im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 119/19, Rz 29; BFH-Beschlüsse vom 29.08.2019 - X B 38/19, Rz 16 und vom 04.12.2017 - X B 91/17, Rz 12, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 28.08.2018 - X B 48/18

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten "überfahren" zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2017 X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, Rz 22, m.w.N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird damit durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2018, 342, Rz 24; vom 12. August 2008 X S 35/08 (PKH), BFH/NV 2008, 2030, unter II.3.c cc).

  • BFH, 21.10.2020 - VII B 119/19

    Erfordernis und Glaubhaftmachung einer ladungsfähigen Anschrift

    Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.12.2017 - X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, Rz 14; vom 13.01.2003 - III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, unter 3.b, und vom 28.05.2003 - III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218, unter 1.a).

    Geltend gemacht werden können deshalb auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur solche Verfahrensmängel, die dem Urteil anhaften (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 342, Rz 14).

  • BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20

    Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim

    Daher konnte die Vorsitzende des FG-Senats mangels anderweitiger Darlegungen ohne Rechtsfehler annehmen, dass der "Hochzeitsurlaub" nach seiner Planung nicht so ausgestaltet war, dass Rechtsanwalt X die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung während dieser Zeit unzumutbar war (s. dazu BFH-Beschluss vom 04.12.2017 - X B 91/17, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.2019 - II B 35/18

    Keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2017 - X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, Rz 22).
  • BFH, 19.05.2020 - VIII B 114/19

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung bei

    Deshalb kommt das FG seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, in der Regel bereits dadurch nach, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (BFH-Beschluss vom 04.12.2017 - X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, Rz 23, 24, m.w.N.).

    Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 342, Rz 25).

  • BFH, 29.08.2019 - X B 38/19

    Heilung der Verletzung der Wartefrist des § 47 Abs. 1 ZPO

    b) Allerdings wird ein in der Verletzung der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO liegender Verfahrensmangel nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes geheilt, wenn das Ablehnungsgesuch später rechtskräftig zurückgewiesen wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2004 - IX ZB 280/03, Zeitschrift für Verbraucherinsolvenzrecht 2004, 753, unter II.1.b; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.12.1999 - 9 AZN 739/99, Der Betrieb 2000, 884, unter II.3.; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 01.08.2000 - B 9 SB 24/00 B, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2001, 472; BFH-Beschluss vom 14.09.2005 - VI B 53/05, BFH/NV 2006, 103; ebenso auch Senatsbeschluss vom 04.12.2017 - X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, Rz 11 f., m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2018 - II B 39/18

    Befangenheitsanträge und gesetzlicher Richter

    Eine Besetzungsrüge hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2017 X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, Rz 14, m.w.N.).
  • BSG, 19.08.2021 - B 11 AL 39/21 B

    Missbräuchliches Ablehnungsgesuch; Verfahrensrüge im

    Die Beschwerdebegründung behauptet aber nicht einmal, dass der Bevollmächtigte am Tag der mündlichen Verhandlung urlaubsbedingt ortsabwesend und insofern zwingend verhindert gewesen sei (vgl zu dieser Notwendigkeit BSG vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 10; vgl auch BFH vom 4.12.2017 - X B 91/17 - juris RdNr 19; BFH vom 16.10.2020 - VI B 13/20 - juris RdNr 28) .
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