Rechtsprechung
   BFH, 23.08.2017 - X R 27/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42966
BFH, 23.08.2017 - X R 27/16 (https://dejure.org/2017,42966)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2017 - X R 27/16 (https://dejure.org/2017,42966)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2017 - X R 27/16 (https://dejure.org/2017,42966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,42966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2005, EStG VZ 2008
    Feststellungen bei Liebhaberei

  • IWW

    § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 118 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 5 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der finanzgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung von Segelyachten durch das Revisionsgericht

  • rewis.io

    Feststellungen bei Liebhaberei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2
    NV (nicht amtlich veröffentlicht)

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2
    Überprüfung der finanzgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung von Segelyachten durch das Revisionsgericht

  • datenbank.nwb.de

    Feststellungen bei Liebhaberei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Liebhaberei im Yachtgeschäft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 2 Abs 1
    Einheitlicher Gewerbebetrieb, Liebhaberei, Totalgewinnprognose, Gewinnerzielungsabsicht, Yacht

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2018, 36
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

    Auszug aus BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
    Es muss die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Senatsurteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b aa).

    In seiner Entscheidung in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336 (dort unter II.1.b aa) hatte er ebenfalls Zweifel an dieser Rechtsprechung insofern geäußert, als auch Tätigkeiten außerhalb des typischen Hobbybereichs auf persönlichen Neigungen beruhen oder der Erlangung persönlicher Vorteile (gesellschaftliches Ansehen) dienen könnten.

    Wenn sich der Steuerpflichtige etwa von Aktivitäten, die nicht übliche Freizeitgestaltungen sind, gesellschaftliches Ansehen und entsprechenden Status verspricht (vgl. dazu die Erwägungen in dem Senatsurteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336), ist dies auch regelgerecht festzustellen.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Auszug aus BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
    Es muss die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Senatsurteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b aa).

    Er hatte zwar in seinem Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 (dort unter II.3.b) erwogen, jedenfalls ausdrücklich offengelassen, ob bei unveränderter Fortführung eines verlustbringenden Geschäftskonzepts im Hinblick auf das darin liegende fehlende marktgerechte Verhalten auch ohne Feststellung besonderer privater Motive auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden könne.

    b) Zu der seitens des FA vorgebrachten Überlegung, die Klägerin habe möglicherweise Steuern sparen wollen, ist anzumerken, dass die Möglichkeit der Verrechnung mit echten Verlusten grundsätzlich für sich genommen nicht als privates Motiv angesehen wird, das zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht führt (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c).

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 -

    Auszug aus BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
    Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, unter II.1., m.w.N.).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
    Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer, nämlich für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

    b) Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 6/05

    Ferienwohnung; Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06

    Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492, unter II.2.c; vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b; in BFH/NV 2013, 408).
  • BFH, 09.07.2012 - VIII B 51/11

    Objektive Beweislast bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen - Anforderungen

    Auszug aus BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
    Eine weitere Erleichterung für die Feststellung denkbarer privater Gründe liegt schließlich darin, dass die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewinn- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht, insbesondere also für nicht private Motive, der Steuerpflichtige trägt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli 2012 VIII B 51/11, BFH/NV 2012, 1780, unter II.1.a).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 180/12

    "Segmentierung" verschiedener, wirtschaftlich eigenständiger gewerblicher

    Auszug aus BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. März 2016  2 K 180/12 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 21. März 2016 aufgehoben.
  • BFH, 15.11.2006 - XI R 58/04

    Schuldzinsenabzug; Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
    a) Handelt es sich um verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern im Wege der sog. Segmentierung gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434, unter II.1.a).
  • FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Abgrenzung zur

    Die Anforderungen an diese Feststellung sind mit der Maßgabe "keine hohen Anforderungen" zwar abgesenkt; die Feststellung wird damit aber nicht vollkommen entbehrlich (vgl. auch BFH, Urteil vom 23. August 2017, X R 27/16, BFH/NV 2018, 36).
  • FG Nürnberg, 01.03.2024 - 5 V 1163/23

    Einkommenssteuer bei Betrieb einer PV-Anlage unter Investitionsabzug

    Im Fall einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Beschluss vom 16.11.2022 X B 46/22, BFH/NV 2023, 118; BFH-Urteile vom 26.02.2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 21.07.2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063; vom 17.11.2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336; vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, m.w.N., sowie vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36).

    In einem solchen Fall sind an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, zwar keine hohen Anforderungen zu stellen; die Feststellung ist aber nicht vollkommen entbehrlich (BFH-Beschluss vom 16.11.2022 X B 46/22, BFH/NV 2023, 118; BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36, m.w.N.).

    In einem solchen Fall sind an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 16.11.2022 X B 46/22, BFH/NV 2023, 118; BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36, m.w.N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2021 - 3 K 227/19

    Vorsteuerabzugsverbot bei Aufwendungen aus der Vercharterung von Segeljachten

    Fehlt sie, liegt eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36).

    Dies ist nur dann gerechtfertigt - wenn auch durch den Steuerpflichtigen widerlegbar - wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (sogenannter Hobbybereich, vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492).

    Die Anforderungen an diese Feststellung sind mit der Maßgabe "keine hohen Anforderungen" zwar abgesenkt; die Feststellung wird damit aber nicht vollkommen entbehrlich (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36).".

  • BFH, 23.10.2018 - VI R 5/17

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    c) An der Absicht Gewinn zu erzielen fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, und vom 23. August 2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36, Rz 16).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16

    Einkunftserzielungsabsicht einer Feng-Shui-Beraterin

    Bei "echten" Verlusten bleibt die Steuerersparnis stets hinter dem erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand zurück, so dass sie bei einem ökonomisch kalkulierenden Steuerpflichtigen nicht als Triebfeder seines Tuns in Betracht kommt (BFH, Urteil vom 28.07.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36, Rn 27).
  • BFH, 16.11.2022 - X B 46/22

    Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

    Im Fall einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1); BFH-Urteile vom 26.02.2004 - IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1.b; vom 21.07.2004 - X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a; vom 17.11.2004 - X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b aa; vom 20.09.2012 - IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, Rz 13, m.w.N., sowie vom 23.08.2017 - X R 27/16, BFH/NV 2018, 36, Rz 16).

    In einem solchen Fall sind an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, zwar keine hohen Anforderungen zu stellen; die Feststellung ist aber nicht vollkommen entbehrlich (Senatsurteil in BFH/NV 2018, 36, Rz 17, m.w.N.).

  • FG Münster, 30.11.2023 - 10 K 2062/20

    Gewerbesteuer - Inanspruchnahme des "Bankenprivilegs" über den

    Erforderlich aber auch ausreichend ist das Streben nach einer Mehrung des Betriebsvermögens, um auf Dauer, d.h. für die Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.6.1984 - GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751; BFH-Urteil vom 23.8.2017 - X R 27/16, BFH/NV 2018, 36).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14

    Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer

    d6) In der Entscheidung vom 10.05.2017 (I R 93/15, BFH/NV 2018, 36) hat der BFH unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 03.03.2010 (I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132) zu § 14 KStG ausgeführt, dass gesellschaftsrechtliche Vorgaben die ertragsteuerliche Rechtsanwendung nicht abschließend bestimmten.
  • FG Baden-Württemberg, 13.11.2023 - 10 K 646/22

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem

    In einem solchen Fall sind an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, zwar keine hohen Anforderungen zu stellen; die Feststellung ist aber nicht vollkommen entbehrlich (BFH-Beschluss vom 23. August 2017 X R 27/16, BFH/NV 2018 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Beim BFH sei derzeit unter dem Aktenzeichen X R 27/16 ein Verfahren anhängig, bei dem es darum gehe, dass die Fortführung eines verlustbringenden Geschäftskonzepts über einen erheblichen Zeitraum ohne Ermittlung der Verlustursachen und Vornahme geeigneter Maßnahme ohne Feststellung besonderer privater Motive auf das Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht schließen lasse.
  • FG München, 09.10.2018 - 2 V 2143/18

    Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2018 - 3 K 1365/16

    Gewinnermittlungsabsicht bei Vorhandensein mehrerer verschiedener, wirtschaftlich

  • FG München, 16.11.2017 - 11 K 1149/14

    Liebhaberei bei Verlusten im Hotelbereich

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2022 - 1 K 395/14

    Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei Beteiligung einer atypisch stillen

  • FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 3811/19

    Anerkennung der aus der Reithalle entstandenen Verluste als steuerbare Einkünfte

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - 5 K 1120/22

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Teilwert für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht