Rechtsprechung
   BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22456
BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17 (https://dejure.org/2018,22456)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2018 - VIII B 154/17 (https://dejure.org/2018,22456)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - VIII B 154/17 (https://dejure.org/2018,22456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,22456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 3, GewStG § 2 Abs 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2006, GewStG VZ 2006
    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation bestimmter Routineuntersuchungen an fachlich vorgebildete Mitarbeiter

  • Bundesfinanzhof

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation bestimmter Routineuntersuchungen an fachlich vorgebildete Mitarbeiter

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 135 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 76 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen eines Laborarztes aus gynäkologischen Untersuchungsaufträgen, die er nicht selbst befundet hat; Begriff der Eigenveranwortlichkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

  • rewis.io

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation bestimmter Routineuntersuchungen an fachlich vorgebildete Mitarbeiter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Einnahmen eines Laborarztes aus gynäkologischen Untersuchungsaufträgen, die er nicht selbst befundet hat

  • datenbank.nwb.de

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation bestimmter Routineuntersuchungen an fachlich vorgebildete Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer | BFH lehnt erneut die freiberufliche Tätigkeit eines Labormediziners ab!

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Wann ein Laborarzt einen Gewerbebetrieb führt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2018, 945
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88

    Umfang der Praxis eines Arztes für Laboratoriumsmedizin kann Freiberuflichkeit in

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    Auf Grundlage dieser Feststellungen hat das FG die erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unter Heranziehung der in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 1975 VIII R 116/74 (BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155), vom 1. Februar 1990 IV R 140/88 (BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) und vom 21. März 1995 XI R 85/93 (BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732) entwickelten Maßstäbe für den Bereich der gynäkologischen Untersuchungsaufträge verneint und dessen Tätigkeit insgesamt als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) eingeordnet.

    c) Die weitere vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO lautet sinngemäß, ob im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Delegation von Routineaufträgen an angestellte Berufsträger (Hinweis auf BFH-Urteile vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216; vom 27. August 2014 VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002) und die unter Umständen genügende stichprobenartige Kontrolle des Betriebsinhabers bei technischen Untersuchungen (BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) eine eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegeben sein kann, wenn der Betriebsinhaber bei standardisierten Routineuntersuchungen nicht mehr jeden einzelnen Untersuchungsauftrag zur Kenntnis nimmt, sondern allein die fachlich vorgebildeten Mitarbeiter die Untersuchung durchführen und das Ergebnis auswerten.

    Zumindest muss eine Mitarbeit an jedem einzelnen Auftrag durch dessen geistige Erfassung (Kenntnisnahme) und die abschließende Auswertung des Befundes erfolgen (s. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507, Rz 25, und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732).

    Der Kläger hat schon im Hinblick darauf nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen des BFH in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 und in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und des FG Bremen vom 11. Juni 1996 2 95 167 K 4 (juris) zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

    aa) Soweit der Kläger einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler des FG geltend macht, weil das FG im Streitfall für die eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers abweichend vom BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 eine Befundung jedes Ausstrichpräparats durch den Kläger und nicht nur die stichprobenartige Kontrolle der technischen Untersuchungen des vorgebildeten Personals verlangt habe, liegt ein solcher nicht vor.

    Das FG hat zwar in den Gründen u.a. die BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 zitiert, in denen für Laborärzte eine solche Aufteilbarkeit der Einkünfte verneint wurde.

  • BFH, 16.07.2014 - VIII R 41/12

    Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    c) Die weitere vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO lautet sinngemäß, ob im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Delegation von Routineaufträgen an angestellte Berufsträger (Hinweis auf BFH-Urteile vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216; vom 27. August 2014 VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002) und die unter Umständen genügende stichprobenartige Kontrolle des Betriebsinhabers bei technischen Untersuchungen (BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) eine eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegeben sein kann, wenn der Betriebsinhaber bei standardisierten Routineuntersuchungen nicht mehr jeden einzelnen Untersuchungsauftrag zur Kenntnis nimmt, sondern allein die fachlich vorgebildeten Mitarbeiter die Untersuchung durchführen und das Ergebnis auswerten.

    Nach der Rechtsprechung des BFH gilt auch nach den BFH-Urteilen in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 und in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002 unverändert, dass die Tätigkeit des Freiberuflers bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Personen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG leitend und eigenverantwortlich ist, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist.

    Die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit des Betriebsinhabers und Berufsträgers als selbständiger Arzt durch Mitwirkung an der Behandlung der Patienten ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 nur gegeben, wenn er in sog. "Routinefällen" die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt, die Behandlungsmethode festlegt und danach die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegiert sowie sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehält.

    Auch unter Berücksichtigung der wesensmäßigen Verschiedenheit zwischen der Tätigkeit des Laborarztes und der Tätigkeit "behandelnder" Ärzte lässt sich aus der Rechtsprechung des Senats im BFH-Urteil in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 nicht ableiten, dass --abweichend von den bisherigen Grundsätzen-- eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Laborarztes gegeben sein kann, wenn er nach Ausgestaltung der betrieblichen Abläufe bestimmte Standarduntersuchungen mit unauffälligem Befund vollständig auf fachlich vorgebildetes Personal delegiert und sich nur noch mit Zweifelsfällen befasst.

    Es gilt nämlich auch nach der Senatsentscheidung in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 weiterhin, dass eine patientenbezogene Mitarbeit des Betriebsinhabers bei allen Patienten stattfinden muss, sei es durch die eigene Behandlung oder in den sog. "Routinefällen" mittels einer Durchführung von Voruntersuchungen und Festlegung der Behandlungsmethoden im Vorfeld der ärztlichen Leistungserbringung.

    Der Kläger hat schon im Hinblick darauf nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen des BFH in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 und in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und des FG Bremen vom 11. Juni 1996 2 95 167 K 4 (juris) zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    Auf Grundlage dieser Feststellungen hat das FG die erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unter Heranziehung der in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 1975 VIII R 116/74 (BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155), vom 1. Februar 1990 IV R 140/88 (BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) und vom 21. März 1995 XI R 85/93 (BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732) entwickelten Maßstäbe für den Bereich der gynäkologischen Untersuchungsaufträge verneint und dessen Tätigkeit insgesamt als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) eingeordnet.

    Zumindest muss eine Mitarbeit an jedem einzelnen Auftrag durch dessen geistige Erfassung (Kenntnisnahme) und die abschließende Auswertung des Befundes erfolgen (s. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507, Rz 25, und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732).

    Das FG hat zwar in den Gründen u.a. die BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 zitiert, in denen für Laborärzte eine solche Aufteilbarkeit der Einkünfte verneint wurde.

  • BFH, 20.07.2017 - VIII B 107/16

    Schätzung durch das FG - Zulassung der Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    aa) Zur Darlegung einer Divergenz müssen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und einer konkret benannten Divergenzentscheidung derart gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2017 VIII B 107/16, BFH/NV 2017, 1458, m.w.N.).

    b) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann; die Entscheidung muss objektiv willkürlich erscheinen oder greifbar gesetzwidrig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 1458, und vom 21. Juli 2017 X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447).

  • BFH, 03.08.2017 - IX B 54/17

    Nichtzulassungsbeschwerde: Greifbare Gesetzwidrigkeit; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2017 IX B 54/17, BFH/NV 2017, 1449, und vom 22. Februar 2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 772).

    Greifbare Gesetzwidrigkeit nach den unter 3.b dargelegten Voraussetzungen kann anzunehmen sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder sein Urteil jeglicher Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1449).

  • BFH, 14.05.2013 - X B 184/12

    Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen Divergenz

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    Das Übersehen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder deren falsche Anwendung liegen jedoch unterhalb dieser Schwelle und begründen nicht die greifbare Gesetzwidrigkeit der betroffenen Entscheidung (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 31).

    bbb) Gleichwohl liegt kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des FG vor, da das Übersehen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung führt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1257, Rz 31).

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 6/12

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    c) Die weitere vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO lautet sinngemäß, ob im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Delegation von Routineaufträgen an angestellte Berufsträger (Hinweis auf BFH-Urteile vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216; vom 27. August 2014 VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002) und die unter Umständen genügende stichprobenartige Kontrolle des Betriebsinhabers bei technischen Untersuchungen (BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) eine eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegeben sein kann, wenn der Betriebsinhaber bei standardisierten Routineuntersuchungen nicht mehr jeden einzelnen Untersuchungsauftrag zur Kenntnis nimmt, sondern allein die fachlich vorgebildeten Mitarbeiter die Untersuchung durchführen und das Ergebnis auswerten.

    Nach der Rechtsprechung des BFH gilt auch nach den BFH-Urteilen in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 und in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002 unverändert, dass die Tätigkeit des Freiberuflers bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Personen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG leitend und eigenverantwortlich ist, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist.

  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729).

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 729, und vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741).

  • BFH, 27.11.2017 - III B 179/16

    Kindergeld für behindertes Kind

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem der Divergenzentscheidung vergleichbar ist und dass es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 2017 III B 179/16, BFH/NV 2018, 350, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2017 - X B 167/16

    Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge - Verfahrensmangel i. S. v. § 119 Nr. 6

    Auszug aus BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17
    b) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann; die Entscheidung muss objektiv willkürlich erscheinen oder greifbar gesetzwidrig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 1458, und vom 21. Juli 2017 X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447).
  • BFH, 22.02.2017 - V B 122/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge

  • BFH, 24.07.2014 - III B 28/13

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer

  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 116/74

    Begründung einer freiberuflichen Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit - Betrieb

  • BFH, 08.12.2017 - VI B 53/17

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung - Klärungsfähigkeit einer

  • FG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 K 179/15
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 35/16

    Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus

    Allerdings ist diese nur unschädlich, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945; Senatsurteile vom 15. Dezember 2010 - VIII R 50/09, BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506; in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002; in BFHE 232, 453, BStBl 2011, 498).

    Auch bei Berufsgruppen, in denen der das Berufsbild prägende "persönliche, individuelle Dienst" am Auftraggeber in den Hintergrund tritt (vgl. zum Arzt für Laboratoriumsmedizin - Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 1995 - XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; s.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2018, 945) bzw. in technisch-naturwissenschaftlichen Berufen, in denen infolge des technischen Fortschritts der Anteil der "individuell freiberuflichen" Arbeitsleistung kleiner (geworden) ist, kann nicht auf das Erfordernis der persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit verzichtet werden (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 18 Rz 28).

    § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtigt jedoch weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2018, 945, zum Laborarzt), noch will die Regelung --wie der Begriff der "Mithilfe" verdeutlicht-- ermöglichen, dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger eigenständig ausführt und zu verantworten hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 5 S 638/21

    Nutzungsänderung - Räume für ambulante Tagespflege statt Büroräume -;

    Leitend und eigenverantwortlich wird der Berufsträger tätig, wenn seine Funktion über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und seine Teilnahme an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist (vgl. BFH, Beschluss vom 12.6.2018 - VIII B 154/17 - juris Rn. 10).

    Ebenso wenig reicht es aus, wenn die Leistungserbringung in vollem Umfang auf angestellte Fachkräfte übertragen wird und der Berufsträger erst nach erfolgter Vorprüfung in Zweifelsfällen tätig wird (vgl. BFH, Beschluss vom 12.6.2018 - VIII B 154/17 - juris Rn. 12).

  • BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22

    Kostentragung durch den Beigeladenen

    d) Soweit sich die Kläger und die Beigeladene dagegen wenden, dass das FG § 158 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Frage der Widerlegung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und § 162 AO hinsichtlich der Höhe der Schätzung fehlerhaft angewendet und bei seiner Schlussfolgerung, die Beigeladene trage kein wirtschaftliches Risiko, weil sie nicht hafte, gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen habe, werden hiermit schlichte Rechtsfehler des FG gerügt, die für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht ausreichend sind (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 7; vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 18).
  • BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22

    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 6 und 7).

    Das Übersehen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder deren falsche Anwendung liegen grundsätzlich unterhalb dieser Schwelle und begründen die greifbare Gesetzwidrigkeit der betroffenen Entscheidung nicht (BFH-Beschlüsse vom 14.05.2013 - X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 31; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 19).

  • BFH, 15.10.2018 - VIII B 79/18

    Korrekturbefugnis gemäß § 129 AO bei nachträglichen Ermittlungen des Finanzamts

    An der Klärungsfähigkeit einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage fehlt es, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 2017 VI B 53/17, BFH/NV 2018, 338; vom 12. Juni 2018 VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 5).
  • BFH, 26.06.2021 - VIII B 46/20

    Überraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 7; in BFH/NV 2020, 1264, Rz 18).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1270/19

    Gewerbliche Infizierung einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft

    Die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit des Betriebsinhabers und Berufsträgers als selbständiger Arzt durch Mitwirkung an der Behandlung der Patienten ist nur gegeben, wenn der Berufsträger in sog. "Routinefällen" die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt, die Behandlungsmethode festlegt und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehält, auch wenn er die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegiert (BFH, Urteil vom 16. Juli 2014 - VIII R 41/12 -, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216; BFH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - VIII B 154/17 -, BFH/NV 2018, 945).
  • BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18

    Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem der Divergenzentscheidung vergleichbar ist und dass es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2018 VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 16).
  • BFH, 29.10.2020 - VIII B 54/20

    Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der

    b) Die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, dass die Kläger eine hinreichend bestimmte, im Allgemeininteresse liegende, klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage aufwerfen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 13; vom 05.03.2020 - VIII B 118/19, BFH/NV 2020, 780, Rz 8).
  • BFH, 07.02.2019 - V B 68/18

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers,

    aa) Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2017 III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13, sowie vom 12. Juni 2018 VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 16).
  • BFH, 19.05.2020 - VIII B 126/19

    Begründung der Divergenzrüge im Fall der Begründungserleichterung gemäß § 105

  • BFH, 13.12.2018 - VIII B 114/18

    Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflichen Großbetrieb

  • BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19

    Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen

  • BFH, 02.07.2019 - VIII B 99/18

    Revisionszulassung wegen eines vermeintlich schwerwiegenden

  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem

  • BFH, 05.03.2020 - VIII B 118/19

    Konkretisierung einer abstrakten Rechtsfrage

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht