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   BFH, 12.04.2018 - X B 144, 145/17, X B 144/17, X B 145/17   

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BFH, 12.04.2018 - X B 144, 145/17, X B 144/17, X B 145/17 (https://dejure.org/2018,20908)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2018 - X B 144, 145/17, X B 144/17, X B 145/17 (https://dejure.org/2018,20908)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2018 - X B 144, 145/17, X B 144/17, X B 145/17 (https://dejure.org/2018,20908)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesfinanzhof

    AO § 233 S 1, AO § 233a, AO § 234 Abs 2, AO § 237 Abs 4, AO § 347 Abs 1 S 2, FGO § 60 Abs 3, FGO § 73 Abs 1, FGO § 102, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, BGB § 2039 S 1
    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen vor Einführung der Vollverzinsung

  • Bundesfinanzhof

    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen vor Einführung der Vollverzinsung

  • IWW

    § 237 der Abgabenordnung (AO), § ... 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 233a AO, § 2039 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 347 Abs. 1 Satz 2 AO, § 73 Abs. 1 FGO, § 102 FGO, § 361 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO, § 240 AO, § 234 AO, § 6b EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 233 Satz 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung der übrigen Erben am Klageverfahren bei Erhebung einer Verpflichtungsklage durch einen von mehreren Miterben; Notwendigkeit eines Vorschaltverfahrens bei Untätigkeit des Finanzamts

  • rewis.io

    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen vor Einführung der Vollverzinsung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung der übrigen Erben am Klageverfahren bei Erhebung einer Verpflichtungsklage durch einen von mehreren Miterben

  • datenbank.nwb.de

    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen vor Einführung der Vollverzinsung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2018, 966
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 19.01.1989 - V R 98/83

    1. Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen für Miterben

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    NV: Erhebt nur einer von mehreren Miterben eine Verpflichtungsklage, sind die anderen Miterben weder als notwendige Streitgenossen noch als notwendig Beizuladende am Verfahren zu beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360; teilweise Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2006 X B 106/06, BFH/NV 2007, 733).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet aus der Vorschrift des § 2039 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab, dass jeder Miterbe berechtigt ist, zum Nachlass gehörende Ansprüche unabhängig von den übrigen Miterben im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an alle Miterben zu verlangen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360, unter II.1.a).

    Wird --wie im vorliegenden Verfahren-- eine Verpflichtungsklage erhoben, sind die nicht am Verfahren beteiligten Miterben daher nicht nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen (BFH-Urteil in BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360, unter II.1.a).

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97

    Billigkeitserlaß von Nachforderungszinsen

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    a) Die Klägerin rügt zunächst eine Abweichung des FG von dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97 (BFHE 187, 198).

    Der IV. Senat hatte in seinem Urteil in BFHE 187, 198 über einen Fall zu entscheiden, in dem das dortige FA den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts später anders beurteilte als zuvor, so dass sich die Gewinnverschiebung in einen jüngeren --erstmals in den zeitlichen Anwendungsbereich des erst seit 1989 geltenden § 233a AO fallenden-- Veranlagungszeitraum ergab.

  • FG Nürnberg, 20.09.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    Die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. September 2017 5 K 1535/16 und 5 K 233/17 werden als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG verband beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und wies die Klagen ab (das Urteil zum Aktenzeichen 5 K 1535/16 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 1 veröffentlicht).

  • BFH, 05.12.2006 - X B 106/06

    NZB: Erbengemeinschaft, Prozessführungsbefugnis

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    NV: Erhebt nur einer von mehreren Miterben eine Verpflichtungsklage, sind die anderen Miterben weder als notwendige Streitgenossen noch als notwendig Beizuladende am Verfahren zu beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360; teilweise Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2006 X B 106/06, BFH/NV 2007, 733).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2006 X B 106/06 (BFH/NV 2007, 733), der tatsächlich ebenfalls eine Verpflichtungsklage und nicht --wie im dortigen Beschluss ausgeführt-- eine Anfechtungsklage betraf, im Ergebnis eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran im Hinblick auf die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des V. Senats und des BGH für Fälle, in denen eine Verpflichtungsklage erhoben wird, nicht mehr fest.

  • FG Saarland, 12.02.2009 - 2 K 2058/04

    Erlass von Nachzahlungszinsen (AO §§ 233 a, 227, 226, 37; BGB § 387; EStG §§ 44,

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    c) Auch eine Divergenz zum Urteil des FG des Saarlandes vom 12. Februar 2009 2 K 2058/04 bzw. zum nachgehenden BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009 I B 42/09 (BFH/NV 2010, 5) liegt jedenfalls nicht vor.
  • BFH, 31.05.2017 - I R 77/15

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    Derartige Einwendungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht im Billigkeitsverfahren, sondern im Festsetzungsverfahren geltend zu machen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 31. Mai 2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13

    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    Im Übrigen würde es sich bei einer fehlerhaften Anwendung des § 102 FGO nicht um einen Verfahrensfehler, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, der nur dann zur Zulassung der Revision führen könnte, wenn hierfür --was vorliegend nicht geschehen ist-- Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO dargelegt würden (vgl. zur vermeintlich unzureichenden Ermessensüberprüfung BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485, und vom 8. Mai 2013 VII B 36/13, BFH/NV 2013, 1267).
  • BFH, 18.01.2011 - X B 34/10

    Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    aa) Insoweit sind bereits die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.) nicht erfüllt, da der Rechtssatz, den die Klägerin den angefochtenen Urteilen des FG entnimmt, darin tatsächlich nicht enthalten ist.
  • BFH, 07.11.2013 - X R 23/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    a) Einerseits legt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung unter Anführung der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung --zutreffend-- dar, dass die Gerichte Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen dürfen, sondern auf die Prüfung beschränkt sind, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist, da Verwaltungsanweisungen ihre Reichweite allein aus dem Verständnis der Verwaltung beziehen (z.B. Senatsurteil vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 14.06.2016 - VII B 47/15

    Wechsel der Veranlagungsart

    Auszug aus BFH, 12.04.2018 - X B 144/17
    Dies gilt erst recht, wenn das FG --wie hier-- den entsprechenden Vortrag im Tatbestand erwähnt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2016 VII B 47/15, BFH/NV 2016, 1428, Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 28/04

    Erlass von Nachforderungszinsen

  • BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01

    NZB; Verfahrensmangel; Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde

  • BFH, 28.07.2009 - I B 42/09

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen überhöhter Steueranmeldung

  • BGH, 13.07.1972 - IX ZR 333/69

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 277/87

    Zulässigkeit einer von allen Miterben erhobenen Feststellungsklage

  • BFH, 25.04.2006 - X R 42/05

    Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten - Wirkung der

  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

  • BFH, 31.05.1978 - I R 76/76

    Einspruchsverfahren - Gewinnfeststellungsbescheid - Heilung eines Formfehlers -

  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

  • BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von

    Sie ist in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- mehrere Feststellungsbeteiligte Einspruch erheben, regelmäßig auch geboten, da in diesem Fall eine Entscheidung über die Rechtsbehelfe grundsätzlich nur einheitlich ergehen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 125, 332, BStBl II 1978, 600, unter I.; ebenso BFH-Beschluss vom 12.04.2018 - X B 144, 145/17, BFH/NV 2018, 966, Rz 32; s.a. Werth in Gosch, AO § 352 Rz 39).

    Eine Ausnahme lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dann zu, wenn sich nach entsprechender Rüge eines Beteiligten ergibt, dass die Vornahme oder das Unterlassen der Verbindung oder Trennung willkürlich gewesen --also ohne sachlichen Grund erfolgt-- ist oder dass ein Beteiligter durch die Verbindung oder Trennung prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wurde (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966, Rz 30; vom 27.04.2012 - III B 241/11, BFH/NV 2012, 1322, Rz 6, und vom 13.05.2011 - V B 60/10, BFH/NV 2011, 1886, Rz 8, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 27.09.1994 - VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C.II.3.; s.a. Thürmer in HHSp, § 73 FGO Rz 42; Brandis in Tipke/Kruse, § 73 FGO Rz 13).

    Eine entsprechende Überprüfung erfolgt gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung des FG, also im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966; in BFH/NV 2012, 1322, und in BFH/NV 2011, 1886) oder einer Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.2005 - VIII R 2/96, BFH/NV 2006, 573, unter 2.b, und BFH-Urteil in BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353).

  • BFH, 14.11.2018 - II R 8/16

    Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

    Denn selbst wenn der Anspruch auf Aufhebung der Festsetzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG zum Nachlass der K gehören sollte, wäre die Klägerin berechtigt, ihn unabhängig von weiteren Miterben im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2018 X B 144, 145/17, BFH/NV 2018, 966, Rz 21, m.w.N.).
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