Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.07.1985

Rechtsprechung
   BFH, 16.01.1985 - IX R 97/84   

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https://dejure.org/1985,3481
BFH, 16.01.1985 - IX R 97/84 (https://dejure.org/1985,3481)
BFH, Entscheidung vom 16.01.1985 - IX R 97/84 (https://dejure.org/1985,3481)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 1985 - IX R 97/84 (https://dejure.org/1985,3481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Streitgegenstandes bei der Geltendmachung einer Minderung von festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 173
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Verlustbetrag -

    Auszug aus BFH, 16.01.1985 - IX R 97/84
    Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die mutmaßliche Auswirkung des Rechtsstreits eine höhere Einkommensteuerbelastung als 25 v. H. erwarten läßt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38).
  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 16.01.1985 - IX R 97/84
    Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die mutmaßliche Auswirkung des Rechtsstreits eine höhere Einkommensteuerbelastung als 25 v. H. erwarten läßt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38).
  • BFH, 08.08.1958 - VI 127/58 U

    Antrag auf Verzinsung des Erstattungsbetrags im Rechtsstreit

    Auszug aus BFH, 16.01.1985 - IX R 97/84
    Für die Bemessung des Streitwerts ist nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hat, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird (BFH-Urteile vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385; vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493).
  • BFH, 24.01.1958 - VI 195/56 U
    Auszug aus BFH, 16.01.1985 - IX R 97/84
    Für die Bemessung des Streitwerts ist nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hat, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird (BFH-Urteile vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385; vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493).
  • BFH, 26.01.1970 - IV 204/64

    Bemessung des Streitwerts bei Streit über die Steuerart und deren Höhe und

    Auszug aus BFH, 16.01.1985 - IX R 97/84
    Für die Bemessung des Streitwerts ist nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hat, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird (BFH-Urteile vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385; vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493).
  • BFH, 28.07.1998 - V E 1/98

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Herstellung von Gebäudeteilen - Bauleistungen -

    b) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Wert des Streitgegenstandes allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173, m.w.N.).

    Künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen (BFH in BFH/NV 1986, 173).

  • BFH, 04.03.1999 - VIII R 2/95

    Streitwert bei Umqualifizierung von Einkünften

    Denn etwaige künftige steuerliche Auswirkungen sind bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173).
  • BFH, 01.04.2009 - II B 153/08

    Außerordentliche Beschwerde - Vertretungszwang beim BFH - Postulationsfähigkeit

    Sinn und Zweck des beim BFH bestehenden Vertretungszwangs ist es, dass an den BFH nur solche Rechtsmittel herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten von Personen beurteilt worden sind, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind (BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 256/80, BFH/NV 1986, 173).
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Rechtsprechung
   BFH, 23.07.1985 - VIII R 256/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,7797
BFH, 23.07.1985 - VIII R 256/80 (https://dejure.org/1985,7797)
BFH, Entscheidung vom 23.07.1985 - VIII R 256/80 (https://dejure.org/1985,7797)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 1985 - VIII R 256/80 (https://dejure.org/1985,7797)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 173
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 197/81

    Revisionsbegründungsschrift - Verantwortungsübernahme

    Auszug aus BFH, 23.07.1985 - VIII R 256/80
    Die von dem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Revisionsbegründung muß deshalb erkennen lassen, daß dieser den Prozeßstoff überprüft und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernommen hat (BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607, und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 m.w.N.).

    Diesem Erfordernis ist dann nicht genügt, wenn der als Prozeßbevollmächtigte auftretende Rechtsanwalt oder Steuerberater sich in den von ihm selbst verfaßten Schriftsätzen nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und auch das einem Fachgutachten beigefügte Vorlageschreiben nicht erkennen läßt, daß der Prozeßbevollmächtigte sich selbst mit dem Prozeßstoff befaßt, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607; s. auch Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 15. April 1981 1 BA 23/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1982, 80; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 19. Juli 1977 VIII CB 84/76, HFR 1978, 256).

  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 23.07.1985 - VIII R 256/80
    Die von dem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Revisionsbegründung muß deshalb erkennen lassen, daß dieser den Prozeßstoff überprüft und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernommen hat (BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607, und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470 m.w.N.).
  • BSG, 15.04.1981 - 1 BA 23/81

    Nichtzulassungsbeschwerde - Ordnungsgemäße Begründung - Nicht überprüfter

    Auszug aus BFH, 23.07.1985 - VIII R 256/80
    Diesem Erfordernis ist dann nicht genügt, wenn der als Prozeßbevollmächtigte auftretende Rechtsanwalt oder Steuerberater sich in den von ihm selbst verfaßten Schriftsätzen nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und auch das einem Fachgutachten beigefügte Vorlageschreiben nicht erkennen läßt, daß der Prozeßbevollmächtigte sich selbst mit dem Prozeßstoff befaßt, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607; s. auch Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 15. April 1981 1 BA 23/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1982, 80; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 19. Juli 1977 VIII CB 84/76, HFR 1978, 256).
  • BVerwG, 19.07.1977 - 8 CB 84.76

    Nichtzulassungsbeschwerde durch einen bei einem deutschem Gericht nicht

    Auszug aus BFH, 23.07.1985 - VIII R 256/80
    Diesem Erfordernis ist dann nicht genügt, wenn der als Prozeßbevollmächtigte auftretende Rechtsanwalt oder Steuerberater sich in den von ihm selbst verfaßten Schriftsätzen nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und auch das einem Fachgutachten beigefügte Vorlageschreiben nicht erkennen läßt, daß der Prozeßbevollmächtigte sich selbst mit dem Prozeßstoff befaßt, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607; s. auch Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 15. April 1981 1 BA 23/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1982, 80; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 19. Juli 1977 VIII CB 84/76, HFR 1978, 256).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90

    Dispacheur ist kein freier Beruf

    Die Revision gegen das Urteil des FG Hamburg ist durch BFH-Entscheidung vom 23. Juli 1985 VIII R 256/80 (nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen worden.
  • BFH, 01.04.2009 - II B 153/08

    Außerordentliche Beschwerde - Vertretungszwang beim BFH - Postulationsfähigkeit

    Sinn und Zweck des beim BFH bestehenden Vertretungszwangs ist es, dass an den BFH nur solche Rechtsmittel herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten von Personen beurteilt worden sind, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind (BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 256/80, BFH/NV 1986, 173).
  • BFH, 07.01.2005 - V B 146/04

    Bezugnahme auf Ausführungen einer nicht postulationsfähigen Person genügt nicht

    Durch den Vertretungszwangs soll nach dem Regelungszweck erreicht werden, dass an den BFH nur solche Rechtsmittel herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten von Personen beurteilt worden sind, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Juli 1985 VIII R 256/80, BFH/NV 1986, 173; in BFH/NV 2002, 518).
  • BFH, 14.02.1990 - II B 170/89

    Voraussetzungen zur wirksamen Beschwerdeeinlegung vor dem Bundesfinanzhof

    Sinn und Zweck des Vertretungszwangs ist es, daß an den BFH nur solche Rechtsmittel herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten von Personen beurteilt worden sind, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. Juli 1985 VIII R 256/80, BFH/NV 1986, 173).
  • BFH, 19.01.1988 - VII R 72/85

    Anforderungen an Revisionsbegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Diesem Erfordernis ist dann nicht genügt, wenn der als Prozeßbevollmächtigter auftretende Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sich damit begnügt, auf die Revisionsbegründung des nicht postulationsfähigen Revisionsklägers hinzuweisen, und die Revisionsschrift nicht erkennen läßt, daß er sich selbst mit dem Prozeßstoff befaßt, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. die zitierten Entscheidungen, und BFH-Entscheidungen vom 23. Juli 1985 VIII R 256/80, BFH/NV 1986, 173, und vom 10. September 1985 VIII R 263/83, BFH/NV 1986, 175, sowie Beschluß des Bundessozialgerichts vom 15. April 1981 1 BA 23/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 80).
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