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   BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82   

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BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82 (https://dejure.org/1987,1288)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1987 - VIII R 211/82 (https://dejure.org/1987,1288)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1987 - VIII R 211/82 (https://dejure.org/1987,1288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfolglosigkeit von Warentermingeschäften nach Erlaß oder Änderung der Einkommenssteuerbescheide

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 224
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82
    Ein Zufluß ist aber auch bei den Überschußeinkünften i.S. des § 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG gegeben, wenn der Steuerpflichtige in der Weise über eine Forderung auf eine Leistung verfügt, daß sie erlischt und eine andere Forderung an ihre Stelle tritt (Novation), sofern die Novation in seinem Interesse und nicht dem des Schuldners vereinbart wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, m.w.N.).

    Gleichwohl könnte ein Zufluß nicht angenommen werden, wenn W in den Streitjahren zahlungsunfähig gewesen wäre (BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480).

    Ob der Nennwert der Forderung als zugeflossen anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige in Kenntnis der schlechten finanziellen Situation des Schuldners in eine Novation einwilligt (bejahend wohl Urteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil der Kläger nach den Feststellungen des FG in den Streitjahren davon ausging, daß W zahlungsfähig war.

  • BFH, 22.05.1973 - VIII R 97/70

    GmbH - Forderung der Alleingesellschafterin - Forderung der Geschäftsführerin -

    Auszug aus BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82
    Dabei geht der Senat mit dem BFH-Urteil vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70 (BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815) davon aus, daß die Zahlungsunfähigkeit - wie dort die Illiquidität - voraussetzt, daß der Schuldner auf Dauer nicht in der Lage ist, seine sofort zu begleichenden Schulden im wesentlichen zu erfüllen.
  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82
    Der Zufluß ist Bestandteil des Begriffs der Einnahme (§ 8 Abs. 1 EStG), die ihrerseits eine Vermögensvermehrung, d.h. eine objektive Bereicherung des Steuerpflichtigen zum Inhalt hat (BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164).
  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82
    Der Zufluß ist Bestandteil des Begriffs der Einnahme (§ 8 Abs. 1 EStG), die ihrerseits eine Vermögensvermehrung, d.h. eine objektive Bereicherung des Steuerpflichtigen zum Inhalt hat (BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, und vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164).
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluß i. S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen (vgl. z. B. Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    Denn mit einer solchen Konstellation mußte die A bei verständiger und objektiver Beurteilung der vom FG festgestellten Sachlage nicht rechnen (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    c) Der Zufluß von Einnahmen i. S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, daß beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung, d. h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 224, 225, m. w. N.).

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04

    Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem

    Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der C spielt es keine Rolle, ob diese tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteile vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225; in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646, m.w.N.).

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der Schuldner --hier also die C-- in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225, unter I.2.b der Gründe, betreffend Novation).

    Denn mit einer solchen Konstellation musste die C bei verständiger und objektiver Beurteilung der gegebenen Sachlage nicht rechnen, solange sie den an sie gestellten Auszahlungsverlangen --wie hier geschehen-- nachkam (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.2.b cc bbb der Gründe, und in BFH/NV 1988, 224, 225, sowie in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646).

  • BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    aaa) Zwar ist ein Zufluss auf Grundlage einer Novation i.S. des § 11 Abs. 1 EStG zu verneinen, wenn über eine wertlose Forderung verfügt wird (Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielte es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, linke Spalte) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Nettowertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu den entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, rechte Spalte).

    Denn mit einer solchen Konstellation musste die A bei verständiger und objektiver Beurteilung der gegebenen Sachlage nicht rechnen (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. b, cc, bbb, und in BFH/NV 1988, 224, 225, rechte Spalte).

    c) Der Zufluss von Einnahmen i.S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, dass beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung, d.h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 224, 225, m.w.N.).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 12/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es dagegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, die Information über Steuer und Wirtschaft 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluß i. S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen (vgl. insbesondere Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    Denn mit einer solchen Konstellation mußte die A bei verständiger und objektiver Beurteilung der vom FG festgestellten Sachlage nicht rechnen (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    c) Der Zufluß von Einnahmen i. S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, daß beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung, d. h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 224, 225, m. w. N.).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Erst bei Verfügung über eine objektiv wertlose Forderung scheidet ein Zufluss definitiv aus (BFH-Urteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224).
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 73/95

    Voraussetzungen zur Gründung einer stillen Gesellschaft - Verwendung von Einlagen

    Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, die Information über Steuer und Wirtschaft -- Inf -- 1994, 680, 684 f.; FG Baden- Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluß i. S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225 unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen (vgl. z. B. Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    Denn mit einer solchen Konstellation mußte die A bei verständiger und objektiver Beurteilung der vom FG festgestellten Sachlage nicht rechnen (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    Der Zufluß von Einnahmen i. S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, daß beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung, d. h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 224, 225, m. w. N.).

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 40/97
    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, linke Spalte) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Nettowertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluß i.S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573 , BStBl II 1973, 815 , betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2.b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 109, 573 , BStBl II 1973, 815, 816 und in BFH/NV 1988, 224, 225, rechte Spalte).

    Denn mit einer solchen Konstellation mußte die A bei verständiger und objektiver Beurteilung der vom FG festgestellten Sachlage nicht rechnen (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1988, 224, 225, rechte Spalte).

    c) Der Zufluß von Einnahmen i.S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, daß beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung, d.h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 224, 225, m.w.N.).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 72/95

    Stille Beteiligung als Gesellschafter an einem Handelsgewerbe - Steuerrechtliche

    aaa) Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Carl/Klos, Die Information über Steuer und Wirtschaft -- Inf -- 1994, 680, 684 f.; FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 74, 76, li. Sp.) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluß i. S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift; in BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen (vgl. z. B. Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    Denn mit einer solchen Konstellation mußte die A bei verständiger und objektiver Beurteilung der vom FG festgestellten Sachlage nicht rechnen (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    Der Zufluß von Einnahmen i. S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, daß beim Steuerpflich tigen eine Vermögensmehrung, d. h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 224, 225, m. w. N.).

  • BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01

    Zinszufluss bei Schneeballsystem; Schuldumschaffung

    -Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift, und vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    cc) Der Zufluss von Einnahmen i.S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, dass beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung, d.h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 224, 225, m.w.N.).

  • BFH, 20.12.1994 - VIII B 143/94

    Ernstliche Zweifel an Steuerpflicht bei sog. Schneeballsystem

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • FG Köln, 19.03.2014 - 14 K 2824/13

    BCI Anleger müssen Scheinrenditen versteuern

  • FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 2673/13

    Zurechnung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 63/03

    Schneeballsystem: Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 13/91

    Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 56/99

    Abfluss von Schuldzinsen

  • BFH, 16.11.1993 - VIII R 33/92

    Kein Zufluß von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, solange der

  • FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 1183/19

    Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem: Zuordnung zu den Erträgen

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 31/97

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts -

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22

    Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Beratungshilfevergütung;

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 14/96
  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 12 K 61/02

    Voraussetzung für die Besteuerung von Erträgen aus einer im Rahmen der sog.

  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 78/89

    Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben

  • FG Düsseldorf, 22.08.2002 - 14 K 8407/99

    Festsetzung von Einkünften aus Kapitalvermögen wegen Zinseinnahmen aus einem

  • FG Hessen, 31.01.2005 - 6 V 3493/04

    Steuerhinterziehung bei Nichterklären von wiederangelegten Zinsen

  • BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94

    Gehaltsverzicht durch Arbeitnehmer

  • FG Hessen, 04.08.2004 - 6 V 4700/03

    Zufluss von Zinserträgen bei Schuldumschaffung aus anderen Einlagen

  • FG Köln, 06.04.2022 - 4 K 3053/18

    Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen durch Beteiligungen an einem

  • FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2560/12

    Zufluss durch Aufrechnung, Umwandlung einer Kaufpreisforderung in eine Einlage im

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 5126/01

    Mangels anderweitiger Tilgungsbestimmung erfolgen Zahlungen im Zweifel auf eine

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 81/00

    Geschäftsführung durch Gesellschafter: Gewerbliche Tätigkeit?

  • FG Köln, 30.10.2002 - 5 K 4592/94

    Kein Zufluss von Zinseinnahmen bei Konkursreife im Fälligkeitszeitpunkt

  • BFH, 21.10.1997 - VIII R 18/96

    Umfang der Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 25/00

    Erlöschen des Steueranspruchs durch Festsetzungsverjährung; Abzug von

  • BFH, 17.12.1992 - VIII B 88/92
  • FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2964/09

    Schuldnovation als Vertragsdurchführung

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2004 - 3 K 239/00

    Kapitaleinkünfte aus Schneeballsystem

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2000 - 6 K 2661/00

    Rechtserheblichkeit einer Tatsache; Voraussetzungen des Zuflusses von Einnahmen

  • BFH, 16.03.1994 - VIII B 8/94

    Zurückweisung einer Beschwerde mangels Divergenz des Urteils

  • FG München, 10.12.1996 - 11 K 2119/94

    Abzug von bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.04.2023 - 5 K 819/18

    Kapitalerträge aus der Aufrechnung von Forderungen zwischen einer

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