Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.03.1987

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   BFH, 14.05.1987 - X R 26/81   

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BFH, 14.05.1987 - X R 26/81 (https://dejure.org/1987,3912)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1987 - X R 26/81 (https://dejure.org/1987,3912)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1987 - X R 26/81 (https://dejure.org/1987,3912)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis - Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich der Säumniszuschläge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 411
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 14.05.1987 - X R 26/81
    Denn es handelt sich hierbei um eine ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren beschränkte Maßnahme, welche die Steuerforderung und ihre Fälligkeit unberührt läßt (BFH-Urteile vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 515, BStBl II 1985, 489; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 258 AO 1977 Anm. 14).

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 143, 512, 516 f., BStBl II 1985, 489, denen sich der erkennende Senat anschließt, ist zu berücksichtigen, daß in der Praxis der Finanzbehörden bisweilen statt rechtlich an sich möglicher Billigkeitsmaßnahmen wie Erlaß oder Stundung Maßnahmen nach § 258 AO 1977 eingesetzt werden.

    Folglich bedarf es einer gesonderten Prüfung der bei Steuerfälligkeit und Gewährung des Vollstreckungsaufschubs bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine mögliche Erlaß- oder Stundungssituation (Urteil in BFHE 143, 512, 515 f., BStBl II 1985, 489).

    Anzeichen für eine derartige Situation ist der Umstand, daß sich die vereinbarten Raten "nach der äußersten Grenze der Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen" richten (Urteil in BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489).

    Gegen eine solche Annahme sprechen vielmehr die Umstände, daß die Klägerin auf das Weiterlaufen der Säumniszuschläge hingewiesen worden ist (Urteil in BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489), und daß die Gesellschaft wenig später in der Lage war, ihr Kapital zu erhöhen.

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 14.05.1987 - X R 26/81
    Mit Schreiben vom 1. August 1978 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1975 VII R 54/72 (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727) Erlaß der Säumniszuschläge mit der Begründung, es sei ihr "aufgrund der Zahlungseingänge und des bereits ausgeschöpften Kreditrahmens" nicht möglich gewesen, die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1977 fristgerecht zu entrichten.

    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. Urteile des BFH in BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727; vom 14. September 1978 V R 35/72, BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58).

    Ein Erlaßgrund wegen sachlicher Unbilligkeit besteht nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und die Ausübung eines Druckes zur Zahlung damit ihren Sinn verliert (Urteil in BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727).

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

    Auszug aus BFH, 14.05.1987 - X R 26/81
    Die Voraussetzungen dieser Erlaßsituation sind im BFH-Urteil vom 8. März 1984 I R 44/80 (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415) im einzelnen dargestellt.

    Dagegen ist nur eine Zahlungsstockung anzunehmen, wenn zu erwarten ist, daß der Schuldner seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Zeitraums, der nach Auffassung des Verkehrslebens den Mangel an bereiten Mitteln als einen nur vorübergehenden erscheinen läßt, erfüllen wird (Urteil in BFHE 140, 421, 423, BStBl II 1984, 415, m. w. N.).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 14.05.1987 - X R 26/81
    Die Entscheidung über ein Erlaßbegehren ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den durch § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 15.03.1979 - IV R 174/78

    Bei Vollstreckungsaufschub entstehen Säumniszuschläge; besteht Streit hierüber,

    Auszug aus BFH, 14.05.1987 - X R 26/81
    Denn es handelt sich hierbei um eine ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren beschränkte Maßnahme, welche die Steuerforderung und ihre Fälligkeit unberührt läßt (BFH-Urteile vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 515, BStBl II 1985, 489; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 258 AO 1977 Anm. 14).
  • BFH, 14.09.1978 - V R 35/72

    Vollziehung eines Steuerbescheids - Aufhebung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 14.05.1987 - X R 26/81
    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. Urteile des BFH in BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727; vom 14. September 1978 V R 35/72, BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58).
  • BFH, 24.09.1976 - I R 41/75

    Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf

    Auszug aus BFH, 14.05.1987 - X R 26/81
    Dagegen rechtfertigen Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer steuerrechtlichen Vorschrift bewußt in Kauf genommen hat, keinen Erlaß aus Billigkeitsgründen (BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127).
  • BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75

    Bemessung von Säumniszuschlägen - Rechtsbehelfsverfahren - Herabsetzung der

    Auszug aus BFH, 14.05.1987 - X R 26/81
    Die Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und entstehen kraft Gesetzes bei unterbliebener Zahlung, ohne daß es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen ankommt (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Zwar ist die Erhebung von Säumniszuschlägen in der Regel nicht unbillig, wenn die Finanzbehörde bei Gewährung von Vollstreckungsaufschub den Steuerpflichtigen darauf hingewiesen hatte, daß Säumniszuschläge auch weiterhin berechnet würden, wie es vorliegend der Fall war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Mai 1987 X R 26/81, BFH/NV 1988, 411; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH/NV 1987, 684).
  • BFH, 10.03.2016 - III R 2/15

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von

    Der Vollstreckungsaufschub ist regelmäßig kein Grund für einen teilweisen Erlass wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit, da Vollstreckungsschutz bereits bei einer vorübergehenden Notlage zu gewähren ist, die nicht die Einziehung der Forderung, sondern lediglich die Art und Weise sowie den Umfang oder den Zeitpunkt ihrer Vollstreckung als unbillig erscheinen lässt (BFH-Urteil vom 14. Mai 1987 X R 26/81, BFH/NV 1988, 411).
  • VGH Bayern, 29.09.2020 - 4 ZB 19.487

    Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer

    Denn ein Vollstreckungsaufschub - sei es nach § 258 AO oder nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 802b Abs. 2 ZPO - berührt die Fälligkeit der Steuerforderung und damit das Entstehen von Säumniszuschlägen nicht (vgl. nur BFH, U.v. 14.5.1987 - X R 26/81 - BFH/NV 1988, 411; Rüsken in Klein, a.a.O., § 240 Rn. 62 m.w.N.).
  • BFH, 16.09.1992 - X R 169/90

    Teilerlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung - Geltung des

    Das gilt vor allem soweit die Einziehung mit Rücksicht auf die Funktion der Säumniszuschläge als Druckmittel eigener Art ihren Sinn deshalb verliert, weil dem Steuerschuldner die rechtzeitige Zahlung der zugrunde liegenden Steuerschulden infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727; in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415; vom 8. März 1990 IV R 34/89, BFHE 160, 296, BStBl II 1990, 673; vom 14. Mai 1987 X R 26/8l, BFH/NV 1988, 411; vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, und vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/NV 1989, 71).

    Sie erfordert auch nicht notwendig das dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu berichtigen (BFH a. a. O.; vgl. dazu BFH/NV 1988, 411, 413).

  • BFH, 08.03.1990 - IV R 34/89

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen

    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung mit Rücksicht auf ihre Funktion als Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern ihren Sinn deshalb verliert, weil dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415; vom 2. Juli 1986 I R 5/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 10, und vom 14. Mai 1987 X R 26/81, StRK, Abgabenordnung, § 240, Rechtsspruch 9; BFH-Beschluß vom 4. November 1986 VII B 108/86, StRK, Abgabenordnung, § 258, Rechtsspruch 9; grundsätzlich auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vgl. dazu nachstehend Unterabschn.
  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2012 - 2 K 677/11

    Keine Änderung eines formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids aufgrund

    Dieses grob schulhafte Verhalten ihres Steuerberaters muss sich die Klägerin zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 24. März 1987 X R 66/81, BFH/NV 1988, 411 und vom 24. Januar 2002 IX B 120/01, juris; Urteil des Senats vom 21. September 2005 2 K 396/02, juris).
  • BFH, 08.11.1989 - I R 30/84

    Verwirkung eines Säumniszuschlages bei jedem angefangenen Monat der Säumnis

    Es handelt sich hierbei um eine ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren beschränkte Maßnahme, welche die Steuerforderung und ihre Fälligkeit unberührt läßt (BFH-Urteile vom 14. Mai 1987 X R 26/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Abgabenordnung, § 240 Rechtsspruch 9; in BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429, und vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 515, BStBl II 1985, 489).
  • FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1273/11

    Berichtigung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Zurechnung von Grundbesitz -

    1.2.1.2 Darüber hinaus ist eine Änderung des Einheitswertbescheids zugunsten der Klägerin ausgeschlossen, denn ihr ist - sofern man vom nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache ausgehen wollte - ein grobes Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und sachkundigen Bevollmächtigten zuzurechnen (vgl. BFH vom 24. März 1987 X R 66/81, BFH/NV 1988, 411).
  • FG Saarland, 07.09.2004 - 2 K 114/00

    Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerverbindlichkeiten der später in

    Der Kläger verkennt dabei auch, dass ein Vollstreckungsaufschub ( § 258 AO ) keine Stundung ( § 222 AO ) darstellt, sondern ausschließlich eine auf das Vollstreckungsverfahren beschränkte Maßnahme ist, welche die Steuerforderung und ihre Fälligkeit unberührt lässt, und kein Leistungsverweigerungsrecht begründet (vgl. BFH Urteil vom 14. Mai 1987 X R 26/81 , BFH/NV 1988, 411 mit weiteren Nachweisen der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 07.02.1990 - X R 154/87

    Möglichkeit zum Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch

    Im Hinblick darauf ist der hier zu entscheidende Fall auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen sonst Erlaß von Säumniszuschlägen angenommen wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vom 14. Mai 1987 X R 26/81, BFH/NV 1988, 411, und vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546).
  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 137/96

    Billigkeitserlass eines Säumniszuschlags zur Umsatzsteuer ; Eingang bei der

  • FG München, 24.10.2000 - 6 K 2365/97

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • FG München, 01.04.1998 - 7 K 2060/94

    Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer (KSt); Ansprüche

  • FG Hessen, 11.11.1996 - 6 K 1579/94

    (Teil-) Erlass von Aussetzungszinsen; Unbilligkeit aus sachlichen Gründen;

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Rechtsprechung
   BFH, 24.03.1987 - X R 66/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,9524
BFH, 24.03.1987 - X R 66/81 (https://dejure.org/1987,9524)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1987 - X R 66/81 (https://dejure.org/1987,9524)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1987 - X R 66/81 (https://dejure.org/1987,9524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 411
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - X R 66/81
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des IV., VI. und VIII. Senats des BFH an (vgl. Urteile in BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; vom 25. November 1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).

  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - X R 66/81
    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des IV., VI. und VIII. Senats des BFH an (vgl. Urteile in BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; vom 25. November 1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).
  • BFH, 25.11.1983 - VI R 8/82

    Unterlassen eines Einspruchs kann ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - X R 66/81
    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des IV., VI. und VIII. Senats des BFH an (vgl. Urteile in BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; vom 25. November 1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).
  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2012 - 2 K 677/11

    Keine Änderung eines formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids aufgrund

    Dieses grob schulhafte Verhalten ihres Steuerberaters muss sich die Klägerin zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 24. März 1987 X R 66/81, BFH/NV 1988, 411 und vom 24. Januar 2002 IX B 120/01, juris; Urteil des Senats vom 21. September 2005 2 K 396/02, juris).
  • FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1273/11

    Berichtigung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Zurechnung von Grundbesitz -

    1.2.1.2 Darüber hinaus ist eine Änderung des Einheitswertbescheids zugunsten der Klägerin ausgeschlossen, denn ihr ist - sofern man vom nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache ausgehen wollte - ein grobes Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und sachkundigen Bevollmächtigten zuzurechnen (vgl. BFH vom 24. März 1987 X R 66/81, BFH/NV 1988, 411).
  • FG Hamburg, 08.10.2001 - III 164/01

    Zur Zulässigkeit einer Abrechnung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO

    Das ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 166 Absatz 1 BGB , wonach bei der Vertretung für das Kennenmüssen bestimmter Umstände nicht die Person des Vertretenen, sondern die Person des Vertreters in Betracht kommt (vgl. Schwarz-Frotscher § 173 AO Rn 83 m.w.N.; BFH-Urteil vom 19. August 1983 - VI R 177/82 - BFHE 139, 343 , BStBl II 1984, 48 ; BFH-Urteil vom 24. März 1987 - X R 66/81 - NV 1988, 411).
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