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   BFH, 22.03.1988 - VII B 193/87   

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https://dejure.org/1988,4377
BFH, 22.03.1988 - VII B 193/87 (https://dejure.org/1988,4377)
BFH, Entscheidung vom 22.03.1988 - VII B 193/87 (https://dejure.org/1988,4377)
BFH, Entscheidung vom 22. März 1988 - VII B 193/87 (https://dejure.org/1988,4377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verwertung strafgerichtliche Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 722
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.06.1985 - VII R 57/82

    Ermessensfehler - Steuerhinterziehung - Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme -

    Auszug aus BFH, 22.03.1988 - VII B 193/87
    Auch sonst ist bei summarischer Beurteilung nicht ersichtlich, daß die Inanspruchnahme des Antragstellers als Haftungsschuldner nach § 71 AO 1977 auf Fehlern beruht, die einen Erfolg der Klage im Hauptverfahren als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zur Frage des Ermessens bei der Heranziehung des Hinterziehers als Haftenden auch Senat, Urteil vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, 293, BStBl II 1985, 688).
  • BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74

    Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 22.03.1988 - VII B 193/87
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, 308, BStBl II 1978, 311) ist es grundsätzlich zulässig, strafgerichtliche Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten; allerdings dürfen solche Feststellungen, wenn gegen sie substantiierte Einwendungen vorgebracht und entsprechende Beweisanträge gestellt werden, nicht ohne eigene Beweisaufnahme (§ 76 Abs. 1, § 81 FGO) übernommen werden.
  • BFH, 14.05.2014 - X R 23/12

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und

    Auf die Frage, wie substantiiert die Behauptung des Steuerpflichtigen, ein Geständnis im Strafverfahren sei zu Unrecht abgelegt worden, sein muss, damit das Geständnis für das FG unverwertbar wird (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. März 1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722; vom 21. Mai 1999 VII B 37/99, BFH/NV 1999, 1496, und vom 30. Juli 2009 VIII B 214/07, BFH/NV 2009, 1824), kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • BFH, 11.08.2011 - V R 50/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer -

    Daher ist die Einlassung der Klägerin im Verfahren vor dem FG nur als schlichtes Bestreiten zu werten, das nicht geeignet ist, Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des LG aufkommen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).
  • FG Köln, 10.04.2019 - 9 K 167/15

    Haftung: Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO wegen Beihilfe zur

    Das bloße Abstreiten von einzelnen Gesichtspunkten ist dann kein substantiierter Angriff gegen die Grundlagen eines Strafurteils, wenn eine plausible Erklärung für die zu Unrecht vorgenommene Ablegung eines Geständnisses nicht gegeben wird (BFH v. 22.03.1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

    So ist etwa die bloße Absicht, die Strafverfahrensdauer abzukürzen, kein Grund, Straftaten einzugestehen, die zur Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt haben (vgl. BFH in BFH/NV 1988, 722; in BFH/NV 1996, 291).

    Wenn der Steuerpflichtige aber nicht näher angegeben hat, welche genauen Tatsachen zu Unrecht eingestanden wurden, kann seine Einlassung nur als schlichtes Bestreiten gewertet werden, die nicht geeignet ist, Zweifel an den Feststellungen des Strafgerichts aufkommen zu lassen (BFH in BFH/NV 1988, 722; FG Münster v. 26.11.2004 9 K 5436/98 U, EFG 2005, 1009).

  • FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994

    Der Widerruf eines Geständnisses ist kein substantiierter Angriff gegen die Grundlagen eines Strafurteils, wenn eine plausible Erklärung für die zu Unrecht vorgenommene Ablegung nicht gegeben wird (BFH-Entscheidung vom 22.03.1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

    So ist etwa die bloße Absicht, die Verfahrensdauer abzukürzen, kein Grund, Straftaten einzugestehen, die zur Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt haben (vgl. BFH, BFH/NV 1988, 722; BFH, BFH/NV 1996, 291).

    Wenn der Steuerpflichtige aber nicht näher angegeben hat, welche genauen Tatsachen zu Unrecht eingestanden wurden, kann seine Einlassung nur als schlichtes Bestreiten gewertet werden, die nicht geeignet ist, Zweifel an den Feststellungen des Strafgerichts aufkommen zu lassen (vgl. BFH, BFH/NV 1988, 722).

  • BFH, 24.09.2013 - XI B 75/12

    Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen durch das FG - vorweggenommene

    Das Beweisangebot des Klägers im Verfahren vor dem FG ist daher nur als schlichtes Bestreiten zu werten, das nicht geeignet ist, Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des LG und des AG aufkommen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722; BFH-Urteile in BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841, unter II.3.; in BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, Rz 32 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2007 - 6 K 378/06

    Indizwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung für das steuergerichtliche

    bb) Substantiierte Einwendungen und verfahrenserhebliche Beweisanträge der am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten, welche der Verwendung der strafgerichtlichen Feststellungen entgegenstehen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 VII B 69/04, a.a.O., m.w.N., vom 21. Mai 1999 VII B 37/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 1496, vom 22. März 1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722 undvom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103 ), wurden nicht erhoben.

    Er muss eine plausible Erklärung für das zu Unrecht abgelegte Geständnis geben (BFH-Beschluss vom 22. März 1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

  • FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 3692/08

    Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung

    Denn mangels einer plausiblen Erklärung der Gründe für ein zu Unrecht abgelegtes Geständnis ist dessen Widerruf kein substantiierter Angriff gegen die Grundlagen des Strafurteils (BFH-Beschluss vom 22.03.1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

    Denn die bloße Absicht, die Strafverfahrensdauer abzukürzen, ist kein einleuchtender Grund, Straftaten zuzugestehen, die zur Verhängung einer Freiheitsstrafe geführt haben (BFH-Beschluss vom 22.03.1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

  • BFH, 30.07.2009 - VIII B 214/07

    Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen im Strafurteil

    Die Indizwirkung wird nicht erschüttert mit der pauschalen Behauptung eines strafgerichtlichen Fehlurteils oder dem schlichten Bestreiten von Tat oder Tatumfang (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 1496, und vom 22. März 1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).
  • FG Düsseldorf, 19.08.2020 - 2 K 2104/19

    Betriebsinhabereigenschaft bei Besteuerung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

    Der Widerruf eines Geständnisses ist kein substantiierter Angriff gegen die Grundlagen eines Strafurteils, wenn eine plausible Erklärung für die zu Unrecht vorgenommene Ablegung nicht gegeben wird (BFH-Beschluss v. 22.03.1988 - VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

    Wenn der Steuerpflichtige aber nicht näher angegeben hat, welche genauen Tatsachen zu Unrecht eingestanden wurden, kann seine Einlassung nur als schlichtes Bestreiten gewertet werden, die nicht geeignet ist, Zweifel an den Feststellungen des Strafgerichts aufkommen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss v. 22.03.1988 - VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

  • FG Düsseldorf, 12.03.2003 - 4 K 1963/02

    Zigarettenschmuggel; Schmuggel; Bedingter Vorsatz; Beihilfe; Steuerhehlerei;

    Trotz der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach § 88 Abs. 1 AO durch den Beklagten und nach § 76 Abs. 1 FGO für das Finanzgericht können tatsächliche strafgerichtliche Feststellungen übernommen werden, wenn sie wie hier nicht substantiiert bestritten sind und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt worden sind (ständige Rechtsprechung, s. BFH, Urteil vom 10.01.1978, VII R 106/74, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1978, 311; Beschluss vom 22.03.1988, VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722 f., 723; Urteil vom 26.04.1988, VII R 124/85, ZfZ 1988, 297 ff.; Urteil vom 21.06.1988, VII R 135/85, BStBl. II 1988, 841 f., 842; zuletzt Beschluss v. 20.06.2001, VII B 10/01, in Juris veröffentlicht).
  • FG München, 08.07.2010 - 11 K 844/07

    Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB

  • FG Niedersachsen, 30.03.2001 - 5 V 647/98

    Merkmal der Selbständigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn bei Handel mit

  • FG Hamburg, 20.06.1995 - V 71/92

    Streit um die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Zahlung

  • FG Niedersachsen, 23.03.1995 - V 540/90

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Goldeinkäufen; Anforderungen an die

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