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   BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88   

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BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88 (https://dejure.org/1988,1876)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1988 - VII E 2/88 (https://dejure.org/1988,1876)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1988 - VII E 2/88 (https://dejure.org/1988,1876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 250
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.07.1986 - VII E 4/85

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88
    Sie sind bereits durch die Einlegung der Revision entstanden (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).

    Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß des BFH vom 15. Dezember 1987 fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i. S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. BFH/NV 1986, 693; 1987, 53).

  • BFH, 15.12.1987 - VIII R 132/86

    Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Revision

    Auszug aus BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88
    Dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wurden in dessen Rechtsstreit gegen das Finanzamt S wegen Einkommensteuer 1969 und 1978 durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1987 VIII R 132/86 die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
  • BFH, 04.07.1986 - VII E 3/85

    Rechtmäßigkeit des Gebührenansatzes

    Auszug aus BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88
    Die Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • BFH, 05.07.2004 - VII E 3/04

    Fälligkeit von Gerichtsgebühren; Erinnerung gegen Kostenansatz

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

    Für die Frage, ob die genannte Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist, kommt es auf die vom Kostenschuldner behauptete Verfassungswidrigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden BFH-Beschlusses sowie die deswegen beabsichtigte Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht an, da eine Verfassungsbeschwerde den Bestand der Kostenentscheidung nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 21.03.2001 - VII E 1/01

    Erinnerungsverfahren - Kostenrechnung - Einkommens- und Umsatzsteuererhebung -

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 02.04.1998 - VII E 20/97

    Kosten des Revisionsverfahrens - Kostenansatz - Gerichtskosten - Kostenrechnung -

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 28.10.1997 - VII E 18/97

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i. S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 06.08.2004 - VII E 7/04

    Fälligkeit von Gerichtsgebühren; Erinnerung gegen Kostenansatz

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl 1, 3047), das im Streitfall i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl 1, 3344) anzuwenden ist (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 --BGBl 1, 718--), angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, weil diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 26.07.2002 - VII E 7/02

    Gerichtskosten - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdeverfahren - Unbegründet -

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 29.01.1991 - VII E 8/90

    Vertretungszwang bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz des

    Der von der Erinnerungsführerin begehrten Nichterhebung der für das Beschwerdeverfahren festgesetzten Gerichtskosten kann auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 316, und vom 16. September 1988 VI E 2/88, BFH/NV 1989, 250, m. w. N.), entsprochen werden.

    Ein derartiges Vorgehen hätte nämlich zum Ergebnis, daß im Erinnerungsverfahren nochmals überprüft wird, ob in der Sache selbst und bezüglich der Kostenentscheidung zutreffend entschieden ist, obwohl die Entscheidung bereits rechtskräftig ist (vgl. BFH in BFH/NV 1989, 250 und 1989, 316, m. w. N.).

  • BFH, 25.06.2002 - VII E 2/02

    Erinnerung - Einkommensteuer - Kfz-Steuer - Kostenansatz - Kostenschuldner -

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 02.11.1999 - VII E 11/99

    Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 30.09.1999 - VII E 7/99

    Kosten - Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung - Statthaftigkeit

  • BFH, 27.04.1999 - VII E 2/99

    Erinnerung; Kostenansatz

  • BFH, 29.02.2000 - VII E 1/00

    Anfall der Gerichtsgebühren - Prüfungsumfang bei Erinnerung

  • BFH, 09.07.1998 - VII E 3/98

    Kosten des verfahres - Kostenansatz - Kostenschuldner - Kostenrechnung -

  • BFH, 03.04.2002 - V E 1/02

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • BFH, 13.06.1997 - VII E 3/97

    Anforderungen an das Rechtsmittel der Erinnerung

  • BFH, 18.11.2003 - IV E 1/03

    Fälligkeit der Gerichtsgebühr trotz Verfassungsbeschwerde

  • BFH, 17.08.2000 - VII E 9/00

    Anfall der Gerichtskosten - Fälligkeit

  • BFH, 02.11.1999 - VII E 13/99

    Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung - Fehlerberichtigung

  • BFH, 14.12.1999 - VII E 14/99

    Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung - Verfassungsbeschwerde

  • BFH, 17.08.1995 - VII E 2/95

    Zulässigkeit eines vorsorglich eingelegten Rechtsmittels

  • BFH, 15.10.1995 - XI E 1/95
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Rechtsprechung
   BFH, 16.09.1988 - VI E 2/88   

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https://dejure.org/1988,12070
BFH, 16.09.1988 - VI E 2/88 (https://dejure.org/1988,12070)
BFH, Entscheidung vom 16.09.1988 - VI E 2/88 (https://dejure.org/1988,12070)
BFH, Entscheidung vom 16. September 1988 - VI E 2/88 (https://dejure.org/1988,12070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 250
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.10.1985 - VII E 10/83

    Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung

    Auszug aus BFH, 16.09.1988 - VI E 2/88
    Da die Kostenrechnung dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner bereits zugegangen ist, stellt sein Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung eine Erinnerung nach § 5 GKG gegen den Kostenansatz dar (BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1985 III E 3-4/85, BFH/NV 1986, 352).
  • BFH, 29.01.1991 - VII E 8/90

    Vertretungszwang bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz des

    Der von der Erinnerungsführerin begehrten Nichterhebung der für das Beschwerdeverfahren festgesetzten Gerichtskosten kann auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 316, und vom 16. September 1988 VI E 2/88, BFH/NV 1989, 250, m. w. N.), entsprochen werden.
  • BFH, 20.11.1998 - V E 3/98

    Kostenentscheidung; Erinnerung

    Der von dem Erinnerungsführer begehrte "Erlaß aller entstandenen Kosten aus Rechts- und aus Billigkeitsgründen" ist nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1988 VI E 2/88, BFH/NV 1989, 250, und vom 15. Oktober 1995 XI E 1/95, BFH/NV 1996, 575), auszusprechen.
  • BFH, 15.10.1995 - XI E 1/95
    Der Antrag nach § 8 GKG, wegen unrichtiger Sachbehandlung Kosten nicht zu erheben, ist -- wenn er wie hier nach dem Zugang der Kostenrechnung gestellt wird -- als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (vgl. BFH-Beschluß vom 16. September 1988 VI E 2/88, BFH/NV 1989, 250).
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