Rechtsprechung
   BFH, 07.10.1987 - X R 21/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,7009
BFH, 07.10.1987 - X R 21/80 (https://dejure.org/1987,7009)
BFH, Entscheidung vom 07.10.1987 - X R 21/80 (https://dejure.org/1987,7009)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 1987 - X R 21/80 (https://dejure.org/1987,7009)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,7009) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwehrung der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheides in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 608
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.11.1984 - V R 96/84

    Allgemeiner Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Videokassetten zur privaten -

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Zutreffend hat das FG bei der Beantwortung der Frage, ob die Überlassung der Lehrfilme der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1967 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung unterfällt, darauf abgestellt, ob es sich um die Überlassung von Rechten an Filmen zu deren Auswertung und Vorführung (d. h. um sonstige Leistungen) oder aber um die Lieferung von Filmmaterial handelt (BFH-Urteile vom 7. November 1968 V 46/65, BFHE 94, 416, BStBl II 1969, 211; in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515, und vom 29. November 1984 V R 96/84, BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271, 272, m. w. N.).

    Die Maßgeblichkeit dieser Fragestellung ergibt sich aus dem Gesetzeszusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (Urteil in BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271, und die dortigen Nachweise; vgl. insbesondere auch S. 4 den Bericht des Finanzausschusses zu dieser Vergünstigungsvorschrift - § 12 Abs. 2 Nr. 6 c des Entwurfes -, zu BTDrucks V/1581 und dazu Strickstrock, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1968, 631, 632).

  • BFH, 19.02.1976 - V R 92/74

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Auftragsproduktion von Filmen

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Es ging davon aus, daß Vereinbarungen der hier in Frage stehenden Art sowohl Lieferungs- als auch Leistungselemente enthielten, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1967 aber nur Leistungen i. S. des § 3 Abs. 8 UStG 1967 begünstigt seien und die Entscheidung des Streitfalls demnach davon abhänge, welches der beiden Elemente nach dem Willen der Vertragspartner das Übergewicht habe (Urteil des BFH vom 19. Februar 1976 V R 92/74, BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515).

    Zutreffend hat das FG bei der Beantwortung der Frage, ob die Überlassung der Lehrfilme der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1967 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung unterfällt, darauf abgestellt, ob es sich um die Überlassung von Rechten an Filmen zu deren Auswertung und Vorführung (d. h. um sonstige Leistungen) oder aber um die Lieferung von Filmmaterial handelt (BFH-Urteile vom 7. November 1968 V 46/65, BFHE 94, 416, BStBl II 1969, 211; in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515, und vom 29. November 1984 V R 96/84, BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271, 272, m. w. N.).

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Die formellen Voraussetzungen für den Übergang zu einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage sind hier erfüllt: Mit dem Wirksamwerden der Jahressteuerfestsetzung (d. h. der Abgabe der Jahressteuererklärung, die zunächst keine Änderungen für die Ermittlung der Jahressteuerschuld ergab) am 27. Juli 1979 (Eingang beim FA - § 168 Satz 1 AO 1977 -), wurde den Vorauszahlungsbescheiden für den gleichen Zeitraum, d. h. auch den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakten, ihre Wirkung genommen (BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Interesse im Verhältnis Vorauszahlungsverfahren / Veranlagungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (vgl. die BFH-Urteile vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650, 651 f., und vom 18. Dezember 1986 V R 127/80, BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222, 223) auch dann zu bejahen ist, wenn es - wie im Streitfall (siehe unter 2.) - wegen mangelnder Sachaufklärung zu einer Zurückverweisung kommt, denn hier ist ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die zu erwartende Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO 1977) gegeben (Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371).

  • BFH, 07.11.1968 - V 46/65

    Finanzierungsbeitrag als vorausgezahltes Entgelt für eine Auftragsproduktion mit

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Zutreffend hat das FG bei der Beantwortung der Frage, ob die Überlassung der Lehrfilme der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1967 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung unterfällt, darauf abgestellt, ob es sich um die Überlassung von Rechten an Filmen zu deren Auswertung und Vorführung (d. h. um sonstige Leistungen) oder aber um die Lieferung von Filmmaterial handelt (BFH-Urteile vom 7. November 1968 V 46/65, BFHE 94, 416, BStBl II 1969, 211; in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515, und vom 29. November 1984 V R 96/84, BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271, 272, m. w. N.).
  • BFH, 30.07.1985 - VII R 48/85

    Rücknahme der Revision und Antrag auf Streitwertfestsetzung - Bestimmung des

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Hieran hat sich durch den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage nichts geändert, einmal, weil spätere Ereignisse den Streitwert im Sinne des Revisionsrechts grundsätzlich unberührt lassen (Tipke / Kruse, a.a.O., Tz. 26; J. Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, Köln / München 1986, S. 111 ff. - jeweils m. w. N.), zum anderen, weil unabhängig davon der Übergang von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO keine Streitwertänderung bedeutet (BFH-Beschluß vom 30. Juli 1985 VII R 48/85, BFH / NV 1985, 109, 110).
  • BFH, 13.01.1987 - IX R 90/83

    Gewährung eines dem Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen entsprechenden

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Darin liegt ein Beschwer im Sinne des Revisionsrechts, auch wenn die Entscheidung des Senats sich im Vorauszahlungsverfahren unmittelbar nicht mehr auswirken kann (BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 IX R 90/83, BFH / NV 1987, 445).
  • BFH, 29.05.1979 - VI R 21/77

    Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Erhöhung des Freibetrags -

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Interesse im Verhältnis Vorauszahlungsverfahren / Veranlagungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (vgl. die BFH-Urteile vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650, 651 f., und vom 18. Dezember 1986 V R 127/80, BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222, 223) auch dann zu bejahen ist, wenn es - wie im Streitfall (siehe unter 2.) - wegen mangelnder Sachaufklärung zu einer Zurückverweisung kommt, denn hier ist ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die zu erwartende Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO 1977) gegeben (Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371).
  • BFH, 16.04.1986 - I R 32/84

    Fortsetzungsfeststellungsantrag - Hilfsweiser Antrag - Vorlage von Bilanzen und

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Da es die tatsächlich bedeutungslos gewordenen, in ihrem Regelungsgehalt erschöpften Verwaltungsakte (BFH-Urteil vom 16. April 1986 I R 32/84, BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736, 737) gleichwohl abänderte, hat es zumindest einen Rechtsschein geschaffen.
  • BFH, 14.02.1974 - V R 129/70

    Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Überlassung von Matern,

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, daß diese Frage im Rahmen einer einheitlichen Betrachtungsweise des zugrunde liegenden Leistungsaustauschs danach zu beantworten ist, worin dem nach außen hin bekundeten und tatsächlich vollzogenen Willen der Vertragspartner zufolge der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs zu sehen ist (BFH-Urteil vom 14. Februar 1974 V R 129/70, BFHE 111, 379, BStBl II 1974, 261, 262; vgl. auch Winnefeld, Umsatzsteuer- Rundschau - UR - 1973, 103).
  • BFH, 18.12.1986 - V R 127/80

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Revision -

    Auszug aus BFH, 07.10.1987 - X R 21/80
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Interesse im Verhältnis Vorauszahlungsverfahren / Veranlagungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (vgl. die BFH-Urteile vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650, 651 f., und vom 18. Dezember 1986 V R 127/80, BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222, 223) auch dann zu bejahen ist, wenn es - wie im Streitfall (siehe unter 2.) - wegen mangelnder Sachaufklärung zu einer Zurückverweisung kommt, denn hier ist ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die zu erwartende Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO 1977) gegeben (Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371).
  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert -

  • BFH, 14.12.1970 - IV B 87/70

    Vorauszahlungsverfahren - Streitwert - Streitiger Steuerbetrag

  • Drs-Bund, 17.03.1967 - BT-Drs V/1581
  • BFH, 21.10.2009 - V R 8/08

    Umsätze als Trauerredner: Keine Umsatzsteuerermäßigung wegen

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Vereinbarungen und im Zusammenhang damit, wofür die Gegenleistung erbracht wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1974 V R 129/70, BFHE 111, 379, BStBl II 1974, 261, 262; vom 7. Oktober 1987 X R 21/80, BFH/NV 1989, 608).
  • FG Nürnberg, 01.04.2014 - 2 K 1042/12

    Kein ermäßigter Steuersatz für Trauerredner und Hochzeitsredner

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Vereinbarungen und im Zusammenhang damit, wofür die Gegenleistung erbracht wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1974 V R 129/70, BFHE 111, 379, BStBl II 1974, 261, 262; vom 7. Oktober 1987 X R 21/80, BFH/NV 1989, 608).
  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 268/20

    Anteiliges Unterliegen von Unternehmensleistungen zum ermäßigten

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Vereinbarungen und im Zusammenhang damit, wofür die Gegenleistung erbracht wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.1974 - V R 129/70, BStBl II 1974, 261, 262; vom 7.10.1987 - X R 21/80, BFH/NV 1989, 608).
  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 3185/19

    Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

    Ob die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Hauptbestandteil einer einheitlichen Gesamtleistung ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Vereinbarungen und im Zusammenhang damit, wofür die Gegenleistung erbracht wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.1974, V R 129/70, BStBl II 1974, 261, 262; vom 7.10.1987, X R 21/80, BFH/NV 1989, 608).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 5 K 5052/15

    Leistungen eines Hochzeits- und Portraitfotografen unterliegen dem

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Vereinbarungen und im Zusammenhang damit, wofür die Gegenleistung erbracht wird (vgl. BFH, Urteile vom 14. Februar 1974 - V R 129/70, BStBl. II 1974, 261, 262; vom 7. Oktober 1987 - X R 21/80, BFH/NV 1989, 608).
  • FG Hessen, 10.08.2018 - 6 V 313/18

    § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, UStAE Abschnitt 12.7 Abs. 9,

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Vereinbarungen und im Zusammenhang damit, wofür die Gegenleistung erbracht wird, mithin nach dem damit erzielten wirtschaftlichen Ergebnis (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.1974 V R 129/70, BStBl. II 1974, 261, 262 und vom 07.10.1987 X R 21/80, BFH/NV 1989, 608; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017, 5 K 5052/15, EFG 2017, 958, m.w.N., rkr.).
  • BFH, 23.05.1991 - V R 103/86

    Berliner Unternehmer - Berliner Film- und Fernsehatelier - Herstellung von

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1987 X R 21/80, BFH/NV 1989, 608, 609 zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung bei der Herstellung eines Films; BFH-Beschluß vom 1. August 1986 V B 79/84, BFH/NV 1988, 335, 338 zur echten Auftragsproduktion; BFH-Urteile vom 14. Juni 1984 V R 11/78, BFH/NV 1985, 58 - Informations- und Werbefilm; vom 19. Februar 1976 V R 92/74, BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515 zur Filmherstellung in Auftragsproduktion).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 64/16
    Ob das der Fall ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Vereinbarungen und im Zusammenhang damit, für welche konkrete Leistung die Gegenleistung erbracht wird (vgl. BFH, Urteile vom 14. Februar 1974 V R 129/70, BStBl. II 1974, 261, 262; vom 7. Oktober 1987 X R 21/80, BFH/NV 1989, 608 ).
  • FG Köln, 21.08.2002 - 5 K 613/02

    Steuerpflicht von Abwicklungs- und Informationshonoraren im Rahmen der

    Bei der Abgrenzung faktisch zusammengehörender Vorgänge als eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen ist maßgeblich der Wille der Beteiligten und die Gesamtumstände des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 07.10.1987 X R 21/80, BFH/NV 1989, 608).
  • BFH, 29.01.1991 - V B 154/89

    Kürzungsanspruch bei Überlassung hergestellter Videocassetten an Videogroßhändler

    Hieran anknüpfend hat der X. Senat des BFH im Urteil vom 7. Oktober 1987 X R 21/80 (BFH/ NV 1989, 608) dahin erkannt, für die Abgrenzung zwischen der Lieferung von Filmmaterial und der Überlassung von Rechten an Filmen zu deren Auswertung und Vorführung (sonstige Leistung) sei im Rahmen einer einheitlichen Betrachtung des zugrundeliegenden Leistungsaustausches darauf abzustellen, worin dem nach außen bekundeten und tatsächlich vollzogenen Willen der Vertragspartner zufolge der Schwerpunkt des umsatzsteuerrechtlichen Vorgangs zu sehen sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht