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   BFH, 09.08.1990 - V R 30/86   

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https://dejure.org/1990,3674
BFH, 09.08.1990 - V R 30/86 (https://dejure.org/1990,3674)
BFH, Entscheidung vom 09.08.1990 - V R 30/86 (https://dejure.org/1990,3674)
BFH, Entscheidung vom 09. August 1990 - V R 30/86 (https://dejure.org/1990,3674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Prüfung der einzelnen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bei der Ausübung einer Testamentsvollstreckung zur Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 126
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.12.1980 - V R 27/76

    Rechtsanwalt - Vormund - Ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 09.08.1990 - V R 30/86
    Anders als im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1980 V R 27/76 (BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193 - Rechtsanwalt als Vormund -) sei damit von vornherein keine Vermischung von berufstypischen und anderen Tätigkeiten gegeben.

    Das angefochtene Urteil beruft sich zwar auf die Auslegungsgrundsätze des BFH-Urteils vom 4. Dezember 1980 V R 27/76 (BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193).

    Sie ist mit dem rechtlichen Ausgangspunkt des Urteils in BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193 vereinbar und wird vom FA auch letztlich nicht angegriffen.

  • BFH, 03.10.1985 - V R 106/78

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für die von Rechtsanwalt im Rahmen von Konkurs-

    Auszug aus BFH, 09.08.1990 - V R 30/86
    Jedenfalls sei die Annahme des FG unzutreffend, die Tätigkeit als Schiedsrichter und als Testamentsvollstrecker gehöre zu den für den Rechtsanwaltsberuf typischen Tätigkeiten, wie der BFH im Urteil vom 3. Oktober 1985 V R 106/78 (BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213) entschieden habe.

    Diese Auffassung stehe auch mit dem BFH-Urteil in BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213 (das auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22. Dezember 1966 VII ZR 195/64, BGHZ 46, 268 beruhe) im Einklang, nach der ein Geschäft, bei dem die Aufgabe im Vordergrund stehe, rechtlichen Beistand zu leisten, zur Beruftstätigkeit eines Rechtsanwalts gehöre.

    Das finanzgerichtliche Urteil war aufzuheben, weil es nicht auf diesen Abgrenzungsgrundsätzen beruht, die erst durch die spätere Rechtsprechung des BFH (seit dem Urteil in BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213) verdeutlicht worden sind.

  • BFH, 13.03.1987 - V R 33/79

    1. Rechtsanwaltssozietät oder einzelner Rechtsanwalt als Leistender bei

    Auszug aus BFH, 09.08.1990 - V R 30/86
    Im Urteil vom 13. März 1987 V R 33/79 (BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524 - unter 2. b -) hat der Senat ausgeführt, daß die Testamentsvollstreckung keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist und daß aus der Anknüpfung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1973 an § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG folgt, daß nur solche Leistungen eines Rechtsanwalts im Rahmen seiner Amtsführung als Testamentsvollstrecker mit dem ermäßigten Steuersatz zu erfassen sind, die berufstypische Besorgung von Rechtsangelegenheiten sind.
  • BGH, 22.12.1966 - VII ZR 195/64

    Vermögensverwaltung durch Rechtsanwalt

    Auszug aus BFH, 09.08.1990 - V R 30/86
    Diese Auffassung stehe auch mit dem BFH-Urteil in BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213 (das auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22. Dezember 1966 VII ZR 195/64, BGHZ 46, 268 beruhe) im Einklang, nach der ein Geschäft, bei dem die Aufgabe im Vordergrund stehe, rechtlichen Beistand zu leisten, zur Beruftstätigkeit eines Rechtsanwalts gehöre.
  • BFH, 17.11.1960 - IV 135/58 U

    Zurechnung der Übernahme eines Schiedsrichteramtes in Rechtsstreitigkeiten zur

    Auszug aus BFH, 09.08.1990 - V R 30/86
    Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Schiedsrichter stützt sich das FG auf das BFH-Urteil vom 17. November 1960 IV 135/58 U (BFHE 72, 161, BStBl III 1961, 60), nach dem die Übernahme eines Schiedsrichteramts in Rechtsstreitigkeiten in den Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts fällt und nicht zu einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 5 UStG 1952 führen kann.
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    (1) Das Gebot, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, ist nach der Rechtsprechung regelmäßig gegeben, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich --wie hier die Betreuungstätigkeit (s. oben unter II.2.a)-- zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (BFH-Urteile zur Abgrenzung der berufstypischen Tätigkeit beratender Betriebswirte und der Tätigkeit im Bereich der Marktforschung vom 18. August 1988 V R 73/83, BFHE 154, 327, BStBl II 1989, 212; vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826; vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888 zur Selbständigkeit des Berufsbilds der EDV-Beratung durch beratende Betriebswirte; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 zum gegenüber den Katalogberufen verselbständigten Beruf des Insolvenzverwalters; BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524; vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126 zur Verselbständigung der Testamentsvollstreckung gegenüber der anwaltlichen Tätigkeit).
  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16

    Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es regelmäßig geboten, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (z. B. BFH-Urteil zur Abgrenzung der berufstypischen Tätigkeit beratender Betriebswirte und der Tätigkeit im Bereich der Marktforschung vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 61/94, BStBl II 1995, 888 zur Selbständigkeit des Berufsbilds der EDV-Beratung durch beratende Betriebswirte; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 zum gegenüber den Katalogberufen verselbständigten Beruf des Insolvenzverwalters; z. B. BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126 zur Verselbständigung der Testamentsvollstreckung gegenüber der anwaltlichen Tätigkeit).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Sie muss für den genannten Katalogberuf berufstypisch, d.h. in besonderer Weise charakterisierend und dem Katalogberuf vorbehalten sein (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147; vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524; vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126, zugleich Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 4. Dezember 1980 V R 27/76, BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193).

    Im Übrigen hat auch die Erweiterung des Berufsbilds des Rechtsanwalts nichts daran geändert, dass die als Vermögensverwalter tätigen Rechtsanwälte nicht nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abrechnen können (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1991, 126).

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