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   BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86   

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https://dejure.org/1990,3625
BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86 (https://dejure.org/1990,3625)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1990 - VI R 101/86 (https://dejure.org/1990,3625)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1990 - VI R 101/86 (https://dejure.org/1990,3625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Begriffes der Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 234
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.03.1979 - IV R 103/75

    Landarzt - Betriebsausgabe - Hundehaltung zum Schutz - Schutzzweck eines

    Auszug aus BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86
    Mit der Revision, die das FG wegen Divergenz zum BFH-Urteil vom 29. März 1989 IV R 103/75 (BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512) zugelassen hat, rügt das FA die Verletzung von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

    Dies ist bei gemischter Verwendung eines privaten Wachhundes regelmäßig nicht der Fall (BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86
    Wird ein Gegenstand sowohl beruflich als auch - nicht unwesentlich - privat genutzt, können die Aufwendungen hierfür nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH (Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) in Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgestellt hat, in der Regel nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
  • BFH, 21.10.1988 - VI R 18/86

    Konzertflügel der Dozentin an einem Konservatorium kann Arbeitsmittel i. S. des §

    Auszug aus BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. nach der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall, festzustellen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1988 VI R 18/86, BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356).
  • BFH, 02.02.1990 - VI R 112/87

    Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86
    Da es auf die tatsächliche Verwendung des betreffenden Wirtschaftsguts ankommt (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564) gilt dies auch, falls der Anlaß für die Anschaffung des Gegenstandes im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre.
  • BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79

    Auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers können

    Auszug aus BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86
    Dem stehe das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht entgegen, da - ebenso wie bei Kontoführungsgebühren (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1984 IV R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560) und Telefongebühren (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) - eine Aufteilung nach objektiven, leicht nachprüfbaren Maßstäben der Aufwendungen möglich sei.
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (z. B. BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86
    Wird ein Gegenstand sowohl beruflich als auch - nicht unwesentlich - privat genutzt, können die Aufwendungen hierfür nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH (Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) in Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgestellt hat, in der Regel nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
  • BFH, 09.05.1984 - VI R 63/80

    Kontoführungsgebühr für Gehaltskonto als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86
    Dem stehe das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht entgegen, da - ebenso wie bei Kontoführungsgebühren (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1984 IV R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560) und Telefongebühren (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) - eine Aufteilung nach objektiven, leicht nachprüfbaren Maßstäben der Aufwendungen möglich sei.
  • BFH, 30.06.2010 - VI R 45/09

    Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten

    Entsprechendes gilt für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- sowie BFH-Urteil vom 10. September 1990 VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 2 S 2113/00

    Betrieblich bedingte Haltung eines Wachhundes auf Bauernhof im Außenbereich

    Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234).
  • BFH, 14.01.2021 - VI R 15/19

    Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten

    Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Senatsurteil vom 10.09.1990 - VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234; Senatsbeschluss in BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45).

    Liegt keine ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung vor, ist auch unbeachtlich, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich ist (Senatsurteil in BFH/NV 1991, 234; s.a. Senatsurteil vom 29.01.1960 - VI 9/59 U, BFHE 70, 435, BStBl III 1960, 163).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.03.2018 - 5 K 2345/15

    Aufwendungen für einen "Schulhund" sind nicht als Werbungskosten einer Lehrerin

    Entsprechendes gilt für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - vgl. auch BFH-Urteil vom 10.09.1990 VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234).
  • BFH, 14.01.2021 - VI R 52/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.01.2021 - VI R 15/19:

    Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Senatsurteil vom 10.09.1990 - VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234; Senatsbeschluss in BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45).

    Liegt keine ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung vor, ist auch unbeachtlich, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich ist (Senatsurteil in BFH/NV 1991, 234; s.a. Senatsurteil vom 29.01.1960 - VI 9/59 U, BFHE 70, 435, BStBl III 1960, 163).

  • FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17

    Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

    Dies sei bei der gemischten Nutzung eines Hundes nicht der Fall (BFH-Urteil vom 10. September 1990 VI R 101/86 zum privaten Wachhund eines Schulhausmeisters).
  • FG Niedersachsen, 29.07.2009 - 14 K 20/08

    Berücksichtigung der Aufwendungen eines als Diensthundeführer tätigen

    In Einklang damit hat der BFH die Aufwendungen für einen privateigenen Dienstwachhund eines Schulhausmeisters nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang privaten Zwecken dient (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1990 VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234).
  • VG Stuttgart, 15.09.2005 - 11 K 2382/04

    Voraussetzungen für das Entfallen der Hundesteuerpflicht bei einem Hund eines

    Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234 ).
  • VG Münster, 28.07.2004 - 9 K 321/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines kommunalen Abgabebescheids zur Erhebung

    Eine demnach festzustellende "?private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "?ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234).
  • VG Minden, 29.03.2006 - 11 K 1297/05

    Erhebung der Hundesteuer bei einer ausschließlich gewerblichen Zwecken dienenden

    vgl. BFH, Urteile vom 10. September 1990, - VI R 101/86 -, BFH/NV 1991, 234 = StRK EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 6 R.19 (red. Leitsatz und Gründe) und vom 29. März 1979 - IV R 103/75 - BFHE 127, 530 = BStBl II 1979, 51 = BB 1979, 1076 = DB 1979, 1489 = NJW 1979, 2328 = DStZ 1980, 94.
  • VG Wiesbaden, 09.09.2010 - 1 K 366/10

    Steuerfreiheit für Wachhund bei Feldscheune

  • VG Münster, 04.08.2004 - 9 K 2064/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Festsetzung einer Hundesteuer; Ausgestaltung

  • FG Sachsen, 16.04.2003 - 3 K 883/00

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2003 - 3 K 883/00

    Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Wachhunde; Umsatzsteuer 1998

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