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   BFH, 29.05.1990 - VII R 81/89   

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https://dejure.org/1990,967
BFH, 29.05.1990 - VII R 81/89 (https://dejure.org/1990,967)
BFH, Entscheidung vom 29.05.1990 - VII R 81/89 (https://dejure.org/1990,967)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 1990 - VII R 81/89 (https://dejure.org/1990,967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für nicht angeführte Lohnsteuer und Säumniszuschläge - Enthaftung durch interne Zuständigkeitsverteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung einbehaltener und angemeldeter Lohnsteuer - Darlegungspflicht bei Verfahrensrüge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abgabe der Steuererklärung, grobe Fahrlässigkeit, Haftung für Steuerschulden, Pflichtverletzung und Kausalität, Schätzungsbefugnis, Überwachungsverschulden, Verschulden

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 283
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.11.1988 - VII R 141/85

    Keine Vorprägung der Ermessensentscheidung für die nach der AO 1977 zu

    Auszug aus BFH, 29.05.1990 - VII R 81/89
    Diese Auffassung sei im Urteil des Senats vom 8. November 1988 VII R 141/85 (BFHE 155, 243, BStBl II 1989, 219) für die Rechtslage nach der AO 1977 aufgegeben worden.

    Die Vorentscheidung steht nicht - wie die Revision meint - im Widerspruch zum Urteil des Senats in BFHE 155, 243, BStBl II 1989, 219, wonach die Ermessensentscheidung durch die bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzung im Rahmen des § 69 AO 1977 bejahte grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeprägt wird.

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 29.05.1990 - VII R 81/89
    Dabei muß die Behörde insbesondere zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt - Auswahlermessen - (vgl. Urteil des Senats vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176, 178 ausgeführt hat, könnte im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben (§ 85 AO 1977), der Erlaß eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein.

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 29.05.1990 - VII R 81/89
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 um eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 29.05.1990 - VII R 81/89
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 um eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (§ 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) regelmäßig eine --wenn nicht vorsätzliche-- zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 69 AO 1977 dar (so z.B. Senatsurteil vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283).
  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Die langen Zeiträume, in denen der Verein seiner Anmeldungs- bzw. Steuerentrichtungspflicht überhaupt nicht nachgekommen ist (neun Monate und sechs Monate) lassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß dem Kläger diese Verletzung der steuerlichen Pflichten unbekannt geblieben wäre, wenn er sich nur ansatzweise um sie gekümmert und seiner Überwachungspflicht in der auch für einen ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden gebotenen Weise nachgekommen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283, 284).

    Einer besonderen Begründung dieser in Kenntnis der Gesamtumstände getroffenen Ermessensentscheidung bedurfte es nicht schon im Hinblick auf die Höhe des Haftungsbetrages, dessen Realisierung allein bei dem Haftungsschuldner T. nicht zu erwarten war (vgl. ähnlich das Urteil des Senats in BFH/NV 1991, 283, 285 zur Entbehrlichkeit der Begründung des Entschließungsermessens, wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht möglich ist).

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Eine Heranziehung der Arbeitnehmer als Steuerschuldner für die einbehaltene, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuer war rechtlich nicht möglich, weil die Voraussetzungen für die auf Ausnahmefälle beschränkte Inanspruchnahme der Arbeitnehmer im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft (neben dem Arbeitgeber) nach § 42 d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes offensichtlich nicht vorlagen (vgl. insoweit die Senatsurteile in BFHE 151, 111, [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84] BStBl II 1988, 176, 178 [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84], und vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283).

    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 151, 111, [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84] BStBl II 1988, 176, 178 [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84], in BFH/NV 1991, 283, 285 und vom 13. November 1990 VII R 96/88 (BFH/NV 1991, 641, 643) ausgeführt hat, könnte im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, der Erlaß eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein.

    b) Die Vorentscheidung hat zwar unter Zitierung des Senatsurteils in BFH/NV 1991, 283 ausgeführt, es könne "in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände" dann auf eine ausdrückliche Darlegung der Ermessenserwägungen verzichtet werden, wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht möglich ist und keine besonderen Umstände gegeben sind.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt die Nichtabführung der einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine -- wenn nicht vorsätzliche -- zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers i. S. der §§ 34, 69 AO 1977 dar (vgl. Urteil in BFH/NV 1991, 283, 284).

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