Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.11.1991

Rechtsprechung
   BFH, 27.11.1991 - X R 10/91   

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BFH, 27.11.1991 - X R 10/91 (https://dejure.org/1991,1708)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1991 - X R 10/91 (https://dejure.org/1991,1708)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1991 - X R 10/91 (https://dejure.org/1991,1708)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Konkretisierung des Begriffs Entschädigung im Sinne der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 455
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Er setzt jedenfalls - insoweit allgemein für die Nr. 1 Buchst. a bis c des § 24 EStG - voraus, daß der Steuerpflichtige infolge einer Beeinträchtigung einen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, 277, BStBl II 1979, 9; vom 8. August 1986 VI R 28/84, BFHE 147, 370, 373, BStBl II 1987, 106; vgl. Schmidt / Seeger, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 24 Anm. 3, m. w. N.).

    Hiernach liegt im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vor, wenn und soweit die Ersatzleistung der Erfüllung oder dem Ausgleich des Interesses an der Erfüllung solcher Verträge dient, die im laufenden Geschäftsverkehr geschlossen worden sind und sich unmittelbar auf den Geschäftsgegenstand des Unternehmens beziehen (BFH-Urteil in BFHE 125, 271, 277 f., BStBl II 1979, 9).

    Nach dem grundlegenden Urteil in BFHE 125, 271, 278, BStBl II 1979, 9 schließt der vorgenannte Grundsatz nicht aus, daß in einem gewerblichen Gewinn Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG enthalten sind.

    Eine solche Sachlage hat der BFH im Rahmen der Gewinneinkünfte für den Fall bejaht, daß der Mieter, der ein Möbelhaus betrieb, vom Vermieter aus einem noch bestehenden Geschäftsraum-Mietvertrag herausgedrängt und dadurch der Geschäftsbetrieb als solcher in Frage gestellt worden war (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vgl. ferner BFH-Urteile vom 28. April 1982 I R 151/78, BFHE 135, 526, BStBl II 1982, 566; vom 28. September 1987 VIII R 159/83, BFH/NV 1988, 227).

    Hat der Steuerpflichtige selbst an der Herbeiführung des Einnahmeausfalls mitgewirkt, verlangt der Begriff der Entschädigung nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9), daß dieser insoweit unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.

    Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beendigung eines langfristigen Mietvertrages auch für den Vermieter ein "außergewöhnlicher Vorgang" ist, der über den Rahmen einzelner, für die jeweilige Einkunftsart typischer Geschäfte hinausgeht (vgl. Urteil in BFHE 147, 477, 480 f., BStBl II 1987, 25), spricht nichts dafür, daß die Klägerin "bei vernünftiger Einschätzung der wirtschaftlichen Gegebenheiten praktisch gezwungen" (vgl. BFHE 125, 271, 280, BStBl II 1979, 9) gewesen wäre, einem Verlangen der AG nach Aufhebung des Mietvertrages zuzustimmen.

  • BFH, 08.08.1986 - VI R 28/84

    Tarifvertraglich zustehende Abfindungen an Flugbegleiter wegen Ausscheidens aus

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Er setzt jedenfalls - insoweit allgemein für die Nr. 1 Buchst. a bis c des § 24 EStG - voraus, daß der Steuerpflichtige infolge einer Beeinträchtigung einen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, 277, BStBl II 1979, 9; vom 8. August 1986 VI R 28/84, BFHE 147, 370, 373, BStBl II 1987, 106; vgl. Schmidt / Seeger, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 24 Anm. 3, m. w. N.).

    Für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG ist nicht erforderlich, daß dem Steuerpflichtigen Einnahmen "entgehen" bzw. "entgangen sind" und deswegen "ersetzt" werden; die Tatbestandsmerkmale des nicht unerheblichen Drucks und/oder der neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage können aus dem Gesetzeswortlaut nicht hergeleitet werden (BFH-Urteile in BFHE 147, 370, 373 f., BStBl II 1987, 106; in BFHE 149, 182, 184, BStBl II 1987, 386).

    Nach dem Urteil in BFHE 147, 370, BStBl IIi 1987, 106 ("Flugbegleiterinnen-Fall"), auf den sich das FG bezieht, setzt § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, daß ein schadensauslösendes Ereignis unmittelbar zum Wegfall von Einnahmen geführt hat, während der entgoltene Schaden i. S. der Nr. 1 Buchst. b die wirtschaftliche Folge einer vom Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidung ist (vgl. Schmidt / Seeger, a. a. O., 10. Aufl. 1991, § 24 Anm. 6).

    Der Vertragspartner zahlt die Entschädigung deswegen "für" die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit, weil er an diesen Unterlassungen ein erhebliches Interesse hat (vgl. Urteil in BFHE 147, 370, 374, BStBl II 1987, 106).

    Der vom FG übersehene Unterschied zum "Flugbegleiterinnen-Fall" (BFHE 147, 370, BStBl II 1987, 106) liegt darin, daß es dem Arbeitgeber dort darauf ankam, diejenigen Flugbegleiterinnen, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatten, dazu zu bewegen, den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag nicht mehr fortzusetzen; Zweck des Abfindungsangebots war es, beiderseits zu erfüllende Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nicht mehr entstehen zu lassen.

  • BFH, 18.09.1986 - IV R 228/83

    Für Fall der Kündigung in Architektenvertrag vereinbarte Vergütung ist keine

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Es ist grundsätzlich unerheblich, daß die Vermietung für die Klägerin ein wirtschaftlich bedeutsamer Geschäftsvorfall war (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1986 IV R 228/83, BFHE 147, 477, 481, BStBl II 1987, 25).

    Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beendigung eines langfristigen Mietvertrages auch für den Vermieter ein "außergewöhnlicher Vorgang" ist, der über den Rahmen einzelner, für die jeweilige Einkunftsart typischer Geschäfte hinausgeht (vgl. Urteil in BFHE 147, 477, 480 f., BStBl II 1987, 25), spricht nichts dafür, daß die Klägerin "bei vernünftiger Einschätzung der wirtschaftlichen Gegebenheiten praktisch gezwungen" (vgl. BFHE 125, 271, 280, BStBl II 1979, 9) gewesen wäre, einem Verlangen der AG nach Aufhebung des Mietvertrages zuzustimmen.

  • BFH, 13.02.1987 - VI R 230/83

    Im Arbeitsvertrag für Wettbewerbsenthaltung nach Vertragsbeendigung zugesagte

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Von einer Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) kann nur gesprochen werden, wenn der Anspruch auf Bezug von früheren oder künftigen Einnahmen weggefallen ist; der "Ersatz" muß auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH-Urteile vom 25. März 1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634; vom 13. Februar 1987 VI R 230/83, BFHE 149, 182, 184, BStBl II 1987, 386; vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703, mit Nachweisen der Rechtsprechung).

    Für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG ist nicht erforderlich, daß dem Steuerpflichtigen Einnahmen "entgehen" bzw. "entgangen sind" und deswegen "ersetzt" werden; die Tatbestandsmerkmale des nicht unerheblichen Drucks und/oder der neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage können aus dem Gesetzeswortlaut nicht hergeleitet werden (BFH-Urteile in BFHE 147, 370, 373 f., BStBl II 1987, 106; in BFHE 149, 182, 184, BStBl II 1987, 386).

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 8/87

    Bei Abschluß oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung für den

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Von einer Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) kann nur gesprochen werden, wenn der Anspruch auf Bezug von früheren oder künftigen Einnahmen weggefallen ist; der "Ersatz" muß auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH-Urteile vom 25. März 1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634; vom 13. Februar 1987 VI R 230/83, BFHE 149, 182, 184, BStBl II 1987, 386; vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703, mit Nachweisen der Rechtsprechung).

    Nicht tatbestandsmäßig sind mithin Zahlungen, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind (BFH-Urteile vom 20. Mai 1980 VIII R 64/78, BFHE 131, 297, BStBl II 1981, 6, sowie in BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703).

  • BFH, 27.07.1978 - IV R 153/77

    Abfindung an Bauunternehmer wegen Nichtdurchführung eines Bauvorhabens ist keine

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Sie hat eine vertraglich gesicherte Position aufgrund eigener, freiwillig getroffener Entscheidung gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Ablösesumme aufgegeben (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1978 IV R 153/77, BFHE 126, 165, 168, BStBl II 1979, 69; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571).
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 121/83

    Entstehen eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Sie hat eine vertraglich gesicherte Position aufgrund eigener, freiwillig getroffener Entscheidung gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Ablösesumme aufgegeben (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1978 IV R 153/77, BFHE 126, 165, 168, BStBl II 1979, 69; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Maßgebend ist, welcher Sphäre das schadenstiftende Ereignis zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, 333, BStBl II 1991, 337, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 159/83

    Entschädigung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausfall von steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Eine solche Sachlage hat der BFH im Rahmen der Gewinneinkünfte für den Fall bejaht, daß der Mieter, der ein Möbelhaus betrieb, vom Vermieter aus einem noch bestehenden Geschäftsraum-Mietvertrag herausgedrängt und dadurch der Geschäftsbetrieb als solcher in Frage gestellt worden war (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vgl. ferner BFH-Urteile vom 28. April 1982 I R 151/78, BFHE 135, 526, BStBl II 1982, 566; vom 28. September 1987 VIII R 159/83, BFH/NV 1988, 227).
  • BFH, 25.03.1975 - VIII R 183/73

    Streitiges Rechtsverhältnis - Vergleich - Erfüllungsleistung - Entschädigung -

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - X R 10/91
    Von einer Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) kann nur gesprochen werden, wenn der Anspruch auf Bezug von früheren oder künftigen Einnahmen weggefallen ist; der "Ersatz" muß auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH-Urteile vom 25. März 1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634; vom 13. Februar 1987 VI R 230/83, BFHE 149, 182, 184, BStBl II 1987, 386; vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703, mit Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 20.05.1980 - VIII R 64/78

    Kapitalentschädigung - Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts -

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

  • BFH, 28.04.1982 - I R 151/78

    Abfindung - Rechte aus langfristigen Pachtverträgen - Einkünfte aus Nutzung

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Er setzt nach seinem Wortlaut voraus, daß der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

    Für die Annahme einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage reicht es nicht aus, daß die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFHE 165, 75) oder daß die Vertragsparteien den Vertrag zwar einverständlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFH/NV 1992, 455).

    Dies gilt im Falle einer Vertragsstörung auch für die Leistung des Erfüllungsinteresses wie etwa für den entgangenen Gewinn i.S. von § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 455).

    Hat der Steuerpflichtige selbst an der Herbeiführung des Einnahmeausfalls durch eine Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt, so muß er insoweit unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt haben (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; in BFH/NV 1992, 455; vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).

    Im gewerblichen Bereich hat die Rechtsprechung einen solchen außergewöhnlichen Vorgang, der über den Rahmen einzelner Geschäfte hinausgeht, nur dann angenommen, wenn ein Unternehmer von einem Außenstehenden an der Verwirklichung seines Gewinnstrebens dergestalt gehindert wird, daß seinem Geschäftsbetrieb zumindest teilweise die Ertragsgrundlage - d.h. die Grundlage zum Abschluß einer Vielzahl von Geschäften - entzogen worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 455).

  • BFH, 14.07.1993 - I R 84/92

    Entschädigung zum Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - Zahlung

    Die Entschädigungsleistung muß aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden (so ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Urteile vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27 m.w.N.; vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703 m.w.N.; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455 m.w.N.; vom 18. Dezember 1981 III R 133/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305 m.w.N.; vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393).

    Ein durch Vergleich begründeter Zahlungsanspruch ist allerdings keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG, wenn der ursprüngliche Erfüllungsanspruch lediglich gekürzt, gestundet oder in seinen Zahlungsmodalitäten verändert wird (vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 25. März 1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634; in BFH/NV 1992, 455).

    Zwar vertritt der IV.Senat des BFH (vgl. Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vgl. auch X.Senat in BFH/NV 1992, 455) die Auffassung, daß eine von § 24 Nr. 1a EStG erfaßte Entschädigung für entgangene Einnahmen einen außergewöhnlichen Vorgang voraussetzt, und daher Ersatz, der bei der Abwicklung bürgerlich-rechtlicher Verträge geleistet wird, grundsätzlich keine Entschädigung sein kann, wenn es sich - wie im Streitfall bei Lizenzverträgen eines Erfinderbetriebes - um Verträge handelt, die im laufenden Geschäftsverkehr geschlossen werden und den Gegenstand des Unternehmens betreffen.

    Damit deckt sich die Rechtsprechung des IV.Senats mit der Rechtsprechung der übrigen Senate, die zwar begrifflich Entschädigungen bejahen, aus den Begriffen entgangen bzw. entgehenden in § 24 Nr. 1a EStG aber ebenfalls ableiten, daß der Betroffene unter einem entsprechenden Druck gehandelt haben muß (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 455; vom 10. März 1992 VIII R 66/89, BFHE 168, 517, BStBl II 1992, 1032; in BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703).

  • BFH, 16.09.2015 - III R 22/14

    Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Grundstückspachtvertrages

    c) Im Bereich der Gewinneinkünfte ist eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht anzunehmen, wenn der zur Ersatzleistung führende Sachverhalt sich als ein normaler und üblicher Geschäftsvorfall im Rahmen der laufenden Geschäftsführung darstellt (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

    e) Dieses Ergebnis widerspricht dem BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 455 nicht.

  • BFH, 18.10.2011 - IX R 58/10

    Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben keine

    Entsprechend seinem Wortlaut zählen dazu nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen, sondern lediglich solche zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern Erfüllung im Sinne der genannten Rechtsprechung liegt demgegenüber vor, wenn bzw. solange das Dienstverhältnis fortbesteht und dementsprechend kein "Ersatz", sondern die für die Arbeitsleistung geschuldete Gegenleistung erbracht wird (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2003, 745: bereits verdiente Tantiemen; BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516, unter II.2.: bloße Änderung der Zahlungsmodalität; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).
  • BFH, 27.10.2015 - X R 12/13

    Tarifbegünstigte Besteuerung von Abschlagszahlungen an einen Handelsvertreter

    Er setzt seinem Wortlaut nach --insoweit allgemein für die Nr. 1 Buchst. a bis c des § 24 EStG-- voraus, dass der Steuerpflichtige infolge einer Beeinträchtigung einen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455, unter 1., zur Abstandszahlung bei vorzeitiger Auflösung eines Tankstellen-Pachtvertrags; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2004 IV R 23/02, BFHE 206, 287, BStBl II 2004, 876, unter 1., zur "Buy-Out"-Vergütung eines Drehbuchautors; Blümich/Heuermann/Fischer, § 24 EStG Rz 10; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 24 Rz 4).

    cc) Dieses Ergebnis entspricht auch den im Senatsurteil in BFH/NV 1992, 455 entwickelten Grundsätzen.

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 7/93

    Bei fortgesetztem Dienstverhältnis ist eine Zahlung zur Ablösung eines Wohnrechts

    Auch das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 27. November 1991 X R 10/91 (BFH/NV 1992, 455) führe zu keiner anderen Rechtsauffassung, da dieses Urteil zu einem Fall ergangen sei, in dem freiwillig auf Ansprüche aus einem Mietvertrag verzichtet worden sei.

    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen; dementsprechend muß die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703, vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75, und in BFH/NV 1992, 455; BFH-Beschluß vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165).

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 455 liegt im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vor, wenn und soweit die Ersatzleistung der Erfüllung oder dem Ausgleich des Interesses an der Erfüllung solcher Verträge dient, die im laufenden Geschäftsverkehr geschlossen worden sind und sich unmittelbar auf den Geschäftsgegenstand des Unternehmens beziehen.

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 19/96

    Begünstigte Entschädigung; Abfindung wegen Beendigung eines

    Von einer Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) kann danach nur gesprochen werden, wenn der Anspruch auf Bezug von früheren oder künftigen Einnahmen weggefallen ist; der "Ersatz" muß auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (zuletzt BFH-Urteile vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455, und vom 25. August 1993 XI R 8/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich unerheblich, daß die aufgehobene Vertragsbeziehung für die Klägerin ein wirtschaftlich bedeutsamer Geschäftsvorfall war (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1986 IV R 228/83, BFHE 147, 477, 481, BStBl II 1987, 25, und BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 455).

    Sie hat vielmehr eine vertraglich gesicherte Position aufgrund eigener, freiwillig getroffener Entscheidung gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Ablösesumme aufgegeben (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1978 IV R 153/77, BFHE 126, 165, 168, BStBl II 1979, 69; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFH/NV 1992, 455).

  • FG Niedersachsen, 12.02.2009 - 14 K 622/04

    Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m § 24 Nr. 1 Buchst. a

    Sofern die vertragliche Anspruchsgrundlage nicht wegfällt, erhält der Steuerpflichtige von dem Vertragspartner keinen "Ersatz" für die ihm laut Vertrag zustehende Leistung, sondern diese Leistung selbst (BFH-Urteil vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

    Hiernach liegt im Bereich der Gewinneinkünfte eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG nicht vor, wenn und soweit die Ersatzleistung der Erfüllung oder dem Ausgleich des Interesses an der Erfüllung solcher Verträge dient, die im laufenden Geschäftsverkehr geschlossen worden sind und sich unmittelbar auf den Geschäftsgegenstand des Steuerpflichtigen beziehen (BFH-Urteil vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

    Ein solcher außergewöhnlicher Vorgang liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige von einem Außenstehenden an der Verwirklichung seines Gewinnstrebens dergestalt gehindert worden ist, dass seiner Geschäftstätigkeit zumindest teilweise die Ertragsgrundlage, d.h. die Grundlage zum Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften, entzogen worden ist (BFH-Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BStBl II 1979, 9; BFH-Urteil vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

  • FG Niedersachsen, 08.02.2018 - 1 K 279/17

    Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz auf

    Bei einem Arbeitnehmer - wie im Streitfall der Klägerin - setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber (Vertragspartner) die Entschädigung deswegen "für" die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit zahlt, weil er an diesen Unterlassungen ein erhebliches Interesse hat (vgl. BFH-Urteile vom 8.August 1986 VI R 28/84, BFHE 147, 370, 373, BStBl II 1987, 106 und vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).
  • BFH, 10.07.2012 - VIII R 48/09

    Rechtsberatungsvertrag - Entschädigung bei arbeitnehmerähnlicher Ausgestaltung

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 54/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2; BGB § 613a

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2003 - 2 V 137/02

    Vollziehung durch Aufrechnung seitens des Finanzamts; Zuordnung der einem

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 23/02

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Umstellung der Vergütung für Drehbücher von

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 30/06

    Ausgleichsgeld und Leistungen zur sozialen Sicherung als Einkünfte aus

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 8/93

    Vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs.

  • FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12

    Auf den Ausgleichsanspruch anrechenbare Leistungen aus einer kapitalgedeckten

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2014 - 6 K 1479/09

    Einkommensergänzung für Notare weder steuerfrei noch tarifbegünstigt

  • FG Bremen, 03.09.2003 - 2 K 520/02

    Abfindung der Personengesellschaft an den Gesellschafter für vorzeitige

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01

    Vorruhestandsleistungen - Tarifvertrag - Abfindung - Außerordentliche Einkünfte -

  • FG Düsseldorf, 28.01.2004 - 7 K 3859/01

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Lebenslanges Pachtrecht; Übertragung

  • BFH, 28.09.2001 - XI B 86/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

  • FG München, 20.02.2002 - 1 K 4521/98

    Kein tarifbegünstigter Steuersatz für Buy-out-Vergütungen eines Drehbuchautoren;

  • FG Baden-Württemberg, 01.12.2003 - 10 K 186/02

    Zur Ablösung übertrariflicher Zulagen gewährte Ausgleichszahlung ist keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.06.2000 - 6 K 2970/98

    Einmalzahlung zum Ausgleich von Nachteilen

  • FG München, 04.09.2013 - 10 K 2411/10

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG -- Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99

    Vergütungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung

  • FG Niedersachsen, 08.10.1997 - II 238/95

    Steuerliche Behandlung einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer für

  • FG Thüringen, 11.11.1998 - III 275/98

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Voraussetzungen für die

  • FG Köln, 20.09.1995 - 12 K 3591/93

    Steuerfreiheit einer Abfindung eines Arbeitnehmer-Kommanditisten; Einordnung

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Rechtsprechung
   BFH, 12.11.1991 - IX R 118/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,22681
BFH, 12.11.1991 - IX R 118/88 (https://dejure.org/1991,22681)
BFH, Entscheidung vom 12.11.1991 - IX R 118/88 (https://dejure.org/1991,22681)
BFH, Entscheidung vom 12. November 1991 - IX R 118/88 (https://dejure.org/1991,22681)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 455
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 117/88

    Pauschalierte Nutzungswertbesteuerung eines als Einfamilienhaus bewerteten

    Auszug aus BFH, 12.11.1991 - IX R 118/88
    Anmerkung: Das Urteil verweist in seinen Gründen im wesentlichen auf die Begründung im BFH-Urteil vom gleichen Tag IX R 117/88, BFHE 166, 214, [BFH 12.11.1991 - IX R 117/88] BStBl II 1992, 286 [BFH 12.11.1991 - IX R 117/88].
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