Rechtsprechung
   BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,179
BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91 (https://dejure.org/1991,179)
BFH, Entscheidung vom 12.12.1991 - IV R 28/91 (https://dejure.org/1991,179)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - IV R 28/91 (https://dejure.org/1991,179)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,179) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 5 Abs. 1; AktG 1965 § 152 Abs. 7; HGB n. F. § 249

  • Wolters Kluwer

    Betreiber eines Flußwasserkraftwerks - Uferschutzarbeiten - Entschlammen des Stauraums - Bildung von Rückstellungen - Voraussetzungen einer Rückstellung - Kosten eines künftigen Abbruchs - Zahlungsverpflichtung für Avalprovisionen - Avalkredit - Ablösung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückstellungen - Verbindlichkeiten aus öffentlichem Recht - Rechtliche Entstehung oder wirtschaftliche Verursachung - Anschaffungskosten durch Übernahme einer Verbindlichkeit - Keine Rückstellung für künftige Avalprovisionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 334
  • BB 1992, 1178
  • DB 1992, 1806
  • BStBl II 1992, 600
  • BFH/NV 1992, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 23.10.1985 - I R 227/81

    Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Der Betreiber eines Flußwasserkraftwerks kann für die Verpflichtung, Uferschutzarbeiten durchzuführen und den Stauraum zu entschlammen, keine Rückstellungen bilden, bevor die Arbeiten tatsächlich erforderlich werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123).

    Eine Verbindlichkeit ist wirtschaftlich verursacht, wenn der Tatbestand, dessen Rechtsfolge die Verbindlichkeit ist, im wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt ist, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123).

    Bei Verpflichtungen der hier streitigen Art ist (auch) die wesentliche wirtschaftliche Verursachung nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFH/NV 1987, 123) darin zu sehen, daß sich tatsächlich Schlammablagerungen, Erdbewegungen, Anlandungen oder andere Zustände ergeben, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Erhaltung des Flußlaufs bestimmte Maßnahmen erforderlich machen.

    Zu einer Gewinnminderung kommt es, wenn und soweit sich in den Folgejahren der Umfang der Verpflichtung aufgrund nachträglicher Entwicklungen (Umfang der durchzuführenden Maßnahmen; geänderte Preisverhältnisse) erhöht; der Erhöhungsbetrag ist dann gewinnmindernd zu passivieren, während die aktivierten Anschaffungskosten unverändert bleiben (Urteil in BFH/NV 1987, 123).

    Anschaffungskosten in diesem Sinne liegen jedoch, wie der BFH bereits in BFH/NV 1987, 123 entschieden hat, nicht vor, wenn die Verpflichtung sich auch ohne ihre Erwähnung im Kaufvertrag aus dem öffentlichen Recht ergeben hätte, die Erwähnung im Kaufvertrag somit deklaratorischen Charakter hat.

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

    Rückstellung für gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit muß ferner am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert und an ihre Verletzung müssen Sanktionen geknüpft sein, so daß der Steuerpflichtige sich im Ergebnis der Erfüllung der Verpflichtung nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 89/79, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297).

    Reine Aufwandsrückstellungen, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen gebildet werden dürfen, aber nicht gebildet werden müssen (vgl. jetzt § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB -), haben auf die steuerliche Gewinnermittlung keinen Einfluß (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291, und in BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297, 298).

    Nach dem Urteil in BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297, 298 ergibt sich die Konkretisierung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auch aus dem Entstehungszeitpunkt und dessen Nähe zum betreffenden Wirtschaftsjahr und muß ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben sein.

  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 327/83

    Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Überholung eines Lüftfahrtgeräts vor

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Zu den ungewissen Verbindlichkeiten i. S. des § 152 Abs. 7 AktG 1965 gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848) auch solche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, und zwar unabhängig davon, ob sie auf eine Geld- oder eine Sachleistung gerichtet sind.

    Voraussetzung für die Passivierung ist, daß die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag entweder dem Grunde nach entstanden oder, sofern es sich um eine erst künftig entstehende Verbindlichkeit handelt, wirtschaftlich im abgelaufenen oder in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (Urteil in BFHE 150, 40, BStBl II 1987, 848, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), und daß die künftige Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit wahrscheinlich ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. März 1988 I R 262/83, BFHE 153, 38, BStBl II 1988, 592, 594).

    In Fällen dieser Art ist es nach der Entscheidung in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 nicht möglich, die wirtschaftliche Verursachung zeitanteilig bereits den Wirtschaftsjahren zuzuordnen, in denen natürliche oder betriebliche Vorgänge den Zustand (Anlandungen, Verschlammungen, Bewuchs) entstehen lassen, der die spätere Erhaltungsmaßnahme auslöst.

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Der Avalkredit besteht nicht in der Hingabe von Geld, sondern darin, daß das Kreditinstitut mit seinem Namen und seinem Kredit für die Verbindlichkeit des Kunden gegenüber einem anderen einsteht und insoweit die Haftung gegenüber dem Gläubiger des Kunden übernimmt (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, 264).

    Aus dem Zinscharakter ergibt sich auch, daß eine im voraus gezahlte Avalprovision im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die Laufzeit des Avalkredits zu verteilen ist (Urteil in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, 264; Moxter, Bilanzrechtsprechung, 2. Aufl., 40).

  • BFH, 27.11.1968 - I 162/64

    Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung eines Elektrizitätsunternehmens für

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    d) Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 27. November 1968 I 162/64 (BFHE 94, 383, BStBl II 1969, 247) berufen.

    Anders als im Streitfall war im Falle des Urteils in BFHE 94, 383, BStBl II 1969, 247 eine unbedingte Entfernungsverpflichtung nach Ablauf des Konzessionsvertrags vorgesehen.

  • BFH, 16.09.1970 - I R 184/67

    Auffüllung einer Kiesgrube - Nebenabrede im Kiesausbeutevertrag - Öffentliches

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Hinsichtlich der Entschlammungsverpflichtung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision das Gegenteil auch nicht aus der BFH-Rechtsprechung zu Rekultivierungsrückstellungen, die auf Wiederauffüllung von Abgrabungen und Entfernung von Anlagen gerichtet sind (BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 184/67, BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85; vom 19. Februar 1975 I R 28/73, BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670).

    Bei Anwendung dieses Satzes ist allerdings den Besonderheiten der jeweils zu beurteilenden Verpflichtung Rechnung zu tragen, so daß z. B. die Bildung von Rückstellungen für Rekultivierungs- und auch für Entfernungsverpflichtungen nicht mit der Begründung versagt werden kann, die Maßnahme sei erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchzuführen (vgl. die Entscheidungen in BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85, und in BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480).

  • BFH, 19.02.1975 - I R 28/73

    Keine Abzinsung bei der Bildung von Rückstellungen für Kosten der Rekultivierung

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Hinsichtlich der Entschlammungsverpflichtung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision das Gegenteil auch nicht aus der BFH-Rechtsprechung zu Rekultivierungsrückstellungen, die auf Wiederauffüllung von Abgrabungen und Entfernung von Anlagen gerichtet sind (BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 184/67, BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85; vom 19. Februar 1975 I R 28/73, BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670).

    Bei Anwendung dieses Satzes ist allerdings den Besonderheiten der jeweils zu beurteilenden Verpflichtung Rechnung zu tragen, so daß z. B. die Bildung von Rückstellungen für Rekultivierungs- und auch für Entfernungsverpflichtungen nicht mit der Begründung versagt werden kann, die Maßnahme sei erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchzuführen (vgl. die Entscheidungen in BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85, und in BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480).

  • BFH, 25.08.1989 - III R 95/87

    1. Abgrenzung zwischen Verpflichtungsrückstellung und Aufwandsrückstellung - 2.

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Unter welcher Voraussetzung ein Unternehmer Rückstellungen zu bilden hatte, ergab sich in den Streitjahren 1976 bis 1978 aus § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes 1965 (AktG 1965), der einen nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch steuerrechtlich zu beachtenden Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung wiedergab (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1987 IV R 18/86, BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57; vom 25. August 1989 III R 95/87, BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893, 894).

    Danach mußten Rückstellungen insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden; insoweit bestand entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zur Passivierung (Urteile in BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57, 59, und in BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893, 894).

  • BFH, 08.10.1987 - IV R 18/86

    Weder Rückstellung noch passive Rechnungsabgrenzung für die Verpflichtung des

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Unter welcher Voraussetzung ein Unternehmer Rückstellungen zu bilden hatte, ergab sich in den Streitjahren 1976 bis 1978 aus § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes 1965 (AktG 1965), der einen nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch steuerrechtlich zu beachtenden Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung wiedergab (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1987 IV R 18/86, BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57; vom 25. August 1989 III R 95/87, BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893, 894).

    Danach mußten Rückstellungen insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden; insoweit bestand entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zur Passivierung (Urteile in BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57, 59, und in BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893, 894).

  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Abrechnung von Bauleistungen in Höhe der

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    d) Für ihre abweichende Auffassung kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VIII R 134/80 (BFHE 147, 8, BStBl II 1986, 788) zur Passivierung der Abrechnungsverpflichtung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) berufen.
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84

    Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer ist eine

  • BFH, 26.10.1977 - I R 148/75

    Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung - Rückstellung - Ungewisse

  • BFH, 31.05.1972 - I R 49/69

    Erwerb eines Betriebs gegen Übernahme der Verbindlichkeiten

  • BFH, 08.04.1983 - VI R 209/79

    Lohnsteuer - Anfechtung - Antrag

  • BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79

    Bildung einer Rückstellung - Rekultivierungsaufwendung - Abgrabungsgesetz

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80

    Zur Ermittlung des Veräußerungspreises i. S. von § 16 Abs. 2 EStG

  • BFH, 09.03.1988 - I R 262/83

    Zur Behandlung von Finanzierungsbeihilfen nach den Richtlinien für die Gewährung

  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 27.02.1992 - X R 139/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,196
BFH, 27.02.1992 - X R 139/88 (https://dejure.org/1992,196)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1992 - X R 139/88 (https://dejure.org/1992,196)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - X R 139/88 (https://dejure.org/1992,196)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,196) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1983 § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nrn. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Freiwillige Rechtspflicht - Sittliche Verpflichtung - Wiederkehrende Leistungen - Renten - Dauernde Lasten - Erbe - Vermächtnis - Sonderausgaben - Vorweggenommene Erbfolge

  • rechtsportal.de

    EStG (1983) § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, 2
    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 381
  • BB 1992, 1344
  • BB 1992, 1474
  • DB 1992, 1658
  • BStBl II 1992, 612
  • BFH/NV 1992, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    a) In seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847) hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.

    Dadurch, daß sich der Übergabevertrag auch als Schenkung darstellt, unterscheidet er sich von einer Vereinbarung, in der Versorgungszusagen im Rahmen eines Austauschs von als gleichwertig angesehenen Leistungen erteilt werden (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. a).

    Der Große Senat hat an der überkommenen Rechtsprechung festgehalten, daß Versorgungsleistungen, die anläßlich der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) und Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1977 = § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) darstellen (BFHE 161, 317, 327 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. b und c).

    Da die Versorgungsleistungen keine Gegenleistung des Übernehmers sind, müssen sie nicht vorab mit dem Wert des übertragenen Vermögens verrechnet werden (BFHE 161, 317, 328 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c).

    Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus allen Rechtsvorgängen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 161, 317, 329, BStBl II 1990, 847, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV R 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, und vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

    Berechtigter in diesem Sinne ist insbesondere der überlebende Ehegatte, sind aber auch neben dem Übernehmer (Erben) des (gesamten) Vermögens erbberechtigte Geschwister (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 161, 317, 327, BStBl II 1990, 847, unter II. 1. a am Ende), die - vor allem aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens - lediglich Versorgungsleistungen erhalten, statt des - ggf. verrenteten - Erbanteils (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2., betr. Verrentung der Höhe nach feststehender Vermögensansprüche).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    b) Durch Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3.) hat der Große Senat des BFH des weiteren entschieden: In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Leistungen - auch abänderbare Geldleistungen - sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Lasten.

    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).

    Berechtigter in diesem Sinne ist insbesondere der überlebende Ehegatte, sind aber auch neben dem Übernehmer (Erben) des (gesamten) Vermögens erbberechtigte Geschwister (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 161, 317, 327, BStBl II 1990, 847, unter II. 1. a am Ende), die - vor allem aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens - lediglich Versorgungsleistungen erhalten, statt des - ggf. verrenteten - Erbanteils (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2., betr. Verrentung der Höhe nach feststehender Vermögensansprüche).

    Bei einer (im Ergebnis vom Erblasser seiner Schwester) schenkweise zugewendeten Leibrente kommt eine Zerlegung in einen Ertragsanteil (= Zinsanteil) und in eine steuerrechtlich nicht relevante Vermögensumschichtung (zu dieser Funktion des Ertragsanteils vgl. Großer Senat in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2.) nicht in Betracht, weil nicht nur der - wie auch immer zu bestimmende - Vermögensstamm, sondern auch der "Zinsanteil" freiwillig bzw. auf Grund freiwillig begründeter Rechtspflicht zugewendet wird.

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Davon ausgenommen sind wiederkehrende Leistungen, die bei einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar wären (Fortführung des BFH-Urteils vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779).

    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).

    aa) Bereits im Urteil in BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779 (s. oben zu 3.) hat der erkennende Senat entschieden, daß der Erbe auf Grund testamentarischer Auflage erbrachte Grabpflegeaufwendungen nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehen darf.

    Dabei kann offenbleiben, ob die Aufwendungen deshalb zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715) sind, weil sie sich durch das formunwirksame Vermächtnis dazu sittlich verpflichtet fühlte; jedenfalls fehlt es an einer Belastung der Klägerin, soweit die Aufwendungen zur Erfüllung des formunwirksamen Vermächtnisses aus dem Nachlaß geleistet werden können (BFHE 157, 88, 92, BStBl II 1989, 779).

  • BFH, 17.07.1959 - VI 154/57 U

    Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Damit sollte die damals nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 17. Juli 1959 VI 154/57 U, BFHE 69, 218, BStBl III 1959, 345) bestehende Möglichkeit beseitigt werden, eine - etwa bei einer Konventionalscheidung vereinbarte - Unterhaltsverpflichtung in Form einer Rente oder einer dauernden Last in voller Höhe als Sonderausgabe abzuziehen.
  • BFH, 05.08.1986 - IX R 9/82

    Beurteilung einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen an die Witwe des

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Der Senat weicht ferner nicht ab vom Urteil des IX. Senats vom 5. August 1986 IX R 9/82 (BFH/NV 1987, 86 - betr. ein von den Kindern als Erben des Tankstellenbetriebs nebst dazugehörendem Grundbesitz zu erfüllendes Rentenvermächtnis zugunsten der nicht als Erbin eingesetzten Ehefrau des Erblassers), das auch Streitjahre nach Änderung des § 12 Nr. 2 EStG durch das EStRG betrifft, und den Abzug der Rentenverpflichtung ohne weitere Begründung vorausgesetzt hat.
  • BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73

    Leistungen auf Grund einer letztwilligen Verfügung als Leibrente

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Der Senat weicht nicht ab von den Urteilen des IX. Senats (vom 12. November 1985 IX R 2/82, BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261, und vom 18. Februar 1986 IX R 7/80, BFH/NV 1986, 654) und des VI. Senats (vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882), in denen die Abziehbarkeit vermächtnisweise zugewendeter wiederkehrender Leistungen vorausgesetzt ist.
  • BFH, 16.09.1986 - IX R 1/82

    Rechtmäßigkeit der Einordnung von Teilbeträgen der Versorungsleistungen als

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    bb) Der erkennende Senat kommt damit zu demselben Ergebnis wie die herrschende Meinung, welche die Abziehbarkeit vermächtnisweise zugewendeter Renten und dauernder Lasten nach § 12 Nr. 2 EStG versagt, weil sie für das Tatbestandsmerkmal "freiwillig" auf die Entscheidungslage des Erblassers abstellt (FG Köln, Urteil vom 20. Dezember 1984 VIII 120/79 E und VIII 19/81 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 494; FG Münster, Urteil vom 25. März 1980 VI 1398/76 E, EFG 1980, 441; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. September 1986 IX R 1/82, BFH/NV 1987, 233, 234; Fischer in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 22 Rdnr. B 362; Conradi in Littmann/Bitz/Meincke, a. a. O., § 12 EStG Rdnr. 152; Jansen/Wrede, Renten/Raten/Dauernde Lasten, 9. Aufl., Rdnr. 108; a. A. Arndt in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 12 Rdnrn. C 6, 46; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 12 EStG Anm. 10; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 12 Anm. 11 d).
  • BFH, 18.02.1986 - IX R 7/80

    Anforderungen an die Berichtigung von Steuerbescheiden - Unterscheidung zwischen

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Der Senat weicht nicht ab von den Urteilen des IX. Senats (vom 12. November 1985 IX R 2/82, BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261, und vom 18. Februar 1986 IX R 7/80, BFH/NV 1986, 654) und des VI. Senats (vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882), in denen die Abziehbarkeit vermächtnisweise zugewendeter wiederkehrender Leistungen vorausgesetzt ist.
  • BFH, 24.07.1987 - III R 208/82

    Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Dabei kann offenbleiben, ob die Aufwendungen deshalb zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715) sind, weil sie sich durch das formunwirksame Vermächtnis dazu sittlich verpflichtet fühlte; jedenfalls fehlt es an einer Belastung der Klägerin, soweit die Aufwendungen zur Erfüllung des formunwirksamen Vermächtnisses aus dem Nachlaß geleistet werden können (BFHE 157, 88, 92, BStBl II 1989, 779).
  • BFH, 12.11.1985 - IX R 2/82

    Zur Behandlung von aufgrund letztwilliger Verfügung zu leistenden Renten

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Der Senat weicht nicht ab von den Urteilen des IX. Senats (vom 12. November 1985 IX R 2/82, BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261, und vom 18. Februar 1986 IX R 7/80, BFH/NV 1986, 654) und des VI. Senats (vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882), in denen die Abziehbarkeit vermächtnisweise zugewendeter wiederkehrender Leistungen vorausgesetzt ist.
  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

  • BFH, 12.12.1973 - II R 130/71

    Verfügung von Todes wegen - Unwirksamkeit - Erfüllung der Verfügung - Abweichen

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 ([...]) aus, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu erbringen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    Grundsätzlich seien die vom Erblasser vorbehaltenen Erträge des übergebenen Vermögens (z.B. auf einem Vermächtnis beruhende Versorgungsaufwendungen) mit dem Wert des Nachlassvermögens zu verrechnen (Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O. unter 4 b), da der Erbe mit der Erfüllung des Vermächtnisses aus dem erhaltenen Nachlass wirtschaftlich nicht belastet sei.

    Leistungen, die aufgrund letztwilliger Verfügung (Vermächtnis) geleistet würden, wenn ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhalte und es sich nicht um eine Verrentung des Erbanteils handele (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633).

    Die Vermächtnisverpflichtung entstehe hingegen mit dem Erbfall, der der Privatsphäre zuzuordnen sei (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 02. März 1995 IV R 62/93, BStBl II 1995, 413).

    Dies sei auch der gravierende Unterschied zum Ergebnis der Entscheidung des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.).

    Nach den im Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.) dargestellten Grundsätzen scheitere der Abzug der wiederkehrenden Leistungen, die der Kl aufgrund eines Vermächtnisses an Frau W zu erbringen habe daran, dass die wiederkehrenden Leistungen mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen seien.

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen - wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis - in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit als Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Dasselbe hat der BFH auch für die Schwester des Erblassers jedenfalls für den Fall angenommen, dass neben der Schwester auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden waren und die mit Versorgungsleistungen bedachte Schwester auch nicht bereits beim früheren unentgeltlichen Erwerb des nunmehr übergebenen Vermögens durch den Erblasser (ggf. gegen Versorgungsleistungen) auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch) gegen den Erblasser verzichtet hatte (Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O.).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er - im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens - auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche (Pflichtteil, vgl. § 2303 Abs. 2 BGB; Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. auch das Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb der Gründe; Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rz. B 189, B 185 und B 290).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    Zur Begründung hatte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083 ) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117 ) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 (Juris) ausgeführt, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    Grundsätzlich seien die vom Erblasser vorbehaltenen Erträge des übergebenen Vermögens (z.B. auf einem Vermächtnis beruhende Versorgungsaufwendungen) mit dem Wert des Nachlassvermögens zu verrechnen (Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O. unter 4 b), da der Erbe mit der Erfüllung des Vermächtnisses aus dem erhaltenen Nachlass wirtschaftlich nicht belastet sei.

    - Leistungen, die aufgrund letztwilliger Verfügung (Vermächtnis) geleistet würden, wenn ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhalte und es sich nicht um eine Verrentung des Erbanteils handele (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633 ).

    Die Vermächtnisverpflichtung entstehe hingegen mit dem Erbfall, der der Privatsphäre zuzuordnen sei (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 02. März 1995 IV R 62/93, BStBl II 1995, 413 ).

    Dies sei auch der gravierende Unterschied zum Ergebnis der Entscheidung des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.).

    Nach den im Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.) dargestellten Grundsätzen scheitere der Abzug der wiederkehrenden Leistungen, die der Kl aufgrund eines Vermächtnisses an Frau W. zu erbringen habe daran, dass die wiederkehrenden Leistungen mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen seien.

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen - wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis - in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit als Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Dasselbe hat der BFH auch für die Schwester des Erblassers jedenfalls für den Fall angenommen, dass neben der Schwester auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden waren und die mit Versorgungsleistungen bedachte Schwester auch nicht bereits beim früheren unentgeltlichen Erwerb des nunmehr übergebenen Vermögens durch den Erblasser (ggf. gegen Versorgungsleistungen) auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch) gegen den Erblasser verzichtet hatte (Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O.).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er - im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens - auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche (Pflichtteil, vgl. § 2303 Abs. 2 BGB ; Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB ) verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. auch das Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb der Gründe; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rz. B 189, B 185 und B 290).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 , unter 2. a; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators "statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt" (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    aa) Zu diesem Verbund rechnen nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Dasselbe hat der erkennende Senat auch für die Schwester des Erblassers jedenfalls für den Fall angenommen, dass neben der Schwester auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden waren und die mit Versorgungsleistungen bedachte Schwester auch nicht bereits beim früheren unentgeltlichen Erwerb des nunmehr übergebenen Vermögens durch den Erblasser (ggf. gegen Versorgungsleistungen) auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch) gegen den Erblasser verzichtet hatte (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er --im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens-- auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche (Pflichtteil, vgl. § 2303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb der Gründe; Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rz. B 189, B 185 und B 290).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 17.12.2003 - X R 31/00

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779; in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    In allen anderen Fällen sind sie mit dem Wert des übertragenen Nachlassvermögens zu verrechnen (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b), da der Erbe mit der Erfüllung des Vermächtnisses aus dem erhaltenen Nachlass wirtschaftlich nicht belastet ist (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. c).

    Zwar wurde der Begriff des Generationennachfolge-Verbunds erstmals in der Senatsentscheidung in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612 entwickelt.

  • FG Bremen, 08.07.2005 - 4 K 104/03

    Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten

    Insoweit sei anerkannt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund auch in einer Verfügung von Todes wegen haben könnten, wenn sie bei einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers als Versorgungsleistungen zu beurteilen wären (BFH BStBl. II 1992, 612).

    b) Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt ist der Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebender Ehegatte statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992, X R 139/88, BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

    Nicht abziehbare Zuwendungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG sind hingegen Leistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992, X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vgl. auch BFH-Urteil vom 28.Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 12 Rdn. C 8 ff.).

    Dazu zählen der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören (BFH a.a.O.; vgl. auch BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; BFH/NV 2001, 1242).

    Letzteres reicht, wie der BFH ausdrücklich festgestellt hat für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht aus (BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

    Sie tragen vor: Der BFH (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680) habe das "Sonderrecht der Vermögensübergabe" gegen Versorgungsleistungen nur "in der Regel" auf Zahlungen an Ehegatten oder sonst erbberechtigte Abkömmlinge des Vermögensübergebers beschränkt.

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Hiernach kommt bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich nicht in Betracht, da im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, und in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung im sachlichen Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung vereinbart wird oder ob die Leistungen auf den Todesfall zugewendet werden (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    In der Revisionsbegründung wird unter Berufung auf P. Fischer (Die letztwillig verfügte Rente --zum BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, Finanz-Rundschau für Einkommensteuer --FR-- 1992, 765) die Auffassung vertreten, im Einzelfall seien auch Familienfremde als zum Generationennachfolge-Verbund gehörig anzusehen und Versorgungsleistungen zugunsten der Erbberechtigten des Erblassers dürften steuerlich nicht anders behandelt werden als derartige Leistungen zugunsten anderer Personen.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    bb) Stehen wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit auch daran, dass im Hinblick auf den empfangenen Verrechnungswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Ist die Auszahlung eines Vermächtnisses in einem Einmalbetrag beim Verpflichteten nicht abziehbar, gilt für eine entsprechende Vermächtnisrente grundsätzlich nichts anderes (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612); dementsprechend sind diese wiederkehrenden Leistungen beim Empfänger allenfalls mit einem Zinsanteil steuerbar.
  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Hieraus folgt im Gegenschluß, daß es für freiwillig zugesagte Versorgungsleistungen der vorliegenden Art außerhalb des Vermögensübertragungsvertrages, wie ihn der Große Senat umschrieben hat, keinen rechtlichen Grund für eine einschränkende Anwendung des § 12 EStG gibt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, 384, BStBl II 1992, 612, unter 2. a).

    Hierfür ist jedenfalls Voraussetzung, daß sie erbberechtigt sind und aus dem Ertrag des ihnen nach Erbrecht an sich zustehenden Vermögens versorgt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, 386, BStBl II 1992, 612, unter 4. b bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1. und 3.).

    Erhalten andere Personen (hier: die Haushälterin des Erblassers) wiederkehrende Leistungen, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar (und nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar); dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung im sachlichen Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung vereinbart wird oder ob die Leistungen auf den Todesfall zugewendet werden (vgl. Urteil in BFHE 167, 381, 386 ff., BStBl II 1992, 612, unter 4. c).

    cc) Die Annahme von Anschaffungskosten steht nicht im Gegensatz zum Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612.

  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).
  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

  • FG Köln, 22.02.2000 - 14 K 6887/96

    Dauernde Last auch bei Vermächtnisrente

  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

  • FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 29.09.2021 - IX R 11/19

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

  • BFH, 24.02.1999 - X R 3/95

    Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche durch Rentenzahlung

  • FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
  • BFH, 17.12.2003 - X R 2/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

  • FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht

  • BFH, 17.04.1996 - X R 160/94

    Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation

  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

  • BFH, 14.10.2009 - X R 29/08

    Abziehbarkeit der Kosten für Steuerberatung in Erbschaftsteuerangelegenheit als

  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

  • BFH, 28.04.1994 - X B 162/94

    Einkommensteuer; Lebenslängliche Zahlungen an einen Miterben

  • BFH, 16.05.2001 - X R 53/99

    Einkommensteuer - Revisionsbegründung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

  • FG Münster, 11.02.2004 - 7 K 862/01

    Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 29/09

    Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

  • FG Münster, 12.08.1999 - 1 K 8160/98

    Abzugsfähigkeit der Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht; An die Tochter

  • BFH, 20.06.2017 - X R 38/16

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Verklammerung zweier

  • BFH, 15.09.2010 - X R 31/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 30/09

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit

  • BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18

    Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige

  • FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11

    Untervermächtnis, wirtschaftlicher Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen

  • BFH, 24.01.2008 - X B 87/07

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 17.05.2006 - X R 2/05

    Voraussetzungen einer gleitenden Vermögensübergabe

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 62/93

    Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen; Zahlungen

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

  • FG Nürnberg, 24.11.1999 - V 854/97

    Vermächtniserfüllung an Familienfremde keine dauernde Last

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 116/01

    Kein Sonderausgabenabzug wiederkehrender Leistungen des Erben an einen

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau

  • BFH, 16.06.2021 - X R 4/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO -

  • BFH, 09.03.2011 - X B 193/10

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden

  • BFH, 03.03.2004 - X R 17/98

    Vermögensübergabe gegen private Versorgungsrente

  • FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07

    Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern als nicht steuerbare

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 397/08

    Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94

    Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 8 K 8238/07

    Berücksichtigung der Steuerberatungskosten für die Erstellung der

  • BFH, 15.06.1999 - X B 16/99

    Vermächtnisrente an Dritte keine dauernde Last

  • FG Hessen, 26.09.1995 - 14 K 2598/95

    Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben

  • FG Münster, 18.08.2004 - 1 K 5137/00

    Dauernde Lasten

  • FG Niedersachsen, 23.05.2000 - 6 K 633/96

    Anspruch auf Kindergeld für einen im Heim untergebrachten behinderten Bruder

  • BFH, 18.01.1996 - X B 40/95

    Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage zur Abziehbarkeit von Sonderausgaben nach §

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.07.2008 - 3 K 237/01

    Steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen

  • FG München, 24.04.1995 - 11 K 2711/92

    Streit über die teilweise oder volle Abzugsfähigkeit von wiederkehrenden

  • FG Hamburg, 26.07.2000 - II 357/99

    Sonderausgaben: Versorgungsleistungen an Angehörige

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.1997 - 4 K 2309/95

    Ehegattenversorgung durch Vermögensauseinandersetzung

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.09.1997 - 1 K 1665/95

    Einkommensteuer; ,,Umlagen'' für Instandsetzung und Bewirtschaftung eines

  • FG München, 24.04.1995 - 11 K 2710/92

    Streit über die teilweise oder volle Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,671
BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88 (https://dejure.org/1992,671)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1992 - VI R 163/88 (https://dejure.org/1992,671)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1992 - VI R 163/88 (https://dejure.org/1992,671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen einer Praxishilfe - Massagebetrieb - Lehrgangsteilnahme - Bezeichnung der Tätigen - Ausbildungskosten - Werbungskosten - Fortbildungskosten

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
    Keine Werbungskosten durch Masseur-Lehrgang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 392
  • BB 1992, 1344
  • DB 1992, 2011
  • BStBl II 1992, 661
  • BFH/NV 1992, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83

    Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Der BFH habe in dem Urteil vom 28. September 1984 VI R 144/83 (BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89) Aufwendungen als Fortbildungskosten anerkannt, obwohl keine abgeschlossene Berufsausbildung vorgelegen habe.

    Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356 und das von der Klägerin zitierte Urteil in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).

    Schließlich betraf der von der Klägerin angeführte Fall in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89 ein Ausbildungsdienstverhältnis und ist deshalb nicht einschlägig.

  • BFH, 13.03.1981 - VI R 26/79

    Aufwendung - Volksschullehrer - Hochschulstudium - Pädagogische Hochschule -

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 7. November 1980 VI 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216; vom 28. November 1980 VI R 195/79, BFHE 132, 53, BStBl II 1981, 309, und vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 07.11.1980 - VI R 50/79

    Aufwendungen für ein Studium, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Weisung

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 7. November 1980 VI 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216; vom 28. November 1980 VI R 195/79, BFHE 132, 53, BStBl II 1981, 309, und vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356 und das von der Klägerin zitierte Urteil in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).
  • BFH, 28.09.1984 - VI R 44/83

    Aufwendungen für "berufsintegrierendes" Erststudium an Fachhochschule mit

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Solche liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 44/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94).
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 195/79

    Aufwendungen eines Lehrers an privater Fachschule für ein Hochschulstudium zur

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - VI R 163/88
    Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 7. November 1980 VI 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216; vom 28. November 1980 VI R 195/79, BFHE 132, 53, BStBl II 1981, 309, und vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439, jeweils m. w. N.).
  • FG Münster, 06.05.2010 - 3 K 3347/07

    Mehr Klarheit beim Abzug von Ausbildungskosten!

    Die von ihm als erstmalige Berufsausbildung angeführte "Ausbildung" zum Rettungssanitäter könne schon aus dem Grund nicht als erstmalige Ausbildung gelten, da diese Tätigkeit nicht durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt worden sei; auf das Urteil des BFH vom 06.03.1992 (VI R 163/88, BStBl. II 1992, 661) und den Erlass des BMF vom 04.11.2005 (IV C 8-S2227-5/05, BStBl. I 2005, 995, Tz 2.1) werde hingewiesen.

    Nach Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 04.11.2005 (IV C 8 - S 2227-5705, BStBl I 2005, 955) soll Voraussetzung sein, "dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird (BFH vom 6. März 1992, VI R 163/88, BStBl II 1992 S. 661) und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird".

  • FG München, 27.01.2000 - 13 K 4279/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum

    Hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616, 617; 6.3.1992 VI R 163/88, BStBl II 1992, VI R 163/887, BStBl II 1992, 661).

    Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 3.12.1974 VI R 159/74, BStBl II 1975, 356 und BStBl II 1992, 661).

    Da es sich bei den Kosten für die Berufsausbildung dem Grunde nach um Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, sind sie nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, selbst wenn ein ausreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehen sollte (BFH-Urteil, BStBl II 1992, 661; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.12.1997 14 K 305/94, EFG 1998, 865 und FG München, EFG 1999, 1175).

  • FG Münster, 02.09.2002 - 4 K 2705/00

    Aufwendungen für Berufspilotenlizenz sind Ausbildungskosten

    Ausnahmsweise können Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen sein, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (BFH-Urteile vom 3.12.1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356 und vom 06.03.1992 VI R 163/88, BFHE 167, 392, BStBl II 1992, 661).

    Dem Grunde nach handelt es sich bei Kosten für die Berufsausbildung um Kosten für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, die steuerlich nicht abziehbar sind, selbst wenn ein ausreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht (BFH-Urteil vom 06.03.1992 VI R 163/88, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 27.08.2001 - 17 K 4198/98

    Fortbildungskosten; Erststudium; Sozialarbeit; Studium; Altenpflege;

    Hierzu gehören Aufwendungen des Steuerpflichtigen, um in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden oder innerhalb des ausgeübten Berufs - ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart - besser voranzukommen und aufzusteigen (sog. Berufsfortbildungskosten; BFH vom 06.11.1992, VI R l2/90, BStBl. II 1993, 108; BFH vom 06.03.1992, VI R 163/88, BStBl. II 1992, 661).

    Zur Berufsausbildung zählen alle Maßnahmen, durch die das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbstständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden soll (Bundestagsdrucksache V/3430, Seite 8; BFH vom 06.03.1992, VI R 163/88 BStBl. II 1992, 661, 662).

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 2 K 122/92

    Aufwendungen für eine Umschulung als Berufsausbildungskosten; Abzug von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 04.08.1994 - VI R 22/94

    Ausbildung zur Altenpflegerin

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Streitfall mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1992 VI R 163/88 (BFHE 167, 392, BStBl II 1992, 661) vergleichbar, in dem eine Praxishilfe in einer Massagepraxis die Masseurschule besucht habe.

    In dem Urteil in BFHE 167, 392, BStBl II 1992, 661 sind die Aufwendungen einer Praxishilfe in einem Massagebetrieb für die Teilnahme an einem Lehrgang mit dem Ziel, Masseurin zu werden, nicht als Fortbildungs-, sondern als Ausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gewertet worden.

  • FG München, 22.02.2000 - 13 K 2175/95

    Ausbildung oder Fortbildung bei Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer;

    c) Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für die Berufsausbildung dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3.12.1974 VI R 179/74, BStBl II 1975, 356 und 6.3.1992 VI R 163/88, BStBl II 1992, 661 ).

    Da es sich bei den Kosten für die Berufsausbildung dem Grunde nach um Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, sind sie nicht gemäß § 9 Abs. 1 EStG als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, selbst wenn ein ausreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehen sollte (BFH-Urteil, BStBl II 1992, 661 ; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.12.1997 14 K 305/94, EFG 1998, 865 und FG München, EFG 1999, 1175).

  • BSG, 26.06.1996 - 10 RKg 16/94

    Berufsausbildung iS. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG

    Nach der Rechtsprechung fallen unter letztere Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (Bundesfinanzhof vom 26. März 1992, BFHE 167, 392, 393 mwN).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2002 - 1 K 142/99

    Aufwendungen eines Diplomsportlehrers für ein betriebswirtschaftliches

    Hierzu gehören Aufwendungen des Steuerpflichtigen, um in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden oder innerhalb des ausgeübten Berufs - ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart - besser voranzukommen und aufzusteigen (sog. Berufsfortbildungskosten; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 06.11.1992, VI R 12/90, BStBl. II 1993, 108; BFH Urteil vom 06.03.1992, VI R 163/88, BStBl. II 1992, 661).

    Zur Berufsausbildung zählen alle Maßnahmen, durch die das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbstständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden soll (Bundestagsdrucksache V/3430, Seite 8; BFH Urteil vom 06.03.1992, a.a.O.).

  • FG Brandenburg, 04.04.1995 - 4 K 231/94

    Abgrenzung Fortbildungskosten zu Ausbildungskosten; Aufwendungen für ein

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Niedersachsen, 20.06.2001 - 2 K 658/98

    Werbungskostenabzug bei erstmaliger Berufsausbildung nach mehrjähriger Tätigkeit

  • FG Berlin, 12.12.2000 - 5 K 5192/99

    Steuerfreiheit von Stipendien für die Erstellung einer Studie i.S.d. § 3 Nr. 44

  • FG Düsseldorf, 12.09.1995 - 8 K 7005/94

    Aufwendungen für den Erwerb eines Pilotenscheins als abzugsfähige Werbungskosten

  • FG Köln, 19.04.2002 - 2 K 2633/98

    Aufwendungen für ein Erststudium - Ausbildungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2001 - 9 K 248/96

    Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz als

  • FG Schleswig-Holstein, 20.02.2001 - IV 1207/98

    Ausbildung zum Krankengymnasten als Fortbildungskosten eines Medizinstudenten;

  • FG Düsseldorf, 30.11.1998 - 14 K 9066/97

    Sprachschulbesuch im Ausland als Berufsausbildung

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 6 K 1649/99

    Ausbildung zum Rettungsassistenten

  • FG Nürnberg, 05.12.2001 - V 394/99

    Aufwendungen eines Anwendungsberaters für Steuer- und Finanzsoftware für die

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2000 - 1 K 2816/98

    Aufwendungen eines an einer berufsbildenden Schule tätigen Lehrers; Fortbildung

  • FG Niedersachsen, 24.02.1999 - III 352/98

    Aufwendungen eines Sparkassen-Betriebswirts für ein erstmaliges Studium an der

  • FG Hessen, 29.09.1999 - 12 K 1823/97

    Fortbildung; Ausbildung; berufsbegleitend; Hessische Verwaltungs- und

  • FG Berlin, 22.01.2003 - 6 K 6332/99

    Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten

  • FG Thüringen, 10.04.1996 - I 184/95

    Lehrgang einer Kindergärtnerin zur Erzieherin als Fortbildungskosten;

  • FG Düsseldorf, 12.06.1997 - 8 K 6536/96

    Erwerb einer Berufspilotenlizenz durch hauptberuflichen Privatflugzeugführer als

  • FG Düsseldorf, 23.09.1998 - 8 K 24/96

    Abzug der Kosten eines Lehrganges zum Erwerb der Fahrlehrerlizenz als

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2001 - 1 K 1010/99

    Aufwendungen für die Ausbildung zur Heilpraktikerin als Ausbildungskosten

  • FG Niedersachsen, 24.02.1999 - 111352/98
  • FG Düsseldorf, 26.01.1999 - 14 K 982/98

    Anspruch auf Gewährung von Kindergeld; Eigene Einkünfte des Kindes;

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 14 K 187/92

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Diplom-Pädagogin für eine Aus- bzw.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 27.02.1992 - X R 136/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,270
BFH, 27.02.1992 - X R 136/88 (https://dejure.org/1992,270)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1992 - X R 136/88 (https://dejure.org/1992,270)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - X R 136/88 (https://dejure.org/1992,270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG (1977) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2
    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

  • Der Betrieb

    Kauf- und darlehensähnliche Vorgänge - Unterhaltsverpflichtung als Gegenleistung - Abgrenzung zu Hof- und Betriebsübergaben - Wertverrechnung - Gegenleistung keine abziehbare dauernde Last

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 375
  • FamRZ 1992, 1075 (Ls.)
  • BB 1992, 1202
  • BB 1992, 1331
  • DB 1992, 1456
  • BStBl II 1992, 609
  • BFH/NV 1992, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    b) Durch Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3.) hat der Große Senat des BFH des weiteren entschieden: In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Leistungen - auch abänderbare Geldleistungen - sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last.

    Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus zu wiederkehrenden Leistungen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, sowie in BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).

    Im Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (unter C. II. 2.) hat er zu der Leibrente ausgeführt, die Berücksichtigung lediglich ihres Ertragsanteils habe den Zweck, die nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vom steuerbaren Zinsanteil zu sondern.

    Zur Abziehbarkeit von abänderbaren wiederkehrenden Leistungen, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe stehen, hat sich der Große Senat in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 nicht geäußert.

    Dieser Anhaltspunkt für die Bestimmung der nach § 12 EStG nichtabziehbaren Unterhaltsleistungen hat, wie sich aus dem Begründungszusammenhang des Beschlusses in BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78 ergibt, nur Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen.

  • BFH, 28.06.1963 - VI 321/61 U

    Prüfung Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung durch das Finanzamt bei

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Mit Urteil vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U (BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424) hat der BFH entschieden: Verpflichtet sich ein Kind gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 12.000 DM, seinen Eltern lebenslänglich wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ist - vorbehaltlich einer vorrangigen Prüfung am Maßstab des § 12 EStG - eine dauernde Last mit dem Wert der Gegenleistung zu verrechnen (vgl. hierzu auch Urteil in BFHE 83, 568, 573, BStBl III 1965, 706, unter 3. letzter Absatz, das erstmals von kauf- oder darlehensähnlichen Vorgängen spricht).

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, und BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 hat der BFH mit Urteil vom 13. August 1985 IX R 10/80 (BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, daß eine entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung übernommene dauernde Last nicht als Sonderausgabe abgezogen werden könne, solange der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung nicht erreicht habe.

    Der IX. Senat des BFH hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der Kläger die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis übernommen hatte und die Abziehbarkeit deswegen an § 12 Nr. 2 EStG scheiterte (ähnlich Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines Fremdvergleichs; in BFHE 146, 442, 444, BStBl II 1986, 674, unter 2.).

    Zu den sich nach Verbrauch des Verrechnungsvolumens ergebenden Rechtsfolgen hat sich die Rechtsprechung nur beiläufig geäußert (s. aber Urteil in BFHE 77, 287, 289 f., BStBl III 1963, 424: dauernde Last).

    Die Abweichung von dem Urteil in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424 ist ohne Anfrage bei dem VI. Senat zulässig (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

  • BFH, 13.08.1985 - IX R 10/80

    Zum Sonderausgabenabzug einer gegen Gegenleistung übernommenen dauernden Last

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Erhält jemand von seinen Eltern einen Geldbetrag und verpflichtet sich, ihnen "als Gegenleistung" Unterhalt zu zahlen, führt dies nicht zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (Fortführung des BFH-Urteils vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709).

    Sie tragen u. a. vor: Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wertverrechnung (Urteile vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709, und vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674) beträfen nur Verträge, bei denen die Parteien von der Wertgleichheit von Leistung und Gegenleistung ausgingen.

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, und BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 hat der BFH mit Urteil vom 13. August 1985 IX R 10/80 (BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, daß eine entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung übernommene dauernde Last nicht als Sonderausgabe abgezogen werden könne, solange der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung nicht erreicht habe.

    c) Ebenso wie das BFH-Urteil in BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709 läßt es der erkennende Senat dahingestellt, ob hier nicht das Rechtsverhältnis durch in persönlichen Beziehungen wurzelnde wechselseitige Zuwendungen geprägt ist und daher insgesamt eine nach § 12 Nr. 2 EStG nichtabziehbare Zuwendung vorliegt.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    a) In seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847) hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.

    Dadurch, daß sich der Übergabevertrag auch als Schenkung darstellt, unterscheidet er sich von einer Vereinbarung, in der Versorgungszusagen im Rahmen eines Austauschs von als gleichwertig angesehenen Leistungen erteilt werden (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. a).

    Der Große Senat hat an der überkommenen Rechtsprechung festgehalten, daß Versorgungsleistungen, die anläßlich der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bezüge und Sonderausgaben darstellen (BFHE 161, 317, 327 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. b und c).

    Da die Versorgungsleistungen keine Gegenleistung des Übernehmers sind, müssen sie nicht vorab mit dem Wert des übertragenen Vermögens verrechnet werden (BFHE 161, 317, 328 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c).

  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Sie tragen u. a. vor: Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wertverrechnung (Urteile vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709, und vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674) beträfen nur Verträge, bei denen die Parteien von der Wertgleichheit von Leistung und Gegenleistung ausgingen.

    Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus zu wiederkehrenden Leistungen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, sowie in BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

    Der IX. Senat des BFH hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der Kläger die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis übernommen hatte und die Abziehbarkeit deswegen an § 12 Nr. 2 EStG scheiterte (ähnlich Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines Fremdvergleichs; in BFHE 146, 442, 444, BStBl II 1986, 674, unter 2.).

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus zu wiederkehrenden Leistungen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, sowie in BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

    Mit Urteil vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U (BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424) hat der BFH entschieden: Verpflichtet sich ein Kind gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 12.000 DM, seinen Eltern lebenslänglich wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ist - vorbehaltlich einer vorrangigen Prüfung am Maßstab des § 12 EStG - eine dauernde Last mit dem Wert der Gegenleistung zu verrechnen (vgl. hierzu auch Urteil in BFHE 83, 568, 573, BStBl III 1965, 706, unter 3. letzter Absatz, das erstmals von kauf- oder darlehensähnlichen Vorgängen spricht).

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, und BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 hat der BFH mit Urteil vom 13. August 1985 IX R 10/80 (BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, daß eine entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung übernommene dauernde Last nicht als Sonderausgabe abgezogen werden könne, solange der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung nicht erreicht habe.

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Dies setze allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" (Pecher in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 96 EGBGB Rz. 8, 16, 17) in wesentlichen Zügen vergleichbare Vereinbarung handele (Senatsurteile vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 4.; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e EStG) zum Abzug zugelassen sind (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; ausführlich Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, m.w.N.).

    Bereits im Jahre 1963 hatte der BFH das Steuersparmodell des "Unterhaltskaufs" nicht akzeptiert (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U, BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 - Übergabe von 30 000 DM gegen eine Rente mit dem unter Anwendung der "50 v.H.-Regel" errechneten Barwert von 59 866 DM).

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4 - 6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; zusammenfassend BFH-Urteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284).

    Die setzt allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung handelt (z. B. Senatsurteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; BFH/NV 1994, 848; vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687; vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Ob wiederkehrende Leistungen auf einer steuerrechtlich privilegierten Vermögensübergabe beruhen oder den kauf- und darlehensähnlichen Geschäften und deshalb als im Austausch mit einer Gegenleistung stehend zu beurteilen sind, bedarf eines wertenden Vergleichs am Modelltypus des Hof- und Betriebsübergabevertrages, bei dem grundsätzlich auch Rechtskontinuität und die Einfachheit der Rechtsanwendung zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451, m. w. N.).

    Charakteristisch ist für die Hof- und Betriebsübergabe ferner, daß das "Bewirtschaften" von Hof und Betrieb einen Aufwand an Zeit und persönlicher Arbeitsleistung erfordert, der nur bis zum Erreichen einer selbstgewählten Altersgrenze erbracht werden soll (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 unter 4. b) und nunmehr zum Zweck des weiteren Bewirtschaftens übergeben wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, m. w. N.).

  • BFH, 26.11.1997 - X R 114/94

    Einkünftezurechnung bei Schenkungsauflage

    Ohne Bedeutung sei (entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609), daß Gegenstand der Vermögensübergabe ein größerer Geldbetrag sei, weil auch in diesen Fällen die Versorgungsleistungen aus dem Ertrag des übertragenen Vermögens zu erwirtschaften seien.

    Die Übergabe eines Geldbetrags ist keine der Hof- und Betriebsübergabe steuerrechtlich gleichzustellende Vermögensübergabe (ausführlich BFH-Urteile vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709, und in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vgl. auch Senatsurteile vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Die steuerrechtliche Privilegierung der privaten Versorgungsrente ist legitimiert allein durch die elementaren Interessen der am Generationennachfolge-Vertrag Beteiligten (ausführlich Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1.; BFH in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, jeweils m.w.N.).

    Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e EStG) zum Abzug zugelassen sind (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; ausführlich BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, m.w.N.).

    Das in den Leistungen gleichfalls enthaltene Entgelt für die Kapitalüberlassung --Zinsanteil-- ist nur abziehbar, soweit die Schuldzinsen --im Rahmen des Angemessenen-- Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    Werden außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe wiederkehrende Leistungen vereinbart, greift der den Abzug als dauernde Last oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der "vorbehaltenen Vermögenserträge" nicht ein (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; Fischer in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 10 Rz 12, § 22 Rz 12).

  • BFH, 14.02.1996 - X R 106/91

    Gibt der Vorbehaltsnießbrauch sein Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück auf,

    Unter Bezugnahme hierauf hat die Rechtsprechung eine Übergabe von Geld gegen wiederkehrende Leistungen den nicht privilegierten kauf- und darlehensähnlichen Verträgen zugewiesen (BFH-Urteile vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Der erkennende Senat hat hierzu durch Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 erkannt: Mit diesem Begriff wird auf ein Institut des Zivilrechts verwiesen, dessen Kernbereich die Übergabe von Wirtschaftseinheiten wie Hof- oder Gewerbebetrieb betrifft.

    Die Übergabe eines Geldbetrages ist - anders etwa als die Übergabe eines Mietwohngrundstücks oder eines Zwei- oder Einfamilienhauses (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 XI R 2/88, BFH/NV 1992, 382; vom 29. April 1992 XI R 7/85, BFH/NV 1992, 734) - keine der Hof- und Betriebsübergabe steuerrechtlich gleichzustellende Vermögensübergabe (BFH in BFHE 144, 432, BStBl II 1985, 709, und in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Die Einbeziehung z. B. von Mietwohngrundstücken, Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen in die steuerrechtliche privilegierte Vermögensübergabe ist aus Gründen der Rechtstradition und des Vertrauensschutzes fortzuführen (vgl. Urteil in BFHE 167, 375, 379, BStBl II 1992, 609, unter 4. b).

  • BFH, 10.12.2003 - IX R 12/01

    Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages

    Für die Übertragung gegen Versorgungsleistungen --wie im Streitfall-- gilt nichts anderes (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663; Seithel, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 674, 677).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

    In den Einkommensteuerbescheiden für 1990 bis 1993 lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88 (BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609) ab, den Ertragsanteil der Leibrente (1990: 3 246 DM; 1991: 3 256 DM; 1992: 4 198 DM; 1993: 4 602 DM) als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

    Zu diesen gehören die Grundsätze über entgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Zum anderen ist sie zwangläufige Folge der oben dargestellten, von der Rechtsprechung im rechtlichen Ansatz bereits seit Jahrzehnten praktizierten Zweiteilung des Rechts der wiederkehrenden Leistungen (oben 2.; ausführlich Fischer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rdnr. B 151 ff.), deren letzter konsequenter Schritt die Weiterentwicklung der für Gegenleistungsrenten geltenden sog. Wertverrechnungslehre (zusammenfassend Senatsurteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, unter 3. f.) zu einer generellen materiell-rechtlich richtigen Einordnung und zeitlich zutreffenden Zuordnung des Zinsanteils war (hierzu Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Zwar mag es zutreffen, dass bis zum Ergehen des Senatsurteils in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 eine herrschende oder "allgemeine" Meinung im Schrifttum --ungeachtet fehlender Plausibilität des Ergebnisses-- eine Ungleichbehandlung des Ertragsanteils einerseits und sonstiger Schuldzinsen andererseits nicht beanstandet oder als Gestaltungsmittel begrüßt hat.

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Werden anläßlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil), da dieser Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgaben abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Zu diesen gehören insbesondere der Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung und das Verbot des Abzugs privater Schuldzinsen (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Die in den Zahlungen auf der Grundlage eines "kauf- oder darlehensähnlichen Vertrages" anteilig enthaltene Tilgung ist als Vermögensumschichtung bzw. Erfüllung einer Forderung im privaten Bereich steuerrechtlich nicht relevant; das in derartigen Leistungen gleichfalls enthaltene Entgelt für die Kapitalüberlassung - der Zinsanteil - unterliegt dem Verbot des Abzugs privater Schuldzinsen (Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Der Nießbrauch, auf den die Mutter verzichtet hatte, ist wegen seines geringfügigen Wertes keine Wirtschaftseinheit, deren Übertragung dem Typus der zivil- und steuerrechtlichen Vermögensübergabe zugeordnet werden könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, unter 4. b).

  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Der erkennende Senat hat hierzu durch Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88 (BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609) entschieden: Mit diesem Begriff wird auf ein Institut des Zivilrechts verwiesen, dessen Kernbereich die Übergabe von Wirtschaftseinheiten wie Hof oder Gewerbebetrieb betrifft.

    aa) Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 entschieden, daß - außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - auf die Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlte abänderbare Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung beim Verpflichteten von Beginn an in einen Vermögensumschichtungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen sind.

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Die vereinbarte Abänderbarkeit (nach § 323 ZPO) oder Ungleichmäßigkeit (z. B. bei umsatz- oder gewinnabhängigen Leistungen) des für den Erwerb eines Wirtschaftsguts langfristig abzutragenden Entgelts bildet kein Unterscheidungsmerkmal, das die Besteuerungsunterschiede rechtfertigen könnte, die sich ergeben, wenn man bei dauernden Lasten im GegenSatz zu Leibrenten von der durchgängigen Erfassung eines Zinsanteils absieht (ebenso für den Abzug dauernder Lasten als Sonderausgaben BFH-Urteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, 378 ff. [BFH 27.02.1992 - X R 136/88] , BStBl II 1992, 609; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76 [BFH 25.11.1992 - X R 34/89] , X R 91/89, BFHE 170, 82; in BFH/NV 1993, 586, 588, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • FG Saarland, 17.03.1998 - 2 K 253/93

    Zuzahlungen zu Alten- und Pflegeheimkosten als Gegenleistung für einen

  • BFH, 25.11.1992 - X R 148/90

    Steuerrechtliche Beachtung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Verzicht

  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

  • FG Hessen, 27.11.1996 - 2 K 2677/95

    Anerkennung von Sonderausgaben in Form von dauernden Lasten; Schenkung eines

  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

  • BFH, 28.09.1993 - X B 96/93

    Verm"gensübergabe gegen Versorgungsleistungen oder darlehens"hnliches

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • FG München, 17.02.2003 - 13 V 5006/02

    Zur Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

  • FG Schleswig-Holstein, 12.02.1998 - I 366/95

    Erwerb einer eigengenutzten Wohnung gegen Leibrentenzahlung

  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

  • BFH, 09.10.1997 - X B 51/97

    Keine dauernde Last bei Übergabe von Wertpapiervermögen

  • BFH, 28.06.2000 - X R 48/98

    Gesellschafterwechsel bei einer KG; Vermögensübergabe

  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Niedersachsen, 17.01.1995 - VIII 617/90

    Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Wohnung der Mutter und ihre

  • FG Saarland, 30.03.1993 - 1 K 321/92

    Einkommensteuer; wirtschaftlicher Gehalt einer Rentenvereinbarung

  • FG Niedersachsen, 04.11.2009 - 2 K 277/07

    Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private

  • FG München, 16.07.1998 - 11 K 938/98

    Dauernde Last bei Geld- und Grundstücksschenkung

  • BFH, 24.02.1999 - X R 3/95

    Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche durch Rentenzahlung

  • BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 118/95

    Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum

  • FG Niedersachsen, 05.05.1997 - XIII 525/93

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von wiederkehrenden Leistungen an die Übergeberin im

  • FG Baden-Württemberg, 25.10.1995 - 5 K 94/95

    Abzug dauernder Lasten als Sonderausgaben; Übergabe einer existenzsichernden

  • BFH, 25.03.1996 - X B 202/95

    Übergabe von Geld gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

  • FG Niedersachsen, 06.08.2003 - 1 K 116/03

    Verpflichtung zur unentgeltlichen Beköstigung aufgrund einer Verpflichtung im

  • FG München, 31.10.1995 - 2 K 2255/94
  • FG München, 20.03.2003 - 15 K 537/99

    Abgrenzung dauernde Last gegenüber Unterhaltsrente; Zur Abgrenzung der dauernden

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.1997 - 4 K 2309/95

    Ehegattenversorgung durch Vermögensauseinandersetzung

  • FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,815
BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88 (https://dejure.org/1992,815)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1992 - VI R 177/88 (https://dejure.org/1992,815)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1992 - VI R 177/88 (https://dejure.org/1992,815)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,815) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 42 d

  • Wolters Kluwer

    Arbeitgeber - Haftungsschuldner - Nachweispflicht - Rechtsirrtum beim Lohnsteuerabzug - Handlungen des Lohnsteuerprüfers - Lohnsteuernachforderung - Jahressteuerfestsetzungen - Einspruchsentscheidung

  • rechtsportal.de

    Beweislastverteilung bei durch Lohnsteuerprüfer veranlasstem Rechtsirrtum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 359
  • BB 1992, 1273
  • BB 1992, 2052
  • BStBl II 1992, 696
  • BFH/NV 1992, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.10.1980 - VI R 136/77

    Einspruchsentscheidung - Haftungsbescheid - Herabsetzung des Haftungsbetrages

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Denn die Zahlung durch einen Gesamtschuldner (Arbeitnehmer) kommt auch dem anderen Gesamtschuldner (Klägerin als Haftungsschuldnerin) zugute (BFH-Urteile vom 10. Juni 1987 I R 152/83, BFH/NV 1988, 5, und vom 17. Oktober 1980 VI R 136/77, BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138, jeweils m. w. N.).

    Zahlungen, die erst während des Klageverfahrens auf die Steuerschuld geleistet worden sind, berühren den Bestand des Haftungsbescheides hingegen nicht (vgl. Urteil in BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138).

  • BFH, 29.11.1978 - I R 159/76

    Berufsringer - Catcher - Nichtselbstständige Tätigkeit - Ringrichter -

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Daher hat das FA regelmäßig von sich aus keine Veranlassung zu prüfen, ob der einzelne Arbeitnehmer nach seiner Veranlagung und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung gegen den Haftungsbescheid auf die der Haftung zugrunde gelegten Steuerschulden Zahlungen geleistet hat (BFH-Urteil vom 29. November 1978 I R 159/76, BFHE 126, 457, BStBl II 1979, 182, unter 3. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 06.09.1963 - VI 80/62 U

    Pflicht des Finanzamtes zu Hinweis auf fehlerhafte Lohnsteuerberechnung

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Gleiches gilt, wenn das FA nach einer Lohnsteueraußenprüfung Kenntnis von einem fehlerhaften Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber erlangt und diesen nicht auf den Fehler aufmerksam macht (BFH-Urteil vom 6. September 1963 VI 80/62 U, BFHE 77, 697, BStBl III 1963, 574).
  • BFH, 10.06.1987 - I R 152/83

    Anrechnung von Zahlungen auf die Steuerschulden

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Denn die Zahlung durch einen Gesamtschuldner (Arbeitnehmer) kommt auch dem anderen Gesamtschuldner (Klägerin als Haftungsschuldnerin) zugute (BFH-Urteile vom 10. Juni 1987 I R 152/83, BFH/NV 1988, 5, und vom 17. Oktober 1980 VI R 136/77, BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 20.07.1962 - VI 167/61 U

    Rechtsstellung der Betriebsprüfer in der Organisation der

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Inanspruchnahme des Arbeitgebers von vornherein ermessensfehlerhaft sein, wenn sich der Arbeitgeber bei Durchführung des Lohnsteuerabzugs in einem Rechtsirrtum befunden hat, der durch eine frühere Lohnsteueraußenprüfung hervorgerufen worden ist oder in welchem der Arbeitgeber durch Maßnahmen eines Lohnsteueraußenprüfers bestärkt worden ist (z. B. BFH-Urteile vom 20. Juli 1962 VI 167/61 U, BFHE 76, 64, BStBl III 1963, 23, und vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801).
  • BFH, 06.03.1980 - VI R 65/77

    Umfang des Nachweises bei steuerfreien Reisekostenvergütungen durch den

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Das FA hat bei der Auswahl der Klägerin als Haftungsschuldnerin zutreffend die Rechtsprechung des Senats beachtet, nach der die Inanspruchnahme des Arbeitgebers zur Vereinfachung des Verfahrens zulässig ist, wenn nach einer Lohnsteueraußenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten nachzuerheben sind (BFH-Urteil vom 6. März 1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289, unter 4. der Entscheidungsgründe, m. w. N.).
  • BFH, 14.04.1967 - VI R 23/66

    Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden für nicht abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Das FA hat sich insoweit zutreffend an die Rechtsprechung des Senats gehalten, wonach die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Steuern von inzwischen aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmern ermessensfehlerhaft sein kann (BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469, m. w. N.).
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Denn für die Frage, ob die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner ermessensfehlerfrei ist oder nicht, kommt es entscheidend auf die Verhältnisse zur Zeit des Ergehens der Einspruchsentscheidung an (BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, m. w. N.).
  • BFH, 05.03.1965 - VI 259/63 U

    Auslegung des Begriffs "Nachtschicht" und die Steuerfreiheit von

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Allerdings kann ein Arbeitgeber, wenn sein Verfahren bei einer Lohnsteueraußenprüfung nicht beanstandet wird, nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der von ihm vorgenommene Lohnsteuerabzug einwandfrei ist (BFH-Urteil vom 5. März 1965 VI 259/63 U, BFHE 82, 301, BStBl III 1965, 355).
  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

    Auszug aus BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Inanspruchnahme des Arbeitgebers von vornherein ermessensfehlerhaft sein, wenn sich der Arbeitgeber bei Durchführung des Lohnsteuerabzugs in einem Rechtsirrtum befunden hat, der durch eine frühere Lohnsteueraußenprüfung hervorgerufen worden ist oder in welchem der Arbeitgeber durch Maßnahmen eines Lohnsteueraußenprüfers bestärkt worden ist (z. B. BFH-Urteile vom 20. Juli 1962 VI 167/61 U, BFHE 76, 64, BStBl III 1963, 23, und vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801).
  • BFH, 29.11.2016 - VI R 61/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten

    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wird auch darüber zu befinden sein, ob im Streitfall aus Billigkeitsgründen die Steuer abweichend festzusetzen ist, weil die Klägerin aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfungen auf die Ordnungsmäßigkeit ihres Vergütungssystems für Bereitschaftsdienste vertraut hat und sich diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 1962 VI 167/61 U, BFHE 76, 64, BStBl III 1963, 23; vom 26. Januar 1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696).
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    a) Allerdings kann die Inanspruchnahme des Arbeitgebers von vornherein ausgeschlossen sein, wenn sich der Arbeitgeber in einem Rechtsirrtum befunden hat, dessen Ursache in der Sphäre der Finanzverwaltung lag (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, und vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696, jeweils m.w.N.).

    Das FA hat in der Einspruchsentscheidung unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitgebers regelmäßig zulässig sei, wenn nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im Wesentlichen gleich liegenden Sachverhalten nachzuerheben seien (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289, und in BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696).

    Hieraus folgt aber keine Einschränkung der Inanspruchnahme des Arbeitgebers für die Lohnsteuer der noch bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696).

  • FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04

    Arbeitnehmereigenschaft von Telefoninterviewern eines Marktforschungsinstituts

    Vielmehr müsse der Arbeitgeber, der gegen den Haftungsbescheid einwende, dass Arbeitnehmer den Arbeitslohn in der Einkommensteuererklärung angegeben hätten, dieses konkret dartun, und zwar bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung (Hinweis auf BStBl II 1992, 696).

    Das vom Beklagten für seine Verfahrensweise angeführte BFH-Urteil vom 24.01.1992 (BStBl II 1992, 696) sei im Streitfall nicht anwendbar.

    Die Inanspruchnahme der Arbeitgeberin vor den Arbeitnehmern ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, regelmäßig zulässig, wenn nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im wesentlichen gleich liegenden Sachverhalten nachzuerheben sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 und vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696 m.w.N.).

    Wären bei einer derartigen Zahl von Nacherhebungsfällen die Finanzämter regelmäßig verpflichtet, zunächst die Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, so wäre das vom Gesetzgeber gewollte vereinfachte Verfahren der Lohnsteuererhebung an der Quelle erheblich beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696).

    Zwar kann die Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor den Arbeitnehmern im Einzelfalle dann nicht ermessensgerecht sein, wenn der Arbeitgeber spätestens bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens konkrete Angaben zu den steuerlichen Verhältnisses aller oder einzelner Arbeitnehmer macht und dabei insbesondere die für die einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter benennt und darlegt, dass deren Jahressteuerfestsetzungen noch bevorstehen (vgl. BFHUrteil vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167/359, BStBl II 1992, 696).

    Soweit sich während des Klageverfahrens konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vor Ergehen der Einspruchsentscheidung bereits Zahlungen auf die der Haftungsschuld zugrunde liegende Steuerschuld geleistet worden sind, so ist es vom Gericht weiter aufzuklären, inwieweit solche Zahlungen geleistet worden sind (BFH-Urteil vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696).

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

    (a) Die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers kann von vornherein ausgeschlossen sein, wenn sich der Arbeitgeber in einem Rechtsirrtum befunden hat, dessen Ursache in der Sphäre der Finanzverwaltung lag (z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696, und vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, jeweils m.w.N.).

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696, ausgeführt hat, dass das FA auch bei einer Vielzahl von Nacherhebungsfällen unter bestimmten Voraussetzungen gehalten sein könne, zunächst über Kontrollmitteilungen zu versuchen, die Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern zu erheben, wenn die Arbeitnehmer ohnehin zu veranlagen seien, kommt diese Möglichkeit im Streitfall nicht zum Tragen.

  • BFH, 04.08.1994 - VI R 61/92

    Betriebsveranstaltungen und Arbeitsessen (§ 19 EStG )

    Die Inanspruchnahme der Klägerin wäre insoweit ermessensfehlerhaft (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1985 VI R 130/82, BFHE 144, 569, BStBl II 1986, 98; vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696; vom 23. Oktober 1992 VI R 65/91, BFHE 169, 299, BStBl II 1993, 844, 846).
  • BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen ausübender Künstler an

    Nach dem BFH-Urteil vom 24. Januar 1992 VI R 177/88 (BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696) sei die Inanspruchnahme eines Arbeitgebers regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn von einer Lohnsteuer-Nachforderung mehr als 40 Arbeitnehmer betroffen seien.
  • BFH, 30.09.2020 - I R 76/17

    Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem

    b) Im Rahmen des Entschließungsermessens hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Haftungsinanspruchnahme im Streitfall nicht wegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums ausgeschlossen sein kann (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18.09.1981 - VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801; vom 24.01.1992 - VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696; vom 18.08.2005 - VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 42d Rz 26).
  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 24. Januar 1992 (VI R 177/88, BStBl II 1992, 696) die Auffassung vertreten habe, dass bei einer Nacherhebung von mehr als 40 Arbeitnehmern grundsätzlich der Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen sei, hätte dies faktisch zur Folge, dass zwingend immer der Arbeitgeber in Haftung zu nehmen sei, weil jede Inanspruchnahme des Arbeitnehmers mit der damit verbundenen Änderung der Steuerbescheide aufwendiger sei, als dem Arbeitgeber einen Haftungsbescheid zuzustellen.

    Abgesehen von dem in der Rechtsprechung anerkannten und auch im Streitfall zur Anwendung kommenden Grundsatz, dass die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Lohnsteuerhaftung zur Vereinfachung des Verfahrens zulässig ist, wenn nach einer Lohnsteueraußenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im Wesentlichen gleich liegenden Sachverhalten nachzufordern sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289; vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696) ist die alleinige Inanspruchnahme der Arbeitgeberin im Streitfall schon deshalb sachgerecht, weil die Nichteinbehaltung und Nichtabführung der Lohnsteuer ausschließlich in ihren Verantwortungsbereich fällt.

  • FG Saarland, 03.12.2014 - 2 K 1088/12

    Ausschluss der Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer bei entschuldbarem Rechtsirrtum

    In einem solchen Fall muss sich ein Arbeitgeber grundsätzlich darauf verlassen können, das der von ihm angewandte Lohnsteuerabzug zutreffend ist (vgl. BFH vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BStBl II 1992, 696).

    1.2.1 Bei der Ausübung seines Entschließungsermessens hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei der Anwendung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich in Bezug auf die Spieler C und D und der hierdurch verursachten unzutreffenden Einbehaltung der Lohnsteuer einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlag und seine Haftungsinanspruchnahme wegen Unbilligkeit ausgeschlossen ist (vgl. zum Beispiel BFH vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BStBl II 992, 696; vom 18. August 2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30).

    Allerdings wurde der Kläger durch die schriftliche Äußerung der Lohnsteuer-Außenprüfer im Vorbericht vom 17. Mai 2006 in seiner Verfahrensweise bestärkt (vgl. zu dieser Frage BFH vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BStBl II 1992, 696).

    In einem solchen Fall muss sich ein Arbeitgeber grundsätzlich darauf verlassen können, das der von ihm angewandte Lohnsteuerabzug zutreffend ist (vgl. BFH vom 24. Januar 1992 VI R 177/88, BStBl II 1992, 696).

  • FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13

    Geldwerter Vorteil durch Mitversicherung von Ärzten in der

    Die ständige Rechtsprechung bejaht das Vorliegen einer "Vielzahl" von gleichgelagerten Fällen erst, wenn mehr als 40 Arbeitnehmer betroffen seien (BFH-Urteil vom 24. Januar 1992 VI R 177/88).

    Die ständige Rechtsprechung gestehe einem Arbeitgeber zu, sich auf eine bestimmte lohnsteuerliche Vorgehensweise verlassen zu können, wenn diese bereits Gegenstand einer Prüfung gewesen und nicht beanstandet worden sei (BFH-Urteil vom 24. Januar 1992, a. a. O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

  • FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17

    § 38 Abs. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 1 LStDV

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.07.1996 - 1 K 1978/93

    Lohnsteuer; verbilligtes Tanken als Arbeitslohn

  • FG Köln, 24.10.2012 - 15 K 66/12

    Entschließungsermessen für Lohnsteuerhaftung bei Schwarzgeldzahlungen

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1709/15

    § 18 EStG, § 1 LStDV

  • FG Hamburg, 26.01.1995 - VI 264/91

    Aktivierung von Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen;

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2018 - 9 V 9023/18

    Haftungsinanspruchnahme eines Arbeitgebers wg. Lohnsteuer

  • BFH, 05.03.1993 - VI R 79/91

    1. Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 9 K 9282/09

    Keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid aufgrund

  • FG München, 27.02.1996 - 8 K 3303/93

    Lohnsteuerhaftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber: Zum Umfang der Darlegung

  • FG Köln, 25.10.2000 - 6 K 4859/94

    Wiederholungs- und Folgevergütungen an Mitarbeiter von Rundfunk- und

  • FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07

    Lohnsteuerpflichtigkeit der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleisteten

  • FG Düsseldorf, 13.06.2022 - 8 K 45/19

    Geschäftsführerhaftung: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist - Bindungswirkung

  • FG Thüringen, 26.09.2017 - 2 K 264/13

    Einkunftserzielungsabsicht von Sportlern - Lohnsteuerhaftung des Vereins wegen

  • FG Saarland, 04.02.2002 - 1 K 138/00

    Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Lohnsteuerpflichtverletzung §§ 69 Satz

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 65/92

    Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Zuschüsse zur

  • FG Thüringen, 17.12.1997 - III 47/96

    Steuerfreiheit der Auszahlung von Treueprämien aus einem Betriebsprämienfond nach

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2017 - 9 K 9281/12

    Lohnsteuerhaftung einer inländischen GmbH als Entleiher für im Inland tätige

  • FG Thüringen, 17.09.2009 - 2 K 180/07

    Haftung des Arbeitgebers für Jubiläumszuwendungen - Nutzungsvereinbarung lässt

  • FG Hamburg, 08.01.2002 - II 420/01

    Nachschieben von Gründen im Verfahren gegen eine Ermessensentscheidung

  • FG Saarland, 28.09.2001 - 1 K 107/00

    Haftung des Verfügungsberechtigten / Schätzung der Lohnsteuer bei einer Vielzahl

  • FG Saarland, 13.09.2001 - 1 K 113/00

    Gleichrangige gesamtschuldnerische Lohnsteuerhaftung einer Arbeitgeber-GmbH und

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 66/92

    Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Zuschüsse zur

  • FG Berlin, 30.04.1997 - II 241/94
  • FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 47/07

    Lohnsteuerhaftung: Maß der Aufklärungspflicht bei Verletzung von

  • FG Nürnberg, 21.06.1995 - V 115/93
  • FG Düsseldorf, 20.01.2003 - 17 K 6995/96

    Lohnsteuerhaftung; Nettolohnvereinbarung; Abgetretene Steuererstattung;

  • FG Brandenburg, 05.07.1996 - 3 V 365/96

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung; Rechtmäßigkeit eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.1995 - 4 K 2618/92

    Zahlungen von Mieten und Darlehenszinsen an in der Schweiz ansässige Firmen als

  • FG Sachsen, 20.08.1999 - 5 V 32/98

    Ernsthafte Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit als Voraussetzung der Aussetzung

  • FG Düsseldorf, 24.02.1999 - 2 K 7576/95

    Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids; Haftung des Arbeitgebers für

  • FG Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 K 268/92

    Bindung des Finanzamtes an die in den Lohnsteuerfestsetzungen aufgrund der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 11.03.1992 - X R 113/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,317
BFH, 11.03.1992 - X R 113/89 (https://dejure.org/1992,317)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1992 - X R 113/89 (https://dejure.org/1992,317)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1992 - X R 113/89 (https://dejure.org/1992,317)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,317) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 10e Abs. 6
    Vorkostenabzug für Renovierung vor Eigenbezug (§ 1 O e Abs. 6 EStG )

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 396
  • NJW 1992, 2911
  • BB 1992, 1272
  • BB 1992, 1838
  • DB 1992, 1809
  • BStBl II 1992, 886
  • BFH/NV 1992, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.10.1991 - IX R 117/90

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Erhaltungsaufwendungen (sog. anschaffungsnahe

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Zwar können grundlegende Maßnahmen zur Instandsetzung einer Wohnung Herstellungsaufwand im steuerrechtlichen Sinn sein, wenn das Gebäude oder die Wohnung über ihren ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285).
  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    cc) Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats zu den sog. vergeblichen Aufwendungen (Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).
  • FG Hessen, 19.12.1990 - 1 K 3731/89
    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Das Hessische FG (Urteil vom 19. Dezember 1990 1 K 3731/89, EFG 1991, 472) und Obermeier (Deutsches Steuerrecht - DStR - 1990, 132) halten dagegen einen Vorkostenabzug auch bei unentgeltlichem Erwerb für möglich.
  • BFH, 11.12.1984 - IX R 27/82

    Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist weder eine

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Zum Beispiel wird im Rahmen der §§ 6 b und 23 EStG unter "Anschaffung" ein entgeltlicher Erwerb verstanden (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250, und vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274).
  • BFH, 28.04.1977 - IV R 163/75

    Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei der Anschaffung neu errichteter

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    In anderem Zusammenhang bedeutet "Anschaffung" die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (z. B. BFH-Urteil vom 28. April 1977 IV R 163/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, unter 1. b).
  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Sofern es um die Abgrenzung der Herstellung von der Anschaffung geht, wird die Anschaffung als Erwerb eines bestehenden Wirtschaftsguts definiert (z. B. BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009).
  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus BFH, 11.03.1992 - X R 113/89
    Zum Beispiel wird im Rahmen der §§ 6 b und 23 EStG unter "Anschaffung" ein entgeltlicher Erwerb verstanden (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250, und vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274).
  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Unter Anschaffung i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung; Abweichung von dem BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

    Auch in der Rechtsprechung des BFH zum Einkommensteuerrecht wird der Begriff Anschaffung nicht einheitlich bestimmt (vgl. die Beispiele im Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886); er ist jeweils aus seinem Sinnzusammenhang heraus und nach dem Zweck der Vorschrift auszulegen (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1975 I R 198/73, BFHE 117, 231, BStBl II 1976, 113, betr. gesellschaftsrechtliche Vorgänge; Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 6 EStG Rz. 274).

    Im Urteil in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886 hatte der Senat den unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Anschaffung i. S. von § 10 e Abs. 6 EStG beurteilt.

    Im Unterschied zu dem in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886 entschiedenen Fall ist die Klägerin nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge, sondern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümerin des Gebäudes geworden.

    Die Beurteilung des unentgeltlichen Erwerbs im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Anschaffung i. S. von § 10 e Abs. 6 EStG (BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886) hätte zur Folge, daß gleichartige Lebenssachverhalte - Erwerbe von Grundstückseigentum ohne Gegenleistung - unterschiedlich begünstigt würden.

    Dem entspricht es, daß vor Bezug entstandene Aufwendungen auch dann nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar sind, wenn der Erwerb des Eigentums selbst wegen Objektverbrauchs nicht begünstigt ist (BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

    Voraussetzung ist, daß die allgemeinen Merkmale des Wohnungsbegriffs gegeben sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, 399, BStBl II 1992, 886).

    Der X. Senat des BFH (Urteil in BFHE 167, 396, 400, BStBl II 1992, 886) hat allerdings bei vor Bezug aufgewendeten Renovierungsarbeiten einen engen zeitlichen Zusammenhang dem unmittelbaren Zusammenhang gleichgewertet und diesen allein deshalb verneint, weil der zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben war (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    Ein unmittelbarer Zusammenhang wäre allenfalls dann zu bejahren, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stünden (vgl. BFH in BFHE 167, 396, 400, BStBl II 1992, 886).

  • BFH, 17.05.2000 - X R 13/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

    Erforderlich und ausreichend sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang (Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine Auffassung auf das BFH-Urteil in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886.

    Die Aufwendungen setzten vielmehr die Anschaffung logisch voraus (vgl. die Nachweise in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886, unter 1. b).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1198
BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91 (https://dejure.org/1992,1198)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1992 - IX R 41/91 (https://dejure.org/1992,1198)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - IX R 41/91 (https://dejure.org/1992,1198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7 b Abs. 3 Sätze 1 und 3

  • Wolters Kluwer

    Erhöhte Absetzungen - Bestandskräftiger Bescheid - Ermäßigung der Einkommensteuer - Werbungskosten - Sonderausgaben

  • rechtsportal.de

    EStG § 7b Abs. 3 S. 1, 3
    Keine Rückgängigmachung der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gem. § 7 b EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 369
  • BB 1992, 1202
  • DB 1992, 1323
  • BStBl II 1992, 621
  • BFH/NV 1992, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.1973 - VIII R 101/69

    Miteigentümer - Feststellungsbescheid - Änderung - Bestandskraft - AfA -

    Auszug aus BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91
    Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1969 VI R 180/67, BFHE 97, 186, BStBl II 1970, 63; vom 18. Dezember 1973 VIII R 101/69, BFHE 111, 302, BStBl II 1974, 319; vgl. zur Bindung an die Ausübung von Wahlrechten auch den Überblick in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 9 f. unter Anmerkung).
  • BFH, 05.04.1990 - IX B 201/89

    Voraussetzungen für eine Begünstigung nach dem Einkommensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91
    Als entscheidend hat der BFH auch hier angesehen, daß der Steuerpflichtige die Steuervergünstigung nach § 7 b EStG in Anspruch genommen und diese sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat (BFH-Urteile vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; vom 5. Juni 1991 XI R 11/90, BFH/NV 1991, 742, und BFH-Beschluß vom 5. April 1990 IX B 201/89, BFH/NV 1990, 766).
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 202/78

    Objektverbrauch - Erhöhte Absetzung - Gebäude - Baumaßnahme

    Auszug aus BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91
    Als entscheidend hat der BFH auch hier angesehen, daß der Steuerpflichtige die Steuervergünstigung nach § 7 b EStG in Anspruch genommen und diese sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat (BFH-Urteile vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; vom 5. Juni 1991 XI R 11/90, BFH/NV 1991, 742, und BFH-Beschluß vom 5. April 1990 IX B 201/89, BFH/NV 1990, 766).
  • BFH, 05.06.1991 - XI R 11/90

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Einkommensteuer-Absetzungen

    Auszug aus BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91
    Als entscheidend hat der BFH auch hier angesehen, daß der Steuerpflichtige die Steuervergünstigung nach § 7 b EStG in Anspruch genommen und diese sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat (BFH-Urteile vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; vom 5. Juni 1991 XI R 11/90, BFH/NV 1991, 742, und BFH-Beschluß vom 5. April 1990 IX B 201/89, BFH/NV 1990, 766).
  • BFH, 10.10.1969 - VI R 180/67

    Anspruch des Rechtsnachfolgers auf Absetzung der in einem einheitlichen

    Auszug aus BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91
    Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1969 VI R 180/67, BFHE 97, 186, BStBl II 1970, 63; vom 18. Dezember 1973 VIII R 101/69, BFHE 111, 302, BStBl II 1974, 319; vgl. zur Bindung an die Ausübung von Wahlrechten auch den Überblick in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 9 f. unter Anmerkung).
  • BFH, 28.09.1984 - VI R 48/82

    Steuerliches Wahlrecht - Einkommensteuerfestsetzung - Bestandskraft - Änderung

    Auszug aus BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91
    Die Ausübung eines Wahlrechts wird in dem BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 48/82 (BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117) nicht als neue Tatsache, sondern als eine Verfahrenshandlung angesehen.
  • BFH, 21.09.2005 - X R 32/03

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

    aa) Auch zeitlich unbefristete Wahlrechte --zu denen auch die in § 7g Abs. 3 ff. EStG vorgesehenen Optionen gehören-- können nach ständiger Rechtsprechung des BFH längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 25. April 1990 I R 136/85, BFHE 160, 529, BStBl II 1990, 905, 906; vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635; ebenso BMF-Schreiben vom 27. September 2000 IV A 4 -S 0062- 5/00, BStBl I 2000, 1232 Tz. 4).
  • BFH, 04.11.2004 - III R 73/03

    Keine von der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung abweichende Ausübung

    Der BFH hat dies zu dem mit dem Wahlrecht nach § 4 FöGbG vergleichbaren Wahlrecht nach § 7b EStG mehrfach in gleicher Weise entschieden (BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; BFH-Beschluss vom 2. Juli 1992 IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 902; Anm. o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 9 f.).
  • BFH, 13.02.1997 - IV R 59/95

    Wahlrechtsausübung bei Sonderabschreibungen

    Die erneute Ausübung des Wahlrechts für das Streitjahr ist keine neue Tatsache, sondern Verfahrenshandlung, der die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids entgegensteht (BFH-Urteile vom 28. September 1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117, und vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621).

    Dies hat der BFH bereits mehrfach zu dem dem Wahlrecht nach § 4 FördG vergleichbaren Wahlrecht nach § 7b EStG entschieden (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1969 VI R 180/67, BFHE 97, 186, BStBl II 1970, 63; in BFHE 111, 302, BStBl II 1974, 319; in BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621, und BFH-Beschluß vom 2. Juli 1992 IX B 169/91, BFHE 168, 298 [BFH 02.07.1992 - IX B 169/91], BStBl II 1992, 909; vgl. auch die Anmerkung o. V., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 9 ff., zur Bindung an die Ausübung von Wahlrechten) und mit der gleichen Begründung auch einen Objektverbrauch nach § 7 b Abs. 5 EStG angenommen, wenn der Steuerpflichtige die Vergünstigung nach § 7 b EStG in Anspruch genommen und diese sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat (BFH-Urteile vom 22. April 1980 VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; vom 5. Juni 1991 XI R 11/90, BFH/NV 1991, 742, und BFH-Beschluß vom 5. April 1990 IX B 201/89, BFH/NV 1990, 766).

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 5 K 171/04

    Bindung an das Wahlrecht über die Auflösung einer Rücklage nach § 6c i.V.m. § 6b

    Unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 25. Februar 1992 IX R 41/99 (BStBl II 1992, 621) und 30. August 2001 IV R 30/99 (BStBl II 2002, 49) führe ferner die formelle Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzungen 1999 und 2000 zur Bindung der Kl an ihre ursprüngliche Wahl.

    Denn nach der einschlägigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung können selbst unbefristete Wahlrechte nur bis zur formellen Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzungen (d.h. solange diese mit Rechtsbehelfen gemäß §§ 347 f. der Abgabenordnung --AO-- oder gemäß §§ 40 f., 115 f. der Finanzgerichtsordnung --FGO-- angegriffen werden können), auf die sie sich auswirken, ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich um Nullfestsetzungen handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. August 2001 IV R 30/99, BStBl II 2002, 49, und vom 25. Februar 1992 IX R 41/99, BStBl II 1992, 621; Urteil des FG München vom 30. Juli 2002 1 K 1772/01, EFG 2002, 1510).

    Die erneute Ausübung des Wahlrechts stellt schon keine "Tatsache" dar, sondern eine Verfahrenshandlung (BFH-Urteile vom 28. September 1984 VI R 48/82, BStBl II 1985, 117 und vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BStBl II 1992, 621).

  • BFH, 25.01.1995 - X R 191/93

    Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei

    Nachgeholt werden konnten geltend gemachte erhöhte Absetzungen, soweit sie in einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nicht zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer geführt hatten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, 370, BStBl II 1992, 621, und vom 14. Juli 1992 IX R 49/88, BFH/NV 1993, 17).

    d) Der Senat weicht nicht von den Entscheidungen des IX. Senats in BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621 und in BFH/NV 1993, 17 ab.

  • FG Münster, 17.12.1997 - 7 K 5649/96
    Wegen der inzwischen eingetretenen Bestandskraft der Bescheide seien sie an die getroffene Wahl gebunden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 25.02.1992 IX R 41/91 , BStBl. II 1992, 621).

    Sind in einem bestandskräftigen ESt-Bescheid erhöhte Absetzungen berücksichtigt worden, können diese nicht später durch andere Besteuerungsgrundlagen ausgetauscht werden (vgl. BFH in BStBl. II 1992, 621).

    Dies ergibt sich aus dem vom FA herangezogenen BFH-Urteil in BStBl. II 1992, 621, dessen Grundsätze auch im Streitfall anwendbar sind.

  • BFH, 04.10.2001 - X B 93/01

    Darlegungserfordernis - Zulassungsgrund - Einkommensteuer - Ermäßigung -

    Im Streitfall hat der Kläger zwar die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 IX R 41/91 (BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621) behauptet.

    Der Einwand des Klägers, die sich aus der Entscheidung in BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621 ergebende starke Bindung des Steuerpflichtigen an von ihm in Anspruch genommene Abzugsbeträge gemäß § 10e EStG bedinge andererseits Vertrauensschutz, wonach die Nachholung der Abzugsbeträge nur aufgrund seiner aktiven Entscheidung erfolgen könne, lässt nicht die Rüge abweichender Rechtssätze, sondern allenfalls die Rüge materiell-rechtlich fehlerhafter Entscheidung erkennen, die allein keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO darstellt.

  • BFH, 02.07.1992 - IX B 169/91

    Nochmaliger Abzug degressiver AfA nach § 7 Abs. 5 EStG als Werbungskosten

  • BFH, 12.10.2005 - IX R 58/04

    Eigenheimzulage; Objektverbrauch

  • BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91

    Inanspruchnahme des § 7b EStG für das gesamte Einfamilienhaus, wenn im Jahr der

  • FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02

    Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage

  • BFH, 21.01.1999 - IX B 116/98

    Wahlrecht gem. § 7 b EStG

  • BFH, 28.07.1994 - IX R 74/91
  • BFH, 13.10.1992 - IX R 152/88

    Absetzung bei Veräußerung des einen und Erwerb eines anderen begünstigenden

  • BFH, 17.03.1992 - IX R 305/87

    Wahlrecht gemeinsam veranlagter Steuerpflichtiger, in einem Veranlagungszeitraum,

  • FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01

    Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem

  • BFH, 14.07.1992 - IX R 49/88

    Rückgängigmachung einer Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen

  • FG Nürnberg, 02.08.2000 - V 198/98

    Kein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA-Methode bei

  • FG Köln, 30.01.2001 - 13 K 6855/00

    Zeitliche Befristung für die Ausübung des Wahlrechts auf Verzicht des

  • FG Brandenburg, 02.03.2000 - 4 K 805/99

    Verbrauch des Wahlrechts auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen;

  • FG Köln, 09.10.1997 - 2 K 5347/95
  • FG Brandenburg, 22.06.1995 - 2 V 484/95

    Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheides über Einkommensteuer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2160
BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90 (https://dejure.org/1992,2160)
BFH, Entscheidung vom 05.03.1992 - IV B 178/90 (https://dejure.org/1992,2160)
BFH, Entscheidung vom 05. März 1992 - IV B 178/90 (https://dejure.org/1992,2160)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2160) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7 g; GewStDV § 23

  • Wolters Kluwer

    Geltungsdauer - Hilfswert für das Gewerbekapital - Sonderabschreibung - Höchstgrenze - Kleiner Betriebe - Größere Betriebe

  • rechtsportal.de

    EStG § 7 g; GewStDV § 23
    Höchstgrenze für Sonderabschreibung nach § 7 g EStG

  • Der Betrieb

    Sonderabschreibung nach § 7 EStG bei Schiffen - Einheitswertgrenze - Hilfswert bei Anschaffung vor Feststellung des Einheitswerts - Anschaffung oder Herstellung bei Schiffen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 388
  • BB 1992, 1320
  • DB 1992, 2173
  • BStBl II 1992, 725
  • BFH/NV 1992, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.03.1972 - II ZR 95/70

    Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Bestehen einer

    Auszug aus BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90
    Eine solche Klausel ist nicht unüblich (vgl. den im Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. März 1972 II ZR 95/70, Versicherungsrecht - VersR - 1972, 553 mitgeteilten Sachverhalt) und dient offenbar vornehmlich dazu, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob sich die Werft im Falle einer Verzögerung des Liefertermins zu Recht auf höhere Gewalt (Art. 5 des Bauvertrages) beruft.

    Die Werft war schließlich verantwortlich für die Sicherheit berechtigter Besucher des Schiffsneubaus (BGH in VersR 1972, 553).

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90
    Im Unterschied zur Anschaffung liegt (bilanz- und bilanzsteuerrechtlich) eine Herstellung immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr herstellt oder herstellen läßt und das Herstellungsgeschehen beherrscht (BFH-Urteil vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).
  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit

    Auszug aus BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90
    Die Frage, ob Anschaffung oder Herstellung vorliegt, ist für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter gleich zu beantworten (BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009; B. Hartmann, Anschaffungen im Handels- und Steuerrecht anhand typischer Fälle, 1980, 30, 31; Gail/Grote, Betriebs-Berater - BB - 1975, 551).
  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen -

    Auszug aus BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90
    Zutreffend weist das FA darauf hin, daß die Gewerbesteuerpflicht der Beschwerdeführerin mit der Ablieferung des Schiffes (Flaggenwechsel) anläßlich der Probefahrt am 27. Dezember 1984 begann (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).
  • BFH, 18.07.1990 - I R 98/87

    Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft beginnt nicht schon bei Verwaltung

    Auszug aus BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90
    Die Vorschrift ist auch entgegen der Auffassung des FG Hamburg vom 29. April 1987 II 19/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 576) nicht unwirksam (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Juli 1990 I R 98/87, BFHE 162, 107, BStBl II 1990, 1073, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
  • BFH, 16.12.1988 - III R 116/86

    Vergleichsvolumen - Betriebseröffnung - Wirtschaftsgut - Vorbereitungsstadium

    Auszug aus BFH, 05.03.1992 - IV B 178/90
    Der Einwand der Beschwerdeführerin, § 7 g EStG postuliere einkommensteuerliche Grundsätze und sei nicht entscheidend vom Beginn der Gewerbesteuerpflicht geprägt, ist schon deshalb unerheblich, weil einkommensteuerlich der Gewerbebetrieb bereits vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit beginnt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 116/86, BFHE 156, 312, BStBl II 1989, 380).
  • BFH, 21.07.1999 - I R 57/98

    Sonderabschreibungen und Ansparrücklage nach § 7 g EStG : Ausschüttungsbelastung

    Dieser überwiegend vertretenen Auffassung, der auch die Vorinstanz gefolgt ist, schließt sich der erkennende Senat im Ergebnis an (zweifelnd für die Sonderabschreibung auch bereits Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1992 IV B 178/90, BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Sie bietet der Allgemeinheit noch keine eigenen gewerblichen Leistungen gegen Entgelt an (BFH-Beschluß vom 5. März 1992 IV B 178/90, BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725, 726; Urteile vom 23. Oktober 1986 IV R 319/84, BFHE 148, 67, BStBl II 1987, 64, 65; in BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527 m. w. N.).
  • BFH, 21.05.2013 - III B 131/12

    Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung

    Das FG sei dadurch vom Beschluss des BFH vom 5. März 1992 IV B 178/90 (BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725) abgewichen, dass es konstatiert habe, die Anlage sei nach ihren --der Klägerin-- eigenen Planungen erstellt worden.

    Auch soweit die Klägerin die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO), weil das FG vom BFH-Beschluss in BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725 abgewichen sei, sind die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.

    Sie rügt vielmehr, das FG habe im Streitfall entgegen dem BFH-Beschluss in BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725 eine Herstellung angenommen und nicht etwa eine Anschaffung.

  • FG München, 26.04.2010 - 7 K 3217/07

    Kosten für die Entwicklung von marktfähigen Knieimplantaten und

    Hersteller ist, wer das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr herstellt oder herstellen lässt und das Herstellungsgeschehen beherrscht (BFH-Urteil vom 5. März 1992 IV B 178/90, BStBl II 1992, 725).
  • FG Hessen, 08.11.2001 - 8 K 2822/00

    Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Gewerbesteuerpflicht;

    Sie bietet der Allgemeinheit noch keine eigenen gewerblichen Leistungen gegen Entgelt an (BFH-Beschluss vom 5. März 1992 IV B 178/90, BStBl. II 1992, 725, 726; Urteile vom 23. Oktober 1986 IV R 319/84, BStBl. II 1987, 64, 65;.
  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 5 K 1281/08

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über Verlustzuweisungsgesellschaften nach § 2b

    Die Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22.04.1980 VIII R 147/5, BFHE 130, 391, BStBI II 1980, 441 und BFH-Beschluss vom 05.03.1992 IV B 178/90, BFHE 167, 388, BStBI II 1992, 725) fordert hierfür die Schaffung eines Wirtschaftsguts auf eigene Rechnung und Gefahr sowie, dass die Einflussnahme auf das Herstellungsgeschehen gewährleistet ist.
  • FG Berlin, 09.02.1998 - 8 K 8168/97
    Im Streitfall bestehe auch kein Gewerbekapital von mehr als 500 000, 00 DM; denn der in den Fällen der Neugründung nach § 23 GewStDV zu bildende Hilfswert gelte seit dem Veranlagungszeitraum 1986 nicht mehr (vgl. BFH, BStBl II 1992, 725 ).
  • FG Niedersachsen, 18.02.2003 - 6 K 19/00

    Abgrenzung von Herstellungskosten zu Anschaffungskosten bei Beauftragung eines

    Im Unterschied zur Anschaffung liegt (bilanzrechtlich und bilanzsteuerrechtlich) eine Herstellung immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr herstellt oder herstellen lässt und das Herstellungsgeschehen beherrscht (BFH IV B 178/90, BFHE 167, 388; BStBl. II 1992, 725).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 12.09.1991 - X R 38/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4758
BFH, 12.09.1991 - X R 38/91 (https://dejure.org/1991,4758)
BFH, Entscheidung vom 12.09.1991 - X R 38/91 (https://dejure.org/1991,4758)
BFH, Entscheidung vom 12. September 1991 - X R 38/91 (https://dejure.org/1991,4758)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,4758) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.07.1988 - X R 45/87

    Anforderungen an die Schriftform der Revisionseinlegung

    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Nach dem Gesamteindruck handelt es sich um die Abkürzung des Namens, eine Paraphe, die den zuvor genannten Anforderungen an die Schriftlichkeit eines bestimmten Schriftsatzes nicht genügt (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Senatsurteil vom 26. Juli 1988 X R 45/87, BFH/NV 1989, 238; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Oktober 1986 IV a ZR 13/86, Versicherungsrecht 1987, 386, und vom 27. Oktober 1987 VI ZR 268/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 713).
  • BGH, 20.11.1986 - III ZR 18/86

    Unterschrift eines Rechtsanwalts als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einlegung

    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Das BVerfG hat in seiner oben genannten Entscheidung des weiteren ausgeführt, daß die verfassungsrechtliche Garantie des Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs nicht verletzt sind, wenn eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Revisionsfrist versagt wird, weil die Verwendung einer den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO nicht genügenden "Unterschrift" als schuldhaft angesehen wird (vgl. BGH-Urteil vom 20. November 1986 III ZR 18/86, NJW 1987, 957).
  • BFH, 14.01.1972 - III R 88/70

    Revisionsschrift - Revisionsbegründungsschrift - Rechtsmittelführer -

    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Nach dem Gesamteindruck handelt es sich um die Abkürzung des Namens, eine Paraphe, die den zuvor genannten Anforderungen an die Schriftlichkeit eines bestimmten Schriftsatzes nicht genügt (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Senatsurteil vom 26. Juli 1988 X R 45/87, BFH/NV 1989, 238; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Oktober 1986 IV a ZR 13/86, Versicherungsrecht 1987, 386, und vom 27. Oktober 1987 VI ZR 268/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 713).
  • BFH, 28.09.1988 - X R 32/88

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Es müssen einzelne oder zumindest ein Buchstabe andeutungsweise erkennbar sein; die Unterzeichnung mit einer Paraphe reicht zur Erfüllung der Schriftform nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1988 X R 32-34/88, BFH/NV 1989, 505, unter 2., m. w. N.).
  • BFH, 03.10.1986 - III R 207/81

    Schriftliche Klageerhebung - Klageschrift - Eigenhändige Unterzeichnung -

    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Die Schriftform erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der anderen Obersten Bundesgerichte grundsätzlich - von den Ausnahmen der Übermittlung durch Telegramm und Telekopie abgesehen - eigenhändige (handschriftliche) Unterzeichnung des in Frage stehenden Schriftstückes oder zumindest von Anlagen hierzu (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242; vom 3. Oktober 1986 III R 207/81, BFHE 148, 205, BStBl II 1987, 131).
  • BFH, 29.07.1988 - IX B 15/88

    Anforderungen an eine Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Nach dem Gesamteindruck handelt es sich um die Abkürzung des Namens, eine Paraphe, die den zuvor genannten Anforderungen an die Schriftlichkeit eines bestimmten Schriftsatzes nicht genügt (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Senatsurteil vom 26. Juli 1988 X R 45/87, BFH/NV 1989, 238; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Oktober 1986 IV a ZR 13/86, Versicherungsrecht 1987, 386, und vom 27. Oktober 1987 VI ZR 268/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 713).
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Nach dem Gesamteindruck handelt es sich um die Abkürzung des Namens, eine Paraphe, die den zuvor genannten Anforderungen an die Schriftlichkeit eines bestimmten Schriftsatzes nicht genügt (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Senatsurteil vom 26. Juli 1988 X R 45/87, BFH/NV 1989, 238; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Oktober 1986 IV a ZR 13/86, Versicherungsrecht 1987, 386, und vom 27. Oktober 1987 VI ZR 268/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 713).
  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Die Schriftform erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der anderen Obersten Bundesgerichte grundsätzlich - von den Ausnahmen der Übermittlung durch Telegramm und Telekopie abgesehen - eigenhändige (handschriftliche) Unterzeichnung des in Frage stehenden Schriftstückes oder zumindest von Anlagen hierzu (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242; vom 3. Oktober 1986 III R 207/81, BFHE 148, 205, BStBl II 1987, 131).
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZR 13/86
    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Nach dem Gesamteindruck handelt es sich um die Abkürzung des Namens, eine Paraphe, die den zuvor genannten Anforderungen an die Schriftlichkeit eines bestimmten Schriftsatzes nicht genügt (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Senatsurteil vom 26. Juli 1988 X R 45/87, BFH/NV 1989, 238; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Oktober 1986 IV a ZR 13/86, Versicherungsrecht 1987, 386, und vom 27. Oktober 1987 VI ZR 268/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 713).
  • BVerfG, 18.09.1989 - 2 BvR 270/89
    Auszug aus BFH, 12.09.1991 - X R 38/91
    Das Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren, insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, ist nicht verletzt, wenn ein Spruchkörper die Unterschrift eines Verfahrensbeteiligten oder Prozeßbevollmächtigten beanstandet, ohne diese bisher geduldet zu haben, selbst wenn andere Spruchkörper desselben Gerichts diese langjährig unbeanstandet gelassen haben (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluß vom 18. September 1989 2 BvR 270/89, nicht veröffentlicht).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Indes sind diese Grundsätze nicht verletzt, wenn eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels deshalb versagt wird, weil die Verwendung einer gesetzlichen Vorschriften nicht genügenden "Unterschrift" als schuldhaft angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.9.1989 - 2 BvR 270/89 , zitiert nach juris; BGH, Urteil v. 20.11.1986 - III ZR 18/86 , NJW 1987, 957; BFH, Beschluss v. 12.9.1991 - X R 38/91 , BFH/NV 1992, 50, Rz. 10 bei juris).
  • BFH, 31.08.2010 - VIII R 36/08

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der

    (2) Die Pflicht des FG, im Streitfall das ihm zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugunsten einer solchen Verhandlung auszuüben, folgt indessen aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausfluss des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1991 X R 38/91, BFH/NV 1992, 50) wie auch aus seiner Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 76 FGO) sowie gegenüber den Beteiligten, insbesondere wenn sie wie der Kläger unvertreten sind, unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflichten prozessfördernde Hinweise gemäß § 96 FGO zu geben.
  • BFH, 16.03.1999 - X R 41/96

    Unterzeichnung mit Paraphe

    a) Der für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebenen Schriftform ist nach herrschender Meinung im Hinblick auf den Sicherungszweck der eigenhändigen Unterschrift grundsätzlich nicht genügt, wenn das Schriftstück mit einer Abkürzung, einer sog. Paraphe, unterzeichnet ist, bei der offenbleibt, ob eine endgültige Erklärung gewollt ist (s. dazu z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 140, 424, BStBl II 1984, 445; vom 28. September 1988 X R 32-34/88, BFH/NV 1989, 505; vom 12. September 1991 X R 38/91, BFH/NV 1992, 50; in BFH/NV 1995, 222, 223; in BFH/NV 1997, 764; ebenso die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28. September 1998 II ZB 19/98, NJW 1999, 60, 61, und des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 27. März 1996 5 AZR 576/94, Der Betrieb --DB-- 1996, 1988; w.N. bei Gräber, a.a.O., § 64 Rz. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht