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Rechtsprechung
   BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91   

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https://dejure.org/1992,5901
BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91 (https://dejure.org/1992,5901)
BFH, Entscheidung vom 01.10.1992 - IV R 96/91 (https://dejure.org/1992,5901)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 1992 - IV R 96/91 (https://dejure.org/1992,5901)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Minderung des Betriebsgewinns durch Aufwendungen für die Bewirtung von Personen die nich Arbeitnehmer des Steuersubjektes sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 408
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 150/85

    Die Nachweispflicht für betriebliche Bewirtungsaufwendungen erstreckt sich auf

    Auszug aus BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91
    Diese Form des Nachweises ist eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für die gewinnmindernde Berücksichtigung der Bewirtungsaufwendungen (Senatsurteil vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, auf die Bezug genommen wird, eingehend dargelegt, daß der bewirtende Unternehmer zwar nicht zu den "bewirteten Personen" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gehört, daß er aber gleichwohl als Teilnehmer der Bewirtung in dem amtlichen Vordruck namentlich zu bezeichnen ist (klargestellt durch die ab 1990 geltende Gesetzesfassung).

    Das FA soll allein anhand der gesetzlichen Nachweise über die betriebliche Veranlassung und die Höhe von Bewirtungsaufwendungen, zu denen der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck gehört, in die Lage versetzt werden, sich ein vollständiges Bild über den Bewirtungsvorgang zu machen, um den Zusammenhang der Bewirtung mit einem betrieblichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung überprüfen zu können (vgl. BFH in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, eine verschärfte Nachweispflicht zu begründen, um dem FA die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sowie der Angemessenheit ihrer Höhe nach zu erleichtern und die Mißbrauchsmöglichkeit in diesem Bereich einzuschränken (vgl. BFH in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Die unvollständige Ausfüllung der Vordrucke hat zur Folge, daß der gesamte Bewirtungsaufwand nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (BFH in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 488).

  • BFH, 27.06.1990 - I R 168/85

    Zur Namensangabe des bewirtenden Steuerpflichtigen auf Gaststättenrechnungen

    Auszug aus BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91
    Dementsprechend reicht es auch aus, wenn die Angaben in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einer von ihm dazu bevollmächtigten Person durch Unterschrift bestätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903 unter 2. b.).

    Der Senat weicht damit nicht von der Rechtsprechung des BFH ab, wonach die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 letzter Halbsatz EStG vorgeschriebene Rechnung unter bestimmten Voraussetzungen um den Namen des Bewirtenden nachträglich ergänzt werden kann (BFH-Urteile vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; vom 2. Oktober 1990, VIII R 62/86, BFHE 162, 296 [BFH 02.10.1990 - VIII R 62/86], BStBl II 1991, 174).

    Außerdem darf die Ergänzung der Rechnung nur durch den Rechnungsaussteller erfolgen (vgl. BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903).

  • BFH, 25.02.1988 - IV R 95/86

    Nachweis von Bewirtungskosten erfordert grundsätzlich die Angabe aller an der

    Auszug aus BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91
    Die Aufzeichnungspflicht schließt die namentliche Anführung aller Bewirtungsteilnehmer, also auch des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer, zwingend ein (BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 62/88

    Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern - Abziehbarkeit von Aufwendungen - Amtlicher

    Auszug aus BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91
    Dementsprechend darf das Ausfüllen des amtlichen Vordrucks nicht bis nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufgeschoben werden (BFH-Urteile vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28).
  • BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85

    Steuerberater - Sorgfaltspflicht - Einspruchsentscheidung - Fristen - Klagefrist

    Auszug aus BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91
    Die unvollständige Ausfüllung der Vordrucke hat zur Folge, daß der gesamte Bewirtungsaufwand nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (BFH in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 488).
  • BFH, 02.10.1990 - VIII R 62/86

    Nachholung der Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen auf

    Auszug aus BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91
    Der Senat weicht damit nicht von der Rechtsprechung des BFH ab, wonach die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 letzter Halbsatz EStG vorgeschriebene Rechnung unter bestimmten Voraussetzungen um den Namen des Bewirtenden nachträglich ergänzt werden kann (BFH-Urteile vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; vom 2. Oktober 1990, VIII R 62/86, BFHE 162, 296 [BFH 02.10.1990 - VIII R 62/86], BStBl II 1991, 174).
  • BFH, 25.03.1988 - III R 96/85

    1. Zeitnahes Ausfüllen des Vordrucks zum Nachweis von Bewirtungskosten - 2.

    Auszug aus BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91
    Dementsprechend darf das Ausfüllen des amtlichen Vordrucks nicht bis nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufgeschoben werden (BFH-Urteile vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28).
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95

    Angabe des Bewirtenden im amtlichen Vordruck

    Der Senat will an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, daß die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Rechtsbehelfsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Urteile des IV. Senats vom 1.10.1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und vom 11.8.1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Einer Nachholung unterbliebener Angaben kann, wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 408 zu 1. c, bb ausgeführt hat, nicht die gleiche Wirkung zukommen wie einer Ergänzung der dem amtlichen Vordruck beizufügenden Rechnung.

    Dieser vom I. Senat vertretenen Auffassung kann der IV. Senat aus den bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 408 dargelegten Erwägungen nicht folgen.

    Dieser hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegende Unterschied zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206), steht damit einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur nachträglichen Ergänzung von Gaststättenrechnungen entgegen.

    Versehentlich sei er seinerseits sowohl von dem Urteil des IV. Senats in BFH/NV 1993, 408 als auch von dem Urteil des X. Senats in BFH/NV 1994, 367 abgewichen, ohne bei den beiden Senaten anzufragen, ob sie der Abweichung zustimmen.

  • BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95

    Angabe des Bewirtenden bei Bewirtungskosten

    a) Nach Auffassung des Senats besteht der Zweck der formalisierten Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. mittels amtlich vorgeschriebenem Vordrucks darin, dem FA die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sowie die Angemessenheit ihrer Höhe nach zu erleichtern und die Mißbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Spesenabzugs einzuschränken (vgl. Senatsurteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; ebenso Urteile vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581; vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206).

    Demgemäß hatte der erkennende Senat auch bisher schon eingeräumt, daß die Gestaltung des amtlichen Vordrucks eine gewisse Unsicherheit des Steuerpflichtigen, ob und an welcher Stelle der bewirtende Unternehmer anzugeben sei, ausgelöst haben könnte, da der bewirtende Unternehmer jedenfalls nicht zu den "bewirteten Personen" i.S. des Gesetzeswortlauts und des Vordruckmusters gehöre (BFH in BFH/NV 1995, 206; BFH/NV 1993, 408, 409).

    Aus den vorstehenden Gründen mußte sich dem Steuerpflichtigen daher nicht ohne weiteres aufdrängen, daß außer seiner Unterschrift, die aber nur die Richtigkeit der vorstehenden Angaben im Vordruck bezeugen soll (Senat in BFH/NV 1993, 408, 409, m.w.N.), auch noch eine zusätzliche Aufnahme seines Namens im amtlichen Vordruck erforderlich sei.

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93

    Hinreichende Bezeichnung des an eine Bewirtung von Personen teilehmenden

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91 (BFH/NV 1993, 408) im einzelnen ausgeführt hat, macht der Steuerpflichtige mit der Unterzeichnung des amtlichen Vordrucks nicht zweifelsfrei erkennbar, daß er selbst an der Bewirtung teilgenommen hat.

    Dem Zweck des Nachweis erfordernisses, ein vollständiges Bild über den Bewirtungvorgang zu vermitteln, wird dadurch nicht genügt (BFH in BFH/NV 1993, 408).

    Der Senat hat es deshalb abgelehnt, aus diesem Grunde die Aufzeichnungspflicht als erfüllt anzusehen (BFH in BFH/NV 1993, 408).

    Einer Nachholung unterbliebener Angaben kann, wie der Senat (in BFH/NV 1993, 408 zu 1. c, bb) ausgeführt hat, nicht die gleiche Wirkung zukommen, wie einer Ergänzung der dem amtlichen Vordruck beizufügenden Rechnung.

    Sie verkennen damit die hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegenden Unterschiede zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH- Urteile vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903, und in BFH/NV 1993, 408).

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Rechtsprechung
   BFH, 27.07.1992 - VIII B 84/91   

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https://dejure.org/1992,25134
BFH, 27.07.1992 - VIII B 84/91 (https://dejure.org/1992,25134)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1992 - VIII B 84/91 (https://dejure.org/1992,25134)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1992 - VIII B 84/91 (https://dejure.org/1992,25134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 408
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.05.1988 - IV B 35/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BFH, 27.07.1992 - VIII B 84/91
    87, BFHE 153, 378, [BFH 09.05.1988 - IV B 35/87] BStBl II 1988, 725 [BFH 09.05.1988 - IV B 35/87]).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

    Auszug aus BFH, 27.07.1992 - VIII B 84/91
    89 (BStBl II 1991, 652 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvL 3/89]) ist entschieden, daß das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen nicht auf Steuerpflichtige anzuwenden ist, die ihre Einkünfte ordnungsgemäß angegeben haben.
  • BFH, 27.07.1992 - VIII B 59/91

    Befangenheit von Richtern - Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides zur

    Diese hat das FG zu Recht verneint, wie sich aus dem Beschluß des erkennenden Senats vom gleichen Tage VIII B 84/91 zur Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren ergibt.

    Anmerkung: Die von den Beschwerdeführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ergangenem Beschluß vom gleichen Tage VIII B 84/91 als unbegründet zurückgewiesen.

  • BFH, 27.07.1992 - VIII B 100/91

    Rechtliche Wirkungen des Hinweises der Statthaftigkeit der Beschwerde in der

    Das FG lehnte den Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 10. April 1991 als unzulässig ab und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im am selben Tag in der Hauptsache gefällten Urteil, gegen das bei dem erkennenden Senat Nichtzulassungsbeschwerde und Revision unter den Az. VIII B 84/91 bzw. VIII R 45/91 eingelegt ist.
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Rechtsprechung
   BFH, 24.09.1992 - VIII B 12/91   

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https://dejure.org/1992,25152
BFH, 24.09.1992 - VIII B 12/91 (https://dejure.org/1992,25152)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1992 - VIII B 12/91 (https://dejure.org/1992,25152)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1992 - VIII B 12/91 (https://dejure.org/1992,25152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 408
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 45/76

    Revisionsbegründung - Rüge mangelnder Sachaufklärung - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 24.09.1992 - VIII B 12/91
    76 (BFHE 122, 396, [BFH 24.05.1977 - IV R 45/76] BStBl II 1977, 694 [BFH 24.05.1977 - IV R 45/76]) wird hingewiesen.
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