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   BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90   

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https://dejure.org/1993,2061
BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90 (https://dejure.org/1993,2061)
BFH, Entscheidung vom 02.03.1993 - VII R 90/90 (https://dejure.org/1993,2061)
BFH, Entscheidung vom 02. März 1993 - VII R 90/90 (https://dejure.org/1993,2061)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Geschäftsführers für umsatzsteuerliche Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Schuldhafte Pflichtverletzung bei nicht ausreichenden Zahlungsmitteln

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 526
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90
    Entscheidend für die Haftung nach beiden Tatbeständen ist, daß es nicht zur Entrichtung der Steuerschuld gekommen ist, so daß die hierfür maßgeblichen Gründe bei beiden Haftungsnormen Berücksichtigung finden müssen (Urteil des Senats vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 9).

    Auch hier ist es das Ziel der Haftungsnorm, den Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, den er durch sein Verhalten verursacht hat (BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 9).

    Wäre es auch bei pflichtgemäßem Verhalten zu dem Steuerausfall gekommen, weil keine Zahlungsmittel und keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht mehr als Haftender in Anspruch genommen werden (vgl. BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 10).

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90
    Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer findet auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer die Umsatzsteuervoranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat, wenn - wie hier vom FA angenommen - also der Haftungstatbestand des § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 vorliegt (Urteil des Senats vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678 m.w.N.).

    Dieser fehlt, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens auch bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung die geschuldete Steuer - auch im Wege der Beitreibung - nicht hätte beglichen werden können (vgl. Urteil in BFHE 164, 203, 207, BStBl II 1991, 678, 680f.).

  • BFH, 19.03.1982 - VI R 25/80

    Privates Wirtschaftsgut - Zerstörung eines privaten Wirtschaftsguts -

    Auszug aus BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90
    Eine Bindung des Revisionsgerichts ist schon dann gegeben, wenn die Gesamtwürdigung des FG zwar nicht zwingend, aber möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1982 VI R 25/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442).
  • BFH, 25.07.1991 - XI R 27/89

    Umfang der tatsächlichen Feststellungen - Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90
    Die tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 118 Abs. 2 FGO umfassen dabei neben den eigentlichen für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen auch die sog. Schlußfolgerungen tatsächlicher Art, die das FG aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung (Beweiswürdigung) gezogen hat (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796, 797, und vom 23. Oktober 1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381, 383).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90
    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA (wegen Umsatzsteuer) verwendet hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 m.w.N.).
  • BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81

    Übereignung eines lebenden Unternehmens im ganzen - Übereignung eines

    Auszug aus BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90
    Die tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 118 Abs. 2 FGO umfassen dabei neben den eigentlichen für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen auch die sog. Schlußfolgerungen tatsächlicher Art, die das FG aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung (Beweiswürdigung) gezogen hat (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796, 797, und vom 23. Oktober 1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381, 383).
  • FG Saarland, 28.09.1989 - 2 K 241/88
    Auszug aus BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90
    Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob - wie etwa das FG des Saarlandes meint (Urteil vom 28. September 1989 2 K 241/88, Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 206, 207) - es sich bei den Mitteln, die die Geschäftsführer u.a. für Zwecke der Steuerzahlung verwalten, stets um vorhandene, nicht mit Einwendungen von dritter Seite behaftete Mittel handeln muß und daher keine Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers besteht zu versuchen, eine mit Einwänden belastete Forderung der Gesellschaft zu realisieren, um dadurch der GmbH eventuell die Zahlung von geschuldeten Steuern zu ermöglichen.
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Der Gefahr, nach § 69 AO belangt zu werden, setzte er sich allein dann aus, wenn er den das Abgabenrecht prägenden Grundsatz der anteiligen Tilgung verletzte, also andere Gesellschaftsgläubiger vor dem Steuerfiskus bevorzugt bediente (BFH, Urt. v. 2. März 1993 - VII R 90/90, BFH-NV 1994, 526, 527; Beermann, DStR 1994, 805, 808 f.; Klein/Rüsken aaO § 69 Rdnr. 39 m.w.N.; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 69 Rdnr. 14, 45).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Dies gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rdnr. 90).

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Grundsätze der anteiligen Tilgung grundsätzlich auch im vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. für den Fall, dass der Geschäftsführer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat: Urteile des Senats in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 526).

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme

    Den Grundsatz der anteiligen Haftung hat der erkennende Senat bei Anwendung des § 71 AO bisher nur auf die Fälle der steuerrechtlichen Haftung gesetzlicher Vertreter angewandt, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung neben dem Haftungstatbestand des § 69 AO zugleich den Haftungstatbestand des § 71 AO verwirklicht hat (Senatsentscheidungen vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 2. März 1992 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526, und vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).
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