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   BFH, 23.09.1993 - IV R 38/91   

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https://dejure.org/1993,3908
BFH, 23.09.1993 - IV R 38/91 (https://dejure.org/1993,3908)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1993 - IV R 38/91 (https://dejure.org/1993,3908)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1993 - IV R 38/91 (https://dejure.org/1993,3908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen einer KG für eine reine Arbeitnehmerbewirtung im Sinne von abzugsfähigen Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufwendungen für Geburtstagsfeier eines Gesellschafters (§ 12 EStG )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 616
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.05.1986 - IV R 184/83

    Anerkennung eines Gartenfestes als geschäftliche Werbeveranstaltung - Keine

    Auszug aus BFH, 23.09.1993 - IV R 38/91
    Außerdem habe der BFH mit Urteil vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657) entschieden, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß ein Unternehmer seine Arbeitnehmer ausschließlich oder doch überwiegend aus privatem Anlaß bewirte.

    Die hiergegen mit der Revision vorgebrachten Sachrügen greifen nicht durch; der Hinweis auf das Senatsurteil vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657) geht fehl.

    Wenn der erkennende Senat im Urteil in BFH/NV 1986, 657 ausgeführt hat, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß ein Unternehmer ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlaß seine Arbeitnehmer bewirte, so hat er doch die Möglichkeit offengelassen, daß die Einladung der Arbeitnehmer durch die KG in zeitlichem Zusammenhang mit dem Geburtstag des Gesellschafters sich als Geburtstagsfest des Gesellschafters und damit als privates Ereignis darstelle.

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 58/88

    Bewirtungsaufwendungen für Geburtstagsempfang sind keine Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 23.09.1993 - IV R 38/91
    Bei dieser Sachlage hat das FG zutreffend entschieden, daß die Bewirtungsaufwendungen aus Anlaß eines in der privaten Sphäre des Kommanditisten liegenden persönlichen Ereignisses entstanden sind und damit Kosten seiner Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524).
  • BFH, 14.07.2004 - I R 57/03

    Geburtstagsfeier einer GmbH für ihren GGf

    Unter diesem Gesichtspunkt werden namentlich Kosten für Feiern aus Anlass eines Geburtstags sowohl bei Arbeitnehmern (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1993 VI B 137/92, BFHE 170, 426, BStBl II 1993, 403; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 19 Rz. 60 "Bewirtung", m.w.N.) als auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften (z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524; vom 23. September 1993 IV R 38/91, BFH/NV 1994, 616; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 1997 2 K 1093/97, EFG 1998, 722, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 4. November 1998 IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467) regelmäßig dem Privatbereich zugeordnet und folglich nicht als Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) berücksichtigt.
  • BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96

    Geburtstagsfeier für Gesellschafter einer Personengesellschaft

    d) Allerdings hat der erkennende Senat es in seinem Urteil vom 23. September 1993 IV R 38/91 (BFH/NV 1994, 616) dahingestellt sein lassen, ob die Aufwendungen für eine Betriebsfeier aus Anlaß des 80. Geburtstages des Firmengründers einer Personengesellschaft mit den Mitarbeitern dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfallen, wenn diese durch die Personengesellschaft bewirtet werden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2008 - 2 K 2606/06

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier

    - b. Nach Maßgabe dieser Entscheidungskriterien hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Kommanditisten für die Bewirtung der Arbeitnehmer der KG anlässlich einer Betriebsveranstaltung, die eine Woche vor seinem 80. Geburtstag stattfindet, Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und deshalb bei ihm nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar sind, wenn die übrigen Gesellschafter eine Beteiligung an den Kosten der Feier abgelehnt haben (BFH, Urteil vom 23. September 1993 IV R 38/91, BFH/NV 1994, 616).
  • FG Niedersachsen, 11.12.2007 - 13 K 10721/03

    Aufwendungen für Golf und Tennis; Aufwendungen Geburtstagsfeier

    Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines in der privaten Sphäre des Einladenden liegenden persönlichen Ereignisses beurteilt der Bundesfinanzhof dementsprechend grundsätzlich als nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (z.B. BFH, Urteil vom 12.12.1968 IV R 150/68 , BStBl II 1969, 239; BFH, Urteil vom 15.05.1986 IV R 184/83 , BFH/NV 1986, 657; BFH, Urteil vom 12.12.1991 IV R 58/88 , BStBl II 1992, 524; BFH, Urteil vom 23.09.1993 IV R 38/91 , BFH/NV 1994, 616, und BFH, Urteil vom 27.02.1997 IV R 60/96 , BFH/NV 1997, 560; BFH, Beschluss vom 29.07.1994 VIII B 71/93 , BFH/NV 1995, 118, und BFH, Beschluss vom 4.11.1998 IV B 30/98 , BFH/NV 1999, 467, jeweils für Geburtstagsfeiern).
  • FG Berlin, 25.04.1996 - I 66/94

    Aufwendungen für Betriebsfeier zum Geburtstag des Firmengründers als

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  • FG Niedersachsen, 18.06.1996 - VII 353/95

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen;

    Das FA nimmt dabei auf das BFH-Urteil BFH/NV 1994, 616 Bezug. Bei Beantwortung der Frage, ob die Veräußerung von Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft (Anteil an der Betriebs-GmbH) die Voraussetzungen der Teilbetriebsveräußerung erfülle, sei auf die Tätigkeit der Besitzgesellschaft abzustellen.
  • FG München, 24.04.1995 - 13 K 2409/94

    Abziehbarkeit von durch Jahresessen entstandenen Kosten; Berücksichtigung von

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