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   BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93   

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https://dejure.org/1994,2962
BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93 (https://dejure.org/1994,2962)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1994 - VI R 53/93 (https://dejure.org/1994,2962)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1994 - VI R 53/93 (https://dejure.org/1994,2962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung von Aufwendungen für die Teilnahme der mit der Betreuung der selbständigen Außendienstmitarbeiter beauftragten Arbeitnehmer an den Wettbewerbsreisen als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 8 EStG )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 708
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.03.1990 - VI R 48/87

    A) Teilnahme an vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reisen führt zu

    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93
    Das FA rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. März 1990 VI R 48/87 (BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711) und als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit mehr darüber, daß die Teilnahme an der Reise bei denjenigen Arbeitnehmern zu Arbeitslohn geführt hat, die dadurch für ihre besonderen Leistungen belohnt werden sollten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711).

  • BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92

    Reist der die Teilnehmer an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reise

    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93
    Die Frage, ob der Aufwand des Arbeitgebers für die Teilnahme eigener Arbeitnehmer an einer für selbständige Mitarbeiter oder Geschäftspartner des Arbeitgebers veranstalteten sog. Incentive-Reise für die teilnehmenden Arbeitnehmer zu dem Zufluß eines geldwerten Vorteils i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG geführt oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen hat, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu beanworten (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, zu 1.).

    Denn der Senat hat in dem erst nach Erlaß der Vorentscheidung ergangenen Urteil in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639 entschieden, daß ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Teilnahme an einer von seinem Arbeitgeber für Geschäftspartner durchgeführten Reise dann besteht, wenn der Arbeitnehmer von seinem Ehepartner begleitet wird und nicht selbst für die organisatorische Durchführung der Reise, sondern lediglich für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist.

  • BFH, 06.02.1987 - VI R 24/84

    1. Aufwendungen für zweitägigen Betriebsausflug mit Übernachtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93
    Das FG wird im zweiten Rechtsgang das Senatsurteil vom 6. Februar 1987 VI R 24/84 (BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355) zu beachten haben, wonach bei Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen die Verkehrswerte und nicht die Werte der Sachbezugsverordnung anzusetzen sind.
  • BFH, 18.02.1994 - VI R 57/93
    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93
    Anmerkung: Der BFH hat am selben Tag zwei weitere, im wesentlichen gleichlautende Entscheidungen (VI R 52/93 und VI R 57/93) erlassen.
  • BFH, 18.02.1994 - VI R 52/93
    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93
    Anmerkung: Der BFH hat am selben Tag zwei weitere, im wesentlichen gleichlautende Entscheidungen (VI R 52/93 und VI R 57/93) erlassen.
  • BFH, 16.04.1993 - VI R 6/89

    Trägt der Arbeitgeber die Kosten einer Auslandsreise mit touristischen

    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93
    Sollte sich bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts ergeben, daß die Teilnahme der Arbeitnehmer an den jeweiligen Reisen obligatorisch war und nicht auf freiwilliger Basis erfolgt ist, so wird das FG das erst nach seiner Entscheidung ergangene Senatsurteil vom 16. April 1993 VI R 6/89 (BFHE 171, 231, BStBl II 1993, 640) zu berücksichtigen haben.
  • BFH, 06.10.2004 - X R 36/03

    Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

    a) Die Zuwendung derjenigen Reisen, die vorwiegend der Belohnung des Klägers dienen sollten, hat bei diesem zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995, unter II.1.; vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641, unter 1.; vom 26. September 1995 VIII R 35/93, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273, unter II.1., und vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961, unter 4.b) bzw. zu Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 9. März 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711, und vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708, unter 1.) geführt.

    Rechtlicher Ausgangspunkt ist wiederum die Prüfung eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Zuwendenden an der Teilnahme des Steuerpflichtigen; die Beurteilung richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, unter 1., und in BFH/NV 1994, 708, unter 1.).

    In der Rechtsprechung des BFH ist ein solches eigenbetriebliches Interesse jedoch bisher in keinem einzigen Fall unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerbetreuung bejaht worden (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639; in BFH/NV 1994, 708; vom 1. Juli 1994 VI R 3/93, BFH/NV 1995, 22, und vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903).

    (2) Das Vorbringen des Klägers, er sei während der Reisen weitgehend mit Aufgaben der Betreuung, Sichtung und Motivation der ihm zugeordneten Untervertreter befasst gewesen, kann jedenfalls insoweit nicht zur Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses der X führen, als auch die Klägerin an den Reisen teilgenommen hat (vgl. zur Teilnahme des Ehegatten BFH-Urteile in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, unter 2.; in BFH/NV 1994, 708, unter 1.a, und in BFH/NV 1995, 22).

    In solchen Fällen sind die Gründe, weshalb die Teilnahme an den übrigen Reisen entbehrlich war, im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 708, unter 1.b).

  • BFH, 05.09.2006 - VI R 65/03

    Zum Arbeitslohn bei Betreuung von Händlern anlässlich von Incentive-Reisen

    Der BFH hat ferner entschieden, dass ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber für Geschäftspartner durchgeführten Reise auch dann bestehen kann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Ehepartner begleitet wird und nicht selbst für die organisatorische Durchführung der Reise, sondern lediglich für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist (BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, und vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708).

    Enthält eine Reise --wie im Streitfall-- in nicht unerheblichem Umfang auch touristische Aspekte, muss der Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse substantiiert darlegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171, 231, BStBl II 1993, 640, und in BFH/NV 1994, 708).

  • BFH, 26.09.1995 - VIII R 35/93

    Teilnahme an einer vom Geschäftspartner als Seereise organisierten "Fachtagung"

    Das eigenbetriebliche Interesse verliert mit steigendem Wert der Zuwendung an Gewicht (BFH-Urteile vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726; vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472; in BFHE 161, 557, BStBl II 1991, 262 unter II. 2. der Gründe; zur ggf. erforderlichen Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, und vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708).
  • FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00

    Kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers bei Betreuung von Geschäftskunden auf

    Bei derartigen Fallgestaltungen besteht ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur an der Teilnahme solcher Arbeitnehmer, die entweder für die organisatorische Durchführung der Reise verantwortlich sind, wenn diese einen erheblichen Zeitaufwand er....ert, oder die andere konkrete Aufgaben, wie z.B. die Verleihung von Auszeichnungen an die Gewinner eines Wettbewerbs, zu erledigen haben (BFH-Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen die anteilig auf die Ehepartner oder sonstigen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn der jeweiligen Arbeitnehmer dar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, a.a.O.), weil für die Teilnahme von Begleitpersonen auf Dienstreisen des Arbeitnehmers in der Regel kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt.

  • BFH, 11.01.2007 - VI R 69/02

    Arbeitslohn; sog. Incentive-Reise

    Enthält eine Reise --wie im Streitfall-- in nicht unerheblichem Umfang auch touristische Aspekte, muss der Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse substantiiert darlegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171, 231, BStBl II 1993, 640, und vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708).
  • FG Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 6 V 45/97

    Abgrenzung Arbeitslohn zu Zuwendungen aus eigenbetrieblichem Interesse;

    Nach dem Vortrag des Antragstellers war dessen Verantwortlichkeit für die organisatorische Durchführung der Reise auch mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden (BFH-Urteil vom 18.2.1994 - VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708).

    Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, daß der geschiedene Antragsteller die Reise ohne Begleitperson unternommen hat (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 708).

  • FG Köln, 21.02.2002 - 2 K 7912/00

    Ermittlung der Einnahmen i.S.d. Art. 17 DBA-USA

    Dagegen stellt die Übernahme von Reisekosten für reine Urlaubsreisen unstreitig Arbeitslohn dar (zu diesem Thema BFH-Urteile vom 16.4.1993, VI R 6/89, BFHE 171, 231, BStBl II 1993, 640; vom 18.2.1994, VI R 53/93, BFH/NV 1994 S. 708).
  • FG Köln, 21.02.2002 - 2 K 7904/00

    Ermittlung der Einnahmen i.S.d. Art. 17 DBA-USA

    Dagegen stellt die Übernahme von Reisekosten für reine Urlaubsreisen unstreitig Arbeitslohn dar (zu diesem Thema BFH-Urteile vom 16.4.1993, VI R 6/89, BFHE 171, 231, BStBl II 1993, 640; vom 18.2.1994, VI R 53/93, BFH/NV 1994 S. 708).
  • FG Hessen, 04.09.2001 - 10 K 1604/00

    Arbeitslohn; Vergünstigung; Reise; Angehöriger; Arbeitnehmer; Dienstverhältnis;

    Nach diesen Grundsätzen können auch Leistungen des Arbeitgebers an Dritte als Arbeitslohn zu behandeln sein, wenn sie sich wirtschaftlich als Ertrag der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (vgl. BFH, BStBl II 1992, 655, 659 zu 6; Urteil vom 18.02.1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708 zu 1 a; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.05.1991 II 103/88, EFG 1992, 129; Drenseck in Schmidt, EStG , 20. Aufl. 2001, § 19 Rz. 22; Thomas in Küttner, Personalbuch 2001, 8. Aufl. 2001, "Arbeitslohn/Arbeitsentgelt", Rz. 65; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Arbeitslohn", Rz. 151 f.).
  • BFH, 30.06.1995 - VI R 22/91

    Einkommensteuerveranlagung von Transferkosten und Reisekostenaufwendungen

    Außerdem unternahm der Kläger die Reise mit einer Begleitperson (vgl. zur Ehefrau als Begleitperson BFH-Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708).
  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2005 - 10 K 222/02

    Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn

  • FG Hessen, 26.03.2007 - 3 V 1789/06

    Teilnahme eines Bankvorstands und seiner Ehefrau an für Kunden der Bank

  • FG Köln, 03.12.1996 - 7 K 2800/93
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