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   BFH, 26.03.1993 - III B 98/91   

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https://dejure.org/1993,4031
BFH, 26.03.1993 - III B 98/91 (https://dejure.org/1993,4031)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1993 - III B 98/91 (https://dejure.org/1993,4031)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1993 - III B 98/91 (https://dejure.org/1993,4031)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Grundstücks als Anlagevermögen als Voraussetzung für eine Investitionszulage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Supermarkt als Umlaufvermögen (§ 4 EStG )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 739
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.02.1989 - V B 50/87

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbescherde aufgrund eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 26.03.1993 - III B 98/91
    Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) zugelassen werden soll (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sind in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 35, Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1989 V B 50/87, BFH/NV 1990, 107; Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722).
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

    Auszug aus BFH, 26.03.1993 - III B 98/91
    Die Umwidmung hängt zwar subjektiv von einem entsprechenden Willen des Steuerpflichtigen ab, muß jedoch anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 26.03.1993 - III B 98/91
    Aus objektiven Umständen muß auf den Willen des Steuerpflichtigen geschlossen werden (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 26.03.1993 - III B 98/91
    Aus objektiven Umständen muß auf den Willen des Steuerpflichtigen geschlossen werden (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 26.03.1993 - III B 98/91
    Der BFH hat zur Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) und Privatvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel entschieden, daß es ein Beweisanzeichen für die Zuordnung eines Grundstücks zum Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels ist, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb oder der Bebauung weiterveräußert worden ist (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524 m.w.N.).
  • BFH, 26.06.1992 - III B 72/91

    Steuerpflichtigkeit von Ausgleichszahlungen eines Handelsvertreters -

    Auszug aus BFH, 26.03.1993 - III B 98/91
    Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) zugelassen werden soll (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sind in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 35, Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1989 V B 50/87, BFH/NV 1990, 107; Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722).
  • BFH, 30.01.2017 - X B 83/16

    Gewinnzuschlag bei Reinvestitionsrücklage

    Tatsächlich habe nämlich der Kläger im Jahre 1999 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, im Rahmen dessen Grundstücke Umlaufvermögen seien (BFH-Entscheidungen vom 16. Januar 1969 IV R 34/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225, und vom 26. März 1993 III B 98/91, BFH/NV 1994, 739).

    b) Es wird nicht deutlich, ob der Kläger außerdem eine Abweichung von den BFH-Entscheidungen in BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375, in BFH/NV 1993, 225 und in BFH/NV 1994, 739 betreffend die Zuordnung von Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers zum Umlaufvermögen rügen will oder hierin nur einen unselbständigen Begründungsteil seiner soeben erörterten Divergenzrüge sieht.

    Auch das Urteil in BFH/NV 1993, 225 erachtet nur die zur Bebauung und anschließenden Veräußerung bestimmten Grundstücke als Umlaufvermögen und lässt damit inzident ebenso wie der Beschluss in BFH/NV 1994, 739 daneben noch Anlagevermögen zu.

  • BFH, 06.08.1998 - III R 227/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

    Wie schon ausgeführt worden ist, müssen diese für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung entwickelten Grundsätze auch für die Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen gelten (so ausdrücklich auch BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 IX R 37/89, BFH/NV 1991, 524, und Beschluß des erkennenden Senats vom 26. März 1993 III B 98/91, BFH/NV 1994, 739).
  • BFH, 12.09.1995 - X B 233/94

    Grundstück als Privatvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Einer Buchung kommt allenfalls in Zweifelsfällen eine Indizwirkung zu (zu den Grundsätzen vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 4 Rz. 314 und 360 "Buchung" m. w. N.; zur Indizwirkung von Buchungen speziell bei gewerblichem Grundstückshandel vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1993 III B 98/91, BFH/NV 1994, 739, und in BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519 unter 4.).

    Die bloße Vermietung (BFH/NV 1989, 580), die Art der Bilanzierung (BFH/NV 1994, 739) oder die vorübergehende Selbstnutzung (BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519) reichen in der Regel nicht aus, um private Vermögensverwaltung nachzuweisen.

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

    Dieses zur Unterscheidung privater Vermögensverwaltung/gewerblicher Grundstückshandel verwendete Merkmal kann auch hier herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1993 III B 98/91, BFH/NV 1994, 739).
  • BFH, 05.04.2005 - X B 176/04

    Anforderungen an die schlüssige Rüge von Revisionszulassungsgründen

    Die bloße Vermietung (Urteil in BFH/NV 1989, 580), die Art der Bilanzierung (BFH-Beschluss vom 26. März 1993 III B 98/91, BFH/NV 1994, 739) oder die vorübergehende Selbstnutzung (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519) reichen in der Regel nicht aus, um private Vermögensverwaltung nachzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 1995 X B 233/94, juris).
  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

    Dieses zur Unterscheidung privater Vermögensverwaltung/gewerblicher Grundstückshandel verwendete Merkmal kann auch hier herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1993 III B 98/91, BFH/NV 1994, 739).
  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 1568/98

    Betriebsvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel

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  • BFH, 19.05.1999 - VIII B 82/98

    Fünf-Jahresgrenze - Überschreiten - Grundstück - An- und Verkauf -

    Insbesondere kann der Entscheidung des BFH vom 26. März 1993 III B 98/91 (BFH/NV 1994, 739) nicht der Rechtssatz entnommen werden, bei Grundstücken, die erst nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit ihrer Anschaffung weiterveräußert worden seien, spreche ein Beweisanzeichen für ihre Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen.
  • FG Hessen, 20.03.2001 - 8 K 1610/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Finanzierung; Gewerbebetrieb; Grundstück;

    Ein Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshändlers liegt vor, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (oder Bebauung) weiterveräußert worden ist (BFH, Beschluss vom 26.03.1993 III B 98/91, BFH/NV 1994, 739, 740 m.w.N.; ebenso: BFH, Urteil vom 23.04.1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, 173).
  • FG München, 12.05.1998 - 1 V 4470/97
    Liegen ausreichende objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Nutzungsänderung vor, kann er sich nicht erfolgreich auf abweichende Absichten oder eine abweichende Buchung berufen (vgl. BFH-Beschluß vom 26.3.1993 III B 98/91, BFH/NV 1994 S. 739).
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