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Rechtsprechung
   BFH, 26.05.1995 - VI B 91/94   

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BFH, 26.05.1995 - VI B 91/94 (https://dejure.org/1995,12180)
BFH, Entscheidung vom 26.05.1995 - VI B 91/94 (https://dejure.org/1995,12180)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 1995 - VI B 91/94 (https://dejure.org/1995,12180)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 1004
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 26.05.1995 - VI B 91/94
    Danach ist die Einsicht bei Gericht die Regel, unter Umständen kann bei einer Behörde am Ort der Kanzlei eingesehen werden (Beschluß des BFH vom 24.03.1981 VII B 64/80, BStBl II 1981, 475).

    Die statthafte Beschwerde (s. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475) des Klägers ist unbegründet.

    Daß der Kläger keinen Anspruch darauf hat, Akteneinsicht in den Räumen der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten zu nehmen, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).

  • BFH, 03.11.2020 - III R 59/19

    Einsicht in Kindergeldakten

    Im Beschluss vom 26.05.1995 - VI B 91/94 (BFH/NV 1995, 1004) nahm der BFH an, dass das Finanzamt nach seinem Ermessen Akteneinsicht gewähren kann, obwohl in der AO ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nicht geregelt ist, und dies jedenfalls dann regelmäßig geschehen sollte, wenn Verhältnisse Dritter nicht berührt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    So ist der Antragstellerin angesichts des nur summarischen Prüfungsrahmens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.Vm. Abs. 4 Satz 3 VwGO zumutbar, sich außerhalb des Gerichtsverfahrens bzw. unabhängig davon Akteneinsicht zu verschaffen (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 B 6/96 - ferner BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - VI B 91/94 -, zitiert nach Juris).

    Im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens sollen die Finanzbehörden Akteneinsicht regelmäßig gewähren, wenn dadurch Verhältnisse Dritter nicht berührt werden (BFH, zitierter Beschluss vom 26. Mai 1995 - VI B 91/94 -).

  • FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    Im Beschluss vom 26.05.1995 (- VI B 91/94 -, BFH/NV 1995, 1004) nahm der BFH an, dass das Finanzamt nach seinem Ermessen Akteneinsicht gewähren kann, obwohl in der AO ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nicht geregelt ist, und dies jedenfalls dann regelmäßig geschehen sollte, wenn Verhältnisse Dritter nicht berührt werden.
  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 1329/04

    Kein Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Verfahren in den

    Auch nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 26. Mai 1995, VI B 91/94, Juris Nr. STRE 955071660) kann das Finanzamt nach seinem Ermessen Akteneinsicht gewähren, was jedenfalls dann regelmäßig geschehen sollte, wenn Verhältnisse Dritter nicht berührt werden.

    Dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf hat, Akteneinsicht in den Räumen der Kanzlei des Bevollmächtigten zu nehmen, entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Mai 1995 VI B 91/94).

  • BFH, 28.05.2003 - VII B 119/01

    Fehlender Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren

    Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung --ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu § 91 AO 1977-- davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht, weil die Behörde nicht gehindert sei, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 6. August 1965 VI 349/63 U, BFHE 83, 490, BStBl III 1965, 675, 676; vom 7. Mai 1985 VII R 25/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571; vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552, und BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311; vom 26. Mai 1995 VI B 91/94, BFH/NV 1995, 1004, und vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64).
  • FG München, 08.07.2015 - 4 K 2738/14

    Akteneinsicht im finanzbehördlichen Verfahren

    Gleichwohl ist in ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zusteht, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BFH Beschluss vom 26. Mai 1995 VI B 91/94, BFH/NV 1995, 1004).
  • BFH, 22.05.2002 - VI B 2/02

    Rechtliches Gehör; Verwehrung von Akteneinsicht

    Im Streitfall hat das FG der Klägerin die Akteneinsicht zunächst nicht etwa verwehrt, sondern den Prozessbevollmächtigten ohne Rechtsverstoß (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 1995 VI B 91/94, BFH/NV 1995, 1004) darauf verwiesen, sich an das FA zu wenden, das die Steuerakten noch nicht vorgelegt hatte.
  • BFH, 22.04.1997 - X B 62/97

    Entscheidung über die Versendung, Aushändigung oder Übersendung von Akten zum

  • FG Niedersachsen, 06.11.2018 - 12 K 132/18

    Streit um einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Kindergeldakte

  • FG Thüringen, 14.11.2012 - 3 V 714/11

    Anspruch eines Steuerpflichtigen auf kostenlose Akteneinsicht im Wege der

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 16 K 7154/20
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Rechtsprechung
   BFH, 26.05.1995 - X B 335/94   

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https://dejure.org/1995,8425
BFH, 26.05.1995 - X B 335/94 (https://dejure.org/1995,8425)
BFH, Entscheidung vom 26.05.1995 - X B 335/94 (https://dejure.org/1995,8425)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 1995 - X B 335/94 (https://dejure.org/1995,8425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 1004
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.06.1988 - X B 41/88

    Zeugenbeweis - Ordnungsgeld

    Auszug aus BFH, 26.05.1995 - X B 335/94
    Der erkennende Senat hob den FG-Beschluß auf und verwies die Sache an das FG zurück (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838).
  • BFH, 06.08.1990 - X B 116/90

    Anforderungen an eine Ermessensausübung bezüglich der Frage nach den Gründen für

    Auszug aus BFH, 26.05.1995 - X B 335/94
    Der erkennende Senat hob auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache erneut an das FG zurück (BFH-Beschluß vom 6. August 1990 X B 116/90, BFH/NV 1991, 255): Es sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachzugehen, daß er lediglich wegen eines Büroversehens nicht zum Termin erschienen sei; sollte dies zutreffen, sei die Annahme eines höheren Verschuldensgrades nicht gerechtfertigt.
  • BFH, 07.08.1990 - VII B 70/90

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aufgrund "anderer Gründe" im Sinn

    Auszug aus BFH, 26.05.1995 - X B 335/94
    Der erkennende Senat hob auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache erneut an das FG zurück (BFH-Beschluß vom 6. August 1990 X B 116/90, BFH/NV 1991, 255): Es sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachzugehen, daß er lediglich wegen eines Büroversehens nicht zum Termin erschienen sei; sollte dies zutreffen, sei die Annahme eines höheren Verschuldensgrades nicht gerechtfertigt.
  • BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19

    Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel:

    Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11; vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 [juris Rn. 7]).
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung --ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu § 91 AO 1977-- davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht, weil die Behörde nicht gehindert sei, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 6. August 1965 VI 349/63 U, BFHE 83, 490, BStBl III 1965, 675, 676; vom 7. Mai 1985 VII R 25/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571; vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552, und BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311; vom 26. Mai 1995 VI B 91/94, BFH/NV 1995, 1004, und vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 18/04

    Verjährung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Diese Annahme erfordert weder eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende zusätzliche Regelung noch muß dafür diesen Vorschriften ein allgemeiner, auf Art. 9 EGStGB zu übertragender Rechtsgedanke entnommen werden (dafür BFH, Beschl. v. 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 hinsichtlich eines gegen einen Zeugen nach § 380 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes).
  • KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11

    Ordnungsmittelverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen ein tituliertes

    Diese Annahme erfordert weder eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende zusätzliche Regelung noch muß dafür diesen Vorschriften ein allgemeiner, auf Art. 9 EGStGB zu übertragender Rechtsgedanke entnommen werden (dafür BFH, Beschl. v. 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 hinsichtlich eines gegen einen Zeugen nach § 380 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes).

    Dem unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BFH (Beschluss vom 26. Mai 1995, X B 335/94) vertretenen Standpunkt der Gläubigerin, aus § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG ergebe sich ein allgemeiner Grundsatz, der bezogen auf das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren besage, dass die Verfolgungsverjährung nicht vor dem Zeitpunkt ablaufe, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, sofern auf den Ordnungsmittelantrag überhaupt eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, ist nicht zu folgen.

  • BFH, 28.05.2003 - VII B 119/01

    Fehlender Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren

    Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung --ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu § 91 AO 1977-- davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht, weil die Behörde nicht gehindert sei, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 6. August 1965 VI 349/63 U, BFHE 83, 490, BStBl III 1965, 675, 676; vom 7. Mai 1985 VII R 25/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571; vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552, und BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311; vom 26. Mai 1995 VI B 91/94, BFH/NV 1995, 1004, und vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64).
  • FG München, 08.07.2015 - 4 K 2738/14

    Akteneinsicht im finanzbehördlichen Verfahren

    Gleichwohl ist in ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zusteht, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BFH Beschluss vom 26. Mai 1995 VI B 91/94, BFH/NV 1995, 1004).
  • FG Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 14 K 498/91

    Finanzgerichtsordnung; Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Für die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigende Bedeutung der Streitsache kommt es nicht allein auf den Streitwert des Ausgangsverfahrens an (vgl. Beschluß des BFH vom 26. Mai 1995 - X B 335/94 , BFH/NV 1995, 1004 a.E.).
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