Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.02.1995

Rechtsprechung
   BFH, 24.03.1995 - VIII B 62/94   

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https://dejure.org/1995,5953
BFH, 24.03.1995 - VIII B 62/94 (https://dejure.org/1995,5953)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1995 - VIII B 62/94 (https://dejure.org/1995,5953)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1995 - VIII B 62/94 (https://dejure.org/1995,5953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und das Vorliegen einer Divergenz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 1069
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 20.07.1983 - II R 211/81

    Fristwahrender Schriftsatz - Tatsachenvortrag - Versendung eines Schriftsatzes -

    Auszug aus BFH, 24.03.1995 - VIII B 62/94
    Insoweit wird in ständiger Rechtsprechung ein Tatsachenvortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung verlangt, die dafür eine Grundlage bieten müssen, daß nicht nur die fristgerechte Bearbeitung, sondern auch die rechtzeitige Absendung des Schriftstücks als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813, 814 m. w. N.; vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, 617; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 22. Juni 1992 IV R 125/91, BFH/NV 1994, 553; vom 24. September 1991 XI R 38/88, BFH/NV 1992, 258; vom 27. März 1986 I R 189/85, BFH/NV 1987, 720; vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681, 682).

    Zwar zitiert die Beschwerde als Divergenzentscheidungen die BFH-Urteile vom 10. Juli 1974 I R 223/70 (BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736) und in BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681 sowie den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 1991 2 BvR 215/90 (NJW 1991, 2076).

    Die weitere Entscheidung in BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681, 682 betrifft die Frage der Glaubhaftmachung rechtzeitiger Absendung, verlangt indessen für deren Glaubhaftmachung ebenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

  • BFH, 27.03.1986 - I R 189/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 24.03.1995 - VIII B 62/94
    Insoweit wird in ständiger Rechtsprechung ein Tatsachenvortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung verlangt, die dafür eine Grundlage bieten müssen, daß nicht nur die fristgerechte Bearbeitung, sondern auch die rechtzeitige Absendung des Schriftstücks als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813, 814 m. w. N.; vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, 617; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 22. Juni 1992 IV R 125/91, BFH/NV 1994, 553; vom 24. September 1991 XI R 38/88, BFH/NV 1992, 258; vom 27. März 1986 I R 189/85, BFH/NV 1987, 720; vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681, 682).

    Der I. Senat meint hiermit allerdings kein minderes Maß an Wahrscheinlichkeit, sondern entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" (vgl. BFH/NV 1987, 720).

  • BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90

    Effektivität des Rechtsschutzes in Zivilrechtsstreitigkeiten - Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 24.03.1995 - VIII B 62/94
    Zwar zitiert die Beschwerde als Divergenzentscheidungen die BFH-Urteile vom 10. Juli 1974 I R 223/70 (BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736) und in BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681 sowie den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 1991 2 BvR 215/90 (NJW 1991, 2076).

    In dem vom BVerfG (NJW 1991, 2076) entschiedenen Fall war die Frage des tatsächlichen rechtzeitigen Zugangs der Berufungsbegründungsschrift an sich unstreitig; es war zu entscheiden, ob eine verzögerte Entgegennahme eines tatsächlich fristgerecht in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangten Schriftsatzes zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen darf.

  • BFH, 21.10.1996 - VIII B 4/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung der durch Prozessbevollmächtigte

    Dazu ist erforderlich, daß ausgehend von der Rechtsprechung des BFH in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der Finanzgerichte und/oder der Literatur vorgetragen werden, die bislang vom BFH noch nicht geprüft worden sein sollen (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069, m. w. N.).

    Insbesondere entbehrt die Rüge jeglicher Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenzrüge i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. dazu BFH/NV 1995, 1069, 1070, m. w. N.).

  • BFH, 04.11.1999 - X B 81/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

    Demgemäß hat der BFH eine i.S. von § 56 FGO unverschuldete Versäumnis sowohl im Falle der wirksamen Kontrolle des Postausgangs aufgrund einer im Einzelfall erteilten ausdrücklichen und eindeutigen Weisung (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266) als auch dann angenommen, wenn nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

    Diese erfordert einen Tatsachenvortrag, nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluss vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2005 - 2 K 510/03

    Auslegung eines Schreibens des Steuerberaters als Einspruch

    Es fehlte aber unter anderem an einer lückenlosen Darstellung, welche Person zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, den Hausbriefkasten des Finanzamtes oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das Einspruchsschreiben befunden hat, aufgegeben hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069; vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644, und vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, 513).
  • BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtursächlichkeit eines Mangels

    Demgemäß hat der BFH eine i. S. von § 56 FGO unverschuldete Versäumnis nicht nur im Falle der wirksamen Kontrolle des Postausgangs aufgrund einer im Einzelfall erteilten ausdrücklichen und eindeutigen Weisung (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266), sondern auch dann angenommen, wenn nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 16.12.1999 - II B 4/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Hinweis auf anhängige

    Eine schlüssige Divergenzrüge hätte erfordert, tragende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung des FG sowie den BFH-Entscheidungen derart gegenüberzustellen, dass daraus eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525, sowie vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 92/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Erforderlich ist danach ein Tatsachenvortrag, nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluss vom 24. März 1995 - VIII B 62/94 - BFH/NV 1995, 1069).
  • FG Hamburg, 14.03.2006 - I 108/05

    Anforderungen an den Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen bei einem nicht

    Erforderlich ist danach ein Tatsachenvortrag, nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluss vom 24. März 1995 - VIII B 62/94 - BFH/NV 1995, 1069).
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Rechtsprechung
   BFH, 22.02.1995 - III B 153/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7317
BFH, 22.02.1995 - III B 153/94 (https://dejure.org/1995,7317)
BFH, Entscheidung vom 22.02.1995 - III B 153/94 (https://dejure.org/1995,7317)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - III B 153/94 (https://dejure.org/1995,7317)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 1069
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.05.1986 - III B 68/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Automatenaufsteller - Betriebliche Nutzung

    Auszug aus BFH, 22.02.1995 - III B 153/94
    Die Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels sowie der behaupteten Abweichung des Finanzgerichts (FG) vom Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 1986 III B 68/85 (BFHE 147, 197, BStBl II 1986, 918) entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Auch die Rüge, das FG sei vom BFH-Beschluß in BFHE 147, 197, BStBl II 1986, 918 abgewichen, wurde nicht ordnungsgemäß erhoben.

  • BFH, 07.01.1993 - VII B 115/92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 22.02.1995 - III B 153/94
    Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, die Beweis erhebung sich aber dem FG -- auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rz. 40 m. w. N.).

    Im übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb sie nicht von sich aus im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechende Beweise angeboten hat (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 37).

  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

    Diese erfordert einen Tatsachenvortrag, nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluss vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 16.02.1998 - VIII B 46/97

    Anforderungen an die "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels bei einer

    Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht -- FG -- (§ 76 FGO) muß dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069, m. w. N.; vom 7. Dezember 1995 VIII B 28/95, BFH/NV 1996, 425).
  • BFH, 03.04.2001 - VII B 226/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bedeutung der Rechtssache - Beschwerdeschrift -

    Die Behauptung unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall genügt zur Darlegung einer Divergenz nicht (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 17.06.1998 - II B 99/97

    Voraussetzungen einer schlüssigen Divergenzrüge

    Eine schlüssige Divergenzrüge setzt voraus, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der Vorentscheidung benennt, der mit einem ebenfalls abstrakten Rechtssatz aus der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH nicht übereinstimmt (so BFH-Beschlüsse vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251, sowie vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 11.11.1997 - II B 78/97
    Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt, so ist die Abweichung von einer Entscheidung des BFH nur dann genügend bezeichnet, wenn dargetan wird, daß die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls abstrakten tragenden Rechtssatz der Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Beschlüsse des BFH vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251, sowie vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 92/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Erforderlich ist danach ein Tatsachenvortrag, nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluss vom 24. März 1995 - VIII B 62/94 - BFH/NV 1995, 1069).
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