Weitere Entscheidung unten: BFH, 03.08.1994

Rechtsprechung
   BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91   

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https://dejure.org/1994,1215
BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91 (https://dejure.org/1994,1215)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1994 - IX R 21/91 (https://dejure.org/1994,1215)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1994 - IX R 21/91 (https://dejure.org/1994,1215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schuldzinsen als Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Schuldzinsenabzug bei gemischt veranlaßter Kreditaufnahme

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 203
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91
    Den zusätzlichen Schuldzinsenabzug begründete es mit Tilgungen, die es aufgrund des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 1990 GrS 2--3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) vorrangig mit dem Teil der Darlehensschuld verrechnete, der nicht auf die Baufinanzierung entfiel.

    Maßgebend ist der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823).

    Dieser läßt sich nicht durch eine Willensentscheidung des Steuerpflichtigen oder durch die einheitliche zivilrechtliche Vertragsgrundlage herstellen (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; Senatsurteil in BFH/NV 1993, 603).

    Maßgeblich ist allein der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt, nicht ein gedachter (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826 m. w. N.).

    Wird ein Darlehen, das nur zum Teil mit Vermietungseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, durch einen Kredit abgelöst, so ändert dies nichts daran, daß nur teilweise ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141).

    Entgegen der Rechtsauffassung des FA läßt sich der im BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 828 aufgestellte Grundsatz, wonach bei gemischten Kontokorrentkonten unterstellt werden kann, daß durch laufende Geldeingänge (Habenbuchungen) vorrangig die privaten Schuldenteile getilgt werden, nicht auf Tilgungszahlungen übertragen, die auf einen Festkredit geleistet werden.

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 229/87

    Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91
    Ein bloß rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 IX R 229/87, BFH/NV 1993, 603 m. w. N.).

    Dieser läßt sich nicht durch eine Willensentscheidung des Steuerpflichtigen oder durch die einheitliche zivilrechtliche Vertragsgrundlage herstellen (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; Senatsurteil in BFH/NV 1993, 603).

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 57/90

    Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks mit Eigen- und Fremdmitteln

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91
    Wird ein Darlehen, das nur zum Teil mit Vermietungseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, durch einen Kredit abgelöst, so ändert dies nichts daran, daß nur teilweise ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141).

    Hierzu wird auf das BFH-Urteil in BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141 verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt.

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82

    Buchung von Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Einlagen auf privatem und

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91
    Wird ein Darlehen, das nur zum Teil mit Vermietungseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, durch einen Kredit abgelöst, so ändert dies nichts daran, daß nur teilweise ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141).
  • BFH, 06.06.1984 - II R 184/81

    Grunderwerbsteuer - Zwangsversteigerung - Erbbaurecht

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91
    Der Senat hält es für angebracht, die Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, BStBl II 1985, 261).
  • BFH, 21.02.1991 - IV R 46/86

    Der tatsächliche Verwendungszweck der Darlehensmittel bestimmt die private oder

    Auszug aus BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91
    Werden Darlehensmittel zur Finanzierung von Aufwendungen eingesetzt, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Einkünftetatbestand stehen, so entfällt die Zuordnung zum steuerrechtlich unbeachtlichen Bereich nicht deshalb, weil die Möglichkeit bestanden hätte, das Darlehen für Vermietungszwecke zu verwenden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551 [BFH 21.02.1991 - IV R 46/86], BStBl II 1991, 514).
  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

    Die Streitwerte im finanzgerichtlichen Verfahren haben sich geändert, so daß in Höhe des zugunsten der Kläger erfolgten Herabsetzens der ursprünglich höher festgestellten gewerblichen Einkünfte die Kläger obsiegt haben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 136 Rz. 3; zur Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten, BFH-Urteil vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, 205, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; Senatsurteile vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, und vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Besteht der Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend tatsächlich verwendet, so sind die Kreditkosten grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823; BFH-Urteile vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, 204; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 270/87, BFH/NV 1992, 806, m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein bloßer Willensakt des Steuerpflichtigen zur Herstellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699; in BFH/NV 1995, 106, 107; in BFH/NV 1995, 203, 204; vom 21. November 1989 IX R 10/94, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213; BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, ständige Rechtsprechung).

    Dementsprechend können der nur anteilig refinanzierte Veräußerungserlös allenfalls entsprechend dem Verhältnis der Verwendung des Guthabens für private Zwecke einerseits und zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen andererseits angesetzt und die auf das Refinanzierungsdarlehen entfallenden Schuldzinsen ebenfalls nur in diesem Verhältnis zum Werbungskostenabzug zugelassen werden (vgl. grundsätzlich zur Aufteilung eines "gemischten Kontokorrentkontos im privaten Bereich" BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 830; ferner zur nur teilweisen Verwendung eines Darlehens für Zwecke der Einkünfteerzielung z. B. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 203, 204; vom 27. Januar 1993 IX R 229/87, BFH/NV 1993, 603, 604).

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Rechtsprechung
   BFH, 03.08.1994 - IX B 122/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,12509
BFH, 03.08.1994 - IX B 122/93 (https://dejure.org/1994,12509)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1994 - IX B 122/93 (https://dejure.org/1994,12509)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1994 - IX B 122/93 (https://dejure.org/1994,12509)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus anhand der sog. Kostenmiete zu ermitteln ist, wenn die übrigen Wohnungen vermietet sind

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 203
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89

    Abgrenzung von Liebhaberei und der Absicht einen Totalüberschuss zu erzielen im

    Auszug aus BFH, 03.08.1994 - IX B 122/93
    Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Rechtsfrage, ob der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nach § 21 Abs. 2 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren (1984 bis 1986) geltenden Fassung auch dann anhand der sog. Kostenmiete zu ermitteln sein kann, wenn die übrigen Wohnungen vermietet sind, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 21/89 (BFH/NV 1991, 533) bejaht.
  • BFH, 22.10.1993 - IX R 38/90

    Ansatz einer Marktmiete als Rohmietwert einer eigengenutzten Wohnung

    Auszug aus BFH, 03.08.1994 - IX B 122/93
    Nach den Senatsurteilen vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, IX R 33/91 und IX R 38/90 ist zudem der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zwei- oder Mehrfamilienhaus stets dann anhand der Kostenmiete zu schätzen, wenn die Wohnung ein Schwimmbad umfaßt.
  • BFH, 22.10.1993 - IX R 33/91

    Ansatz der Kostenmiete (§ 21 EStG )

    Auszug aus BFH, 03.08.1994 - IX B 122/93
    Nach den Senatsurteilen vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, IX R 33/91 und IX R 38/90 ist zudem der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zwei- oder Mehrfamilienhaus stets dann anhand der Kostenmiete zu schätzen, wenn die Wohnung ein Schwimmbad umfaßt.
  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    Auszug aus BFH, 03.08.1994 - IX B 122/93
    Nach den Senatsurteilen vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, IX R 33/91 und IX R 38/90 ist zudem der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zwei- oder Mehrfamilienhaus stets dann anhand der Kostenmiete zu schätzen, wenn die Wohnung ein Schwimmbad umfaßt.
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