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   BFH, 16.09.1994 - V B 14/94   

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https://dejure.org/1994,6450
BFH, 16.09.1994 - V B 14/94 (https://dejure.org/1994,6450)
BFH, Entscheidung vom 16.09.1994 - V B 14/94 (https://dejure.org/1994,6450)
BFH, Entscheidung vom 16. September 1994 - V B 14/94 (https://dejure.org/1994,6450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 525
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.06.1986 - IX B 90/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wesentlicher Verfahrensmangel - Umdeutung -

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - V B 14/94
    Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das FG habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Verhalten des Beklagten als Grund für eine sachliche Unbilligkeit auseinandergesetzt, haben rügen wollen, das Urteil sei grob lückenhaft und daher nicht mit Gründen versehen, beruft sie sich auf einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässigerweise gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679 m. w. N.).
  • BFH, 22.07.1992 - V B 53/92

    Darlegungslast des Führers einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - V B 14/94
    Hierbei ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juli 1992 V B 53/92, BFH/NV 1993, 333 m. w. N.).
  • BFH, 30.04.1991 - V B 62/89
    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - V B 14/94
    Bei einer auf den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Vorentscheidung erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 1991 V B 62/89, BFH/NV 1992, 746, und vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744).
  • BFH, 28.03.1991 - V B 118/89

    Formelle Voraussetzungen für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - V B 14/94
    Bei einer auf den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Vorentscheidung erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 1991 V B 62/89, BFH/NV 1992, 746, und vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744).
  • BFH, 30.11.1995 - V R 39/94

    Beginn des Zinslaufs für Prozeßzinsen (§ 236 AO) bei erfolgreicher Klage gegen

    Die Klägerin hat im Revisionsverfahren beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1984 nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und die Gerichtsakten, betreffend ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. November 1993 (Az. des Bundesfinanzhofs - BFH -: V B 14/94), zum Verfahren hinzuzuziehen.

    Der Senat hat unabhängig von dem insoweit gestellten Antrag die Gerichtsakten, betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Az. V B 14/94, zum Verfahren hinzugezogen.

  • BFH, 09.12.1997 - X B 213/96

    Fertigstellung einer Wohnung

    Hierzu gehört bei einer Divergenzrüge die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer BFH-Entscheidung und der angefochtenen Vorentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63 ff., m. w. N.).
  • BFH, 11.09.1998 - VII B 313/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Die Beschwerde legt lediglich den Inhalt der von ihr herangezogenen BFH-Entscheidungen dar, ohne --wie es notwendig gewesen wäre-- jeweils einen abstrakten Rechtssatz herauszustellen, von dem ein ebenfalls näher bezeichneter Rechtssatz, der das Urteil der Vorinstanz trägt, abweicht (vgl. BFH-Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525).
  • BFH, 19.10.1995 - XI B 153/94

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob das Durchgangszimmer als Arbeitszimmer

    Die bloße Behauptung, das FG habe seinem Urteil Rechtssätze zugrunde gelegt, die mit den rechtlichen Erwägungen näher bezeichneter Entscheidungen des BFH nicht übereinstimmen, genügt den Anforderungen nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525).
  • BFH, 30.06.2000 - V B 153/99

    Kaufvertrag - Lizenzvereinbarung - Vorsteuerabzug - Leistungsverweigerungsrecht -

    Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des BFH ist nicht hinreichend bezeichnet i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, da die Beschwerdebegründung die vermeintliche Abweichung im Urteil des FG von entscheidungserheblichen Rechtssätzen in den von ihr benannten BFH-Entscheidungen nicht kenntlich macht; hierzu gehört die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer BFH-Entscheidung und der angefochtenen Vorentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525; in BFH/NV 1999, 484, und vom 15. September 1998 V B 54/98, BFH/NV 1999, 484, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.09.1998 - X B 81/98

    Antrag nach § 68 FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Hierzu gehört bei einer Divergenzrüge die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer BFH-Entscheidung und der angefochtenen Vorentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63 ff., m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1999 - II B 4/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Hinweis auf anhängige

    Eine schlüssige Divergenzrüge hätte erfordert, tragende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung des FG sowie den BFH-Entscheidungen derart gegenüberzustellen, dass daraus eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525, sowie vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 30.03.2001 - V B 188/00

    Handelsvertreter - Geldverkehrsrechnung - Besteuerungsgrundlagen - Umsatzsteuer -

    Soweit der Kläger die Abweichung von zwei bezeichneten Entscheidungen des BFH rügt, hat er diese nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet; nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Beschwerdeführer die --seiner Auffassung nach-- einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze aus einer BFH-Entscheidung und der angefochtenen Vorentscheidung gegenüberstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 22.01.1997 - X B 128/96

    Ausreichende Bezeichnung der Abweichung eines finanzgerichtlichen Urteils von

    Hierzu wäre erforderlich gewesen, daß er einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Vorentscheidung gegenüberstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525).
  • BFH, 04.08.1997 - VIII B 77/96

    Anforderungen an Stützung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche

    Die "Bezeichnung" der Abweichung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert, daß einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Vorentscheidung gegenübergestellt werden (z. B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525, und vom 22. Januar 1997 X B 128/96, BFH/NV 1997, 371).
  • BFH, 27.06.1996 - X B 146/95

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und wegen Verfahrensmängeln

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