Rechtsprechung
   BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94   

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BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94 (https://dejure.org/1995,735)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1995 - XI R 20/94 (https://dejure.org/1995,735)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1995 - XI R 20/94 (https://dejure.org/1995,735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 548
  • NJW 1996, 1168
  • NVwZ 1996, 831 (Ls.)
  • BB 1995, 1525
  • DB 1995, 1548
  • BStBl II 1995, 519
  • BFH/NV 1995, 70
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.01.1995 - V R 60/93

    Konzertveranstaltung eines Solisten unterliegt ermäßigtem Steuersatz

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94
    Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 1995 V R 60/93 (BStBl II 1995, 348) Bezug.

    Der Darbietende muß aber, um die Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, dem Publikum gegenüber selbst als Veranstalter auftreten (BFH-Urteil in BStBl II 1995, 348).

  • BFH, 25.11.1993 - V R 59/91

    Auto- und Motorradakrobatik - Eigenveranstaltlung

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94
    Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, daß die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336).
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 35/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf theaterähnliche Autorenlesung gegen Entgelt

    bb) Zweck der Steuerermäßigung ist, zugunsten der Besucher entsprechender Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    b) Der BFH versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés sowie Puppenspiele und Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a; vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42; s.a. Abschn. 12.5. Abs. 2 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).

    aa) Allerdings kann die Steuervergünstigung nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung zumindest entweder als "theaterähnlich" oder als "konzertähnlich" einzustufen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.3.a; in BFHE 245, 409, BStBl II 2015, 166, Rz 23) und dies der Hauptbestandteil der Veranstaltung ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 43).

    c) Schließlich geht der Einwand des FA, die Theatervorführung müsse den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, und in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352), ins Leere.

  • BFH, 23.07.2020 - V R 17/17

    Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten

    Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein (BFH-Urteil vom 26.04.1995 - XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, Rz 11).

    b) Weitere Voraussetzung für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist, dass die begünstigte Veranstaltung oder Vorführung ("Konzert") den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz 16 sowie BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

    a) Der Zweck der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG besteht insbesondere darin, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (Senatsurteil vom 18.01.1995 - V R 60/93 , BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348, unter Hinweis auf die Drucksache des Deutschen Bundestages vom 30.03.1967 - V/1581, S. 3; BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, Rz 10).

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Die Theatervorführung muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).
  • BFH, 30.04.2014 - XI R 34/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung

    b) Der BFH versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen und Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a; vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42; s.a. Abschn. 12.5.

    a) Der hier zu beurteilende Leistungsaustausch --Eintrittsberechtigung zur "X" gegen Entgelt-- vollzog sich zwischen der Klägerin als Veranstalterin und dem Publikum --den Besuchern der "X"-- (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.; in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.d), was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

    Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass auch bei Puppenspielern kein unmittelbarer Kontakt mit dem Publikum stattfindet, sondern insoweit die Marionette als Medium zum Einsatz gelangt, ohne dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuersatzermäßigung in Frage gestellt wird (vgl. zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Puppenspiele BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.; in BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a).

    Die Klägerin ist die Veranstalterin (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 1995 V R 60/93, BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348, unter II.2.; in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, unter 1.).

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

    c) Ermäßigt zu besteuern sind danach nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés sowie Puppenspiele und Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a; vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 42; s.a. Abschn. 12.5 Abs. 2 Satz 5 des Umsatzsteueranwendungserlasses a.F.).

    d) Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt nach der Rechtsprechung des BFH jedoch außerdem voraus, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 43) und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

  • BFH, 18.08.2005 - V R 50/04

    Konzertbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993

    Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung i.S. der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 ist, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, m.w.N.).
  • BFH, 09.10.2003 - V R 86/01

    Steuerbegünstigte Theatervorführung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind unter Theatervorführungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

    Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bezweckt, zugunsten der Besucher der entsprechenden Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 18. Januar 1995 V R 60/93, BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348).

    Begünstigt sind daher z.B. auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (vgl. humoristische Vorträge im Stil der Jahrhundertwende mit Berliner Gassenhauern in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

    d) Die Klägerin ist ferner gegenüber den Besuchern als Veranstalter aufgetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1996 V B 1/96, BFH/NV 1997, 716; BFH-Urteil in BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348); denn der Leistungsaustausch --Theatervorführung gegen Eintrittsgeld-- hat sich zwischen ihr, dem Veranstalter, und dem Publikum vollzogen (BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

  • BFH, 10.06.2020 - V R 16/17

    Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte

    Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein (BFH-Urteil vom 26.04.1995 - XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, Rz 11).

    Weitere Voraussetzung für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist, dass die begünstigte Veranstaltung oder Vorführung ("Konzert") den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz 16 sowie BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

  • BFH, 03.06.2009 - XI R 34/08

    Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist eine sonstige Leistung, die am Sitzort

    Der Veranstalter trifft die organisatorischen Maßnahmen dafür, dass die Veranstaltung stattfinden kann und bestimmt dabei die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, m.w.N.).
  • FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08

    Umsätze einer Zauberin unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7%

    Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, um den ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen, müsse der Darbietende - nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofes (BFH) in seiner Entscheidung vom 26. April 1995 XI R 20/94 - selbst als Veranstalter auftreten.

    Unter dem Begriff der Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur die Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten (also Theatervorführungen im engeren Sinne) zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BStBl II 1995 und vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984; Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR).

    So hat auch der BFH in seiner Entscheidung vom 26. April 1995 (XI R 20/94, BStBl II 1995, 519) die Voraussetzungen, dass der Darbietende Veranstalter seiner Darbietung ist und seine Darbietung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache, ausschließlich auf die 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 bezogen, die nach damaliger Fassung ausdrücklich nur die "Veranstaltung von Theatervorführung und Konzerten durch andere Unternehmer" begünstigte.

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BStBl II 1995, 519 und vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984) hinreichend geklärt sind und die Entscheidung auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beruht.

  • BFH, 21.11.2013 - V R 33/10

    Der Kauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theaterveranstaltung durch ein

  • BFH, 10.12.2020 - V R 39/18

    Zur Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.1995 - 12 K 30/90

    Ermäßigte Umsatzsteuer für die Leistungen der Theater, Orchester,

  • FG Münster, 26.11.2020 - 5 K 2414/19

    Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • FG Niedersachsen, 17.06.2009 - 5 K 232/08

    Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a Umsatzsteuergesetz

  • FG Hessen, 25.08.2010 - 6 K 3166/07

    Begriff des Veranstalters i.S. des § 4 Nr. 20b UStG

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2005 - 12 K 459/00

    Umsatzsteuerermäßigung einer Stripteaseshow von Männern

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 48/10

    Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher "Dinner-Show") keine

  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 13 K 212/96

    Durchführung von Discoparties unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß §

  • BFH, 14.12.1995 - V R 13/95

    Die Leistungen selbständiger Chorsängerinnen sind weder umsatzsteuerfrei noch

  • BFH, 28.09.2022 - XI R 5/22

    Ermäßigter Steuersatz für die Mischform einer Sprech- und Gesangsdarbietung mit

  • FG Hamburg, 28.05.2009 - 1 K 53/08

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 7% nach § 12 Abs. 2

  • FG Niedersachsen, 06.03.2008 - 5 K 684/02

    Besteuerung des Verkaufs von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen

  • FG Schleswig-Holstein, 30.07.2001 - II 38/99

    Umsätze aus sog. Rave-Veranstaltungen mit Life-Darbietungen unterliegen dem

  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 3185/19

    Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 1104/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Karnevalssitzungen eines schwul-lesbischen Vereins

  • FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11

    Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 16 K 290/09

    Ermäßigter Steuersatz für Konzerte und vergleichbare Darbietungen eines

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14

    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer

  • FG Berlin, 17.08.2004 - 5 K 5512/03

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Konzerte; Definition des Begriffs "Konzert";

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.05.2003 - 6 K 1712/01

    Umsatzsteuersatz für Eintrittskarten von Rock-Konzerten

  • FG Bremen, 13.10.2009 - 2 V 115/09

    Teilweise ermäßigter Steuersatz bzw. Regelsteuesteuersatz bei einer einheitlich

  • BFH, 05.11.1996 - V B 1/96

    Geltung des ermäßigten Steuersatzes für Mitglieder eines Orchesters für Umsätze

  • FG Hessen, 02.03.2007 - 6 V 3503/06

    Kein steuerfreier Weiterverkauf von Eintrittskarten für geschlossene

  • FG Köln, 22.10.1998 - 4 K 1134/94

    Besteuerung von Einkünften aus Tätigkeit als Künstler; Voraussetzungen für den

  • FG Sachsen, 09.04.2010 - 4 K 584/06

    Ort der Leistung eines Reiseveranstalters; Weiterveräußerung eines im Ausland

  • VG München, 12.02.2009 - M 17 K 08.2969

    Bescheinigung der Landesbehörde; Gleichheit der kulturellen Aufgaben;

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Rechtsprechung
   BFH, 09.03.1995 - V R 102/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1070
BFH, 09.03.1995 - V R 102/89 (https://dejure.org/1995,1070)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1995 - V R 102/89 (https://dejure.org/1995,1070)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1995 - V R 102/89 (https://dejure.org/1995,1070)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 520
  • ZIP 1995, 1429
  • WM 1996, 14
  • BB 1995, 1578
  • DB 1995, 1795
  • BStBl II 1995, 564
  • BFH/NV 1995, 70
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.07.1980 - V R 124/75

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut im Auftrag und für Rechnung des

    Auszug aus BFH, 09.03.1995 - V R 102/89
    Dementsprechend lasse sich im vorliegenden Fall das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1980 V R 124/75 (BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673) nicht anwenden, das von zivilrechtlicher Wirksamkeit der zugrundeliegenden Sicherungsübereignung ausgegangen sei.

    Eine Verwertung sicherungshalber übereigneter Sachen durch Veräußerung an Dritte sei auch dann als Lieferung des Sicherungsnehmers anzusehen, wenn sie im Namen des Sicherungsgebers geschehe (Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673).

    Der Klageabweisung durch das FG liegt dessen Überlegung zugrunde, die Ausführung der zwischen der KG und der Klägerin unter Zustimmung von A geschlossenen Kaufverträge vom 11. März 1987 stelle eine Verwertung von Sicherungsgut durch A dar, so daß die ständige BFH-Rechtsprechung zum sog. Doppelumsatz anwendbar sei (Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und Lieferung des Sicherungsnehmers an einen Dritten - vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. m. w. N. -).

    Alle diese Fälle sind - was das Zustandekommen eines Doppelumsatzes und den Zeitpunkt der Umsatzausführung anbelangt - umsatzsteuerrechtlich einheitlich zu behandeln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. m. w. N.).

    Der zeitliche Aufschub des Umsatzes des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer bis zur Verwertung des Sicherungsgutes (Umsatz des Sicherungsnehmers an den Dritten) beruht auf der Beurteilung der Sicherungsübereignung im Umsatzsteuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, und in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1.).

    Mit der Verwertungsreife (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. a) bzw. mit dem Beginn der Verwertung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, unter 1.) wird die Sicherungsübereignung ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers zur Lieferung.

    Denn die Formulierung des FG hält sich sehr eng an Worte im BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. b letzter Satz, und diese enthalten keine Feststellung, sondern sind Teil der Darlegung der Rechtsfolge.

  • BFH, 20.07.1978 - V R 2/75

    Die Umsatzsteuer aus der Verwertung von Sicherungsgut durch den

    Auszug aus BFH, 09.03.1995 - V R 102/89
    Der zeitliche Aufschub des Umsatzes des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer bis zur Verwertung des Sicherungsgutes (Umsatz des Sicherungsnehmers an den Dritten) beruht auf der Beurteilung der Sicherungsübereignung im Umsatzsteuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, und in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1.).

    Mit der Verwertungsreife (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673, unter 1. a) bzw. mit dem Beginn der Verwertung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, unter 1.) wird die Sicherungsübereignung ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers zur Lieferung.

  • BFH, 07.05.1987 - V R 56/79

    Entgeltliche Leistung - Getränkelieferung - Leergut - Wiederbeschaffungskosten -

    Auszug aus BFH, 09.03.1995 - V R 102/89
    Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 7. Mai 1987 V R 56/79, unter 2. (BFHE 150, 85, BStBl II 1987, 582).
  • BFH, 23.07.2009 - V R 27/07

    Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungseigentum

    Dies führt bei Lieferung des Sicherungsgutes an einen Dritten durch den Sicherungsnehmer zu zwei, bei Lieferung an den Dritten durch den Sicherungsgeber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu drei Umsätzen (vgl. zum Doppelumsatz BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, unter II.1.; vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, unter II.1.a, und vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585, Leitsatz 3).

    Dies gilt nicht nur für den Fall der Auswechslung des Sicherungsnehmers unter Fortführung des Sicherungseigentums durch den Erwerber (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, Leitsatz 1), sondern allgemein für Lieferungen des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber vor Eintritt der Verwertungsreife.

  • FG Berlin, 26.09.2000 - 5 K 5187/99

    Veräußerung von

    Nur dies entspreche der Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuer-Duchführungsverordnung - UStDV - und der Entscheidung des BFH im Urteil vom 9. März 1995 ( V R 102/89, Bundessteuerblatt BStBl - 1995 11, 564).

    In der von beiden Beteiligten herangezogenen Entscheidung vom 9. März 1995 (a. a. O.) hat der BFH ausgeführt, dass dieser Grundsatz nicht ausschließt, dass das Sicherungsgut vor seiner Verwertung durch den Sicherungsgeber mit Zustimmung des Sicherungsnehmers an Dritte geliefert wird; Veräußerungen zur Verwertung des Sicherungsgutes und solche zum Zweck der Auswechslung des Sicherungsgebers seien nicht in ein und derselben Weise zu behandeln.

    Soweit der BFH in der Entscheidung vom 9. März 1995 (a. a. O.) ausführt, u. a. mit der Verwertungsreife werde die Sicherungsübereignung ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers zur Lieferung, betrifft dies nur die Sicht des Sicherungsgebers.

    Nach Auffassung des Senats hat der BFH diese Beurteilung jedoch mit der Entscheidung vom 9. März 1995 (a. a. O.) ausdrücklich abgelehnt, da die Zustimmung zur Veräußerung zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers nicht zwingend als Verwertungshandlung zu beurteilen sein soll.

    Da die Entscheidung des BFH vom 9. März 1995 (a. a. O.) die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV betrifft, misst das Gericht der Frage, ob einer zivilrechtlichen Gestaltung zur Auswechlung des Sicherungsgebers auch umsatzsteuerrechtlich zu folgen ist, grundsätzliche Bedeutung bei.

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Eine Lieferung ist nach der Rechtsprechung des BFH ausgeführt, wenn dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes unbedingt zugewandt werden und dies von den Beteiligten nicht nur auf Zeit gewollt ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. April 1969 V 176/64, BFHE 95, 410, BStBl II 1969, 451, und vom 6. Dezember 1979 V R 87/72, BFHE 129, 425, BStBl II 1980, 279), der Gegenstand der Lieferung also wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Verkäufers ausscheidet und in das des Käufers gelangt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, und vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, sowie vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 66/96, BFHE 184, 134).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 9/03

    Verwertung von Sicherungsgut

    b) Das FG hat sich für seine Auffassung, die Lieferung des Sicherungsgutes sei nicht der H-GmbH (der Sicherungsgeberin), sondern der Bank (der Sicherungsnehmerin) zuzurechnen, weil der Verkauf in deren Interesse durchgeführt worden sei, auf das Senatsurteil vom 9. März 1995 V R 102/89 (BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564) berufen.

    aa) Mit der Verwertung des Sicherungsgutes für Rechnung des Sicherungsnehmers (hier die Bank) erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993, denn der Sicherungsnehmer (hier die Bank) erhält endgültig auch die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände, wenn er aufgrund der Berechtigung im Sicherungsvertrag, über die Verwertung des Sicherungsgutes bei Eintritt des Sicherungsfalles zu bestimmen, dessen Verwertung veranlasst (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. März 1991 II ZR 88/90, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1415, m.w.N.; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Aufl. 2005, § 930 Rz. 29 ff., m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, unter II.1.a).

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.2000 - 3 K 39/98

    Zur Frage der Haftung eines Sicherungsnehmers bei Verwertung von Sicherungsgütern

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  • BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96

    Der Pfandverkauf im Wege öffentlicher Versteigerung führt zu einer Lieferung des

    Erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten kommt es zu Lieferungen: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber; gleichzeitig liefert der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer; denn erst jetzt ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden (BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, und vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564; vgl. auch Abschn. 2 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - Giesberts, in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Kommentar, 7. Aufl., Stand April 1992, § 3 Anm. 141.1; Heuermann, in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., Stand 7/95, § 3 Abs. 1, Rz. 231; Heidner, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1988, 488; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274 zur Verwertung von Sicherungsgut durch den Konkursverwalter).

    Ähnlich wie beim Pfandrecht geht auch beim Sicherungseigentum wegen des bestehenden Auslösungsrechts die Verfügungsmacht nicht auf den Sicherungsnehmer über; erst mit dem Eintritt der Verwertungsreife bzw. mit dem Beginn der Verwertung wird die Sicherungsübereignung ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers zur Lieferung (BFH-Urteil in BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564).

  • BFH, 16.03.1995 - V R 128/92

    1. Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen bei Reiseleistungen grundsätzlich auch für

    Denn grundsätzlich ist umsatzsteuerrechtlich den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zu folgen, wenn diese erfüllt worden sind und wenn die für das Umsatzsteuerrecht maßgebende tatsächliche Leistungshandlung keine eigenständige Beurteilung erfordert (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vgl. Urteile vom 9. März 1995 V R 102/89, zur Veröffentlichung bestimmt, ein retuschierter Abdruck liegt bei; vom 7. Mai 1987 V R 56/79, BFHE 150, 85, BStBl II 1987, 582; vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311).
  • FG Niedersachsen, 18.02.1999 - V 277/95

    Vorsteuerabzug für Leistungen Drtter als eigene Leistungen

    Der Beklagte trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens V R 102/89.

    Mit Urteil vom 9. März 1995 (Az.: V R 102/89) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das die Klage abweisende Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurück.

    In seinem den Senat bindenden Urteil vom 9. März 1995 (Az.: V R 102/89) geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass in dem vorliegenden Rechtsstreit mit den Verträgen vom 11. März 1987 an Stelle einer Verwertung von Sicherungsgut eine mit Zustimmung von A bewirkte gewöhnliche Lieferung der KG an die Klägerin stattgefunden haben könnte, die sich aus der Sicht der ursprünglichen Sicherungsverhältnisse als Auswechselung der bisherigen Sicherungsgeberin (KG) durch eine neue (Klägerin) beurteilen ließe.

    Nach der Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofes (Az.: V R 102/89) liegt damit umsatzsteuerrechtlich noch keine Lieferung im Sinne eines sogenannten Doppelumsatzes vor.

  • BFH, 01.08.2002 - V R 17/01

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung

    Im Streitfall hätten die Banken einer Vertragsübernahme durch die A und Weiterführung der bisherigen Vereinbarungen mit unverändertem Inhalt zugestimmt; die Zustimmung zur Auswechslung des Sicherungsnehmers sei noch keine Verwertungshandlung (BFH-Urteil vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564).
  • FG Nürnberg, 25.09.2001 - II 94/01

    Verwertung von Sicherungsgut führt zu zwei Umsätzen

    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 9.3.1995 V R 102/89, BStBl II 1995, 564 sowie Abschn. 2 Abs. 1 UStR 2000 sei ein Doppelumsatz somit ausgeschlossen.

    Anstelle einer Verwertung von Sicherungsgut mit der Folge eines Doppelumsatzes kann eine mit Zustimmung des Sicherungsnehmers bewirkte Lieferung des Sicherungsgeber vorliegen, wenn aus der Sicht der ursprünglichen Sicherungsverhältnisse eine Auswechslung des bisherigen Sicherungsgebers durch den neuen Sicherungsgeber erfolgt (BFH-Urteil vom 9.3. 1995 V R 102/89, BStBl 1995, 564).

    Zu einer Auswechslung des Sicherungsgebers, wie dies der BFH in seiner Entscheidung vom 9.3.1995 a. a. O. für möglich gehalten hat, ist es unter den vorgegebenen Umständen nicht gekommen.

  • BFH, 11.08.2006 - V B 23/04

    Voraussetzungen für die Annahme von Divergenz und Willkür

  • FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07

    Umsatzsteuerpflicht der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw.

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 20/99

    Steuerberatung-Haftung

  • FG Niedersachsen, 21.03.2002 - 5 K 189/98

    Begriff des Leistenden; Selbständigkeit als Merkmal der unternehmerischen

  • BFH, 21.06.2007 - V B 10/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; schlüssige Rüge eines Verfahrensfehlers

  • FG Hessen, 18.01.2011 - 6 V 2444/10

    Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik

  • FG Hessen, 25.05.2010 - 6 K 1173/07

    Ort der sonstigen Leistung  - Beteiligte eines umsatzsteuerrechtlichen

  • FG Hessen, 22.01.2019 - 6 K 812/18

    § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Haubergordnung für den Dillkreis, § 41 AO

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Rechtsprechung
   BFH, 30.03.1994 - II R 105/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1356
BFH, 30.03.1994 - II R 105/93 (https://dejure.org/1994,1356)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1994 - II R 105/93 (https://dejure.org/1994,1356)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1994 - II R 105/93 (https://dejure.org/1994,1356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer unbenannten ehebedingten Zuwendung - Gewährung eines Vermögensgebrauchs als Gegenstand einer freigebigen Zuwendung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 70
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.07.1979 - II R 26/78

    Schenkungssteuerpflicht für unentgeltliches Darlehen

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78 (BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631) ausgeführt hat, kann Gegenstand einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959 (jetzt: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) nicht nur die Vermögenssubstanz, sondern auch die Gewährung eines Vermögensgebrauchs (einer Nutzungsmöglichkeit) sein.

    Wie der Senat in BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631 zutreffend ausgeführt hat, besteht die Minderung des Vermögens des Zuwendenden darin, daß er sich eines Ertrages begibt, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte.

    Der Verzicht auf die zum Vermögen des Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit ist eine Vermögensminderung (Senat in BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, rechte Spalte, unter 1. a).

    Ebenso ist der Empfänger objektiv bereichert, "und zwar unabhängig davon, ob er ohnehin einen Kredit in Anspruch genommen hätte, weil ihm dank des Verzichts des Zuwendenden auf die übliche Nutzungsmöglichkeit diese nunmehr zeitlich zusteht" (Senatsurteil in BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, 632, linke Spalte, unter 1. c).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der "Wille zur Unentgeltlichkeit" auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen festzustellen (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, 632; in BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; in BFH/NV 1989, 168, 169; Schulze-Osterloh, Steuer und Wirtschaft -- StuW -- 1977, 122, 135).

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und die Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht" (Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 27. November 1991 IV ZR 164/90, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1992, 564, m. w. N.).

    Denn solche unentgeltlichen Tätigkeiten des mit der Zuwendung bedachten Ehegatten können schon deshalb keine Gegenleistungen für eine Zuwendung des anderen Ehegatten sein, weil es sich dabei um ohnehin dem anderen Ehegatten geschuldete Beiträge zum Familienunterhalt handelt (vgl. §§ 1360, 1360 a BGB), die nach § 1360 b BGB im Zweifel auch dann nicht zu vergüten sind, wenn sie über das übliche Maß hinaus gehen (BGH-Urteil in NJW 1992, 564, re. Sp. f.).

    Vielmehr wäre in derartiger Anerkennung eine Haltung des Ehemannes zu sehen, die den Schenker einer belohnenden (remuneratorischen) Schenkung kennzeichnet (BGH-Urteil in NJW 1992, 564, 565).

    Eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung ist nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung anzunehmen, wenn der Leistung die Vorstellung oder Erwartung des zuwendenden Ehegatten zugrundeliegt, daß die Ehe Bestand haben werde, oder wenn die Zuwendung (sonst) um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat (vgl. z. B. BGH-Urteil in NJW 1992, 564, re. Sp., m. w. N.).

    So hat der BGH unbenannte Zuwendungen namentlich dort als unentgeltliche Leistungen qualifiziert, wo die Lösung von Interessenkonflikten zwischen den Ehegatten bzw. einem von ihnen einerseits und dritten Personen andererseits geboten war (vgl. BGH-Urteile in NJW 1992, 564, betreffend "beeinträchtigende Schenkungen" i. S. von § 2287 BGB; in BGHZ 71, 61, betreffend die "Schenkungsanfechtung" nach § 32 Nr. 2 der Konkursordnung -- KO --; vom 28. Februar 1991 IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610, betreffend "Schenkungsanfechtung" nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Anfechtungsgesetzes -- AnfG --).

  • BFH, 10.09.1986 - II R 81/84

    Freigebige Zuwendung bei auffälligem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402, 403; vom 10. September 1986 II R 81/84, BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; vom 27. April 1988 II R 53/82, BFH/NV 1989, 168, 169; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923, und vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der "Wille zur Unentgeltlichkeit" auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen festzustellen (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, 632; in BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; in BFH/NV 1989, 168, 169; Schulze-Osterloh, Steuer und Wirtschaft -- StuW -- 1977, 122, 135).

  • BFH, 01.07.1992 - II R 70/88

    Gesellschaftsanteilsübertragung durch Verfügung

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402, 403; vom 10. September 1986 II R 81/84, BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; vom 27. April 1988 II R 53/82, BFH/NV 1989, 168, 169; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923, und vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927).

    Der "Wille zur Unentgeltlichkeit" liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewußt ist, daß er seine Leistung ohne Verpflichtung (und sei es auch nur in bezug auf eine Naturalobligation) und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung (oder einem Gemeinschaftszweck) erbringt (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923, und in BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927; Mößlang, Neue Wirtschafts-Briefe -- NWB -- Fach 10, S. 479, 480).

  • BFH, 27.04.1988 - II R 53/82

    Bewertung einer teilweise unentgeltliche Zuwendung von Gesellschaftsanteilen als

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402, 403; vom 10. September 1986 II R 81/84, BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; vom 27. April 1988 II R 53/82, BFH/NV 1989, 168, 169; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923, und vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der "Wille zur Unentgeltlichkeit" auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen festzustellen (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, 632; in BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; in BFH/NV 1989, 168, 169; Schulze-Osterloh, Steuer und Wirtschaft -- StuW -- 1977, 122, 135).

  • BFH, 01.07.1992 - II R 12/90

    Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 7 ErbStG

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402, 403; vom 10. September 1986 II R 81/84, BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; vom 27. April 1988 II R 53/82, BFH/NV 1989, 168, 169; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923, und vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927).

    Der "Wille zur Unentgeltlichkeit" liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewußt ist, daß er seine Leistung ohne Verpflichtung (und sei es auch nur in bezug auf eine Naturalobligation) und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung (oder einem Gemeinschaftszweck) erbringt (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923, und in BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927; Mößlang, Neue Wirtschafts-Briefe -- NWB -- Fach 10, S. 479, 480).

  • BFH, 28.11.1984 - II R 133/83

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    Dazu gehören nicht nur solche Leistungen, die sich als "Ausgleich für geleistete Mitarbeit oder als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens" erweisen (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159).

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159 hierzu einen anderen Standpunkt eingenommen hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BFH, 05.03.1980 - II R 148/76

    Feststellungslast - Beweislast - Beweiswürdigung - Glaubhaftigkeit -

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402, 403; vom 10. September 1986 II R 81/84, BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; vom 27. April 1988 II R 53/82, BFH/NV 1989, 168, 169; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923, und vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927).
  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    So hat der BGH unbenannte Zuwendungen namentlich dort als unentgeltliche Leistungen qualifiziert, wo die Lösung von Interessenkonflikten zwischen den Ehegatten bzw. einem von ihnen einerseits und dritten Personen andererseits geboten war (vgl. BGH-Urteile in NJW 1992, 564, betreffend "beeinträchtigende Schenkungen" i. S. von § 2287 BGB; in BGHZ 71, 61, betreffend die "Schenkungsanfechtung" nach § 32 Nr. 2 der Konkursordnung -- KO --; vom 28. Februar 1991 IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610, betreffend "Schenkungsanfechtung" nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Anfechtungsgesetzes -- AnfG --).
  • BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - II R 105/93
    So hat der BGH unbenannte Zuwendungen namentlich dort als unentgeltliche Leistungen qualifiziert, wo die Lösung von Interessenkonflikten zwischen den Ehegatten bzw. einem von ihnen einerseits und dritten Personen andererseits geboten war (vgl. BGH-Urteile in NJW 1992, 564, betreffend "beeinträchtigende Schenkungen" i. S. von § 2287 BGB; in BGHZ 71, 61, betreffend die "Schenkungsanfechtung" nach § 32 Nr. 2 der Konkursordnung -- KO --; vom 28. Februar 1991 IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610, betreffend "Schenkungsanfechtung" nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Anfechtungsgesetzes -- AnfG --).
  • BFH, 30.03.1994 - II R 84/92

    Übertragung eines Grundstücks an den Ehepartner im Rahmen des ehelichen

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 52/87

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 105/87

    Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

  • BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

  • BFH, 27.11.2013 - II R 25/12

    Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Der Verzicht auf die zum Vermögen des Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit ist eine Vermögensminderung (BFH-Urteil vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; BFH-Beschluss vom 20. September 2010 II B 7/10, BFH/NV 2010, 2280, Rz 10).
  • FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17

    § 235 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 30 ErbStG

    Ungeachtet dessen wurde die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung so genannter unbenannter oder ehebedingter Zuwendungen bereits durch die BFH-Urteile vom 2. März 1994 II R 59/92 (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) und vom 30. März 1994 II R 105/93 (BFH/NV 1995, 70) - also mehrere Jahre vor der streitgegenständlichen Zuwendung - höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 25. November 1996 II B 88/96, BFH/NV 1997, 444).
  • BFH, 27.10.2010 - II R 37/09

    Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich

    Da die unentgeltliche Gewährung eines zinslosen oder zinsgünstigen Darlehens eine (sonstige) freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt (BFH-Urteil vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 7 Rz 9), ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich ist; eine Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB setzt nämlich eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Dezember 1981 V ZR 247/80, BGHZ 82, 354, und vom 1. Juli 1987 IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229; BGH-Beschluss vom 11. Juli 2007 IV ZR 218/06, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2008, 192; Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1996 2 U 139/95, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1996, 717).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.03.1995 - V R 22/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1700
BFH, 30.03.1995 - V R 22/94 (https://dejure.org/1995,1700)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1995 - V R 22/94 (https://dejure.org/1995,1700)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1995 - V R 22/94 (https://dejure.org/1995,1700)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 545
  • BB 1995, 1340
  • DB 1995, 1316
  • BStBl II 1995, 567
  • BFH/NV 1995, 70
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 140/84

    Beschwerde - Billigkeitsentscheidung - Zinsfestsetzung

    Auszug aus BFH, 30.03.1995 - V R 22/94
    Das Steuerfestsetzungsverfahren und das Billigkeitsverfahren sind verschiedene Verfahren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 1987 VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 163 AO 1977 Tz. 7, 7 a).
  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Das Steuerfestsetzungsverfahren - entsprechendes gilt für das Feststellungsverfahren - und das Billigkeitsverfahren sind verschiedene Verfahren (z. B. BFH-Urteil vom 30. März 1995 V R 22/94, BFHE 177, 545, BStBl II 1995, 567, unter II. 4. der Gründe; sowie Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 163 Rz 2, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 27.07.2000 - V R 55/99

    Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Entgeltausweis

    Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen geht, ist für derartige Billigkeitsüberlegungen freilich kein Raum; sie müssten einem gesonderten Billigkeitsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. März 1995 V R 22/94, BFHE 177, 545, BStBl II 1995, 567, unter II. 4.).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 33/97

    Kirchensteuer bei Kirchenaustritt

    Über die Frage, ob unter Berücksichtigung der Höhe der vom Kläger bezogenen Dividendeneinkünfte eine Billigkeitsmaßnahme angebracht ist, bejahendenfalls, ob die Kirchenbehörden dem im Streitfall unter Berücksichtigung der vom BVerwG aufgestellten Grundsätze ausreichend Rechnung getragen haben, ist im Billigkeits-, nicht im Steuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (BFH-Urteil vom 30. März 1995 V R 22/94, BFHE 177, 545, BStBl II 1995, 567, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2085
BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94 (https://dejure.org/1995,2085)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1995 - XI R 75/94 (https://dejure.org/1995,2085)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1995 - XI R 75/94 (https://dejure.org/1995,2085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 551
  • BB 1995, 1578
  • DB 1995, 2580
  • BStBl II 1995, 746
  • BFH/NV 1995, 70
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.02.1990 - V R 102/85

    Beurteilung von Entschädigungszahlungen für die Betriebsverlagerung als

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
    Ein nichtsteuerbarer Schadensersatz ist nicht gegeben, da der Entschädigung ein Leistungsaustausch (Leistung gegen Zahlung) zugrunde liegt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1987 V B 91/86, BFH/NV 1987, 405; BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 129/75, BFHE 149, 284, BStBl II 1987, 465, und vom 1. Februar 1990 V R 102/85, BFH/NV 1990, 464, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 21.12.1988 - V R 24/87

    Steuerfreie Lieferung eines Praxiswerts

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
    Für die Auslegung des Begriffs der Lieferung in § 4 Nr. 28 UStG 1980 ist der allgemeine Lieferungsbegriff i. S. von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UStG 1980 maßgeblich (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1988 V R 24/87, BFHE 156, 273, BStBl II 1989, 430).
  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
    Der Sinn dieser (Vereinfachungs-) Regelung liegt darin, daß bei Erwerb der Gegenstände der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 versagt wurde und eine Veräußerung bzw. ein Eigenverbrauch durch Entnahme ohne die in § 4 Nr. 28 UStG 1980 vorgesehene Steuerbefreiung entweder zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer oder zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG 1980 führen müßte (vgl. Begründung zu § 4 Nr. 28 des Entwurfs eines UStG 1979, BTDrucks8/1779, S. 35; Kraeusel in Schwarze/Reiß/Kraeusel, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 28 Rz. 8; Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch, 1992, II Rz. 578; Bunjes/Geist, a. a. O., § 4 Nr. 28 Anm. 2; zur Steuerneutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1989 - Rs. 50/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 1989, 518, unter 10, und BFH-Beschluß vom 29. August 1991 V B 113/91, BFHE 165, 109, BStBl II 1992, 267).
  • BFH, 11.04.1957 - V 46/56 U

    Steuerfreie Umsätze eines Handelsvertreters bei Verkauf seines beruflich

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
    Das FG weist zu Recht darauf hin, daß die Abbruchverpflichtung auch nicht als Nebenleistung zur bisherigen Vermietung beurteilt werden kann und daß ein etwa in Betracht kommendes Hilfsgeschäft nicht das rechtliche Schicksal des Hauptgeschäfts teilt (BFH-Urteile vom 11. April 1957 V 46/56 U, BFHE 64, 594, BStBl III 1957, 222, und vom 14. Juli 1977 V R 20/74, BFHE 123, 203, BStBl II 1977, 881; BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1980 V B 24/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, unter 4; Giesberts, in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 2 Abs. 1 und 2 Rz. 169 ff.; Bunjes/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 4. Aufl. 1993, § 3 Anm. 4, § 4 Nr. 11 Anm. 3).
  • BFH, 14.07.1977 - V R 20/74

    Die Überlassung einer zentralen Fernsprech- und Fernschreibanlage zur Nutzung ist

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
    Das FG weist zu Recht darauf hin, daß die Abbruchverpflichtung auch nicht als Nebenleistung zur bisherigen Vermietung beurteilt werden kann und daß ein etwa in Betracht kommendes Hilfsgeschäft nicht das rechtliche Schicksal des Hauptgeschäfts teilt (BFH-Urteile vom 11. April 1957 V 46/56 U, BFHE 64, 594, BStBl III 1957, 222, und vom 14. Juli 1977 V R 20/74, BFHE 123, 203, BStBl II 1977, 881; BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1980 V B 24/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, unter 4; Giesberts, in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 2 Abs. 1 und 2 Rz. 169 ff.; Bunjes/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 4. Aufl. 1993, § 3 Anm. 4, § 4 Nr. 11 Anm. 3).
  • BFH, 18.12.1980 - V B 24/80

    Ernstlich zweifelhaft, ob an der Rechtsprechung zur Behandlung von

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
    Das FG weist zu Recht darauf hin, daß die Abbruchverpflichtung auch nicht als Nebenleistung zur bisherigen Vermietung beurteilt werden kann und daß ein etwa in Betracht kommendes Hilfsgeschäft nicht das rechtliche Schicksal des Hauptgeschäfts teilt (BFH-Urteile vom 11. April 1957 V 46/56 U, BFHE 64, 594, BStBl III 1957, 222, und vom 14. Juli 1977 V R 20/74, BFHE 123, 203, BStBl II 1977, 881; BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1980 V B 24/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, unter 4; Giesberts, in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 2 Abs. 1 und 2 Rz. 169 ff.; Bunjes/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 4. Aufl. 1993, § 3 Anm. 4, § 4 Nr. 11 Anm. 3).
  • BFH, 10.02.1987 - V B 91/86

    Fehlen einer Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
    Ein nichtsteuerbarer Schadensersatz ist nicht gegeben, da der Entschädigung ein Leistungsaustausch (Leistung gegen Zahlung) zugrunde liegt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1987 V B 91/86, BFH/NV 1987, 405; BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 129/75, BFHE 149, 284, BStBl II 1987, 465, und vom 1. Februar 1990 V R 102/85, BFH/NV 1990, 464, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 13.03.1987 - V R 129/75

    Vermietung eines Grundstücks - Steuerfreie Vermietung - Grundstück in unbebautem

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
    Ein nichtsteuerbarer Schadensersatz ist nicht gegeben, da der Entschädigung ein Leistungsaustausch (Leistung gegen Zahlung) zugrunde liegt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1987 V B 91/86, BFH/NV 1987, 405; BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 129/75, BFHE 149, 284, BStBl II 1987, 465, und vom 1. Februar 1990 V R 102/85, BFH/NV 1990, 464, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 29.08.1991 - V B 113/91

    Kein Eigenverbrauch bei der Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ohne

    Auszug aus BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
    Der Sinn dieser (Vereinfachungs-) Regelung liegt darin, daß bei Erwerb der Gegenstände der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 versagt wurde und eine Veräußerung bzw. ein Eigenverbrauch durch Entnahme ohne die in § 4 Nr. 28 UStG 1980 vorgesehene Steuerbefreiung entweder zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer oder zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG 1980 führen müßte (vgl. Begründung zu § 4 Nr. 28 des Entwurfs eines UStG 1979, BTDrucks8/1779, S. 35; Kraeusel in Schwarze/Reiß/Kraeusel, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 28 Rz. 8; Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch, 1992, II Rz. 578; Bunjes/Geist, a. a. O., § 4 Nr. 28 Anm. 2; zur Steuerneutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1989 - Rs. 50/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 1989, 518, unter 10, und BFH-Beschluß vom 29. August 1991 V B 113/91, BFHE 165, 109, BStBl II 1992, 267).
  • BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96

    Der Pfandverkauf im Wege öffentlicher Versteigerung führt zu einer Lieferung des

    Im übrigen hat es der Senat bereits mit Urteil vom 26. April 1995 XI R 75/94 (BFHE 177, 551, BStBl II 1995, 746) abgelehnt, § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG 1980 auf sonstige Leistungen anzuwenden.
  • BFH, 16.05.2012 - XI R 24/10

    Steuerfreie Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

    cc) Der Sinn dieser (Vereinfachungs-)Regelung liegt mithin darin, dass bei Erwerb der Gegenstände der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG versagt wurde und eine Veräußerung bzw. ein Eigenverbrauch durch Entnahme ohne die in § 4 Nr. 28 UStG vorgesehene Steuerbefreiung entweder zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer oder zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG führen müsste (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995 XI R 75/94, BFHE 177, 551, BStBl II 1995, 746, unter II.2.b, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 01.06.2005 - 12 K 334/03

    Gebäuderestwertentschädigung durch Gemeinde kein Entgelt für

    Der Eigentümer erbringt in diesem Fall der Gemeinde gegenüber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, da er eine Aufgabe aus ihrem Kompetenzbereich (die Freimachung des Grundstücks) übernommen hat (Beschluss des BFH vom 30. März 2004 V B 125/03, BFH/NV 2004, 1300; Urteile des BFH vom 26. April 1995 XI R 75/94, BStBl II 1995, 746 und des FG Baden-Württemberg vom 19. Mai 2003 12 K 165/02).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.10.1996 - 1 K 1310/93

    Umsatzsteuer; Veräußerung einer Zahnarztpraxis mit eigenem Labor

    Dieses Ergebnis entspricht dem Zweck des § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG , bei einem nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorsteuerbelasteten Erwerb eines Gegenstandes eine Veräußerung mit einer erneuten Umsatzsteuerpflicht auszuschließen, d. h. eine umsatzsteuerliche Doppelbelastung zu verhindern (vgl. BFH BStBl 1995 II S. 746, 747 re.Sp.).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.03.1995 - V R 65/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1691
BFH, 30.03.1995 - V R 65/93 (https://dejure.org/1995,1691)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1995 - V R 65/93 (https://dejure.org/1995,1691)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1995 - V R 65/93 (https://dejure.org/1995,1691)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 541
  • BB 1995, 1340
  • BB 1995, 1941
  • BB 1995, 693
  • DB 1995, 1379
  • BFH/NV 1995, 70
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.12.1992 - V B 22/92

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die

    Auszug aus BFH, 30.03.1995 - V R 65/93
    Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 13. Mai 1994 (BStBl I 1994, 298) zum Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1992 V B 22/92 (BFHE 170, 477, BStBl II 1994, 370 ) stellte das FA darauf ab, das FG habe zu Unrecht angenommen, bei dem PKW hätten keine "Bestandteile" zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG).

    Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluß in BFHE 170, 477, BStBl II 1994, 370 .

  • BFH, 29.08.1991 - V B 113/91

    Kein Eigenverbrauch bei der Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ohne

    Auszug aus BFH, 30.03.1995 - V R 65/93
    Es teilte die Auffassung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluß vom 29. August 1991 V B 113/91, BFHE 165, 109 , BStBl II 1992, 267 ), derzufolge Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG für die Entnahme eines Betriebsgegenstands zu nichtunternehmerischen Zwecken ein entsprechendes Besteuerungsverbot enthält wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst.a der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands.
  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 30.03.1995 - V R 65/93
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat bereits im Urteil vom 27. Juni 1989 Rs.50/88 (--Kühne--, Slg.1989, 1925, UR 1989, 373) zu der Frage Stellung genommen, wie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst.a der Richtlinie 77/388/EWG zu verstehen sind, "wenn der Steuerpflichtige zwar nicht die Mehrwertsteuer für die von ihm empfangene Lieferung des Gegenstands, wohl aber die Mehrwertsteuer hat abziehen können, mit der die verschiedenen Gegenstände und Dienstleistungen belastet waren, die ihm von anderen Steuerpflichtigen zum Gebrauch und zur Erhaltung des Gegenstands geliefert oder erbracht worden sind".
  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

    Danach ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes nur dann einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum teilweisen oder vollständigen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat (BFH-Urteile vom 14. April 1994 V R 94/91, BFH/NV 1995, 452, unter II.1.b; vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541, Der Betrieb 1995, 1379).
  • BFH, 15.07.1999 - V R 106/98

    EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des Besteuerungsverbots des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) seien erfüllt, weil die Aufwendungen des Klägers für das Fahrzeug während der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit weder dazu geführt hätten, daß dessen bestimmungsmäßige Nutzungsmöglichkeit geändert oder erweitert worden sei, noch dazu, daß sich der Nutzungswert wesentlich erhöht habe (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541).

    Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, daß Dienstleistungen und Lieferungen, die der Unternehmer "zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes" in Anspruch genommen oder erhalten hat, nicht in den Gegenstand selbst eingehen und für die Frage der Besteuerung der Entnahme des Gegenstandes nicht erheblich sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 541).

    Nach Auffassung des Senats steht sein Urteil in BFHE 177, 541 auch im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 1. Februar 1977 Rs. 51/76, Nederlandse Ondernemingen (Slg. 1977, 113), wonach sich der Begriff "Investitionsgüter" auf Gegenstände bezieht, deren Anschaffungskosten in der Regel über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.

    Die Finanzverwaltung hat sich jedoch den Grundsätzen des Urteils in BFHE 177, 541 nicht angeschlossen.

  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    Der Bundesfinanzhof hat dagegen in einem Urteil vom 30. März 1995 (V R 65/93, BFHE 177, 541) entschieden, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Erhaltung oder den Gebrauch eines Gegenstands, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, die Besteuerung der Entnahme des Gegenstands für den privaten Bedarf nicht berührten, da sie in der Regel nicht zur Anschaffung oder Herstellung eines Bestandteils im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie führten.
  • BFH, 18.10.2001 - V R 106/98

    Entnahme eines Pkw

    Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG sei im Streitfall ein Besteuerungsverbot anzunehmen, weil die Anschaffung des PKW den Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe und die späteren Aufwendungen für den PKW während der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit weder dazu geführt hätten, dass dessen bestimmungsmäßige Nutzungsmöglichkeit geändert oder erweitert worden sei, noch dazu, dass sich der Nutzungswert wesentlich erhöht habe (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541).
  • FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95

    Besteuerungsverbot für Entnahmeeigenverbrauch

    Ein Steuerpflichtiger kann sich gegenüber der Besteuerung des Entnahmeeigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a UStG auf dieses Besteuerungsverbot berufen (BFH, Beschluß vom 29.08.1991 V B 113/91 BStBl II 1992, 267 , BFHE 165, 109 ; Beschluß vom 17.12.1992 V B 22/92 BStBl II 1994, 370 , BFHE 170, 477; Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 , UR 1995, 340).

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme trotz vorsteuerfreien Erwerbs nur dann vor, wenn während der Unternehmenszugehörigkeit des Gegenstandes Aufwendungen für diesen getätigt wurden, die unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten als aktivierungspflichtige Aufwendungen anzusehen sind (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 692 , Rev. eingelegt).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand die Nutzungsdauer und das Abschreibungsvolumen des Gegenstandes selbst verändert oder zu einem zusätzlichen Gegenstand führt (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96 EFG 1998, 692 , Rev. eingelegt).

    Diesen Auffassungen ist entgegenzuhalten, daß Dienstleistungen und Lieferungen, die der Unternehmer zur Erhaltung oder zum Gebrauch eines Gegenstandes in Anspruch genommen oder erhalten hat, nicht in den Gegenstand selbst eingehen und die Frage des Vorsteuerabzugs bei Erwerb des Gegenstandes nicht berühren (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ).

    So verbietet auch Art. 6 Abs. 2 a der 6. EG-Richtlinie die Besteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer für die Lieferung des Gegenstandes nicht, wohl aber die Umsatzsteuer für solche Dienstleistungen und Lieferungen als Vorsteuer hat abziehen können, die er zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes in Anspruch genommen oder erhalten hat (EuGH, Urteil vom 27.06.1989 Rs 50/88, Sammlung der Entscheidungen des EuGH -EuGHE- 1989, 1925; UR 1989, 373; BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Beschluß vom 17.12.1992 V B 142/92 UR 1993, 226).

  • BFH, 24.09.1998 - V R 61/96

    Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände

    Insoweit kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen (BFH-Beschluß vom 29. August 1991 V B 113/91, BFHE 165, 109, BStBl II 1992, 267; Urteil vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541).
  • FG Niedersachsen, 30.10.1997 - V 318/96

    Verbot der Besteuerung der Entnahme eines Gegenstandes aus einem Unternehmen für

    Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht entgegen, da dieser in seinem Urteil vom 30. Mai 1995 (Az.: V R 65/93, UR 95, Seite 340) ausdrücklich offengelassen habe, inwieweit nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand, der die Nutzungsdauer und das Abschreibungsvolumen eines Gegenstandes verändere bzw. zu einem Bestandteil führe, die Voraussetzungen über die Eigenverbrauchsbesteuerung des Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie erfülle.

    Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 30. März 1995 (Az.: V R 65/93, UR 95, 340 [341]) die maßgebende Auslegung durch den EuGH mit der umfassenderen Voraussetzung für Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie für anwendbar erklärt, daß der Gegenstand "oder seine Bestandteile" zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben müssen.

    Da es sich bei den von dem Kläger anläßlich der Betriebsaufgabe durchgeführten Karosserie- und Lackarbeiten nicht um "Bestandteile" des Gegenstandes handelt, für die er einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, kann der Senat ebenso wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30. März 1995 (a.a.O.) offenlassen, ob sich das Besteuerungsverbot für den Eigenverbrauch wegen der Entnahme "mit Aufgabe des Unternehmens" aus Artikel 5 Abs. 7 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie ergibt.

  • BFH, 15.07.1999 - V R 8/98

    EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

    Aus dieser Unterscheidung hat der vorlegende Senat für die Auslegung des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG gefolgert, daß solche Aufwendungen, die im deutschen Ertragsteuerrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand für einen Gegenstand behandelt werden und nicht zu aktivieren sind, nicht den "Gegenstand oder seine Bestandteile" betreffen (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541, UR 1995, 340).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-323/99

    Fischer - Steuerrecht

    12 Der Bundesfinanzhof hat dagegen in einem Urteil vom 30. März 1995 (V R 65/93, BFHE 177, 541) entschieden, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Erhaltung oder den Gebrauch eines Gegenstands, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, die Besteuerung der Entnahme des Gegenstands für den privaten Bedarf nicht berührten, da sie in der Regel nicht zur Anschaffung oder Herstellung eines Bestandteils im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie führten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99

    Fischer

    6: - Bundessteuerblatt 1994 I, 298.7: - In einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1999 ist diese Vereinfachungsanweisung nicht mehr enthalten, BStBl. 1999 I, 581.8: - BFHE 177, 541.9: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925.10: - Zitiert in Fußnote 8.11: - Vgl. oben, Nr. 16.12: - In einem anderen tatsächlichen Rahmen ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, um Vorabentscheidung u. a. über die Frage, ob ein Unternehmer Gegenstände ausschließlich zu seinem Privatvermögen rechnen kann, wenn er sie teilweise für Unternehmenszwecke gebraucht; vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 13. April 2000.13: - Vgl. die beiden Vorschläge zur ersten Frage in der Rechtssache C-322/99, oben, Nr. 22.14: - Zitiert in Fußnote 8.15: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99

    wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
  • FG Köln, 14.04.1999 - 11 K 5399/95

    Keine Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung eines Pkw - allein - aufgrund fehlender

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.07.1998 - 3 K 2446/96

    Umsatzsteuerpflicht eines PKW-Verkaufs durch Unternehmer; Sog. gemischt genutzte

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