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   BFH, 17.06.1992 - V B 99/89   

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BFH, 17.06.1992 - V B 99/89 (https://dejure.org/1992,4408)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1992 - V B 99/89 (https://dejure.org/1992,4408)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - V B 99/89 (https://dejure.org/1992,4408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aberkennung des Vorsteuerabzuges bei Leistungen von Subunternehmers, die eine Gutschrift waren und nur anch Außen als Rechnung ausgestellt wurden - Der Leistungserfolg ein geeignetes Mittel zur Kennzeichnung der erbrachten Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 842
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 02.05.1974 - IV B 3/74

    Tragende Gründe des Urteils - Zulassungsgrund - Revision - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Darunter ist zu verstehen, daß das angefochtene Urteil auf der aufgeworfenen Frage beruht, d. h. daß diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß das Urteil entfiele (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524 -- betr. den Fall der Doppelbegründung --, und in BFH/NV 1990, 790 -- betr. den Fall der Beantwortung einer Vorfrage durch die Vorinstanz dahin, daß sich die dargelegte Grundsatzfrage nicht mehr stellt --).

    Ist das Urteil auf mehrere Gründe gestützt, so muß hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben soll (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524).

    Der Senat kann offenlassen, ob hier nicht überhaupt der zitierte BFH-Beschluß in BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524 einschlägig ist, so daß ihm zufolge die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage zu verneinen wäre, weil bei einem Hinwegdenken der aufgeworfenen Frage der Vorentscheidung nicht jegliche tragende Begründung fehlen würde.

    Wären die Ausführungen in der Vorentscheidung zur Bedeutung der Anschrift von A für den geltend gemachten Vorsteuerabzug dahin zu verstehen, daß sie als mindestens zwei eigenständige Begründungen für die Zulassung des Abzuges angesehen werden sollen, von denen die eine den Gegenstand der aufgeworfenen Frage (unter 1 a) darstellt, so hätte auch hinsichtlich der anderen Begründung bzw. Begründungen (jeweils) ein Zulassungsgrund vorliegen müssen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524).

  • BFH, 28.04.1983 - V R 139/79

    Zur Anerkennung von Rechnungen und Gutschriften bei der Mitwirkung des am

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Dagegen habe der BFH im Beschluß vom 28. April 1983 V R 139/79 (BFHE 138, 267, BStBl II 1983, 525) entschieden, daß der zur Abrechnung Verpflichtete sich bei der Abrechnung grundsätzlich nicht des anderen am Leistungsaustausch Beteiligten bedienen dürfe und daß dies nur dann nicht gelte, wenn eine rein weisungsgemäße Niederschrift der Abrechnung durch den Leistenden seitens des Leistungsempfängers gefertigt werde.

    Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die diesbezüglichen Ausführungen des FG nicht auf Sachverhalte abgestellt sind, in denen es darum geht, inwieweit sich der Abrechnungsverpflichtete anderer Personen bedienen kann, die Rechtens in seinem Namen handeln (vgl. hierzu BFH-Beschluß in BFHE 138, 267, BStBl II 1983, 525, unter 2 a), sondern auf die sogenannte technische Schreibhilfe (vgl. hierzu BFH-Beschluß, a. a. O., unter 2 a und b).

    Zur Berücksichtigung von Abrechnungspapieren, die von einer technischen Schreibhilfe erstellt worden sind, ist im BFH-Beschluß in BFHE 138, 267, BStBl II 1983, 525 (unter 2 a und b) nicht abschließend Stellung genommen worden, insbesondere nicht in Beziehung auf diejenigen Fälle, in denen die Initiative für die Fertigung des Abrechnungspapieres nicht vom Abrechnungsverpflichteten, sondern von der die Schreibhilfe leistenden Person ausgeht.

  • BFH, 07.10.1987 - X R 60/82

    Zur Bezeichnung des leistenden Unternehmers in der Rechnung als Voraussetzung für

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Das FA macht in erster Linie geltend, es bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung, ob die "Anschrift eines Briefkastens" an einem Ort, der nicht Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte des Unternehmens ist, zur leichten und eindeutigen Identifizierung des Leistenden -- wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Oktober 1987 X R 60/82 (BFHE 151, 233, BStBl II 1988, 34) fordere -- ausreiche.

    Nach Ansicht des FA liegt eine Divergenz auch in der Beziehung vor, daß die Vorentscheidung den Rechtssatz enthalte, aus einem Abrechnungspapier brauche sich der Leistende nicht eindeutig und leicht nachprüfbar zu ergeben, während der BFH in seinem Beschluß vom 8. Oktober 1987 X B 60/82 (BFHE 151, 233, BStBl II 1988, 34) fordere, daß das Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Leistenden (Lieferanten) erlaube.

  • BFH, 09.04.1990 - III B 109/88

    Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hängt u. a. davon ab, daß die Beantwortung der geltend gemachten Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren wahrscheinlich ist (BFH-Beschluß vom 9. April 1990 III B 109/88, unter 2, BFH/NV 1990, 790; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 FGO Tz. 53 a. E.).

    Darunter ist zu verstehen, daß das angefochtene Urteil auf der aufgeworfenen Frage beruht, d. h. daß diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß das Urteil entfiele (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524 -- betr. den Fall der Doppelbegründung --, und in BFH/NV 1990, 790 -- betr. den Fall der Beantwortung einer Vorfrage durch die Vorinstanz dahin, daß sich die dargelegte Grundsatzfrage nicht mehr stellt --).

  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Umsatzsteuer - Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Dagegen habe der BFH in seinem Urteil vom 4. März 1982 V R 107/79 (BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309) entschieden, daß es für die Bestimmung des Abrechnungsverpflichteten auf die Kenntnis der Abrechnungsgrundlagen ankomme.
  • BFH, 18.03.1982 - V R 196/81

    Gegenseitiger Vertrag als Rechnung oder Gutschrift

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Von Divergenz geht das FA ferner im Hinblick darauf aus, daß die Vorentscheidung allein darauf abgestellt habe, wer über die Abrechnungsgrundlagen verfügt, während nach dem BFH-Urteil vom 18. März 1982 V R 196/81 (BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) -- unabhängig von der Verfügung über die Abrechnungsgrundlagen -- bei der Verwendung von Vertragsmustern (mit Abrechnung über die ausgeführte Leistung), die durch den Leistungsempfänger erstellt oder gestellt werden, die Abrechnungslast den Leistungsempfänger treffe.
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 226/77

    Unterhaltsleistung - Übergangsregelung - Anfechtungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Eine Divergenz besteht nach Ansicht des FA schließlich im Hinblick darauf, daß die Vorentscheidung den Rechtssatz enthalte, die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von A seien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abziehbar, und daß hierin eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 226/77 (BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319) liege.
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Wie in der Vorentscheidung dargelegt ist, hat sich der BFH zu der Frage bereits geäußert (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 -- jeweils unter 8 --), und zwar in dem Sinne, die erforderlichen Angaben tatsächlicher Art hätten im allgemeinen darin zu bestehen, daß der Rechnungsaussteller die Leistungshandlung in tatsächlicher Hinsicht angibt.
  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Wie in der Vorentscheidung dargelegt ist, hat sich der BFH zu der Frage bereits geäußert (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 -- jeweils unter 8 --), und zwar in dem Sinne, die erforderlichen Angaben tatsächlicher Art hätten im allgemeinen darin zu bestehen, daß der Rechnungsaussteller die Leistungshandlung in tatsächlicher Hinsicht angibt.
  • BFH, 20.09.1990 - V B 119/90

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
    Angesichts dessen ist nicht zu erwarten, daß dem angestrebten Revisionsverfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite zukommen würde (vgl. BFH-Beschluß vom 20. September 1990 V B 119/90, BFH/NV 1991, 349).
  • BFH, 21.07.1977 - IV B 17/77

    Anwendbarkeit - Vergütung für freiberufliche Leistungen eines Mitunternehmers -

  • BFH, 18.07.2002 - VIII R 38/00

    Revisionszulassung nach § 115 Abs. 1 FGO a.F.; offensichtliche Gesetzwidrigkeit

    c) Ist somit --insbesondere im Hinblick auf die Grundstücksveräußerung des Objekts "A"-- von einer kumulativen Begründung des vorinstanzlichen Urteils auszugehen, die --ohne Rücksicht auf die als rechtsgrundsätzlich angesehene Streitfrage-- die Entscheidung des FG-Urteils trägt, so kommt der Rechtssache --mangels Entscheidungserheblichkeit-- offenkundig keine grundsätzliche Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2006 - VI B 122/05

    NZB: Aufwendungen für Zahnbehandlung als WK

    Denn für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).
  • BFH, 09.01.2001 - VIII B 51/00

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Soweit die Beschwerdeschrift die Rüge, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, darauf stützt, es bedürfe für eine Vielzahl von Fällen der höchstrichterlichen Klärung, ob (allein) in der Veräußerung des Grundstücks durch den zivilrechtlichen Eigentümer ein Verstoß gegen die Verbleibensvoraussetzungen des ZRFG sowie der Investitionszulagengesetze auch bezüglich der vom Nutzungsberechtigten errichteten Gebäude zu sehen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil --wie vorstehend dargelegt-- die Vorinstanz diese Auffassung nicht vertreten hat und damit das angefochtene Urteil nicht auf dieser Frage beruht (vgl. zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit BFH vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59, 62 a.E.).
  • BFH, 08.08.2000 - VIII B 12/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schlüssige Darlegung - Entgelt für Dienstleistungen -

    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn das FG seine Entscheidung noch auf einen weiteren Rechtsgrund gestützt hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 1994 V B 83/93, BFH/NV 1995, 602, und vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).
  • BFH, 27.08.1998 - III B 156/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; NZB

    Mangelt es aber an der Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).
  • BFH, 25.10.1999 - X B 53/99

    Unzureichende Sachaufklärung; Entscheidungserheblichkeit bei doppelter Begründung

    Die Kläger hätten deshalb hinsichtlich jeder Begründung einen Zulassungsgrund geltend machen müssen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602; vom 16. Februar 1994 V B 83/93, BFH/NV 1995, 602, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.1999 - I B 27/99

    Zulassungsgrund - Mehrfachbegründung des Urteils - Gemeinnützigkeit

    Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), daß für den Fall einer Mehrfachbegründung des Urteils für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund in der von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Form dargelegt werden muß (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842, und vom 6. Oktober 1998 VIII B 6/97, BFH/NV 1999, 349).
  • BFH, 06.08.1998 - IV B 143/97

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserfordernis - Verfahrensmangel -

    Die Klärung einer Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten und damit nicht klärungsfähig, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, jedoch nur in einer der Begründungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).
  • BFH, 12.08.1997 - I B 72/96

    Zulassung der Beschwerde bei Zulassungsgrund hinsichtlich der Begründung

    Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt, könnte daher nur Erfolg haben, falls hinsichtlich jeder der Begründungen mindestens ein Zulassungsgrund vorliegt und in der von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dargelegt wurde (s. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 59).
  • BFH, 03.02.1993 - X B 67/92

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Dies bedeutet, daß das anzufechtende FG-Urteil auf der aufgeworfenen Grundsatzfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Entscheidungsfolge des Urteils wegfiele (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, für den Fall eines doppelt begründeten FG-Urteils; BFH-Beschluß vom 9. April 1990 III B 109/88, BFH/NV 1990, 790, für eine in der Beschwerdeschrift nicht erörterte Vorfrage; ferner BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, nicht veröffentlicht).
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