Weitere Entscheidung unten: BFH, 18.01.1995

Rechtsprechung
   BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94   

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https://dejure.org/1995,1960
BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94 (https://dejure.org/1995,1960)
BFH, Entscheidung vom 02.02.1995 - VII R 42/94 (https://dejure.org/1995,1960)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 1995 - VII R 42/94 (https://dejure.org/1995,1960)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines Erstattungsbetrages oder eines Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund - Negative Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungen als rechtlicher Grund

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Anspruch auf Rückzahlung von abgetretenen Vorsteuerüberschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 853
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Ergehe ein Umsatzsteuerjahresbescheid, so werde das materielle Ergebnis der im Kalenderjahr negativ oder positiv entstandenen Umsatzsteuer zwar grundsätzlich für die Zukunft ausschließlich aus dem Jahressteuerbescheid festgestellt, denn die Vorauszahlungsbescheide würden gemäß § 124 Abs. 2 AO 1977 "in sonstiger Weise" erledigt (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).

    Nach der Rechtsprechung des BFH erledigt sich die Steuerfestsetzung aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid mit der wirksamen Bekanntgabe des Jahresumsatzsteuerbescheides gemäß § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise" (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).

    Davon unabhängig bleiben aber -- wie der V. Senat des BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371 ausgeführt hat -- die Rechtswirkungen, welche der Vorauszahlungsbescheid als solcher in der Vergangenheit ausgelöst hat.

    Denn der Schuldgrund (§ 260 AO 1977) einer für den Vorauszahlungszeitraum nach materiellem Recht geschuldeten Umsatzsteuer ist nicht deshalb entfallen, weil der Vollstreckungstitel des Vorauszahlungsbescheids durch den sämtliche Vorauszahlungszeiträume des Besteuerungszeitraums umspannenden Vollstreckungstitel des Jahressteuerbescheids abgelöst worden ist (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371).

    Wenn -- wie der V. Senat des BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371 ausgeführt hat -- auf den Vorauszahlungsbescheid gestützte Vollstreckungsmaßnahmen durch den nachfolgenden Erlaß des Jahressteuerbescheids nicht unwirksam werden, so muß dies für sämtliche Maßnahmen des Erhebungsverfahrens (vgl. § 218 Abs. 1 AO 1977) gelten; d. h. auch die Auszahlung der negativen Umsatzsteuer aufgrund des Vorauszahlungsbescheids bzw. der vom FA anerkannten Voranmeldung bleibt in ihrer formellen Wirksamkeit durch die spätere Jahresveranlagung unberührt.

    Der V. Senat des BFH hat lediglich für das Verhältnis zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen ausgeführt, daß die Änderung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids nach wirksamem Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheids "ins Leere fiele" (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Dieser wird als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem -- erworbenen -- Recht erhalten hat (Urteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).

    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher -- wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) -- nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder -- nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum -- die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

  • BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93

    Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar -- und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) -- als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder -- nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum -- die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

    Diese Schlußfolgerung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Beschluß in BFHE 174, 8 (14) [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93], da sich dort aufgrund der späteren Festsetzung der Jahressteuer auf 0 DM der Vorsteuerabzug in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen als ungerechtfertigt erwiesen hatte.

  • BFH, 05.10.1990 - V B 137/89

    Anforderungen an Anordnungsanspruch bei Antrag auf Erlass einern einstweiligen

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Der V. Senat des BFH hatte sogar unentschieden gelassen, ob in einem Fall, in dem der abgetretene Vergütungsanspruch im Voranmeldungsverfahren durch Steuerbescheid festgesetzt worden ist (bzw. die Steueranmeldung einem Steuerbescheid gleichsteht), der Erlaß des Jahressteuerbescheids, mit dem die Steuer auf 0 DM festgesetzt worden ist, der formell bestehenden Forderung des Abtretungsempfängers den Boden entzieht (Beschluß vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).

    Diese Rechtsprechung muß aber -- wie oben, vgl. 2. a), ausgeführt -- auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Vorauszahlungsbescheid und der Umsatzsteuerjahresbescheid dieselben Besteuerungsgrundlagen regeln (weil z. B. jeweils nur ein Vorbezug betroffen ist -- so auch in dem vorstehenden Beschluß des V. Senats in BFH/NV 1991, 633, 634 --), oder wenn durch den Jahressteuerbescheid (Steuerfestsetzung auf 0 DM) festgestellt wird, daß mangels Unternehmereigenschaften bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuß von vornherein nicht bestand.

  • BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86

    Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung -

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Dieser wird als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem -- erworbenen -- Recht erhalten hat (Urteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).

    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher -- wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) -- nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 44/91

    Bestehen eines Vorsteuerüberschusses aufgrund einer für entgültig erklärten

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher -- wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) -- nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.

    Im Falle des Senatsurteils in BFH/NV 1993, 344 stand ebenfalls fest, daß der ausgezahlte Vorsteuerüberschuß materiell-rechtlich nicht bestand; der ihn ausweisende Umsatzsteuerbescheid war zudem mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden.

  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Als Rückforderungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift sieht der Senat seit dem Urteil vom 21. Mai 1985 VII R 191/82 (BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488) auch den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse an, da der Vorsteuerabzugsanspruch seinem Wesen nach -- unbeschadet seiner verfahrensrechtlichen Unselbständigkeit -- ein Vergütungsanspruch ist (vgl. das im Urteil zitierte Schrifttum, ferner: Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 37 AO Tz. 2).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder -- nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum -- die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

  • BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94

    Bestehen einer gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar -- und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) -- als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder -- nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum -- die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

  • BFH, 05.08.1986 - VII R 167/82

    Umsatzsteuervoranmeldung - Steuerrückstand - Verrechnungsvertrag - Umbuchung von

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Allein in diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. August 1986 VII R 167/82 (BFHE 147, 398, BStBl II 1987, 8) zu verstehen, wonach die Aufrechnung oder Verrechnung von Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen insoweit unter einer auflösenden Bedingung steht, als das verrechnete Guthaben durch die Festsetzung der Jahressteuerschuld nicht bestätigt wird.
  • BFH, 21.03.1975 - VI R 238/71

    Keine Klagebedurfnis eines Vereins zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei

    Auszug aus BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
    Der Senat kann unentschieden lassen, ob sich diese Rechtsfolge auch dadurch ergibt, daß der Zessionar lediglich einen reinen Zahlungsanspruch, d. h. die Rechtsstellung des Zedenten im Erhebungsverfahren übertragen erhält, er also in die Rechtsposition, die ein Erstattungsberechtigter in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Steuerfestsetzungsverfahren hat, nicht einrücken kann (BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, und vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464) und schon deshalb die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen K. keine Wirkung gegenüber der Klägerin hat.
  • BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75

    Nur der Anspruch auf Auszahlung des Ausfuhr-Erstattungsbetrages, nicht die

  • BFH, 22.02.1994 - VII R 129/92
  • FG München, 15.03.1993 - 14 K 1347/91
  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung

  • BFH, 21.02.1991 - V R 130/86

    Änderung des Verfahrensgegenstandes (§ 68 FGO) nach Ersetzung eines

  • BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93

    Verzicht auf die Steuerbefreiung von durch Eigentumswohnungen erzielten

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97

    Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger

    Soweit der Bundesfinanzhof in seinen bisherigen Entscheidungen das Bestehen eines Umsatzsteuerrückforderungsanspruchs gegenüber dem Abtretungsempfänger wegen zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse bejaht hat, stand aufgrund der formellen Bescheidlage zweifelsfrei fest, dass der abgetretene Umsatzsteuererstattungs- bzw. -vergütungsanspruch materiell-rechtlich nicht bestand, der Leistungsempfänger also die Zahlung des Finanzamtes ohne rechtlichen Grund erlangt hatte (BFH Urteil v. 2.2. 1995 - VII R 42/94 BFH/NV 1995, 853 unter 2. a) m. w. N.).

    An einer zweifelsfreien Feststellung des materiell-rechtlichen Bestands eines abgetretenen Umsatzsteuererstattungsanspruchs durch die formelle Bescheidlage fehlte es dagegen im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs mit Az.: VII R 42/94 (a. a. O.).

    Wird nach der formellen Rechtslage, die für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis maßgeblich ist (§ 218 Abs. 1 AO ), nicht durch Steuerbescheid festgestellt, dass abgetretene und ausgezahlte Vorsteuerüberschüsse materiell-rechtlich nicht bestanden haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Vorsteuerüberschüsse nicht bestanden haben und der Abtretungsempfänger die abgetretenen Erstattungsbeträge ohne Rechtsgrund erlangt hat (BFH Az. VII R 42/94 a. a. O. unter 2. b).

    Ob sich diese Rechtsfolge auch dadurch ergibt, dass der Zessionar lediglich einen reinen Zahlungsanspruch, d. h. die Rechtsstellung des Zedenten im Erhebungsverfahren übertragen erhält, er also in die Rechtsposition, die ein Erstattungsberechtigter in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Steuerfestsetzungsverfahren hat, nicht einrücken kann und schon deshalb die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen (Zedenten) keine Wirkung gegenüber dem Zessionar hat, ist höchstrichterlich bislang ungeklärt (vgl. BFH Az. VII R 42/94 a. a. O. unter 3. b).

    Der Wegfall der formellen Bestandskraft der Voranmeldungen läßt sich nicht mit der Aufnahme der Voranmeldungen in den Regelungsbereich des Jahressteuerbescheides begründen, da die Voranmeldungen hinsichtlich sämtlicher Maßnahmen des Erhebungsverfahrens mit dem Erlass des Jahressteuerbescheides nicht unwirksam werden (BFH Az. VII R 42/94 a. a. O. unter 3. a).

  • FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94

    Rückforderungsbescheid; Zessionar; Vorsteuererstattung; formelle Bescheidlage;

    Dies gilt nicht nur für vorgetäuschte (vermeintliche) Steuerschuldverhältnisse, sondern auch dann, wenn zwischen dem Finanzamt und dem abtretenden (vermeintlichen Erstattungsgläubiger) ein wirksames Steuerschuldverhältnis besteht, sowie unabhängig davon, ob die Abtretung formell (§ 46 AO ) und materiell wirksam ist (BFH, Urteile vom 6.12.1988 - VII R 206/83 -, BStBl II 1989, 223; vom 14.2.1989 - VII R 55/86 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 751; vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, BFH/NV 1995, 853; vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, BStBl II 1995, 862).

    Dazu gehören sämtliche Maßnahmen des Erhebungsverfahrens (vgl. 218 Abs. 1 AO ); das heißt, auch die Auszahlung der negativen Umsatzsteuer aufgrund des Vorauszahlungsbescheides bzw. der vom Finanzamt anerkannten Voranmeldung bleibt in ihrer formellen Wirksamkeit durch die spätere Jahresveranlagung unberührt (BFH, Urteile vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.; vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, a.a.O.).

    Jedenfalls hat er aber einschränkend einen berechtigten Rückforderungsanspruch nur in den Fällen angenommen, in denen der Vorauszahlungsbescheid und der Umsatzsteuerjahresbescheid dieselben Besteuerungsgrundlagen regeln (weil z.B. nur ein Vorbezug getroffen ist), oder wenn durch den Jahressteuerbescheid (Steuerfestsetzung auf 0 DM) festgestellt wird, daß mangels Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuß von vornherein nicht bestand (vgl. die Nachweise in BFH, Urteil vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.).

    Deshalb ist auch unerheblich, daß nach der materiellen Rechtslage der abgetretene Vorsteuererstattungsanspruch nicht bestanden hat und sich dies - möglicherweise auch - aus anderen Unterlagen in den Akten ergibt (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O., dort zu einem Betriebsprüfungsbericht).

    Von daher und aus den vom BFH aufgestellten grundsätzlichen Erwägungen (vgl. Urteile vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.; vom 24.1.1995 - VII R 144/92, a.a.O.), auf die Bezug genommen wird, ist es auch angesichts der Besonderheiten des Streitfalls geboten, an der Maßgeblichkeit der formellen Bescheidlage festzuhalten, zumal der BFH in den vorzitierten Entscheidungen deutlich gemacht hat, daß er seine Rechtsprechung auf die dort genannten eindeutigen Fälle beschränkt wissen will.

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Der Senat hält daran fest (vgl. Urteil vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853), dass der umsatzsteuerlichen Rückabwicklung eines bestimmten Vorganges durch die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1999 die gleiche Wirkung zukommt wie dem Jahressteuerbescheid, soweit dieser zu Unrecht in Anspruch genommene Vorsteuern ersichtlich korrigiert.
  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    a) Dem steht die vom Senat in den Entscheidungen in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 und vom 2. Februar 1995 VII R 42/94 (BFH/NV 1995, 853) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht entgegen, wonach die Rückforderung abgetretener und ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraumes gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 nur dann erfolgen dürfe, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist, oder sich aus dem späteren Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraumes nicht oder nur in geringerer Höhe bestanden hat.

    Für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs aus einem rückabgewickelten Geschäftsvorfall kann es daher nicht von Bedeutung sein, ob die Berichtigung der Bemessungsgrundlage noch in dem ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid, in dem Jahressteuerbescheid (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 853, 857) oder in einem für einen späteren Besteuerungszeitraum ergehenden Umsatzsteuervorauszahlungs- bzw. Umsatzsteuerjahresbescheid erfolgt.

  • BFH, 30.06.2004 - VII B 257/02

    Rückforderungsanspruch betr. USt-Erstattungsbetrag

    Nach der Auffassung des Senats können abgetretene und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraums zurückgefordert werden (§ 37 Abs. 2 AO 1977), wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid, aus dem sich die Umsatzsteuervergütung ergeben hat, aufgehoben oder entsprechend geändert worden ist oder sich aus einem späteren Jahressteuerbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringerer Höhe bestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862, und vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853, sowie Senatsbeschluss vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8, BStBl II 1995, 817).

    Anspruchsbegründende oder -vernichtende Wirkung gegenüber dem Zessionar als Dritten entfaltet, sofern nicht einer der in den Senatsentscheidungen in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 und in BFH/NV 1995, 853 benannten Ausnahmefälle, wie z.B. eine Umsatzsteuerfestsetzung im Jahressteuerbescheid auf Null vorliegt, lediglich die Festsetzung, aus der sich der Anspruch bzw. der Rückforderungsanspruch selbst ergibt (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).

    In diesem Sinne ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch die Aussage des Senats in BFH/NV 1995, 853, 856 und in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 zu verstehen, wonach der Vorauszahlungsbescheid durch den Erlass des Jahressteuerbescheides seine Wirkung insoweit verliert, als er noch nicht vollzogen ist; denn der Senat führt weiter aus: "davon unabhängig bleiben die Rechtswirkungen, die der Vorauszahlungsbescheid als solcher in der Vergangenheit ausgelöst hat" (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371), mithin auch die Rechtswirkung der rechtsgrundlosen Zahlung an den Abtretungsempfänger.

  • BFH, 04.11.1999 - V R 35/98

    Umsatzsteuer-Jahresbescheid während Einspruchsverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) löst der Umsatzsteuer-Jahresbescheid die Umsatzsteuerfestsetzungen für Vorauszahlungszeiträume ab (BFH-Urteile vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14; vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853; vom 17. März 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538; vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465).
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

    Denn es ist daraus nicht zweifelsfrei erkennbar, in welchem Vorbehaltsbescheid eine berichtigungsbedürftige Besteuerungsgrundlage berücksichtigt worden ist und in welcher Höhe sich die zutreffende Berücksichtigung auf die seinerzeit ausgewiesene (negative) Umsatzsteuer auswirkt (Senatsurteil vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853).
  • BFH, 17.03.2009 - VII R 38/08

    Abtretung von Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen: Rückforderung

    Insoweit sind die Vorbehaltsfestsetzungen "auf andere Weise" i.S. des § 124 Abs. 2 AO erledigt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370; Senatsurteil vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853).
  • BFH, 26.01.2006 - VII B 327/05

    Festsetzungswirkung der Voranmeldung USt

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats schließt das allerdings nicht aus, dass auch nach Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides auf die in einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid getroffenen Regelungen abzustellen ist, soweit von diesen unbeschadet des Ergehens des Umsatzsteuerjahresbescheides fortwirkende Rechtswirkungen ausgehen, wie es bei einer Abtretung des betreffenden (negativen) Vorauszahlungsbetrages der Fall ist (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853).
  • BFH, 13.07.2007 - VII B 362/06

    USt: Verhältnis Vorauszahlungsbescheid, Jahressteuerbescheid

    Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der die Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 1995 VII R 144/92 (BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862), vom 2. Februar 1995 VII R 42/94 (BFH/NV 1995, 853) sowie vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562) geltend gemacht wird, hilfsweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob eine Umsatzsteuerjahresfestsetzung gegenüber dem Zedenten auch eine Wirkung gegenüber dem Zessionar haben kann, dem ein Anspruch auf Vorsteuervergütung eines Voranmeldungszeitraums abgetreten worden ist.
  • BFH, 16.11.2011 - V B 34/11

    Zweck des § 171 Abs. 14 AO

  • BFH, 28.11.1996 - VIII B 107/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Festsetzung von

  • FG Bremen, 22.01.2004 - 2 V 587/02

    Aussetzung der Vollziehung; Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von

  • BFH, 12.08.1997 - VII B 212/96
  • BFH, 25.10.1995 - I B 69/95

    Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Festsetzung von

  • FG Düsseldorf, 14.03.1997 - 18 K 3978/93

    Anspruch des Finanzamtes auf Rückerstattung der erstatteten Umsatzsteuer ;

  • FG Hamburg, 05.04.2005 - I 183/02

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid

  • FG Berlin, 21.12.1999 - 7 K 7262/98
  • FG Brandenburg, 01.07.1999 - 4 K 1925/98

    Vom GmbH Geschäftsführer für die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

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Rechtsprechung
   BFH, 18.01.1995 - I B 225/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,13650
BFH, 18.01.1995 - I B 225/93 (https://dejure.org/1995,13650)
BFH, Entscheidung vom 18.01.1995 - I B 225/93 (https://dejure.org/1995,13650)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 1995 - I B 225/93 (https://dejure.org/1995,13650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 853
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.04.1989 - I R 10/85

    1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung

    Auszug aus BFH, 18.01.1995 - I B 225/93
    Vielmehr ist das FG in Übereinstimmung mit den BFH-Urteilen vom 8. Dezember 1988 V R 169/83 (BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231), vom 26. April 1989 I R 10/85 (BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693) und vom 13. Juni 1991 V R 44/87 (BFH/NV 1992, 78) davon ausgegangen, daß die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens maßgebenden Erwägungen aus der Verwaltungsentscheidung (spätestens aus der Beschwerdeentscheidung) erkennbar sein müssen.
  • BFH, 08.12.1988 - V R 169/83

    Zur Bemessung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer

    Auszug aus BFH, 18.01.1995 - I B 225/93
    Vielmehr ist das FG in Übereinstimmung mit den BFH-Urteilen vom 8. Dezember 1988 V R 169/83 (BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231), vom 26. April 1989 I R 10/85 (BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693) und vom 13. Juni 1991 V R 44/87 (BFH/NV 1992, 78) davon ausgegangen, daß die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens maßgebenden Erwägungen aus der Verwaltungsentscheidung (spätestens aus der Beschwerdeentscheidung) erkennbar sein müssen.
  • BFH, 13.06.1991 - V R 44/87

    Anforderungen an Entscheidung über die Höhe einer Verspätungszuschläge durch

    Auszug aus BFH, 18.01.1995 - I B 225/93
    Vielmehr ist das FG in Übereinstimmung mit den BFH-Urteilen vom 8. Dezember 1988 V R 169/83 (BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231), vom 26. April 1989 I R 10/85 (BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693) und vom 13. Juni 1991 V R 44/87 (BFH/NV 1992, 78) davon ausgegangen, daß die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens maßgebenden Erwägungen aus der Verwaltungsentscheidung (spätestens aus der Beschwerdeentscheidung) erkennbar sein müssen.
  • BFH, 28.11.1996 - VIII B 107/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Festsetzung von

    Die Beschwerdeschrift enthält weder eine Auseinandersetzung mit den vom Gesetzgeber in § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) festgelegten Vorgaben noch mit der umfangreichen Rechtsprechung des BFH zur Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (vgl. z. B. zu den Ermessenserwägungen BFH-Beschluß vom 18. Januar 1995 I B 225/93, BFH/NV 1995, 853, m. w. N., und Urteil vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543; zur Ermittlung und Bewertung des gezogenen Zinsvorteils BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 28/94, BFHE 178, 1 [BFH 26.04.1995 - I R 28/94], BStBl II 1995, 680, m. w. N.; zur Änderung von Verspätungszuschlägen bei niedrigerer Steuerfestsetzung BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 73/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1995, 599; zur Steuerfestetzung von 0 DM BFH- Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 73/84, BFHE 158, 103, BStBl II 1989, 955; zur Bewertung der Vorteile der Steuerpflichtigen und zur Nichtberücksichtigung von Nachteilen aus verzögerter Auszahlung von Erstattungsguthaben BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 92/88, BFHE 163, 299, BStBl II 1991, 384) und zum Verhältnis des § 152 AO 1977 zu § 233 a AO 1977 BFH-Urteil vom 8. September 1993 I R 30/93 (BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81, unter II. 2.).
  • BFH, 25.10.1995 - I B 69/95

    Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Festsetzung von

    In dem nur teilweise begründeten Nichtzulassungsbeschluß vom 18. Januar 1995 I B 225/93 (BFH/NV 1995, 853) ist der Senat nicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abgewichen.
  • FG Brandenburg, 01.07.1999 - 4 K 1925/98

    Vom GmbH Geschäftsführer für die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

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  • FG Nürnberg, 26.09.1996 - IV 318/95
    Die maßgebenden Erwägungen liegen vor dem Hintergrund der fallbezogen dargestellten Rechtsprechung des BFH auf der Hand (vgl. BFH-Beschluß vom 18.01.1995, I B 225/93 , BFH/NV 1995, 853).
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