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   BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94   

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https://dejure.org/1995,1683
BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94 (https://dejure.org/1995,1683)
BFH, Entscheidung vom 02.03.1995 - IV R 52/94 (https://dejure.org/1995,1683)
BFH, Entscheidung vom 02. März 1995 - IV R 52/94 (https://dejure.org/1995,1683)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufgabe bei parzellenweiser Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen - Zurückbehaltung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und Entnahme oder Veräußerung des Inventars

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 110
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, führt auch die parzellenweise Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so daß die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257 und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und Beschluß vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591).

    Danach steht es der Annahme einer Betriebsfortführung nicht entgegen, daß das vorhandene lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet, sondern zurückbehalten oder veräußert wird (Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFH/NV 1991, 591); denn anders als im Fall gepachteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373) hat bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen des Steuerpflichtigen die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet sind und die Wirtschaftsgebäude und Hofstelle beibehalten werden, so daß die Bestimmung für landwirtschaftliche Zwecke bestehen bleibt (BFH in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; s. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).

    Aus Beweisgründen kann die Absicht der Betriebseinstellung indessen nur bei einer entsprechenden unmißverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (Senatsurteile vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und in BFH/NV 1991, 591).

    Auch die Erbfälle selbst hatten keine Betriebsaufgabe bewirkt (BFH-Urteile vom 2. Februar 1989 IV R 46/87, BFH/NV 1990, 86, und in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521); im übrigen hatten die Erben unstreitig nicht die Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Großeltern erklärt.

  • BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90

    Übernahme und Bewirtschaftung eines Hofes als lebensfähigen Organismus nach dem

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, führt auch die parzellenweise Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so daß die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257 und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und Beschluß vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591).

    Danach steht es der Annahme einer Betriebsfortführung nicht entgegen, daß das vorhandene lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet, sondern zurückbehalten oder veräußert wird (Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFH/NV 1991, 591); denn anders als im Fall gepachteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373) hat bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen des Steuerpflichtigen die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet sind und die Wirtschaftsgebäude und Hofstelle beibehalten werden, so daß die Bestimmung für landwirtschaftliche Zwecke bestehen bleibt (BFH in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; s. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).

    Aus Beweisgründen kann die Absicht der Betriebseinstellung indessen nur bei einer entsprechenden unmißverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (Senatsurteile vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und in BFH/NV 1991, 591).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, führt auch die parzellenweise Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so daß die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257 und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und Beschluß vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591).

    Danach steht es der Annahme einer Betriebsfortführung nicht entgegen, daß das vorhandene lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet, sondern zurückbehalten oder veräußert wird (Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFH/NV 1991, 591); denn anders als im Fall gepachteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373) hat bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen des Steuerpflichtigen die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet sind und die Wirtschaftsgebäude und Hofstelle beibehalten werden, so daß die Bestimmung für landwirtschaftliche Zwecke bestehen bleibt (BFH in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; s. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).

  • BFH, 25.08.1983 - IV R 218/80

    A) Der Teilwert i. S. des § 55 Abs. 5 EStG 1971 entspricht in der Regel den

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    War die Erfassung von Veräußerungs- oder Entnahmegewinnen bei landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden im Jahre 1969 und dem ersten Halbjahr 1970 ohnehin einkommensteuerlich nicht von Bedeutung, so konnte einer Nichterfassung stiller Reserven nach dem Stichtag des 1. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1972 auch die Vermutung zugrunde gelegen haben, daß der Teil- oder Einlagewert der Flächen den Veräußerungspreisen entsprach (vgl. Senatsurteile vom 25. August 1983 IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33, und vom 4. Dezember 1986 IV R 162/85, BFH/NV 1987, 296; Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen -- BMWF -- vom 29. Februar 1972, BStBl I 1972, 102).
  • BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87

    Anforderungen an das Aufgeben eines Betriebes nach dem Einkommensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    Aus Beweisgründen kann die Absicht der Betriebseinstellung indessen nur bei einer entsprechenden unmißverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (Senatsurteile vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und in BFH/NV 1991, 591).
  • BFH, 04.12.1986 - IV R 162/85

    Teilwert eines Wirtschaftsgutes - Feststellung des höheren Teilwerts -

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    War die Erfassung von Veräußerungs- oder Entnahmegewinnen bei landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden im Jahre 1969 und dem ersten Halbjahr 1970 ohnehin einkommensteuerlich nicht von Bedeutung, so konnte einer Nichterfassung stiller Reserven nach dem Stichtag des 1. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1972 auch die Vermutung zugrunde gelegen haben, daß der Teil- oder Einlagewert der Flächen den Veräußerungspreisen entsprach (vgl. Senatsurteile vom 25. August 1983 IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33, und vom 4. Dezember 1986 IV R 162/85, BFH/NV 1987, 296; Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen -- BMWF -- vom 29. Februar 1972, BStBl I 1972, 102).
  • BFH, 09.07.1981 - IV R 101/77

    Landwirt - Hofübergabe - Betriebsübertragung - Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    Nicht nur die Tatsache, daß die stillen Reserven im Streitfall unstreitig nicht aufgedeckt worden sind, spricht gegen die Annahme einer frühzeitigen Betriebsaufgabe vor der Erbauseinandersetzung (Senatsurteil vom 9. Juli 1981 IV R 101/77, BFHE 134, 110, BStBl II 1982, 20), sondern auch der Umstand, daß weder Akten beim FA noch irgendwelche Unterlagen bei den Großeltern der Klägerinnen vorhanden waren, die eine tatsächlich erfolgte Betriebsaufgabe belegen könnten.
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, führt auch die parzellenweise Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so daß die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257 und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und Beschluß vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 25/88

    1. Veräußerung des Inventars eines Pachtbetriebs durch den alten an den neuen

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    Danach steht es der Annahme einer Betriebsfortführung nicht entgegen, daß das vorhandene lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet, sondern zurückbehalten oder veräußert wird (Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFH/NV 1991, 591); denn anders als im Fall gepachteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373) hat bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen des Steuerpflichtigen die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet sind und die Wirtschaftsgebäude und Hofstelle beibehalten werden, so daß die Bestimmung für landwirtschaftliche Zwecke bestehen bleibt (BFH in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; s. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).
  • BFH, 18.04.1991 - IV R 7/89

    Zur Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94
    Danach steht es der Annahme einer Betriebsfortführung nicht entgegen, daß das vorhandene lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet, sondern zurückbehalten oder veräußert wird (Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFH/NV 1991, 591); denn anders als im Fall gepachteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373) hat bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen des Steuerpflichtigen die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet sind und die Wirtschaftsgebäude und Hofstelle beibehalten werden, so daß die Bestimmung für landwirtschaftliche Zwecke bestehen bleibt (BFH in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; s. auch Senatsurteil vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).
  • BFH, 02.02.1989 - IV R 46/87

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Betriebsverpachtung

  • FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17

    Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem

    Die Betriebsvermögenseigenschaft des Grundstücks "B" konnte damit nur entfallen, wenn in Ansehung dieses Grundstücks eine Entnahmeerklärung vorliegt (BFH-Urteil vom 02.03.1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110) oder der Betrieb insgesamt durch Aufgabeerklärung aufgegeben worden ist.
  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für

    Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (Senatsurteil vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).
  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

    Ob der Landwirt sich zunächst von gepachteten Flächen trennt und sie an den Verpächter zurückgibt, einen Teil der eigenen Flächen verpachtet und das lebende und tote Inventar veräußert, ist unerheblich (Senatsurteil vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).

    Schließlich ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, daß der Steuerpflichtige wie für eine Entnahme (BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679) die sog. objektive Beweislast für seine Behauptung trägt, durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden (BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 110, und in BFH/NV 1997, 649).

  • BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20

    Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein

    Wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, sodass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (Senatsurteil in BFHE 273, 6, Rz 25, m.w.N.), hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere --wie im Streitfall-- in Verpachtungsfällen, letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab (BFH-Urteil vom 02.03.1995 - IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).
  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Gewerbebetrieb trotz Verpachtung i. S. des § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, wenn nach Ende der Verpachtung für den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger nicht mehr die Möglichkeit besteht, den Betrieb wiederaufzunehmen (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).
  • FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

    Auch die parzellenweise Verpachtung nur der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen - also ohne Hofstelle und Wirtschaftsgebäude -, sei es an verschiedene Land- und Forstwirte, sei es an nur einen Pächter führt nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 02. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 34/00, BFH/NV 2001, 1113 , m. w. N.; vgl. dazu auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Kap. A Rz. 567, 584 ff.).

    Denn bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit eigenen Flächen hat die Veräußerung des lebenden und toten Inventars regelmäßig keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Betriebsfortführung, wenn - was hier der Fall war - die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens verpachtet worden sind und die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zurückbehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 02. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; BFH-Beschluss vom 15. März 2001 IV B 34/00, BFH/NV 2001, 1113 ).

  • FG Hamburg, 11.02.1998 - III 210/91

    Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe bei Verpachtung

    Gibt der Steuerpflichtige keine Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt ab, so wird die Verpachtung aus Nachweisgründen als bloße Betriebsunterbrechung behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1985 - 1 R 235/80, BStB1 II 1985, 456; vom 02.03.1995 - IV R 52/94 -, BFH/NV 1996, 110, jeweils m.w.N.).

    Aus Beweisgründen wird von der Rechtsprechung eine unmissverständliche Erklärung verlangt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.03.1995 - IV R 52/94 -, BFH/NV 1996, 110).

    Übrigens: Für die Ausübung des Verpächterwahlrechts reicht eine (beabsichtigte) Weiterführung des Betriebs durch den Gesamtrechtsnachfolger des Verpächters aus (BFH vom 2.3.1995, BFH/NV 1996, 110).

  • BFH, 07.05.1998 - IV B 31/97

    Anforderungen an das Fortbestehens eines Betriebes als sogenannter

  • FG Düsseldorf, 14.09.2004 - 16 K 4939/02

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsaufgabeerklärung; Betriebsfortführung;

  • BFH, 10.06.2003 - IV B 25/02

    Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02

    Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

  • FG Münster, 16.12.2003 - 6 K 2741/00

    Veräußerungsgewinn

  • BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder

  • BFH, 19.08.1998 - X R 176/96

    Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 84/99

    Steuerfreie Entnahmen von Grund und Boden

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 2130/17

    Ansatz eines Entnahmegewinns für ein Grundstück aus einem Verpachtungsbetrieb

  • FG Niedersachsen, 22.12.1997 - IX 377/90

    Entnahme eines Grundstückes aus forstwirtschaftlichem Betrieb ; Für Bauzwecke

  • BFH, 10.09.1996 - IV B 135/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 89/17

    Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach

  • FG Niedersachsen, 22.12.1997 - IX 382/90

    Gewinn aus Veräußerung einer Forstfläche; Einkünfte aus Land- und

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 3773/16

    Bodengewinnbesteuerung bei Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke -

  • BFH, 02.06.2006 - IV B 3/05

    LuF; Betriebsaufgabe; Beweislast

  • BFH, 27.11.1997 - IV R 86/96

    Parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 28.07.2006 - IV B 39/05

    Betriebsverpachtung

  • BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03

    Zwangsbetriebsaufgabe - Einstellung der Eigenbewirtschaftung eines

  • BFH, 15.07.2003 - IV B 34/02

    Entnahmegewinn, Unbilligkeit der Besteuerung

  • BFH, 08.01.1998 - IV B 9/97

    Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95

    Bei einem verpachteten Autohandelsbetrieb

  • FG Baden-Württemberg, 27.01.1999 - 8 K 407/97
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