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Rechtsprechung
   BFH, 25.10.1995 - I R 138/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2059
BFH, 25.10.1995 - I R 138/94 (https://dejure.org/1995,2059)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1995 - I R 138/94 (https://dejure.org/1995,2059)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - I R 138/94 (https://dejure.org/1995,2059)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG-DDR § 10 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: GewStG § 10 Abs. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neue Bundesländer - Übergangsregelung für 1990 - Mutmaßliches Ergebnis des Gewerbebetriebs - Außerkrafttreten des § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStVV am 8.5.1947 - Anzuwendende Schätzungsmethode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 140
  • BB 1996, 150
  • DB 1996, 311
  • BStBl II 1996, 74
  • BFH/NV 1996, 42
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.02.1982 - VIII R 65/80

    Schätzungsmethode - Aufschlagschätzung - Aufbewahrungsfrist - Buchführung -

    Auszug aus BFH, 25.10.1995 - I R 138/94
    Auch die Wahl der Schätzmethode gehört grundsätzlich zur Tatsachenfeststellung (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409 m. w. N.).
  • BFH, 04.06.1997 - X R 12/94

    Gewerbesteuer 1990 im Beitrittsgebiet

    Ein Gewerbeverlust des ersten Halbjahres 1990 darf bei der Schätzung des "mutmaßlichen Ergebnisses der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebes" gemäß § 10 Abs. 4 GewStG DDR nicht berücksichtigt werden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    a) Wird im Laufe des Erhebungszeitraumes ein Betrieb neu gegründet oder - wie im Streitfall - ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls einer Gewerbesteuerbefreiung erstmals gewerbesteuerpflichtig, ist nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebes als Gewerbeertrag" zugrundezulegen, d. h. der Gewerbeertrag dieses Zeitraums ist zu schätzen (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    Dies schließt - systematisch folgerichtig - die Berücksichtigung des vor Eintritt in die Gewerbesteuerpflicht erzielten Gewinnes oder Verlustes für Zwecke der Gewerbesteuer aus; denn danach ist nicht das mutmaßliche Ergebnis des Veranlagungszeitraums (hier 1990), sondern das mutmaßliche Betriebsergebnis der ersten 12 Monate ab dem Beginn der Gewerbesteuerpflicht zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    c) Die - dem FA bzw. dem FG obliegende - Schätzung des "mutmaßlichen Gewerbeertrages" ist Tatsachenfeststellung i. S. des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden darf, ob anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beachtet wurden (BFH-Urteil in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

    Beide Schätzungsmethoden sind revisionsrechtlich anzuerkennen, wenn nicht Besonderheiten des Einzelfalls zu Verzerrungen führen würden (BFH-Urteil in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

  • BFH, 18.05.1999 - I R 38/98

    Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1990 wird das "mutmaßliche

    Wird im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1990 das "mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs" nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR durch Addition des Gewerbeertrags 1990 und des (anteiligen) Gewerbeertrags 1991 ermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) und ist der (anteilige) Gewerbeertrag 1991 negativ, so mindert er das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs.

    Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94 (BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) entschieden, daß das "mutmaßliche Ergebnis der ersten zwölf Monate des Gewerbebetriebes" methodisch durch Addition des Gewerbeertrages 1990 und des anteiligen Gewerbeertrages 1991 oder durch Hochrechnung des Gewerbeertrages 1990 geschätzt werden kann und es grundsätzlich Sache der FG sei, die für den jeweiligen Streitfall sachgerechte Schätzmethode zu finden.

    Die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74 gelten auch, wenn sich für das 1. Halbjahr 1991 ein Gewerbeverlust errechnet.

    Wenn der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74 besondere Schätzmethoden für den Fall anerkannt hat, daß Besonderheiten des Einzelfalles zu Verzerrungen führen, so hat er damit nicht solche Fälle im Auge gehabt, in denen --wie im Streitfall-- im 1. Halbjahr 1991 Verluste erzielt wurden.

  • BFH, 24.01.1996 - I R 29/95

    DDR - Gewinnausschüttungen

    Mit Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138/94 (BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) hat der Senat entschieden, daß bei Beginn der Gewerbesteuerpflicht zum 1. Juli 1990 das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs i. S. des § 10 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes i. d. F. vom 18. September 1970 - GewStG DDR - (GBl DDR, Sonderdruck Nr. 672) im Prinzip unter Berücksichtigung der Ergebnisse des 1. Halbjahres 1991 zu schätzen ist.
  • BFH, 20.11.2002 - X B 48/01

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, wesentliche Betriebsgrundlagen bei verpachtetem

    An der Darlegung der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, die Beschwerdebegründung jedoch nur auf einen der das FG-Urteil tragenden Gründe eingeht (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42).
  • BFH, 19.07.1996 - I B 44/95

    Anforderungen an Begründungsdarlegung einer Beschwerde als

    In einem solchen Fall muß für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund vorliegen, der jeweils in der Beschwerdebegründungsschrift darzutun ist (z. B. BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42, m. w. N.).
  • BFH, 22.11.1995 - I R 35/95
    94, BFHE 179, 140, [BFH 25.10.1995 - I R 138/94] BStBl II 1996, 74 [BFH 25.10.1995 - I R 138/94] die Streitfrage zu § 10 Abs. 4 GewStG DDR im Grundsatz im Sinne des FG-Urteils entschieden hat.
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Rechtsprechung
   BFH, 20.12.1994 - IX R 136/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4097
BFH, 20.12.1994 - IX R 136/90 (https://dejure.org/1994,4097)
BFH, Entscheidung vom 20.12.1994 - IX R 136/90 (https://dejure.org/1994,4097)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 1994 - IX R 136/90 (https://dejure.org/1994,4097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 42
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.02.1990 - I R 156/86

    - Hinzuziehung und Beiladung im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen

    Auszug aus BFH, 20.12.1994 - IX R 136/90
    Ist die Klage des notwendig Beizuladenden unzulässig, ersetzt die Verfahrensverbindung die notwendige Beiladung nicht; dies gilt auch, wenn das FG die Klage nicht als unzulässig abweist, sondern zur Sache entscheidet (BFH- Urteil vom 28. Februar 1990 I R 156/86, BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696, unter B 2.).

    Unterläßt das FG eine notwendige Beiladung, hat dies der BFH als Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696, unter B vor 1. m. w. N.).

  • BFH, 13.11.1991 - I R 58/89

    Fristsetzung gem. Art. 3 § 1 VGFGEntlG rechtswidrig, wenn unter Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 20.12.1994 - IX R 136/90
    wegen Fehlens der Prozeßvollmacht nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. November 1991 I R 58/89, BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496) unzulässig ist.
  • BFH, 23.09.1992 - IX B 32/92

    Notwendige Beiladung Dritter gemäß § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

    Auszug aus BFH, 20.12.1994 - IX R 136/90
    Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 48 Abs. 2 FGO alle Mitberechtigten, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist, ohne die Beschränkungen des § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt (Senatsurteil vom 9. April 1991 IX R 78/88, BFHE 163, 517, BStBl II 1991, 809; Senatsbeschluß vom 23. September 1992 IX B 32/92, BFH/NV 1993, 185).
  • BFH, 09.04.1991 - IX R 78/88

    1. Keine notwendige Beiladung anderer Gesellschafter bei Streit, ob

    Auszug aus BFH, 20.12.1994 - IX R 136/90
    Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 48 Abs. 2 FGO alle Mitberechtigten, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist, ohne die Beschränkungen des § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt (Senatsurteil vom 9. April 1991 IX R 78/88, BFHE 163, 517, BStBl II 1991, 809; Senatsbeschluß vom 23. September 1992 IX B 32/92, BFH/NV 1993, 185).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 315/84

    Wirkt die Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht

    Auszug aus BFH, 20.12.1994 - IX R 136/90
    Sie wäre im übrigen steuerrechtlich auch nicht zu berücksichtigen (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. März 1991 VIII R 315/84, BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472, unter B III. 5. c, und VIII R 55/86, BFHE 166, 21, BStBl II 1992, 479, unter B III. 4. b, bb, je m. w. N.).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 55/86

    Wirkt die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung steuerlich auf den Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 20.12.1994 - IX R 136/90
    Sie wäre im übrigen steuerrechtlich auch nicht zu berücksichtigen (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. März 1991 VIII R 315/84, BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472, unter B III. 5. c, und VIII R 55/86, BFHE 166, 21, BStBl II 1992, 479, unter B III. 4. b, bb, je m. w. N.).
  • BFH, 11.08.1992 - IX R 6/88

    Revisionsrechtliche Beurteilung der unterlassenen notwendigen Beiladung einer KG

    Auszug aus BFH, 20.12.1994 - IX R 136/90
    Es handelt sich um einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, aufgrund dessen die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO; Senatsurteil vom 11. August 1992 IX R 6/88, BFH/NV 1993, 45).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 16/96

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; unterlassene notwendige Beiladung

    Wird eine notwendige Beiladung unterlassen, liegt darin ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen ist und zur Aufhebung der Vorentscheidung ohne Sachprüfung sowie zur Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Beiladung führt (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1994 IX R 136/90, BFH/NV 1996, 42, 43; vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318, 319, ständige Rechtsprechung).

    Danach ist insbesondere derjenige Feststellungsbeteiligte notwendig beizuladen, der klagebefugt wäre (BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606, 607; in BFH/NV 1996, 42).

    Sofern diese Beteiligten ihrerseits ebenfalls geklagt haben und die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist eine notwendige Beiladung insoweit entbehrlich, wie ein zulässiges Klageverfahren eines sonst notwendig Beizuladenden mit dem hier betroffenen Klageverfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO verbunden wird (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1986 II R 246/83, BFHE 147, 120, BStBl II 1986, 820, 821; in BFH/NV 1996, 42, 43).

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 17/96

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; unterlassene notwendige Beiladung

    Wird eine notwendige Beiladung unterlassen, liegt darin ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen ist und zur Aufhebung der Vorentscheidung ohne Sachprüfung sowie zur Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Beiladung führt (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1994 IX R 136/90, BFH/NV 1996, 42, 43; vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318, 319, ständige Rechtsprechung).

    Danach ist insbesondere derjenige Feststellungsbeteiligte notwendig beizuladen, der klagebefugt wäre (BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606, 607; in BFH/NV 1996, 42).

    Sofern diese Beteiligten ihrerseits ebenfalls geklagt haben und die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist eine notwendige Beiladung insoweit entbehrlich, wie ein zulässiges Klageverfahren eines sonst notwendig Beizuladenden mit dem hier betroffenen Klageverfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO verbunden wird (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1986 II R 246/83, BFHE 147, 120, BStBl II 1986, 820, 821; in BFH/NV 1996, 42, 43).

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 12/91

    Feststellung von Verlusten aus ausländischem Grundbesitz - notwendige Beiladung

    Notwendig beizuladen ist insbesondere derjenige Feststellungsbeteiligte, der klagebefugt ist (Senatsurteil vom 20. Dezember 1994 IX R 136/90, BFH/NV 1996, 42).
  • BFH, 18.05.1998 - V B 91/97

    Notwendigkeit der Beiladung Dritter

    Klagebefugnis und notwendige Beiladung hängen in dem Sinn miteinander zusammen, daß diejenigen Klagebefugten, die nicht Klage erhoben haben, notwendig beizuladen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. Dezember 1994 IX R 136/90, BFH/NV 1996, 42).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.10.1994 - I B 76/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6609
BFH, 26.10.1994 - I B 76/94 (https://dejure.org/1994,6609)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1994 - I B 76/94 (https://dejure.org/1994,6609)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - I B 76/94 (https://dejure.org/1994,6609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen bei Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 42
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.05.1974 - IV B 3/74

    Tragende Gründe des Urteils - Zulassungsgrund - Revision - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 26.10.1994 - I B 76/94
    In einem solchen Fall muß für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund vorliegen (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524), der jeweils in der Beschwerdebegründungsschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darzutun ist.
  • BFH, 09.12.1993 - IV R 14/92

    Kein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis bei Hilfeleistungen von

    Auszug aus BFH, 26.10.1994 - I B 76/94
    Zum einen sei das schriftlich Vereinbarte tatsächlich nicht durchgeführt worden und zum anderen halte der Vertrag einem Fremdvergleich u. a. deswegen nicht stand, weil es sich bei den von der Ehefrau zu erbringenden Leistungen um gelegentliche, untergeordnete, im allgemeinen im Rahmen der üblichen ehelichen Mithilfe erbrachte Arbeiten gehandelt habe (vgl. hierzu z. B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298 m. w. N.).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02

    Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

    Dies führt selbst dann zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs von Bewirtungskosten, wenn die Bewirtung beruflich veranlasst gewesen sein sollte (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42).
  • BFH, 16.01.2007 - X B 5/06

    Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

    Ist das angegriffene Urteil des FG nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, so ist eine Rechtsfrage, die sich nur im Hinblick auf eine dieser Erwägungen stellt, nicht entscheidungserheblich, es sei denn, dass auch im Hinblick auf die anderen Rechtsgründe die Zulassung der Revision gerechtfertigt wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42; vom 5. Mai 2004 VIII B 168/03, BFH/NV 2004, 1524; vom 7. Juli 2006 IV B 94/05, BFH/NV 2006, 2266).
  • BFH, 27.01.2006 - II B 6/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Feststellung des Grundbesitzwerts auf falschen

    An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere, wenn das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, die Beschwerdebegründung jedoch nur einen der das FG-Urteil tragenden Gründe betrifft (BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42, und vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978).
  • BFH, 06.03.2006 - X B 102/05

    NZB: kumulative Urteilsbegründung; Divergenz

    Ist das angegriffene Urteil des FG nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, so ist eine Rechtsfrage, die sich nur im Hinblick auf eine dieser Erwägungen stellt, nicht entscheidungserheblich, es sei denn, dass auch im Hinblick auf die anderen Rechtsgründe die Zulassung der Revision gerechtfertigt wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42; vom 5. Mai 2004 VIII B 168/03, BFH/NV 2004, 1524).
  • BFH, 05.05.2004 - VIII B 168/03

    Kumulative Urteilsbegründung; behinderungsbedingter Mehrbedarf

    An der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch nur zu der nicht allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42; vom 24. August 1998 VII B 136, 137/98, BFH/NV 1999, 331; vom 10. April 2003 VII B 310/02, juris; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 31, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02

    Darlegung einer Divergenz und eines Verfahrensmangels; Klärungsfähigkeit einer

    Daran fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch nur zu der nicht allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42; Senatsbeschluss vom 24. August 1998 VII B 136/98, BFH/NV 1999, 331).
  • BFH, 08.08.2004 - VII B 26/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Divergenz bei mehrfacher Begr. des

    Daran fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch nur zu der nicht allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der weiteren rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42; Senatsbeschluss vom 24. August 1998 VII B 136/98, BFH/NV 1999, 331).
  • BFH, 20.11.2002 - X B 48/01

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, wesentliche Betriebsgrundlagen bei verpachtetem

    An der Darlegung der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, die Beschwerdebegründung jedoch nur auf einen der das FG-Urteil tragenden Gründe eingeht (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42).
  • BFH, 19.07.1996 - I B 44/95

    Anforderungen an Begründungsdarlegung einer Beschwerde als

    In einem solchen Fall muß für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund vorliegen, der jeweils in der Beschwerdebegründungsschrift darzutun ist (z. B. BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42, m. w. N.).
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