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   BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94   

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https://dejure.org/1996,6011
BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94 (https://dejure.org/1996,6011)
BFH, Entscheidung vom 30.04.1996 - VII R 122/94 (https://dejure.org/1996,6011)
BFH, Entscheidung vom 30. April 1996 - VII R 122/94 (https://dejure.org/1996,6011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsansprüche der Rechtsnachfolgerin einer GmbH für entrichtete Steuerschulden der GmbH - Verjährung von Erstattungsansprüchen, wenn die Steuerbescheide nicht gegenüber der Rechsnachfolgerin bekanntgegeben worden sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 229
    Bekanntgabe; Erstattung; Steuerbescheid; Verjährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 866
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87

    Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen des Gemeinschuldners durch den

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    Für den Streitfall folge das Gericht der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 25. Oktober 1988 VII R 21/87 (BFH/NV 1989, 412) vertretenen Auffassung, daß der Erstattungsanspruch mit Eintritt der Verjährung des Steueranspruchs entstehe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH begründet die aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Steuerbescheides geleistete Zahlung des Steuerpflichtigen einen Erstattungsanspruch (vgl. Urteil des Senats in BFH/NV 1989, 412, 413 -- schon zu § 152 Abs. 1 AO --, m. w. N.).

    Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Frage, wann Erstattungsansprüche aufgrund der von der Klägerin im Ergebnis nicht geschuldeten und damit ohne rechtlichen Grund geleisteten Zahlungen (§ 37 Abs. 2 AO 1977) entstanden sind und wann demnach ihre Zahlungsverjährung eingetreten ist, der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil in BFH/NV 1989, 412 angeschlossen.

    Die vorstehend dargelegte materiell-rechtliche Auffassung vom Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der Erstattungsansprüche, die der Vorentscheidung und dem Senatsurteil in BFH/NV 1989, 412 zugrunde liegt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ausnahmslos geteilt.

    Für einen solchen Anspruch würden nach Art. 97 § 14 Abs. 2 EGAO 1977 die bisherigen Vorschriften der AO über die Verjährung und die Ausschlußfristen fortgelten, so daß nicht die Vorschriften über die Zahlungsverjährung, sondern die kürzere Ausschlußfrist gemäß § 152 Abs. 3 AO das Erlöschen dieses Erstattungsanspruchs bestimmen würde (vgl. Senat in BFH/NV 1989, 412).

    Der Senat hält aber für den Erstattungsanspruch aufgrund einer vor dem 31. Dezember 1976 geleisteten Zahlung auf eine Festsetzung in einem unwirksamen oder nichtigen Steuerbescheid, die die in § 152 Abs. 1 AO geregelten Fällen der unzulässigen Beitreibung und der doppelten Zahlung gleichsteht, und demgemäß wie diese der Zahlung auf eine Nichtschuld entspricht (vgl. Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., § 152 Tz. 1 und 2), an seinem hierzu ergangenen Urteil in BFH/NV 1989, 412 fest, wonach die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dessen materiell-rechtlichen Bestand voraussetzt, so daß der Erstattungsanspruch erst mit dem Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung des Steueranspruchs entsteht.

    Diese Beurteilung, der der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1989, 412, 415 gefolgt ist, muß auch auf den Streitfall Anwendung finden.

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.1986 - III K 162/84
    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    Der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage gab das FG durch Urteil vom 21. Juli 1986 III K 162/84 wegen Festsetzungsverjährung statt.

    Hinsichtlich der Körperschaftsteueransprüche für 1973 und 1974 habe das FG bereits mit Urteil vom 21. Juli 1986 III K 162/84 festgestellt, daß die Festsetzungsverjährung Ende 1980 bzw. 1982 eingetreten sei.

    Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz steht aufgrund des zwischen den Beteiligten ergangenen und deshalb diese bindenden rechtskräftigen Urteils des FG vom 21. Juli 1986 III K 162/84 fest, daß hinsichtlich der Steueransprüche für das Streitjahr 1973 mit Ablauf des Jahres 1980 und derjenigen für das Streitjahr 1974 mit Ablauf des Jahres 1982 Festsetzungsverjährung eingetreten ist (§§ 110 Abs. 1, 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

    Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Zahlungsverjährung für den Erstattungsanspruch, der sich aus der Aufhebung des Sammelbescheids vom 16. März 1984 ergibt, mit Ablauf des Jahres 1988 begonnen hat, denn der Bescheid vom 16. März 1984 ist nach den Feststellungen des FG durch Urteil vom 21. Juli 1986 III K 162/84 aufgehoben worden, das nach Rücknahme der Revision durch das FA im Jahre 1988 rechtskräftig geworden ist.

  • BFH, 13.02.1996 - VII R 55/95

    Erstattung von Vermögensteuervorauszahlungen - Eintritt der

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen mit Ablauf der Festsetzungsverjährung des betreffenden Steueranspruchs ein Erstattungsanspruch entsteht, weil nunmehr die Steuer für den betreffenden Veranlagungszeitraum nicht mehr festgesetzt werden darf (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1996 VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454; Tipke/Kruse, a. a. O., § 37 AO 1977 Tz. 15, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Für diesen Fall hat der Senat in dem Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 55/95 ausgeführt, daß sich der Vorauszahlungsbescheid jedenfalls mit der Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids gemäß § 124 Abs. 2 AO 1977 auf andere Weise erledigt.

  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    Der X. Senat des BFH ist zwar im Falle des Urteils vom 17. Juni 1992 X R 47/88 (BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174, 177) zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert sei, aus der Nichtigkeit der Bescheide abgeleitete Erstattungsansprüche durchzusetzen, weil die Berufung auf die Nichtigkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.

    Aus der Tatsache, daß der X. Senat trotz des von ihm gefundenen anderen Ergebnisses in BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174 keine Veranlassung zur Anfrage beim I. Senat bzw. der Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FGO gesehen hat, kann ebenfalls gefolgert werden, daß seiner Entscheidung auch nach eigener Einschätzung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag als dem Urteil des I. Senats.

  • BFH, 09.04.1986 - I R 62/81

    Abtretung - Erstattungszahlungsanspruch - Verwaltungsakt - Verletzung eigener

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    Der BFH hat schon im Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81 (BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565, 566) für einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt (Zahlung aufgrund eines Bescheides, der an eine erloschene GmbH gerichtet war; gerichtliche Aufhebung dieses unwirksamen Bescheides; erneute Festsetzung der Körperschaftsteuer gegen die Rechtsnachfolgerin der GmbH, dann gerichtliche Aufhebung dieses Bescheides wegen Verjährung) entschieden, daß es nicht als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung angesehen werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstattung seiner Steuerzahlungen begehrt, nachdem sich aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids herausgestellt hat.

    Die Geltendmachung der Erstattungsansprüche führt hier -- ebensowenig wie in dem vergleichbaren Urteilsfall des I. Senats in BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565 -- nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis.

  • RG, 21.10.1881 - III 129/81

    Voraussetzungen und Einreden in einem Spolienprozess

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    Die Rechtsbehelfsentscheidungen und der Änderungsbescheid waren an die GmbH gerichtet und wurden in deren Namen durch Klage angefochten (Aktenzeichen des Klageverfahrens: III 129/81).

    Nachdem das FA aufgrund eines Hinweises des Finanzgerichts (FG) in dem Klageverfahren III 129/81 erkannt hatte, daß die ab 1976 an die GmbH gerichteten Körperschaftsteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen nicht wirksam bekanntgegeben worden waren, erließ es am 16. März 1984 einen an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH gerichteten Sammelbescheid über Körperschaftsteuer sowie Ergänzungsabgabe und Stabilitätszuschlag zur Körperschaftsteuer für die Jahre 1973 und 1974.

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 103/83

    Zu den Voraussetzungen einer auf Erstattung gerichteten Leistungsklage; zu den

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    Die unmittelbar auf die Verurteilung des FA zur Erstattung gerichtete Leistungsklage war abzuweisen (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702).
  • FG Hamburg, 05.12.1986 - VI 354/85
    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    Sollte -- wie teilweise angenommen wird (vgl. Urteil des FG Hamburg in EFG 1988, 577, m. w. N.) -- mit der Festsetzungsverjährung, die hier für die Körperschaftsteuer 1973 mit Ablauf des Jahres 1980 eingetreten ist (vgl. oben 1. a), ein Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen entstanden sein, so war für diesen die Zahlungsverjährung bei Erlaß des Bescheids vom 16. März 1984 noch nicht abgelaufen (vgl. oben 1. a und 1. c).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    Die Auffassung, daß die Kassenabrechnung keinen Verwaltungsakt darstellt, steht der Annahme einer Aufrechnung nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1987 VII R 148/83, BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536).
  • FG Niedersachsen, 17.01.1989 - I 407/88
    Auszug aus BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94
    Nach einer rein formellen Betrachtungsweise sollen Erstattungsansprüche, die sich -- wie im Streitfall -- aus der Zahlung aufgrund eines nichtigen oder wegen Bekanntgabemangels unwirksamen Steuerbescheids nach § 37 Abs. 2 AO 1977 ergeben, bereits mit der Zahlung entstehen und fällig werden (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO 1977), unabhängig davon, ob noch innerhalb der Festsetzungsfrist ein wirksamer Steuerbescheid hätte erlassen werden können (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Januar 1989 I 407/88, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1989, 266; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 228 AO 1977 Rz. 7 und § 229 AO 1977 Rz. 7).
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Er setzt keine vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt voraus (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 1996 VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 218 AO Rz 33, m.w.N).
  • FG Düsseldorf, 18.12.1998 - 18 K 4582/95

    Ablauf der Verjährungsfrist; Unterbrechung der Verjährung; Aufteilungsbescheide

    Eine aufgrund Fälschung der Lohnsteuerkarte fehlerhafte Anrechnungsverfügung bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung des sich bei zutreffender Abrechnung ergebenden Zahlungsanspruchs der Finanzbehörde (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 30.04.1996 VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866).

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 30.4.1996 VII R 122/94 (Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 1996, 866) einen zwar nichtigen, aber nicht förmlich aufgehobenen Steuerbescheid als ähnliches - verjährungsunterbrechendes - Hindernis mit der Folge angesehen, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der materiellrechtlich rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen nicht vor (deklaratorischer) Aufhebung des Bescheids, zumindest aber nicht vor Ablauf der Festsetzungsverjährung für die streitige Steuer abläuft.

    Dementsprechend geht auch das Schrifttum von dem abschließenden Charakter der Unterbrechungstatbestände in § 231 AO aus (vgl. Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 231 AO Rz. 1; Schultz in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 231 AO Rz. 3; Tipke/Kruse, § 231 AO Rz. 4; grundsätzlich ebenso - ohne Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 30.4.1996 VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866 - BFH-Urteil vom 27.9.1996 VII R 31/96, BStBl II 1997, 8).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision - hinsichtlich der Anwendbarkeit der Grundsätze des BFH-Urteils vom 30.4.1996 VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866, im Zusammenhang mit Anrechnungsverfügungen - auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99

    Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

    Der in der Entscheidung hierfür sinngemäß angeführte Grund --Problem der Übertragbarkeit des Urteils des Senats vom 30. April 1996 VII R 122/94 (BFH/NV 1996, 866) auf den hier gegebenen Fall dahin, dass für 1985 und 1986 Zahlungsverjährung eingetreten ist-- ist zwar für die Entscheidung des FG, soweit in ihr die Klage abgewiesen worden ist, mithin für die Revision der Klägerin ohne Bedeutung.
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 427/11

    Beginn der Zahlungsverjährung bei Zahlung auf nichtigen Steuerbescheid -

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30. April 1996 VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866 und vom 25. Oktober 1998 VII R 21/87, BFH/NV 1989, 412), wonach der Erstattungsanspruch bei Zahlungen auf nichtige Steuerbescheide dann nicht im Zeitpunkt der Zahlung entstehe sondern erst später, wenn das Finanzamt einem Erstattungsanspruch dadurch begegnen kann, dass es entsprechende materiell-rechtlich richtige Bescheide nachträglich innerhalb der Festsetzungsfrist wirksam bekannt gebe.

    Diese Auffassung weicht, wie der BFH im o.g. Urteil vom 29. Juli 1998 entschieden hat, nicht ab von den von der Klägerin zitierten Urteilen des BFH vom 30. April 1996 VII R 122/94 (BFH/NV 1996, 866) und vom 25. Oktober 1988 VII R 21/87 (BFH/NV 1989, 412).

  • BFH, 29.07.1998 - II R 64/95

    Vermögensteuer - Entstehung von Erstattungsansprüchen - Erlöschen durch

    Der Senat weicht insoweit nicht ab von den Urteilen des BFH vom 30. April 1996 VII R 122/94 (BFH/NV 1996, 866) und vom 25. Oktober 1988 VII R 21/87 (BFH/NV 1989, 412).
  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2004 - 2 K 147/01

    Entstehung und Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs: Zahlungsverjährung,

    Vorher war der Erstattungsanspruch materiell-rechtlich überhaupt nicht existent; (BFH-Urteile vom 30. April 1996 VII R 122/94; BFH/NV 1996, 866; vom 13. Februar 1996 VII 255/95, 30. April 1996 VII R 122/94; BFH/NV 1996, 866; vom 13. Februar 1996 VII 255/95, BFH/NV 1996, 454).

    Ebenso wenig wie sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Bindung der Finanzverwaltung an eine frühere Rechtsprechung bzw. frühere Verwaltungsauffassung begründen lässt, auch wenn der Steuerpflichtige sich hierauf eingestellt hat (z.B. durch die Rücknahme eines Rechtsbehelfs) und durch eine - spätere - Änderung der Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung sich sein früheres und heute ggf. nicht mehr verfolgbares Begehren als gerechtfertigt herausstellen sollte, lässt sich mit Treu und Glauben ein Festhalten des Steuerpflichtigen an einer unzutreffenden Auffassung der Finanzverwaltung begründen, wenn diese sich dem angeschlossen und entsprechende Maßnahmen getroffen hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 1996 VII R 122/94, a.a.O.).

  • FG Schleswig-Holstein, 03.08.2000 - V 788/98

    Festsetzungsverjährung - Voraussetzungen des § 171

    Das entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung, unabhängig davon, ob man im Übrigen der sog. formellen oder der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt (vgl. BFH/NV 1998, 1445 m. w. N.; BFH/NV 1997, 321; BFH/NV 1996, 866; BFH/NV 1989, 412; Tipke / Kruse, AO und FGO , Kommentar 16. Aufl., § 37 AO Rn. 15 ff., 29 m. w. N.).
  • BFH, 12.09.2000 - III B 103/99

    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    c) Ebenso wenig bezeichnet die Beschwerde eine Divergenz zum Urteil des BFH vom 30. April 1996 VII R 122/94 (BFH/NV 1996, 866, unter 3. der Gründe).
  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 15 K 160/09

    Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

    Im Ergebnis kann es nach Auffassung des Senates für die Erledigung eines Vorauszahlungsbescheides keinen Unterschied ausmachen, ob nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein Jahressteuerbescheid ergeht, der später aufgehoben wird (Entscheidungsfälle der BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454; und vom 30. April 1996 VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866), ob innerhalb der Feststellungsfrist ein nichtiger Jahressteuerbescheid ergeht, der später aufgehoben wird (Entscheidungsfall des Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. März 2003 2 K 147/01, EFG 2004, 1101) oder ob -wie im Streitfall- innerhalb der Festsetzungsfrist ein Jahressteuerbescheid auf den Weg gebracht wird, dessen Zugang später nicht bewiesen werden kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2014 - 5 S 3.14

    Straßenausbaubeitrag; Erschließungsbeitrag; Vollstreckung; Einstellung der -;

    Die Anlaufhemmung der Verjährungsfrist verhindert, dass der Fristenlauf beginnt, bevor der Anspruch konkretisiert ist (allg. Ansicht, vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand September 2009, Rn. 3 zu § 229; Klein, AO, 11. Aufl., 2012, Rn. 1, und BFH, Urteil vom 30. April 1996 - VII R 122/94 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
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