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Rechtsprechung
   BFH, 24.07.1996 - X R 167/95   

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https://dejure.org/1996,346
BFH, 24.07.1996 - X R 167/95 (https://dejure.org/1996,346)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1996 - X R 167/95 (https://dejure.org/1996,346)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1996 - X R 167/95 (https://dejure.org/1996,346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
    Vorweggenommene Erbfolge und dauernde Last

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, EStG § 12 Nr 2
    Dauernde Last; Grundstück; Veräußerung; Vermögensübergabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 72
  • NJW 1997, 544 (Ls.)
  • BB 1996, 2336
  • DB 1996, 2262
  • BStBl II 1997, 315
  • BFH/NV 1997, 18
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.02.1996 - X R 106/91

    Gibt der Vorbehaltsnießbrauch sein Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück auf,

    Auszug aus BFH, 24.07.1996 - X R 167/95
    Wird ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich weiterveräußert, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87).

    Aus diesem Grund hat der Senat mit Urteil vom 14. Februar 1996 X R 106/91 (BFHE 180, 87) entschieden, daß der Verzicht auf ein vorbehaltenes Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück nur dann einer Vermögensübergabe gleichsteht, wenn das Objekt zu dem Zweck des weiteren "Bewirtschaftens" übergeben wird.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 180, 87 ausgeführt hat, kann ein Surrogationsprinzip im vorliegenden Zusammenhang nicht wirksam werden, weil die spezialgesetzlich begründete Unterscheidung zwischen der - fortzuführenden - existenzsichernden Wirtschaftseinheit und dem hierzu nicht gehörenden Geldvermögen für das steuerrechtliche Sonderrecht der Vermögensübergabe von vorrangiger Bedeutung ist.

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 24.07.1996 - X R 167/95
    Die Übergabe eines Geldbetrages ist dagegen keine der Hof- und Betriebsübergabe steuerrechtlich gleichzustellende Vermögensübergabe (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Der besagte Verzicht steht bei wertender Beurteilung der nicht privilegierten Übergabe eines Geldbetrages (Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609) näher als der Übergabe eines Hofes oder Betriebes.

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

    Auszug aus BFH, 24.07.1996 - X R 167/95
    Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, das übertragene Vermögen - insbesondere einen übertragenen Betrieb - der Familie zu erhalten (s. ferner Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, 24).
  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 24.07.1996 - X R 167/95
    Es wäre mit dem Verfassungsgebot der steuerrechtlichen Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, wenn Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern aus dem einzigen Grunde steuerlich abziehbar wären, daß die Eltern in der Lage waren, ihren Kindern Vermögen zu übertragen (Senatsurteil vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19).
  • BFH, 02.12.1966 - VI 365/65

    Inhalt der Prüfung von Naturalleistungen und Geldzuwendungen beinhaltenden

    Auszug aus BFH, 24.07.1996 - X R 167/95
    b) Der Große Senat des BFH hat im Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4 - 6/89 (BFHE 161, 317, 325 BStBl II 1990, 847, unter C. I. 1.) anläßlich der Darstellung der Rechtsentwicklung Bezug genommen auf das BFH-Urteil vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243), das sich mit der Übergabe eines Gewerbebetriebes und von Grundstücken, Sparguthaben und Wertpapiervermögen gegen Versorgungsleistungen befaßt hat.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 24.07.1996 - X R 167/95
    b) Der Große Senat des BFH hat im Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4 - 6/89 (BFHE 161, 317, 325 BStBl II 1990, 847, unter C. I. 1.) anläßlich der Darstellung der Rechtsentwicklung Bezug genommen auf das BFH-Urteil vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243), das sich mit der Übergabe eines Gewerbebetriebes und von Grundstücken, Sparguthaben und Wertpapiervermögen gegen Versorgungsleistungen befaßt hat.
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 24.07.1996 - X R 167/95
    a) Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) den Vermögensübergabevertrag gegen Versorgungsleistungen (private Versorgungsrente) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung wie folgt charakterisiert: Die ertragsteuerliche Behandlung folgt seiner familien- und erbrechtlichen Natur.
  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

    Wird ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, vom Übernehmer veräußert, sind im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht mehr als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Wird ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, vom Übernehmer veräußert, sind im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, entgegen der Auffassung des FG nicht mehr als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerrechtlich privilegierte private Versorgungsrente ist, daß eine ertragbringende existenzsichernde Wirtschaftseinheit vom Übergeber zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird (ausführlich BFH-Urteile in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687; in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Auch wenn zunächst existenzsicherndes Vermögen übertragen wird, die wiederkehrenden Leistungen aber wegen der beabsichtigten Veräußerung letztlich nur aus dem Veräußerungserlös zu bezahlen sind, steht dieser Sachverhalt bei wertender Betrachtung der Geldübergabe näher als der Übergabe eines Hofes oder Betriebes (Senatsurteile in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, und in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Es wäre mit dem Verfassungsgebot der steuerrechtlichen Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, wenn Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern allein deshalb steuerlich abziehbar wären, weil die Eltern in der Lage waren, ihren Kindern Vermögen zu übertragen (Senatsurteile vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19, und in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    a) Wird ein bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich weiterveräußert, sind nach dem Senatsurteil in BFHE 181, 72, 75 f., BStBl II 1997, 315 im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar; ein Surrogationsprinzip kann im vorliegenden Zusammenhang nicht wirksam werden, weil die spezialgesetzlich begründete Unterscheidung zwischen der --fortzuführenden-- existenzsichernden Wirtschaftseinheit und dem hierzu nicht gehörenden Geldvermögen für das steuerrechtliche Sonderrecht der Vermögensübergabe von vorrangiger Bedeutung ist.

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Es wäre mit dem Verfassungsgebot der steuerrechtlichen Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, wenn Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern allein deshalb steuerlich abziehbar wären, weil die Eltern in der Lage sind, ihren Kindern Vermögen zu übertragen (Senatsurteile vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19, und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Die steuerrechtlich neutrale Verwendung eigenen Vermögens zur Versorgung im Alter kann nicht dadurch steuerrechtliche Bedeutung erlangen, daß Angehörige in den Vorgang der Substanzverwertung eingeschaltet werden (Senatsurteile in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315; vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).

    - Wird existenzsicherndes Vermögen, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, zum Zwecke der Weiterveräußerung übergeben (BFH-Urteil in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315) oder wird das Vermögen vom Übernehmer aufgrund eines nachträglich gefaßten Entschlusses veräußert, sind im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht (mehr) als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (BFH-Urteile in BFHE 186, 280; vom 17. Juni 1998 X R 129/96, BFH/NV 1999, 294).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
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Rechtsprechung
   BFH, 18.04.1996 - IV R 46/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7032
BFH, 18.04.1996 - IV R 46/95 (https://dejure.org/1996,7032)
BFH, Entscheidung vom 18.04.1996 - IV R 46/95 (https://dejure.org/1996,7032)
BFH, Entscheidung vom 18. April 1996 - IV R 46/95 (https://dejure.org/1996,7032)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Fortbildungsveranstaltung eines Arztes in Davos

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Betriebsausgabe; Reise

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 18
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 6288/96

    Keine Geltung des Aufteilungsverbots (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG ) für Reisekosten

    Die freie Gestaltbarkeit der Zeit ist regelmäßig ein nicht unerhebliches Indiz dafür, dass die Teilnehmer durch die Tagung nicht daran gehindert werden sollten, am Nachmittag die Angebote des Ferienortes zu nutzen (BFH-Urteil vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; ebenso BFH-Urteil vom 18. April 1996 IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18).
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 1 K 170/03

    Aufwendungen für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland

    Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG; wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH vom 27. November 1978 - GrS 8177, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, BFH vom 30. April 1993 - VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH vom 2. März 1995 - IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95; BFH vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Tagung nicht daran-gehindert werden sollten, zur schönsten Tageszeit die Angebote des Ferienortes zu nutzen (vgl. BFH vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18; BFH vom 15. März 1990 - IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl 1990, 736).

  • FG Köln, 11.04.2001 - 10 K 723/96

    Abziehbarkeit der Kosten von Auslandsreisen als Werbungskosten beziehungsweise

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  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00

    Betriebliche Fortbildungskosten (EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1 Satz 2)

    In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Reise nach ihrem Teilnehmerkreis, ihrem Programm und ihrer tatsächlichen Durchführung der Tagesabläufe derart straff berufsbezogen organisiert ist, dass daneben die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. - jeweils m. w. N. - z.B. BFH-Urteile vom 18. April 1996 IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18; vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449; BFH/NV 1998, 961).

    Fehlt es daran, so können dennoch die Kursgebühren für ausschließlich berufsbezogene Seminare oder vergleichbare Veranstaltungen, sofern sie vom Steuerpflichtigen während der Reise nachweislich wahrgenommen worden sind, zum Abzug zugelassen werden (BFH-Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BStBl II 1989, 19; vom 15. Juli 994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26; vom 2. März 1995 IV R 59/94 und IV R 54/94, BFH/NV 1995, 959 bzw. 1052; BFH/NV 1997, 18).

  • BFH, 19.05.2005 - III B 19/05

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten

    Es fehlt sowohl an Angaben zu unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis oder Schrifttum sowie an einer Auseinandersetzung mit der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch eines Sprachkurses im Ausland bzw. zu Kosten für Auslandsaufenthalte, die neben einem beruflichen Bezug auch touristische Elemente zum Inhalt haben (vgl. zu Sprachaufenthalten z.B. BFH-Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, und vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; zur Abgrenzung beruflicher von privaten Auslandsreisen z.B. BFH-Urteile vom 18. April 1996 IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18, und vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2442/99

    Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung

    Sie werden vom Gesetz den typischen, nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gleichgestellt (BFH U. v. 18.4. 1996 IV R 46/95 BFH/NV 1997, 18 m. w. N.).
  • FG Hessen, 07.09.2006 - 13 K 2268/05

    Aufwendungen für Auslandsreisen als Betriebsausgabe - Beweiswert von Testatkarten

    Mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. April 1996, IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18) hält der erkennende Senat zudem den Beweiswert solcher Testkarten für gering.
  • FG Hamburg, 23.08.2005 - VII 135/04

    Einkommensteuerrecht:

    Bei solchen Reisen tritt die Bedeutung von privaten Unternehmungen regelmäßig jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn die Verfolgung privater Interessen nicht einen Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Beschluss vom 27.11.1978 a.a.O., BFH-Urteil vom 18.4.1996 - IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18 m.w.N.).
  • FG Hessen, 08.12.1998 - 12 K 6461/97

    Landwirtschaft; Rinderzucht; Informationsreise; Mischaufwendung; Studienreise;

    Fehlt, wie im Streitfall, der unmittelbare betriebliche Anlaß, so ist eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen, wobei die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder betriebliche Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden müssen (BFH, Urteil vom 18.4.1996 IV R 46/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1997, 18,19).
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