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Rechtsprechung
   BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96   

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https://dejure.org/1997,1338
BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96 (https://dejure.org/1997,1338)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1997 - VI R 3/96 (https://dejure.org/1997,1338)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1997 - VI R 3/96 (https://dejure.org/1997,1338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 40 Abs 2 Nr 2, EStG § 19
    Arbeitslohn; Barzuwendung; Betriebsveranstaltung; Pauschalierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 559
  • BB 1997, 876
  • BB 1997, 927
  • DB 1997, 912
  • BStBl II 1997, 365
  • BFH/NV 1997, 219
  • NZA-RR 1998, 273
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.10.1963 - VI 69/62 U

    Gewährung der Lohnsteuerfreiheit für Barzuwendungen des Unternehmers an seine

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96
    Der Senat hatte durch Urteil vom 4. Oktober 1963 VI 69/62 U (BFHE 77, 660, BStBl III 1963, 562) entschieden, daß anläßlich einer Betriebsveranstaltung gewährte Barzuwendungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Sachzuwendungen nicht den Arbeitslohnbegriff erfüllen, wenn sichergestellt ist, daß die Barzuwendungen nur für den Betriebsausflug (z. B. Zehrgeld) verwendet werden.

    Zwar hatte die Finanzverwaltung in Abschn. 11 Abs. 1 LStR ab 1966 im Hinblick auf das Urteil des Senats in BFHE 77, 660, BStBl III 1963, 562 die Auffassung vertreten, daß steuerpflichtige "Zuwendungen", also nicht nur steuerpflichtige "Sachzuwendungen" (s. Abschn. 11 Abs. 1 LStR 1963), dem pauschalierten Steuersatz unterworfen werden konnten.

  • FG Thüringen, 20.09.1995 - I K 134/93

    Zugrundelegung eines Nettosteuersatzes bei der Berechnung der nachzufordernden

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96
    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 278 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 15.01.2009 - VI R 22/06

    Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem

    Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dient der Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens; sie trägt damit insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128; vom 7. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 58/04

    Keine Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind dies nur solche Zuwendungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1298/09

    Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum

    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6659/00

    Pauschale Lohnsteuer bei Verlosung von Bargeld bei Betriebsfeier zulässig

    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen für Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind (z.B. Tombola- oder Losgewinne), wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft werden (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365; vgl. auch R 72 Abs. 6 Satz 3 LStR 2002).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen praktisch nicht die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).

    Auch das vom Beklagten zur Untermauerung seiner Rechtsansicht zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365) stützt die Auffassung, dass Geldgewinne grundsätzlich von einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen sind, nicht: Das Urteil stellt lediglich klar, dass die Verwendung des Begriffs Arbeitslohn nicht zwangsläufig dazu führt, dass für jede bei einer Betriebsveranstaltung überreichte Barzuwendung die Möglichkeit einer Pauschalierung mit 25% besteht, sondern, dass als weitere Voraussetzung die Zahlung aus Anlass der Betriebsveranstaltung geleistet werden muss.

  • FG Köln, 07.10.2004 - 15 K 5594/02

    Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld stellt Sachbezug dar

    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen für Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind (z.B. Tombola- oder Losgewinne), wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft werden (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365; vgl. auch R 72 Abs. 6 Satz 3 LStR 2002).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen praktisch nicht die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).

    Dabei kann wiederum dahin stehen, ob man das Urteil des BFH in BStBl II 1997, 365 dahin gehend versteht, dass von der Pauschalierung jegliche Barzuwendung ausgeschlossen ist -es sei denn, es handelt sich um Bargeld, dessen Verwendung für die Betriebsveranstaltung sichergestellt ist (z.B. Zehrgeld für den Betriebsausflug)- oder jedenfalls jede Barzuwendung, die nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden ist (für letztere Auffassung: FG Münster, rechtskräftiges Urteil vom 7. Oktober 2003 13 K 6659/00, EFG 2004, 203 unter Hinweis auf Heuermann in Blümich, a. a. O. ,§ 40 Rz.99 zu einem Fall der Geldgewinn-Verlosung).

  • FG Münster, 14.07.2004 - 7 K 3481/02

    Lohnsteuer; pauschale Versteuerung

    Entgegen der Auffassung der Klin. könne aus der Entscheidung des BFH vom 07.02.1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl. II 1997, 365 nicht gefolgert werden, dass die Anwendung dieser Vorschrift nur entfalle, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Bargeld überreicht werde.

    Ein Veranlassungszusammenhang mit der Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn die Leistung den Rahmen oder das Programm der Betriebsveranstaltung unmittelbar betrifft (vgl. BFH in BFHE 182, 559, BStBl. II 1997, 365) und dabei in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, dass sie ohne deren Durchführung nicht gewährt würde (vgl. Wagner in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer § 40 Rz. 38, Heuermann in Blümich, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 40 EStG Rz. 99, Hartz, Meeßen/Wolff, ABC-Führer LSt, Stichwort: Pauschalierung der LSt, Rz. 143 und Stichwort: Betriebsveranstaltungen Rz. 27 ff.).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1294/09

    Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum

    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09

    Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum

    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH-Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • FG München, 24.09.2010 - 8 K 2633/08

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für einen Gutschein der anstelle einer

    Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als solcher gehören hierzu auch Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind, nicht aber lediglich "bei Gelegenheit" einer Betriebsveranstaltung gewährte Vorteile (BFH-Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365 und vom 07. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365 und vom 07. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128).

  • LSG Hessen, 14.07.2005 - L 8/14 KR 399/03

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von verschenkten Goldmünzen

    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen die Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind, wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als untypisch eingestuft werden, wie etwa Tombolagewinne oder Losgewinne (BFH, Urteil vom 7. Februar 1997, VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2009 - L 4 KR 109/07

    Sachlicher Zusammenhang von einer durch den Arbeitgeber gewährten Zuwendung mit

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Rechtsprechung
   BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1488
BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95 (https://dejure.org/1996,1488)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1996 - VI R 23/95 (https://dejure.org/1996,1488)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1996 - VI R 23/95 (https://dejure.org/1996,1488)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage zur steuerrechtlichen Bewertung eines Arbeitszimmers von Ehegatten, von denen einer Eigentümer und der andere lediglich hälftiger Mitbenutzer ist - Absetzung für Abnutzung eines gemeinschaftlich genutzten Arbeitszimmers

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlagen an den Großen Senat zum Arbeitszimmer bei Ehegatten und zum Drittaufwand - 3. Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers in einem Einfamilienhaus des einen Ehegatten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 383
  • NJW 1997, 1096 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 738 (Ls.)
  • BB 1997, 456
  • DB 1997, 459
  • BStBl 1997 II, 219
  • BStBl II 1997, 219
  • BFH/NV 1997, 219
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Vorlagesache VI R 77/95 (s. den als Anlage zu diesem Beschluß beigefügten Vorlagebeschluß vom 22. November 1996) einmal dadurch, daß vorliegend in der Vorentscheidung jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob sich der Kläger an den Kosten zur Anschaffung oder Herstellung des Einfamilienhauses beteiligt hatte, während in jenem Vorlagefall der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte Aufwendungen getätigt hatte, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Hauses höher waren als der vom Ehegatten für die beruflichen Zwecke genutzte Anteil an der Gesamtfläche des Hauses.

    Die Auffassungen im VI.Senat sind in gleicher Weise geteilt wie in der Parallelsache VI R 77/95.

    Daher verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95.

    Die für die Berücksichtigung des Drittaufwandes plädierende Minderheitsmeinung im Senat führt ergänzend aus, dieser Fall zeige mit noch größerer Deutlichkeit als der Sachverhalt der Vorlagesache VI R 77/95, daß das Erfordernis eines Mietvertrages zwischen Ehegatten darüber, daß dem Nichteigentümer-Ehegatten von dem Eigentümer-Ehegatten gegen Entgelt die Mitbenutzung des einzigen häuslichen Arbeitszimmer für berufliche Zwecke gestattet werde, gegen das Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft verstoße und damit zu Art. 6 des Grundgesetzes (GG) in Kollision gerate.

    Verneint der Große Senat die Rechtsfrage zu 1. mit den Gründen der Mehrheitsmeinung oder beantwortet der Große Senat die im Vorlageverfahren VI R 77/95 gestellte Rechtsfrage zu 1. im Sinne derjenigen Meinung im Senat, nach welcher die Grundsätze des Beschlusses vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) nur für Fälle gelten, daß der Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Kosten getragen hat (s. unter II. 1. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95), so müßte die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, damit dieses Feststellungen zur konkreten Kostentragung durch den Kläger zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Einfamilienhauses und damit des häuslichen Arbeitszimmers trifft.

    Hierzu verweist der Senat auf die unter IV. der Beschlußgründe der Sache VI R 77/95 gemachten Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten.

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    Verneint der Große Senat die Rechtsfrage zu 1. mit den Gründen der Mehrheitsmeinung oder beantwortet der Große Senat die im Vorlageverfahren VI R 77/95 gestellte Rechtsfrage zu 1. im Sinne derjenigen Meinung im Senat, nach welcher die Grundsätze des Beschlusses vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) nur für Fälle gelten, daß der Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Kosten getragen hat (s. unter II. 1. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95), so müßte die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, damit dieses Feststellungen zur konkreten Kostentragung durch den Kläger zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Einfamilienhauses und damit des häuslichen Arbeitszimmers trifft.
  • BFH, 23.04.1985 - IX R 39/81

    Einkommensteuer - Erbauseinandersetzung - Gleichstellung - Kredit -

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    Dementsprechend habe der BFH entschieden, daß der Eigentümer für eine unentgeltlich überlassene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus insoweit keine AfA geltend machen könne (Urteile vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81 BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327, und vom 23. April 1985 IX R 39/81, BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720).
  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 71/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Nutzungsrechts an einem Grundstück und

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    Dementsprechend habe der BFH entschieden, daß der Eigentümer für eine unentgeltlich überlassene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus insoweit keine AfA geltend machen könne (Urteile vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81 BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327, und vom 23. April 1985 IX R 39/81, BFHE 144, 362, BStBl II 1985, 720).
  • BFH, 08.08.1990 - IX R 122/86

    Einkünfteermittlung nach §§ 21 Abs. 2, 21a EStG bei gemeinsamer Nutzung der

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95
    In diesem Fall verwirklicht der Eigentümer allein den Tatbestand der Einkunftserzielung des § 21 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 3/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Vorlagebeschluß vom 25. November 1996 VI R 23/95 (BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219).

    Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 25. November 1996 VI R 23/95 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219 verwiesen.

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 23/95

    AfA-Befugnis bei Arbeitszimmer; Alleineigentum eines Ehegatten, Nutzung durch

    Der erkennende Senat hat dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Vorlagebeschluss vom 25. November 1996 VI R 23/95 (BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein das häusliche Arbeitszimmer unentgeltlich mitnutzender Nichteigentümer-Ehegatte den dem Eigentümer-Ehegatten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers erwachsenden Aufwand für AfA als sog. Drittaufwand bei seiner Einkünfteermittlung abziehen darf.
  • FG Münster, 13.08.1997 - 1 K 28/96

    Berücksichtigung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben einer

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Rechtsprechung
   BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2216
BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96 (https://dejure.org/1996,2216)
BFH, Entscheidung vom 12.09.1996 - IV R 36/96 (https://dejure.org/1996,2216)
BFH, Entscheidung vom 12. September 1996 - IV R 36/96 (https://dejure.org/1996,2216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben - Absetzbarkeit von Auslandreisen zur Fortbildung als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Fortbildungstagungen an beliebten Erholungsorten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Ausland; Reise

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 219
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 60/88

    Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Für die Würdigung solcher Tagungen an beliebten Ferienorten kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob das Fachprogramm straff und lehrgangsmäßig organisiert ist, tatsächlich so wie vorgesehen durchgeführt wird und damit so gut wie keine Zeit zur Verfolgung privater Interessen läßt (Senatsurteile vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736, und vom 2. März 1995 IV R 54/94, BFH/NV 1995, 1052).

    Zudem hat das FG keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zu 2 an allen Nachmittagsveranstaltungen teilgenommen hatte (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829, und in BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736).

    Das Programm schloß damit die Befriedigung privater Interessen nicht so gut wie vollständig aus (vgl. Senatsurteil in BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736).

  • BFH, 28.10.1976 - IV R 63/75

    Berufliche Veranlassung - Aufwendungen - Lehrgang des Deutschen Anwaltsvereins -

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Der Streitfall ist insofern mit dem Lehrgang zu vergleichen, über den der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 63/75 (BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203) zu befinden hatte.

    Daß der Kläger zu 2 keinen Einfluß auf die Wahl des Tagungsortes hatte, ist unerheblich (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203 zu einer Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Anwaltsvereins in Seis/Italien).

    Auch war der Veranstaltungsort nicht durch das internationale Gepräge vorgegeben (vgl. Senatsurteil in BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203).

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Letzteres trifft insbesondere bei sog. Kongreßreisen und Reisen zu Informationszwecken sowie zu Sprachkursen im Ausland zu (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, sowie BFH- Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787).

    In diesem Fall kann es z. B. auf die Art der dargebotenen Information, den Teilnehmerkreis, die Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des benutzten Beförderungsmittels ankommen (Senatsurteil in BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; vgl. weiter BFH-Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).

    Daher hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19 die Aufwendungen eines Steuerberaters für die Teilnahme an einem Steuerberater-Symposium auf dem Fährschiff "Finnjet" im März 1983 -- abgesehen von den Seminargebühren -- nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt, weil das Seminar mit einer Seereise verbunden war.

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Letzteres trifft insbesondere bei sog. Kongreßreisen und Reisen zu Informationszwecken sowie zu Sprachkursen im Ausland zu (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, sowie BFH- Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787).

    Auch die übrigen Senate des BFH sind der Auffassung, daß jeweils festzustellen ist, ob bei der Auslandsreise betriebliche (berufliche) mit privaten Interessen verbunden sind und die Reise infolge des Tagungsortes oder der gewählten Reiseroute auch durch touristische Motive in nicht untergeordnetem Maße mitveranlaßt ist (BFH-Urteile in BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787; vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26, sowie vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806, und vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94

    Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Ebenso hat der erkennende Senat (Urteil vom 2. März 1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959) auch die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen eines schwerpunktmäßig mit Wett bewerbs- und Urheberrecht befaßten Rechtsanwalts für die auch vom Kläger zu 2 besuchte Fortbildungsveranstaltung in Sils Maria nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen.

    Ebenso wie im Fall des Senatsurteils in BFH/NV 1995, 959 steht es auch für den Kläger zu 2 gerade nicht fest, daß ihm im Hinblick auf die besuchten Fachveranstaltungen kein ins Gewicht fallender Spielraum für die Entfaltung typischer Urlaubsaktivitäten verblieben ist.

  • BFH, 27.08.1990 - IV B 160/89
    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Das gilt in gleicher Weise, wenn ein Fachverband eine Fortbildungsveranstaltung an einem beliebten Ferienort im Ausland in der Hauptsaison durchführt, den Teilnehmern aber ausreichend Gelegenheit verbleibt, die am Ort gebotenen Freizeitmöglichkeiten zu nutzen (Senatsbeschluß vom 5. September 1990 IV B 160/89, BFHE 161, 547, BStBl II 1990, 1059).
  • BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93

    Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten sind nur dann Betriebsausgaben im

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Für eine Reise an einen Urlaubsort im Inland gilt übrigens nichts anderes (Senatsurteil vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).
  • BFH, 23.06.1993 - I R 14/93

    Zuwendung einer Auslandsreise als Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG an

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Auch die übrigen Senate des BFH sind der Auffassung, daß jeweils festzustellen ist, ob bei der Auslandsreise betriebliche (berufliche) mit privaten Interessen verbunden sind und die Reise infolge des Tagungsortes oder der gewählten Reiseroute auch durch touristische Motive in nicht untergeordnetem Maße mitveranlaßt ist (BFH-Urteile in BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787; vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26, sowie vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806, und vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Bei solchen Auslandsaufenthalten müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder betriebliche (berufliche) Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1978, 213).
  • BFH, 15.07.1994 - VI R 69/93

    Abziehbarkeit von Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96
    Auch die übrigen Senate des BFH sind der Auffassung, daß jeweils festzustellen ist, ob bei der Auslandsreise betriebliche (berufliche) mit privaten Interessen verbunden sind und die Reise infolge des Tagungsortes oder der gewählten Reiseroute auch durch touristische Motive in nicht untergeordnetem Maße mitveranlaßt ist (BFH-Urteile in BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787; vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26, sowie vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806, und vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76

    Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß im Ausland

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 54/94

    Fortbildungsveranstaltung auf einem Fährschiff

  • BFH, 13.02.1980 - I R 178/78

    Aufwendungen für Studien- und Geschäftsreisen als Betriebsausgaben

  • BFH, 05.09.1990 - IV B 169/89

    Überwiegend private Veranlassung der Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß

  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben

  • BFH, 21.12.1977 - I R 181/74

    Witwe eines Arbeitnehmers - Ruhen der Rente - Aufgeschobene Witwenrente -

  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

  • BFH, 16.10.1986 - IV R 138/83

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Kunstmalerin für die Reise in ein

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann es für die private Veranlassung sprechen, wenn eine Reise, der kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, dem Steuerpflichtigen hinreichend Zeit zur Verfolgung privater Interessen lässt (BFH-Urteile vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; vom 2. März 1995 IV R 54/94, BFH/NV 1995, 1052, und vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736).
  • BFH, 06.04.2005 - I R 86/04

    Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als

    Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang muss jeweils nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, wobei u.a. auf die Reiseroute und die touristische Attraktivität der aufgesuchten Orte sowie auf die fachliche Organisation der Reise und die Ausfüllung der Reisezeit mit fachbezogenen Veranstaltungen abzustellen ist (BFH-Urteile vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; in BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19).
  • FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 6288/96

    Keine Geltung des Aufteilungsverbots (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG ) für Reisekosten

    Nach bisheriger Rechtsprechung verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern (sog. "Aufteilungsverbot"; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309 , BStBl II 1971, 17 und vom 19. Oktober 1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317 , BStBl II 1971, 21; ferner BFH-Urteil vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219).

    Die freie Gestaltbarkeit der Zeit ist regelmäßig ein nicht unerhebliches Indiz dafür, dass die Teilnehmer durch die Tagung nicht daran gehindert werden sollten, am Nachmittag die Angebote des Ferienortes zu nutzen (BFH-Urteil vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; ebenso BFH-Urteil vom 18. April 1996 IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18).

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 1 K 170/03

    Aufwendungen für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland

    § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet danach zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit-den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern (BFH vom 19. Oktober 1970 - GrS 2/70, BFHE 1000, 309, BStBl II 1971, 17; BFH vom 19. Oktober 1970 - GrS 2/70, BFHE 1000, 309, BStBl II 1971, 17; BFH vom 12. September 1996 - IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219).

    Bei solchen Reisen tritt die Bedeutung von privaten Unternehmungen regelmäßig jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn die Verfolgung privater Interessen nicht einen Schwerpunkt der Reise bildet (BFH vom 27. November 1978 - GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH vom 18. Juli 1997- VI R 10/97 BFH/NV 1998, 157 m.w.N.; BFH vom 14. Juli 1988 - IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; BFH vom 23. Januar 1997 - IV R 36/96, BFHE 182; 536, BStBl II 1997, 357; BFH vom 21. Oktober 1996 - VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469).

    Tagung nicht daran-gehindert werden sollten, zur schönsten Tageszeit die Angebote des Ferienortes zu nutzen (vgl. BFH vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18; BFH vom 15. März 1990 - IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl 1990, 736).

  • FG Köln, 11.04.2001 - 10 K 723/96

    Abziehbarkeit der Kosten von Auslandsreisen als Werbungskosten beziehungsweise

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  • FG Baden-Württemberg, 15.03.1999 - 14 K 193/98

    Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang auf Gran Canaria als

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  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2005 - 5 K 1575/01

    Reisekosten eines Steuerberaters bei Begleitung seines Mandanten;

    Nach bisheriger - allerdings im Schrifttum nahezu einhellig abgelehnter (vgl. insoweit Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Aufl., § 12 Rdnr. 14) - Rechtsprechung verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienten als auch den Beruf fördern (allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17 und vom 19. Oktober 1970 GrS 3/70, BStBl II 1971, 21; BFH-Urteil vom 12. September 1996 IV 36/96, BFH/NV 1997, 219).
  • BFH, 10.10.2003 - IV B 61/02

    Grundsätzliche Bedeutung

    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, und BFH-Urteile vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961, sowie vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 23.10.2000 - VI B 200/97

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Hochschullehrer -

    Die Möglichkeit der freien Zeitgestaltung bei Reisen an auch touristisch interessante Orte sieht die Rechtsprechung regelmäßig als Indiz für eine private Mitveranlassung an (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219).
  • FG München, 17.02.2014 - 7 K 50/12

    Verdeckte Gewinnausschüttungen, Reisekosten des Geschäftsführers einer GmbH

    Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang muss jeweils nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, wobei u.a. auf die Reiseroute und die touristische Attraktivität der aufgesuchten Orte sowie auf die fachliche Organisation der Reise und die Ausfüllung der Reisezeit mit fachbezogenen Veranstaltungen abzustellen ist (BFH-Urteil vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219).
  • FG Hamburg, 23.08.2005 - VII 135/04

    Einkommensteuerrecht:

  • FG Baden-Württemberg, 04.07.1997 - 14 K 175/94

    Aufwendungen eines Lehrers für Auslandsreisen; Abgrenzung Werbungskosten zu

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.04.1998 - 1 K 1919/97

    Einkommensteuer; Reiseaufwendungen eines Arztes zum

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Rechtsprechung
   BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6562
BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96 (https://dejure.org/1996,6562)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1996 - IV B 16/96 (https://dejure.org/1996,6562)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1996 - IV B 16/96 (https://dejure.org/1996,6562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 219
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94

    Betriebsaufgabe bei Vermächtnisnießbrauch

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Soweit die Finanzverwaltung (vgl. R 139 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuer-Richtlinien) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte, die auf dem Erfahrungssatz beruht, daß sich die Werte in einem Zeitraum von drei Monaten regelmäßig kaum verändern (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600).

    Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß steuerrechtliche Gestaltungserklärungen, zu denen die Betriebsaufgabeerklärung gehört, nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, 69, BStBl II 1988, 260, 263; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, 413, BStBl II 1993, 36).

    Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600).

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Soweit die Finanzverwaltung (vgl. R 139 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuer-Richtlinien) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte, die auf dem Erfahrungssatz beruht, daß sich die Werte in einem Zeitraum von drei Monaten regelmäßig kaum verändern (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600).
  • BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90

    Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben -

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600).
  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß steuerrechtliche Gestaltungserklärungen, zu denen die Betriebsaufgabeerklärung gehört, nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, 69, BStBl II 1988, 260, 263; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, 413, BStBl II 1993, 36).
  • BFH, 14.10.1998 - X B 34/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungspflicht

    Der BFH hat wiederholt entschieden, daß steuerrechtliche Gestaltungserklärungen wie die Betriebsaufgabeerklärung nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden können (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36; Beschluß vom 11. September 1996 IV B 16/96, BFH/NV 1997, 219).

    Ebenso hat der BFH mehrfach entschieden, daß bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297; vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600, und in BFH/NV 1997, 219).

  • BFH, 19.07.2007 - XI B 188/06

    Inhalt einer Betriebsaufgabeerklärung

    Denn nach weit verbreiteter --wenn auch bislang höchstrichterlich noch nicht bestätigter Auffassung (vgl. z.B. offengeblieben in BFH-Beschlüssen vom 11. September 1996 IV B 16/96, BFH/NV 1997, 219, und vom 14. Oktober 1998 X B 34/98, juris Nr: STRE985126560)-- kann eine Betriebsaufgabeerklärung nicht nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angefochten werden (vgl. z.B. Schmidt/ Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 711; Reiß, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 16 Rz F 61).
  • FG München, 22.01.2009 - 5 K 2744/07

    Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtung eines Apothekerbetriebs - Auslegung des in

    Dahinstehen können damit auch die Ausführungen des BFH im Beschluss vom 19. Juli 2007 XI B 188/06 (BFH/NV 2007, 1885), nach weit verbreiteter -wenn auch bislang höchstrichterlich noch nicht bestätigter Auffassung (vgl. z.B. offengeblieben in BFH-Beschlüssen vom 11. September 1996 IV B 16/96, BFH/NV 1997, 219, und vom 14. Oktober 1998 X B 34/98, juris Nr: STRE985126560)- könne eine Betriebsaufgabeerklärung nicht nach § 119 BGB angefochten werden (vgl. z.B. Schmidt/ Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 711; Reiß, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 16 Rz F 61).
  • FG Hessen, 16.10.2000 - 5 K 187/98

    Spitzensportler; Werbung; Betriebsausgaben; Einheitlicher Gewerbebetrieb;

    Daran vermag auch die Aufgabe der aktiven sportlichen Laufbahn der Klägerin nichts zu ändern; selbst wenn man in der entsprechenden Mitteilung an den Beklagten im Schreiben vom ... die Aufgabe ihres Gewerbebetriebs sehen wollte, würde dies nicht zum rückwirkenden Fortfall der gewerblichen Einkünfte in den Streitjahren 1990 und 1991 führen, da die Aufgabeerklärung als steuerrechtlicher Gestaltungsakt nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 11. September 1996 - IV B 16/96 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1997, 219).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2002 - 2 K 3070/01

    Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe

    Bei der Richtlinienregelung des Abschnitts 139 Abs. 5 EStR handelt es sich nicht um eine rückwirkende Betriebsaufgabe, sondern um eine Verwaltungsvereinfachung der Gestalt, dass innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums einer Betriebsaufgabe zum Zeitpunkt der Erklärung die Werte der letzten Bilanz zugrunde gelegt werden können ( BFH Beschluss vom 11.09.1996 - IV B 16/96 , BFH/NV 1997, S. 219).
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