Weitere Entscheidungen unten: BFH, 12.09.1996 | BFH, 16.10.1996 | BFH, 28.10.1996

Rechtsprechung
   BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,255
BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94 (https://dejure.org/1996,255)
BFH, Entscheidung vom 01.10.1996 - VIII R 68/94 (https://dejure.org/1996,255)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 1996 - VIII R 68/94 (https://dejure.org/1996,255)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,255) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "Werbungskosten" - Wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Schuldzinsen; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 312
  • NJW 1997, 2344 (Ls.)
  • BB 1997, 1292
  • DB 1997, 1372
  • BStBl II 1997, 454
  • BFH/NV 1997, 291
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes oder hergestelltes, bislang zur Erzielung von Überschußeinkünften verwendetes Wirtschaftsgut (hier: Grundstück) veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt (hier: Festgeldanlage), so können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).

    Dieser Abzug setzt nicht zwingend voraus, daß der Darlehensgläubiger der Änderung des Darlehenszwecks zustimmt; denn die Zustimmung des Darlehensgläubigers stellt lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für die "Umwidmung" des Darlehens dar (Anschluß an Senatsurteil in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697), dessen Vorliegen entbehrlich ist, wenn der Nachweis der Verwendung des "Surrogats" für Zwecke der Einkunftserzielung anhand anderer (Hilfs-) Tatsachen eindeutig geführt werden kann.

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

    Jedoch hat der Senat diese Auffassung in seiner neueren Rechtsprechung mit der Maßgabe aufgegeben, daß die Zustimmung des Gläubigers zur Änderung des Darlehenszwecks kein zwingendes Erfordernis für dessen einkommensteuerrechtliche Anerkennung, sondern lediglich ein (gewichtiges) dafür sprechendes Indiz im Sinne einer Beweiserleichterung bildet (BFH-Urteil in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699, unter 2. c der Gründe).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 101/87

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Besteht dieser Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, so sind die Kreditkosten Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348; vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, 735, m. w. N.).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

    Unter den gegebenen Umständen kann der Senat offenlassen, ob die streitigen Schuldzinsen, sofern sie nicht - wie oben dargelegt (vgl. insbesondere unter II. 2. b, 1. und 2. Absatz) - der neuen Einkunftsquelle "Kapitalvermögen" zuzuordnen wären, nach den von einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung befürworteten Grundsätzen (vgl. z. B. Schmidt/Drenseck, a. a. O., § 9 Rdnr. 40; Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 9 EStG Rdnr. 371; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 9 EStG Rdnr. 195; Paus, FR 1984, 135; ders., DStZ 1992, 634; Kessler, FR 1983, 485; Seitrich, FR 1983, 582; Söffing, FR 1984, 185; Rössler, DStZ 1992, 493; Drenseck, FR 1992, 332; a. A. insbesondere die ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; in BFH/NV 1991, 734, unter 1. der Gründe; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, unter 1. der Gründe; ebenso z. B. Meyer, Deutsches Steuerrecht 1983, 531; ders., FR 1983, 585; ders., FR 1985, 123; ders., DStZ 1988, 200; ders., Die steuerliche Betriebsprüfung 1995, 30; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 9 Rdnr. C 60 bis C 66; vgl. auch Selder, DStZ 1995, 8) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar wären.

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes oder hergestelltes, bislang zur Erzielung von Überschußeinkünften verwendetes Wirtschaftsgut (hier: Grundstück) veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt (hier: Festgeldanlage), so können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

    Zwar hatte der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung für die einkommensteuerrechtliche Anerkennung der "Umwidmung" des Darlehens ein zumindest stillschweigendes Einvernehmen zwischen Steuerpflichtigem (Darlehensschuldner) und Darlehensgläubiger über die Änderung des Darlehenszwecks gefordert (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, 16, unter 2. c der Gründe).

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    aa) Entnimmt etwa der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen ein Grundstück, um es fortan zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) einzusetzen, so dient ein zu seiner Anschaffung oder zur Herstellung des aufstehenden Gebäudes aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, so daß die künftig entstehenden Schuldzinsen Werbungskosten bei diesen Einkünften darstellen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren Rechtsprechung des BFH; BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

    Umgekehrt wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts (z. B. eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzten Grundstücks) diente, mit der Einlage dieses Grundstücks in das Betriebsvermögen zu einer Betriebsschuld mit der Folge, daß die fortan anfallenden Schuldzinsen Betriebsausgaben darstellen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m. w. N.).

    Eine solche, auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung wird zwar üblicherweise dergestalt umschrieben, daß objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung bestehen müsse und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Einnahmeerzielung getätigt werden müßten (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, unter 1. a der Gründe).

  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 67/95

    Zinsanteil bei gestundeten Erbausgleichszahlungen

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die in seinem Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 67/95 (BFH/NV 1997, 175) entwickelten Grundsätze.

    Denn das FA hat in dem angefochtenen Bescheid versehentlich nicht die auf das Streitjahr entfallenden Einnahmen aus Kapitalvermögen erfaßt, die sich aus der nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 1997, 175 gebotenen Aufteilung des zinslos gestundeten Kaufpreisteils in Höhe von 2, 35 Mio. DM in einen abgezinsten Kapitalanteil und einen Zinsanteil in Höhe von 5, 5 v. H. (vgl. § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes) ergeben.

  • BFH, 26.02.1985 - VIII R 59/83

    Voraussetzungen der Einordnung von Zinszahlungen als Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes oder hergestelltes, bislang zur Erzielung von Überschußeinkünften verwendetes Wirtschaftsgut (hier: Grundstück) veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt (hier: Festgeldanlage), so können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    aa) Entnimmt etwa der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen ein Grundstück, um es fortan zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) einzusetzen, so dient ein zu seiner Anschaffung oder zur Herstellung des aufstehenden Gebäudes aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, so daß die künftig entstehenden Schuldzinsen Werbungskosten bei diesen Einkünften darstellen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren Rechtsprechung des BFH; BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

    Umgekehrt wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts (z. B. eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzten Grundstücks) diente, mit der Einlage dieses Grundstücks in das Betriebsvermögen zu einer Betriebsschuld mit der Folge, daß die fortan anfallenden Schuldzinsen Betriebsausgaben darstellen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, unter C. II. 3. b, m. w. N. aus der älteren BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, 405, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 29.09.1981 - VIII R 39/79

    Kapitalvermögen - Verzugszinsen - Veranlagung

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Für die einkommensteuerrechtliche Erfassung der von den Klägern erzielten Festgeldzinsen als steuerbare Kapitaleinnahmen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (vgl. schon unter 1.) spielt es keine Rolle, ob die betreffende Kapitalanlage das Ergebnis einer "freien" Entscheidung der Kläger war oder von ihnen gezwungenermaßen - wegen der mit der Ablösung der Grundstücksschulden verbundenen und von den Klägern nicht zu vermeidenden Verzögerung - hingenommen werden mußte (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. September 1981 VIII R 39/79, BFHE 134, 281, BStBl II 1982, 113, 115, unter 4. der Gründe, betreffend die Steuerbarkeit von Verzugszinsen).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

    Auszug aus BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
    Unter den gegebenen Umständen kann der Senat offenlassen, ob die streitigen Schuldzinsen, sofern sie nicht - wie oben dargelegt (vgl. insbesondere unter II. 2. b, 1. und 2. Absatz) - der neuen Einkunftsquelle "Kapitalvermögen" zuzuordnen wären, nach den von einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung befürworteten Grundsätzen (vgl. z. B. Schmidt/Drenseck, a. a. O., § 9 Rdnr. 40; Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 9 EStG Rdnr. 371; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 9 EStG Rdnr. 195; Paus, FR 1984, 135; ders., DStZ 1992, 634; Kessler, FR 1983, 485; Seitrich, FR 1983, 582; Söffing, FR 1984, 185; Rössler, DStZ 1992, 493; Drenseck, FR 1992, 332; a. A. insbesondere die ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; in BFH/NV 1991, 734, unter 1. der Gründe; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, unter 1. der Gründe; ebenso z. B. Meyer, Deutsches Steuerrecht 1983, 531; ders., FR 1983, 585; ders., FR 1985, 123; ders., DStZ 1988, 200; ders., Die steuerliche Betriebsprüfung 1995, 30; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 9 Rdnr. C 60 bis C 66; vgl. auch Selder, DStZ 1995, 8) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar wären.
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

  • BFH, 12.10.1995 - IX R 115/90

    Schuldzinsen für ein veräußertes Haus für die Zeit der Kaufpreishinterlegung

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 19/90

    Steuerbefreiung von Bezügen wegen Dienstunfall (§ 3 Nr. 6 EStG )

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 67/88

    Schuldzinsen für Kredite als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

  • BFH, 19.05.1993 - I B 172/92

    Abzug eines Darlehens als Sonderbetriebsvermögen - Ernstliche Zweifel an der

  • BFH, 15.01.1980 - VIII R 70/78

    Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen, das durch Hypothek auf einem

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91

    Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 34/88

    Zulässigkeit der Beurteilung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

  • BFH, 07.09.1993 - IX R 64/91
  • BFH, 02.06.1992 - IX R 155/88
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Die Anwendung der Surrogationsbetrachtung bei der Prüfung des --fortdauernden-- Veranlassungszusammenhangs im Falle von Änderungen in der Verwendung von Darlehensmitteln entspricht der ständigen, von der Finanzverwaltung in vollem Umfang akzeptierten Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454; vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vom 17. August 2005 IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248; vom 27. März 2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699) und ist auch in der Literatur allgemein anerkannt (z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 438 "Änderung der Darlehensqualifikation/Umwidmung"; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 210; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 82; Blümich/ Ebling, § 17 EStG Rz 546; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 300 "Nachträgliche Schuldzinsen" und "Umwidmung von Darlehen", jeweils als Unterpunkt bei "Schuldzinsen"; Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 276; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 24 EStG Rz 42).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/00

    Grundstücksverkauf: Minderung des Spekulationsgewinns

    Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH die "Umwidmung" eines Darlehens steuerrechtlich auch dann zu beachten, wenn das mit Darlehensmitteln angeschaffte Wirtschaftsgut veräußert und mit dem Veräußerungserlös unter Aufrechterhaltung des Darlehens ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
  • BFH, 28.03.2007 - X R 15/04

    Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe

    In der Rechtsprechung des BFH ist für mehrere Fallgestaltungen die Möglichkeit einer "Umwidmung" des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im Einzelnen BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II.2.c).

    So kann sich u.a. ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit bestimmten Erträgen auch dann ergeben, wenn ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet wird (BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a aa).

    Deshalb stehen nach der Rechtsprechung Zinsaufwendungen für ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut, das im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet wird, nunmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser Einkunftsart (BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a aa).

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

    Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut oder eine komplette Organisationseinheit von Wirtschaftsgütern (hier: der gesamte Betrieb), in das oder in die die Darlehensmittel investiert wurden, veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt, so können die für das vom Veräußerer (Steuerpflichtigen) zurückbehaltene und aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (grundlegend zu dieser Surrogationsbetrachtung vgl. Senatsurteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend die Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner die umfangreichen Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung und dem Schrifttum im Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a, bb der Gründe).

    In diesem "Erlös" wirkten die ursprünglich in den Betrieb investierten Darlehensmittel fort (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. b der Gründe).

    Jedoch hat der Senat diese Auffassung in seiner neueren Rechtsprechung mit der Maßgabe aufgegeben, daß die Zustimmung des Gläubigers zur Änderung des Darlehenszwecks kein zwingendes Erfordernis für dessen einkommensteuerrechtliche Anerkennung, sondern lediglich ein dafür sprechendes Indiz im Sinne einer Beweiserleichterung bildet (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. b der Gründe).

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

    Ein solcher Zusammenhang besteht z.B. dann, wenn ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und in BFH/NV 2002, 341).

    Mit der Veräußerung des Grundstücks erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Stelle des Grundstücks getretenen Veräußerungserlös (sog. Surrogationsbetrachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend die Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner die umfangreichen Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung und dem Schrifttum im BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a, bb, sowie BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209).

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    In der Rechtsprechung des BFH ist für mehrere Fallgestaltungen die Möglichkeit einer "Umwidmung" des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im einzelnen BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a).

    aa) Eine Fallgruppe wird dadurch gekennzeichnet, daß der Erlös aus der Veräußerung eines ertragbringenden Wirtschaftsguts aufgrund einer neuen Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen zum Erwerb einer anderen Einkunftsquelle (z.B. Festgeld, Leibrentenrecht; grundlegend BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a bb, m.w.N. der Rechtsprechung) eingesetzt wird.

    bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit bestimmten Erträgen kann sich auch dann ergeben, wenn ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet wird (Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a aa, m.w.N.).

  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Ohne Bedeutung ist, ob die Zinsansprüche ihre Rechtsgrundlage im privaten oder öffentlichen Recht haben und auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage geschuldet werden oder ob die Kreditsituation zwangsläufig entstanden ist (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. b).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    Die Zustimmung des Darlehensgläubigers ist entbehrlich, wenn kein Zweifel an der Verwendung des Veräußerungserlöses zum Zwecke der Einkunftserzielung besteht (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454,).
  • BFH, 08.07.2003 - VIII R 43/01

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

    Auch der Grundsatz, dass sich die Veranlassung von Finanzierungskosten durch eine Einkunftsart nach der tatsächlichen Verwendung des aufgenommenen Kredits richtet (vgl. z.B. dazu BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a.), verlangt, der Besteuerung die tatsächlich verwirklichte Art der Finanzierung zugrunde zu legen.
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

    Ein solcher Zusammenhang besteht z.B. dann, wenn ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341).
  • BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97

    Anlage des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto

  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • FG Niedersachsen, 16.03.2010 - 12 K 10235/07

    Einschränkung des Grundsatzes des Vorrangs der Schuldenberichtigung anlässlich

  • FG Niedersachsen, 19.03.2002 - 13 K 180/99

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 11/95

    Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

  • FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

  • BFH, 12.09.2019 - IX B 41/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts

  • FG Niedersachsen, 03.08.2016 - 4 K 236/14

    Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

  • BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung -

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2009 - 8 K 233/05

    Abziehbarkeit von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 52/07

    Schuldzinsenabzug nach Teilveräußerung einer Immobilie

  • BFH, 04.11.1998 - X R 140/95

    Vorkostenabzug bei Darlehensumwidmung

  • FG München, 25.04.2007 - 1 K 2898/05

    Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

  • FG Niedersachsen, 02.10.2001 - 13 K 66/96

    Überschusserzielungsabsicht bei teilweise mit Fremdmitteln erworbenen niedrig

  • BFH, 19.06.2001 - X R 104/98

    Verpachtung von Grundstücken - Betriebsaufspaltung - Pachtzinsen - Gewerbliche

  • FG München, 26.01.2004 - 2 K 2468/97

    Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.1999 - 3 K 1389/96

    Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten für Körperbehinderte als

  • FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

  • BFH, 14.01.2000 - VIII B 72/99

    Festgeldanlagen in Österreich - Zinseinnahmen - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

  • FG Düsseldorf, 30.04.2013 - 9 K 1863/09

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2009 - 9 K 251/07

    Umwidmung von Darlehen auf andere, bereits bestehende Einkunftsquellen

  • FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01

    Zuordnung von Schuldzinsen bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • FG Niedersachsen, 12.01.1999 - VII 455/97

    Darlehenszinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1999 - 3 K 1381/96

    Geltendmachung der Kreditkosten für die Teilfinanzierung einer Bürgschaft als

  • FG Hamburg, 24.07.2002 - VI 171/00

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV

  • FG Saarland, 04.04.2008 - 2 K 1153/04

    Einkommensteuer; Einkunftserzielungsabsicht bei Wertpapieranlagen und ihre

  • FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 1052/08

    Anerkennung von anteiligen Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 04.06.2002 - 10 K 6943/95

    Umwidmung von Schuldzinsen; keine außergewöhnliche Belastung bei Übernahme von

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2001 - 2 K 229/99

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; "Umwidmung" eines Darlehens

  • FG München, 10.12.2002 - 2 K 4246/99

    Steuerliche Berücksichtigung von angeblichen Ausschüttungen beim Opfer eines

  • FG Köln, 10.12.1998 - 5 K 3669/95

    Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

  • FG Saarland, 04.08.2008 - 2 K 1153/04

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht bei den

  • FG Hamburg, 02.09.2003 - VII 145/01

    Schuldzinsen als Werbungskosten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 12.09.1996 - III B 70/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2016
BFH, 12.09.1996 - III B 70/96 (https://dejure.org/1996,2016)
BFH, Entscheidung vom 12.09.1996 - III B 70/96 (https://dejure.org/1996,2016)
BFH, Entscheidung vom 12. September 1996 - III B 70/96 (https://dejure.org/1996,2016)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2016) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Krankheitskosten: Nachweis der medizinischen Notwendigkeit

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 291
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
    Daran hat der Senat in dem Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93 (BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614), auf das sich die Beschwerde bezieht, ausdrücklich festgehalten.

    Daran hat der Senat in dem Urteil in BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614 festgehalten und ein Absehen von der Vorlage eines vor der betreffenden Maßnahme ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nur dann für gerechtfertigt gehalten, wenn die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme von einer gesetzlichen Krankenkasse geprüft und von ihr ein Kostenzuschuß gewährt worden ist.

    Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Lohnfortzahlung kommt schon deshalb nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, anders als die Entscheidung einer gesetzlichen Krankenversicherung über die Kostenübernahme, die auf einer Überprüfung und Befürwortung der Maßnahmen durch unabhängige, medizinisch qualifizierte Sachverständige beruht (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs V), nicht als Ersatz für ein amtsärztliches Attest in Betracht.

  • BFH, 23.10.1987 - III R 64/65

    Anforderungen an die Ermäßigung der Einkommensteuer - Erzielung von Einkünften

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation unmittelbar zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711), nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall durch ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Steuerpflichtigen notwendig ist und daß eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (Senatsurteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149, m. w. N., und vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231).
  • BVerfG, 01.12.1982 - 1 BvR 607/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit Postlaufzeiten

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
    Werden -- wie hier -- die normalen Postlaufzeiten überschritten, darf das im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden gewertet werden (Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302; vom 1. Dezember 1982 1 BvR 607/82, BVerfGE 62, 334 [BVerfG 01.12.1982 - 1 BvR 607/82]; Urteil des BFH vom 4. Juni 1992 IV R 123- 124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
  • BFH, 29.10.1992 - III R 232/90

    Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einer Kur als

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation unmittelbar zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711), nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall durch ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Steuerpflichtigen notwendig ist und daß eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (Senatsurteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149, m. w. N., und vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231).
  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
    Werden -- wie hier -- die normalen Postlaufzeiten überschritten, darf das im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden gewertet werden (Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302; vom 1. Dezember 1982 1 BvR 607/82, BVerfGE 62, 334 [BVerfG 01.12.1982 - 1 BvR 607/82]; Urteil des BFH vom 4. Juni 1992 IV R 123- 124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation unmittelbar zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711), nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall durch ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Steuerpflichtigen notwendig ist und daß eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (Senatsurteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149, m. w. N., und vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation unmittelbar zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711), nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall durch ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Steuerpflichtigen notwendig ist und daß eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (Senatsurteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149, m. w. N., und vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231).
  • BFH, 23.10.1987 - III R 64/85
    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation unmittelbar zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711), nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall durch ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Steuerpflichtigen notwendig ist und daß eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (Senatsurteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149, m. w. N., und vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231).
  • BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

    Auszug aus BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
    Werden -- wie hier -- die normalen Postlaufzeiten überschritten, darf das im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden gewertet werden (Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 1977 2 BvR 616/75, BVerfGE 44, 302; vom 1. Dezember 1982 1 BvR 607/82, BVerfGE 62, 334 [BVerfG 01.12.1982 - 1 BvR 607/82]; Urteil des BFH vom 4. Juni 1992 IV R 123- 124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Entscheidend für die Annahme einer Krankheit ist, ob es sich um einen allenfalls als mißliebig anzusehenden Zustand handelt (vgl. dazu z. B. Senatsurteile in BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427 zur Trunksucht; vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278 zur Legasthenie; Beschluß des Senats vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291 zur Beseitigung einer "Fettschürze") oder um einen anomalen Zustand, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge hat, daß er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf (vgl. zum krankenversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff Schmidt, a. a. O., Rdnr. 62 und passim; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl. 1992, MBKK § 1 Anm. 1 C), was unter Umständen von der persönlichen Lage des Betroffenen, z. B. seinem Alter oder seinem Beruf, abhängen kann.
  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291, m.w.N.) könne eine notwendige medizinische Heilbehandlung nur bejaht werden, wenn ihre Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches oder vergleichbares Attest bescheinigt werde.
  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

    Verzögerungen bei der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG gehen nicht zu Lasten der Kläger (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 20 "Postbeförderung"; BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.10.1999 - 2 K 1817/96
    Lediglich in Zweifelsfällen ist die medizinische Notwendigkeit der Anwendungen regelmäßig durch eine im vorhinein ausgestellte amts-/vertrauensärztliche Bescheinigung zu belegen ( BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96 , BFH/NV 1997, 291; Schmidt/Drenseck a.a.O.); die soeben zitierte BFH-Entscheidung betrifft indessen nach den mitgeteilten Gründen, wie auch dem Leitsatz 2 zu entnehmen ist, mittelbare Krankheitskosten.

    Es handelt sich im Streitfall (anders als im Fall BFH/NV 1997, 291) um unmittelbare Krankheitskosten; darüberhinaus hat der Kläger die Notwendigkeit der Behandlung aufgrund von PCB- und Lindanbelastung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 1999 anschaulich dargelegt; weiterhin wurden die Behandlungen durch einen Mediziner (.) verordnet und von ihm liquidiert; schließlich wurden beschwerliche Behandlungen durchgeführt, die nicht dem Charakter einer Badekur entsprechen.

  • BFH, 20.11.2003 - III B 44/03

    Magnetfeldtherapie keine allgemein anerkannte Heilmethode

    Die Kläger verweisen dazu auf die Urteile des BFH vom 1. Februar 2001 III R 22/00 (BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543) und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78 (BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711) und auf den BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96 (BFH/NV 1997, 291).
  • FG Düsseldorf, 26.11.1999 - 18 K 3056/96

    Umzugskosten; Lärmbelästigung; außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1994 -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation unmittelbar zur Behandlung und der Linderung einer Krankheit ergriffen werden, nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall durch ein vor Durchführung einer Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Steuerpflichtigen notwendig ist und dass eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH, Beschluss vom 12. September 1996 - III B 10/96, BFH/NV 1997, 291).
  • BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03

    Unterbringung in einem therapeutischen Erziehungsheim

    Nach dieser Entscheidung ist nämlich von der regelmäßig erforderlichen Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer --als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten-- medizinischen Behandlung ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn eine Krankenkasse einen Zuschuss zu der betreffenden Maßnahme geleistet hat und deshalb von einer vergleichbaren Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch eine sachkundige und neutrale Instanz auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291; Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1928/08

    Kosten für Toupet keine außergewöhnliche Belastung

    Für die mit unter schwierige Trennung von Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Maßnahmen andererseits fordert die Finanzrechtsprechung in besonders schwer zu beurteilenden Einzelfällen zur Abwehr von Missbräuchen die Vorlage eines zeitlich vor die Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Maßnahmen medizinisch indiziert sind (BFH-Entscheidungen vom 15. März 2007 - III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841 ; 12. September 1996 - III B 70/96, BFH/NV 1997, 291; 9. August 1991 - III R 54/90, BStBl II 1991, 920 ; 11. Januar 1991 - III R 77/88, BFH/NV 1991, 286).
  • BFH, 07.05.2001 - III B 10/01

    Arbeitsverhältnis - Pensionszusage - Ehegatten - Einkommensteuer - Mündliche

    Es trifft zu, dass nach ständiger Rechtsprechung der Bürger auf die normalen Postlaufzeiten vertrauen darf (vgl. Zwischenurteil des BFH vom 7. Mai 1996 VIII R 60/95, BFH/NV 1997, 34, 35, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291).
  • FG Düsseldorf, 11.08.2003 - 7 K 3527/02

    Außergewöhnliche Belastung; Zeugungsunfähigkeit; Krankheit; Heilbehandlung;

    Entscheidend für die Annahme einer Krankheit ist, ob es sich um einen allenfalls als missliebig anzusehenden Zustand handelt (vgl. dazu z.B. BFH vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 222 , BStBl II 1987, 427 zur Trunksucht; vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37 , BStBl II 1993, 278 zur Legasthenie; vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291 zur Beseitigung einer "Fettschürze") oder um einen anormalen Zustand, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge hat, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf.
  • FG Köln, 25.06.2003 - 7 K 7879/99

    Aufwendungen eines Allergikers für ein spezielles Bettsystem, einen Staubsauger

  • FG Hamburg, 01.10.1998 - II 90/98

    Bagatell-Arzneimittel als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Hamburg, 27.04.2005 - II 76/03

    Kosten für eine Schönheitsoperation als außergewöhnliche Belastung

  • FG Düsseldorf, 13.08.2003 - 7 K 3527/02
  • FG Düsseldorf, 25.06.1999 - 9 K 7395/96

    Nachweis der pflegebedingten Heimunterbringung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 16.10.1996 - X R 235/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,23431
BFH, 16.10.1996 - X R 235/93 (https://dejure.org/1996,23431)
BFH, Entscheidung vom 16.10.1996 - X R 235/93 (https://dejure.org/1996,23431)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 1996 - X R 235/93 (https://dejure.org/1996,23431)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,23431) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 4 S 1, EStG § 10e Abs 5 S 1, EStG § 10e Abs 1
    Miteigentum; Objektverbrauch; Wohneigentumsförderung; Zurechnung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 291
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91

    Inanspruchnahme des § 7b EStG für das gesamte Einfamilienhaus, wenn im Jahr der

    Auszug aus BFH, 16.10.1996 - X R 235/93
    Auch wenn man davon ausgeht, daß das Haus erst 1988 fertiggestellt worden ist und somit die Miteigentumsanteile im ersten Jahr des Abzugszeitraums vereinigt worden sind, kann dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Streitjahre 1989 und 1990 die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht für das gesamte Gebäude gewährt werden, weil die Vereinigung der Miteigentumsanteile nur zu berücksichtigen ist, wenn der Steuerpflichtige für den zunächst erworbenen Miteigentumsanteil noch keine Abzugsbeträge in Anspruch genommen hat, die Abzugsbeträge sich nicht ausgewirkt haben oder die Auswirkung noch rückgängig gemacht werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 1993 IX R 74/91, BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921).
  • BFH, 09.11.1994 - X R 69/91

    § 10e EStG-Abschreibung für mehrere Miteigentumsanteile?

    Auszug aus BFH, 16.10.1996 - X R 235/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vereinigung im ersten Jahr des Abzugszeitraums zu berücksichtigen (Urteil vom 9. November 1994 X R 69/91, BFHE 176, 110, BStBl II 1995, 258).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 28.10.1996 - VI B 62/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,21896
BFH, 28.10.1996 - VI B 62/96 (https://dejure.org/1996,21896)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1996 - VI B 62/96 (https://dejure.org/1996,21896)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1996 - VI B 62/96 (https://dejure.org/1996,21896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,21896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 291
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 28.10.1996 - VI B 62/96
    Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 (BStBl II 1993, 413) entschieden, daß dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen so viel verbleiben müsse, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht