Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.11.1996

Rechtsprechung
   BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96   

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BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96 (https://dejure.org/1996,2105)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1996 - VI R 22/96 (https://dejure.org/1996,2105)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1996 - VI R 22/96 (https://dejure.org/1996,2105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abschreibungsfähigkeit der Aufwendungen für einen im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer ausgelegten Orientteppich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 6, EStG § 12 Nr 1
    Arbeitsmittel; Arbeitszimmer; Ausstattung; Kosten der Lebensführung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 341
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.02.1977 - VI R 182/75

    Häuslicher Schreibtisch eines Studienrats als Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96
    Dieser habe durch Urteil vom 18. Februar 1977 VI R 182/75 (BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464) entschieden, daß Auf wendungen für eine unter einem Schreibtisch liegende Teppichbrücke nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil die Brücke in keinem direkten Zusammenhang mit der Arbeit am Schreibtisch gestanden habe, vielmehr als ein Gegenstand der persönlichen Lebensführung zu qualifizieren sei.

    Dabei ist grundsätzlich der tatsächliche Verwendungszweck des Wirtschaftsguts im Einzelfall entscheidend (vgl. Urteil des Senats in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464).

    Zu diesen als Arbeitsmittel zu behandelnden Wirtschaftsgütern zählen z. B. Schreibmaschinen, Computer, ein Schreibtisch mit den dazugehörenden Gegenständen wie Schreibtischlampe, Schreibtischgarnitur, Papierkorb und entsprechender Sitzgelegenheit sowie, falls der Steuerpflichtige Fachliteratur in dem Zimmer aufbewahrt, auch die entsprechend dafür erforderlichen Regale und Büroschränke (vgl. die Urteile in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464, und vom 7. September 1990 VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445, unter e) der Entscheidungsgründe, m. w. N.).

    Dies folgt bereits aus dem Urteil des Senats in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464.

    Im Urteil in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464 hatte der Senat zwar eine unter einem Schreibtisch liegende Teppichbrücke als einen Gegenstand der privaten Lebensführung qualifiziert und daher die Anschaffungskosten nicht zum Werbungskosten abzug zugelassen.

  • BFH, 30.10.1990 - VIII R 42/87

    1. Aufwendungen zur Ausstattung eines Arbeitszimmers mit Kunstgegenständen sind

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96
    Nach dem weiteren Urteil des BFH vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87 (BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340) seien Aufwendungen für Gegenstände, die der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienten, nicht als Werbungskosten abziehbar.

    Sollen Gegenstände ein Arbeitszimmer ausschmücken, so ist regelmäßig die allgemeine Lebensführung des Steuerpflichtigen berührt; der Abziehbarkeit der entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten steht dann § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340; vom 14. Mai 1991 VI R 119/88, BFHE 165, 51, BStBl II 1991, 837, und vom 12. März 1993 VI R 92/92, BFHE 170, 443, BStBl II 1993, 506).

    Im Urteilsfall in BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340 war zu beurteilen, ob ein Gobelinbild der Ausschmückung des Arbeitszimmers diente und damit der Werbungskostenabzug ausgeschlossen war.

  • BFH, 07.09.1990 - VI R 141/86

    Anforderungen an die Feststellung der nur unwesentlich privaten Zwecken

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96
    Zu diesen als Arbeitsmittel zu behandelnden Wirtschaftsgütern zählen z. B. Schreibmaschinen, Computer, ein Schreibtisch mit den dazugehörenden Gegenständen wie Schreibtischlampe, Schreibtischgarnitur, Papierkorb und entsprechender Sitzgelegenheit sowie, falls der Steuerpflichtige Fachliteratur in dem Zimmer aufbewahrt, auch die entsprechend dafür erforderlichen Regale und Büroschränke (vgl. die Urteile in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464, und vom 7. September 1990 VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445, unter e) der Entscheidungsgründe, m. w. N.).

    So hat er im Urteil in BFH/NV 1991, 445 (unter 1 d der Entscheidungsgründe) als selbstverständlich angenommen, daß Aufwendungen für Lampen, Vorhänge und für einen Teppich zum Werbungskostenabzug führen können.

  • BFH, 14.05.1991 - VI R 119/88

    Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen Dienstzimmers mit Postern

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96
    Sollen Gegenstände ein Arbeitszimmer ausschmücken, so ist regelmäßig die allgemeine Lebensführung des Steuerpflichtigen berührt; der Abziehbarkeit der entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten steht dann § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340; vom 14. Mai 1991 VI R 119/88, BFHE 165, 51, BStBl II 1991, 837, und vom 12. März 1993 VI R 92/92, BFHE 170, 443, BStBl II 1993, 506).
  • BFH, 12.03.1993 - VI R 92/92

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Ausschmückung seines Dienst- und

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96
    Sollen Gegenstände ein Arbeitszimmer ausschmücken, so ist regelmäßig die allgemeine Lebensführung des Steuerpflichtigen berührt; der Abziehbarkeit der entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten steht dann § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340; vom 14. Mai 1991 VI R 119/88, BFHE 165, 51, BStBl II 1991, 837, und vom 12. März 1993 VI R 92/92, BFHE 170, 443, BStBl II 1993, 506).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.1993 - 5 K 1899/93
    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96
    Die Vorinstanz liegt mit ihrer Bewertung auf der Linie des rechtskräftigen Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 15. November 1993 5 K 1899/93 (EFG 1994, 236), in welchem ein Teppich (Tibeter aus Nepal) mit einem Anschaffungspreis von 3 200 DM ebenfalls als alltäglicher, normaler Ausstattungsgegenstand beurteilt worden ist.
  • FG Saarland, 14.10.1993 - 1 K 92/93

    Lohnsteuer; Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96
    Ob der Senat für die vom FG des Saarlandes durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Oktober 1993 1 K 92/93 (EFG 1994, 235) entschiedene Fallgestaltung der Anschaffung eines Teppichs im Werte von 7 900 DM den Werbungskostenabzug bejahen oder -- wie das FG -- im Hinblick auf den hohen Preis den Teppich als der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienend qualifizieren würde, kann dahingestellt bleiben.
  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    aa) Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich --oder doch nahezu ausschließlich-- und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193, und vom 8. November 1996 VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341, beide m.w.N.).

    Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend (BFH-Urteile in BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193, und in BFH/NV 1997, 341).

  • BFH, 30.06.2010 - VI R 45/09

    Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten

    Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich --oder doch nahezu ausschließlich-- und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193, und vom 8. November 1996 VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341, beide m.w.N.).
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Nach dem Wortlaut zählen daher zu den "Kosten der Ausstattung" des Arbeitszimmers auch die Aufwendungen für einen Bücherschrank oder ein Bücherregal (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87, BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340; vom 8. November 1996 VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341, 342).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.11.1996 - VI R 43/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6036
BFH, 08.11.1996 - VI R 43/94 (https://dejure.org/1996,6036)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1996 - VI R 43/94 (https://dejure.org/1996,6036)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1996 - VI R 43/94 (https://dejure.org/1996,6036)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 4, LStR Abschn 42 Abs 3
    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Familienheimfahrt; Gastarbeiter; Mittelpunkt der Lebensinteressen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 341
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 43/94
    Zur Begründung führte es aus: Habe ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, könne er die Aufwendungen für die Fahrten von jeder Wohnung aus als Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstelle (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221).

    Denn der BFH hatte -- nach verschiedenen anderen Lösungsansätzen (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. F 85 ff.) -- bei Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte den Werbungskostenabzug nur noch davon abhängig gemacht, daß die weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt (BFH-Urteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221).

  • BFH, 26.11.2003 - VI R 152/99

    Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte

    Es trägt vor, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. November 1996 VI R 43/94 (BFH/NV 1997, 341) müsse zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "nicht nur gelegentlich" der Arbeitnehmer die Wohnung häufiger, in nicht zu großen Zeitabständen aufgesucht haben.

    In dem Urteil in BFH/NV 1997, 341 hat der Senat das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" nach dessen Wortsinn dahin gehend aufgefasst, dass der Arbeitnehmer die Wohnung häufiger, in nicht zu großen Abständen aufgesucht haben muss.

    Mit der ab dem Veranlagungszeitraum 1990 in das Gesetz eingeführten Regelung wurde die bisherige Rechtsprechung des BFH eingeschränkt, die bei Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der Arbeitsstätte und der weiter entfernt liegenden Familienwohnung den Werbungskostenabzug unabhängig von der Anzahl dieser Fahrten zugelassen hatte (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 341).

  • BFH, 16.09.2008 - X B 224/06

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung,

    Zu weiteren Fahrten, die nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 43/94 (BFH/NV 1997, 341) und vom 26. November 2003 VI R 152/99 (BFHE 204, 189, BStBl II 2004, 233) für eine Berücksichtigung der Wegeaufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung (a.F.) erforderlich gewesen wären, hatten sich die Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren (auch nicht im Erörterungstermin) geäußert.
  • FG Hamburg, 16.08.2006 - 1 K 45/06

    Voraussetzungen zur Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten bei den

    Dabei bedeutet "nicht nur gelegentlich" im Sinne der Norm, dass der Steuerpflichtige die Wohnung häufiger und in nicht zu großen Abständen aufgesucht haben muss (vgl. BFH vom 08.11.1996, VI R 43/94, BFH/NV 1997, 341).
  • FG Baden-Württemberg, 13.09.1999 - 12 K 226/99

    Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Türkei bei fünf Heimfahrten im Jahr

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  • FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04

    Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind;

    Damit wurde die vorherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eingeschränkt, die bei Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der Arbeitsstätte und der weiter entfernt liegenden Familienwohnung den Werbungskostenabzug unabhängig von der Anzahl dieser Fahrten zugelassen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 43/94, BFH/NV 1997, 341).
  • FG Saarland, 11.03.2008 - 2 K 1183/06

    Einkommensteuer; Flüge eines inländischen Arbeitnehmers nach Afrika als Fahrten

    Der BFH hatim Urteil vom 8. November 1996 VI R 43/94, BFH/NV 1997, 341 das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" nach dessen Wortsinn dahin gehend aufgefasst, dass der Arbeitnehmer die Wohnung häufiger, in nicht zu großen Abständen aufgesucht haben muss.
  • FG Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 9 K 125/97

    Aufnahme eines Studenten in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten

    (vgl. zum örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 05.10.1994 VI R 62/90 , Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 180 und zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen einer von mehreren Wohnungen und seiner Arbeitsstätte: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG ; Verfügungen der Oberfinanzdirektion - OFD- Düsseldorf vom 06.05.1986 - S 2351 A - St 121, DB 1986, 1259 und der OFD Köln vom 15.05.1986 - S 2351 - 26 - St 121, FR 1986, 485; Abschnitt 42 Abs. 3 Sätze 3 ff. LStR 1996; Abschn.42 Abs. 1 Sätze 3 ff. LStR 1999; BFH-Urteil vom 08.11.1996 VI R 43/94 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV - 1997, 341 und Frotscher, EStG, § 9 , RdNrn.78, 79).
  • FG Baden-Württemberg, 29.12.1998 - 9 K 230/97

    Anspruch auf Kindergeld für ein Kind der Ehegattin; Erfordernis des örtlich

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  • FG Baden-Württemberg, 27.01.1999 - 5 K 411/98

    Geltendmachung von Fahrtkosten zwischen der Wohnung am Arbeitsplatz und der

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