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Rechtsprechung
   BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96   

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https://dejure.org/1997,1338
BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96 (https://dejure.org/1997,1338)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1997 - VI R 3/96 (https://dejure.org/1997,1338)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1997 - VI R 3/96 (https://dejure.org/1997,1338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 40 Abs 2 Nr 2, EStG § 19
    Arbeitslohn; Barzuwendung; Betriebsveranstaltung; Pauschalierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 559
  • BB 1997, 876
  • BB 1997, 927
  • DB 1997, 912
  • BStBl II 1997, 365
  • BFH/NV 1997, 365
  • NZA-RR 1998, 273
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.10.1963 - VI 69/62 U

    Gewährung der Lohnsteuerfreiheit für Barzuwendungen des Unternehmers an seine

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96
    Der Senat hatte durch Urteil vom 4. Oktober 1963 VI 69/62 U (BFHE 77, 660, BStBl III 1963, 562) entschieden, daß anläßlich einer Betriebsveranstaltung gewährte Barzuwendungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Sachzuwendungen nicht den Arbeitslohnbegriff erfüllen, wenn sichergestellt ist, daß die Barzuwendungen nur für den Betriebsausflug (z. B. Zehrgeld) verwendet werden.

    Zwar hatte die Finanzverwaltung in Abschn. 11 Abs. 1 LStR ab 1966 im Hinblick auf das Urteil des Senats in BFHE 77, 660, BStBl III 1963, 562 die Auffassung vertreten, daß steuerpflichtige "Zuwendungen", also nicht nur steuerpflichtige "Sachzuwendungen" (s. Abschn. 11 Abs. 1 LStR 1963), dem pauschalierten Steuersatz unterworfen werden konnten.

  • FG Thüringen, 20.09.1995 - I K 134/93

    Zugrundelegung eines Nettosteuersatzes bei der Berechnung der nachzufordernden

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96
    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 278 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 15.01.2009 - VI R 22/06

    Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem

    Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dient der Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens; sie trägt damit insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128; vom 7. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 58/04

    Keine Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind dies nur solche Zuwendungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1298/09

    Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum

    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6659/00

    Pauschale Lohnsteuer bei Verlosung von Bargeld bei Betriebsfeier zulässig

    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen für Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind (z.B. Tombola- oder Losgewinne), wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft werden (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365; vgl. auch R 72 Abs. 6 Satz 3 LStR 2002).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen praktisch nicht die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).

    Auch das vom Beklagten zur Untermauerung seiner Rechtsansicht zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365) stützt die Auffassung, dass Geldgewinne grundsätzlich von einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen sind, nicht: Das Urteil stellt lediglich klar, dass die Verwendung des Begriffs Arbeitslohn nicht zwangsläufig dazu führt, dass für jede bei einer Betriebsveranstaltung überreichte Barzuwendung die Möglichkeit einer Pauschalierung mit 25% besteht, sondern, dass als weitere Voraussetzung die Zahlung aus Anlass der Betriebsveranstaltung geleistet werden muss.

  • FG Köln, 07.10.2004 - 15 K 5594/02

    Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld stellt Sachbezug dar

    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen für Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind (z.B. Tombola- oder Losgewinne), wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft werden (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365; vgl. auch R 72 Abs. 6 Satz 3 LStR 2002).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen praktisch nicht die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).

    Dabei kann wiederum dahin stehen, ob man das Urteil des BFH in BStBl II 1997, 365 dahin gehend versteht, dass von der Pauschalierung jegliche Barzuwendung ausgeschlossen ist -es sei denn, es handelt sich um Bargeld, dessen Verwendung für die Betriebsveranstaltung sichergestellt ist (z.B. Zehrgeld für den Betriebsausflug)- oder jedenfalls jede Barzuwendung, die nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden ist (für letztere Auffassung: FG Münster, rechtskräftiges Urteil vom 7. Oktober 2003 13 K 6659/00, EFG 2004, 203 unter Hinweis auf Heuermann in Blümich, a. a. O. ,§ 40 Rz.99 zu einem Fall der Geldgewinn-Verlosung).

  • FG Münster, 14.07.2004 - 7 K 3481/02

    Lohnsteuer; pauschale Versteuerung

    Entgegen der Auffassung der Klin. könne aus der Entscheidung des BFH vom 07.02.1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl. II 1997, 365 nicht gefolgert werden, dass die Anwendung dieser Vorschrift nur entfalle, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Bargeld überreicht werde.

    Ein Veranlassungszusammenhang mit der Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn die Leistung den Rahmen oder das Programm der Betriebsveranstaltung unmittelbar betrifft (vgl. BFH in BFHE 182, 559, BStBl. II 1997, 365) und dabei in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, dass sie ohne deren Durchführung nicht gewährt würde (vgl. Wagner in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer § 40 Rz. 38, Heuermann in Blümich, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 40 EStG Rz. 99, Hartz, Meeßen/Wolff, ABC-Führer LSt, Stichwort: Pauschalierung der LSt, Rz. 143 und Stichwort: Betriebsveranstaltungen Rz. 27 ff.).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1294/09

    Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum

    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09

    Freigrenze von 110,00 EUR bei Firmenjubiläum

    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH-Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • FG München, 24.09.2010 - 8 K 2633/08

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für einen Gutschein der anstelle einer

    Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als solcher gehören hierzu auch Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind, nicht aber lediglich "bei Gelegenheit" einer Betriebsveranstaltung gewährte Vorteile (BFH-Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365 und vom 07. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365 und vom 07. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128).

  • LSG Hessen, 14.07.2005 - L 8/14 KR 399/03

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von verschenkten Goldmünzen

    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen die Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind, wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als untypisch eingestuft werden, wie etwa Tombolagewinne oder Losgewinne (BFH, Urteil vom 7. Februar 1997, VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2009 - L 4 KR 109/07

    Sachlicher Zusammenhang von einer durch den Arbeitgeber gewährten Zuwendung mit

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Rechtsprechung
   BFH, 21.11.1996 - IX B 86/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4946
BFH, 21.11.1996 - IX B 86/96 (https://dejure.org/1996,4946)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1996 - IX B 86/96 (https://dejure.org/1996,4946)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1996 - IX B 86/96 (https://dejure.org/1996,4946)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 365
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.08.1986 - VI B 91/85

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 21.11.1996 - IX B 86/96
    Voraussetzung einer Verfahrensaussetzung ist mithin die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43).

    Für eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit genügt es, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluß auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600, und in BFHE 161, 409, BStBl II 190, 986), z. B. weil dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnis abhängt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 43, m. w. N.).

    Eine solche Vorgreiflichkeit liegt indessen dann nicht vor, wenn in dem anderen Rechtsstreit lediglich dieselbe Rechtsfrage streitig ist (Urteil in BFH/NV 1987, 43; vgl. auch BFH-Beschluß vom 24. Juni 1987 IV R 228/84, BFH/NV 1989, 25).

  • BFH, 18.07.1990 - I R 12/90

    Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des

    Auszug aus BFH, 21.11.1996 - IX B 86/96
    Zwar muß die vorgreifliche Entscheidung nicht bindend für das auszusetzende Verfahren sein (BFH- Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986).

    Für eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit genügt es, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluß auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600, und in BFHE 161, 409, BStBl II 190, 986), z. B. weil dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnis abhängt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 43, m. w. N.).

  • BFH, 24.06.1987 - IV R 228/84

    Einlegung der Revision wegen fehlender Begründung der Entscheidung

    Auszug aus BFH, 21.11.1996 - IX B 86/96
    Eine solche Vorgreiflichkeit liegt indessen dann nicht vor, wenn in dem anderen Rechtsstreit lediglich dieselbe Rechtsfrage streitig ist (Urteil in BFH/NV 1987, 43; vgl. auch BFH-Beschluß vom 24. Juni 1987 IV R 228/84, BFH/NV 1989, 25).
  • BFH, 16.12.1987 - I R 350/83

    Erstattungsanspruch - Rechtshängigkeit - Verzinsung - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 21.11.1996 - IX B 86/96
    Für eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit genügt es, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluß auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600, und in BFHE 161, 409, BStBl II 190, 986), z. B. weil dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnis abhängt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 43, m. w. N.).
  • BFH, 15.07.2004 - IX B 116/03

    Zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist

    Die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit muss nicht bindend für das auszusetzende Verfahren sein; es genügt, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat, z.B. weil dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; BFH-Beschluss vom 21. November 1996 IX B 86/96, BFH/NV 1997, 365).
  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07

    Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke ist

    Die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit muss nicht bindend für das auszusetzende Verfahren sein; es genügt, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat, z.B. weil dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen/Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; BFH-Beschluss vom 21. November 1996 IX B 86/96, BFH/NV 1997, 365).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 84/96

    Verpflichtungsklage; Aussetzung

    Es genügt, wenn die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidungen einen rechtlich erheblichen Einfluß auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren hat, z.B. weil dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidungen rechtslogisch miteinander verknüpft sind (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43; vom 9. Oktober 1991 II B 115/91, BFH/NV 1992, 125; vom 25. Januar 1994 VIII B 103/93, BFH/NV 1994, 726, und vom 21. November 1996 IX B 86/96, BFH/NV 1997, 365).
  • BFH, 21.12.2001 - IX B 150/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Verhandlung - Erledigung des

    Es genügt, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat, z.B. weil dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren Kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (BFH-Beschluss vom 21. November 1996 IX B 86/96, BFH/NV 1997, 365, m.w.N.).
  • FG Köln, 07.05.1997 - 5 K 7314/96

    Steuerfreiheit eines Zinszuschusses bei Zahlung zum ohnehin geschuldeten

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  • FG Berlin, 11.11.1998 - 6 K 6342/94

    Fahrtkosten Behinderter als außergewöhnliche Belastung - Kindergeld für ein

    Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf den BFH-Beschluß vom 21. November 1996 (BFH/NV 1997, S. 365) gestützt, wonach die in einem anderen Rechtsstreit zur selben Rechtsfrage zu treffende Entscheidung keine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 74 Finanzgerichtsordnung - FGO - begründe.
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Rechtsprechung
   BFH, 19.11.1996 - VIII B 60/96   

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https://dejure.org/1996,32532
BFH, 19.11.1996 - VIII B 60/96 (https://dejure.org/1996,32532)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1996 - VIII B 60/96 (https://dejure.org/1996,32532)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1996 - VIII B 60/96 (https://dejure.org/1996,32532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 365
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 19.11.1996 - VIII B 60/96
    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625 [BFH 27.06.1985 - I B 27/85]).
  • BFH, 21.08.1986 - V B 46/86

    Befreiung von der Umsatzsteuer bei Vermittlungsleistungen im Reisegewerbe

    Auszug aus BFH, 19.11.1996 - VIII B 60/96
    Dies erfordert, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingeht, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 115 FGO Anm. 7a, m. w. N.).
  • BFH, 23.06.1992 - IX R 182/87

    Körperschaftssteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 19.11.1996 - VIII B 60/96
    Auch der darüber hinausgehende Hinweis des Klägers, die "zentrale Frage, inwieweit nichtsteuerbare Einnahmen dem verwendbaren Eigenkapital zugerechnet werden können und damit bei Ausschüttung an die Gesellschafter die Anrechnungsbelastung auslösen", sei "für die Systematik der Besteuerung von nichtrechtsfähigen Vereinen von erheblicher Bedeutung" und es sei -- nachdem der BFH im Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87 (BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972 [BFH 23.06.1992 - IX R 182/87]) erneut die Körperschaftsteuerpflicht ausländischer grenzüberschreitender Kapitalgesellschaften bejaht habe -- "unerläßlich, die Art und Ermittlung der Einkünfte ... im System der Körperschaftsteuer zu analysieren", reicht für eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aus.
  • BFH, 26.06.1997 - X B 240/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage inwieweit Abfindungen in die

    Soweit sich das Vorbringen nicht in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft und schon aus diesem Grunde unbeachtlich ist (s. dazu näher: Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m. w. N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365), fehlt die Klärungsbedürftigkeit (Gräber, a. a. O., Rz. 7 ff., m. w. N.): Die Frage, inwieweit Abfindungen der im Streitfall gezahlten Art in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 1993 geltenden Fassung einzubeziehen sind, beantwortet sich (in der vom Finanzgericht -- FG -- erläuterten Weise) ohne weiteres aus dem Gesetz (s. auch Blümich/Hutter, EStG u. a., § 10 Rz. 406 ff., 414; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG u. a., § 10 Rz. 400 und 404; Schmidt, EStG, 16. Aufl., 1997, § 10 Rz. 211, 215, 217) und ist daher nicht klärungsbedürftig (Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 9; BFH-Beschluß vom 23. August 1996 IV B 164/95, BFH/NV 1997, 181).
  • BFH, 19.11.1997 - XI B 12/97

    Anforderungen an Zulässigkeit einer Beschwerde im Falle des Stützens des

    Der Kläger hat nicht konkret angegeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706, und vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365, m. w. N.).
  • BFH, 16.03.1998 - IX B 4/98

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706, und vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365, m. w. N.).
  • BFH, 27.11.1997 - XI B 21/97
    Dies erfordert, daß in der Beschwerdeschrift substantiiert und konkret ausgeführt wird, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706, und vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365, m.w.N.).
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