Weitere Entscheidung unten: BFH, 31.01.1997

Rechtsprechung
   BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,156
BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93 (https://dejure.org/1997,156)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1997 - GrS 2/93 (https://dejure.org/1997,156)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1997 - GrS 2/93 (https://dejure.org/1997,156)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5, EStG § 6 Abs 1 Nr 3
    Abzinsung; Rückstellung; Schwebendes Geschäft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 199
  • NJW 1998, 704 (Ls.)
  • BB 1997, 1939
  • DB 1997, 1881
  • DB 1997, 1897
  • DB 1997, 2233
  • DB 1997, 2441
  • DB 1997, 2447
  • BStBl II 1997, 735
  • BFH/NV 1997, 476
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 377/83

    Tarifvertragliche Verdienstsicherung rechtfertigt auch im Umsetzungsfall keine

    Auszug aus BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93
    Diese Bilanzierungsgrundsätze gelten nicht nur für gegenseitige Verträge, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse (st. Rspr., vgl. z. B. Urteile in BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312, m. w. N.; in BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441; vom 11. Februar 1988 IV R 191/85, BFHE 153, 23, BStBl II 1988, 661; vom 25. Februar 1986 VIII R 377/83, BFHE 146, 146, BStBl II 1986, 465, m. w. N.).

    Ist ein Mietvertrag auf der Beschaffungsseite abgeschlossen worden, ist der Wert des Sachleistungsanspruchs nach dem Beitrag zu bewerten, den die Mietsache zum Erfolg oder Mißerfolg des Unternehmens leistet (vgl. Urteile in BFHE 146, 146, BStBl II 1986, 465; vom 16. Dezember 1987 I R 68/87, BFHE 152, 250, BStBl II 1988, 338).

    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Geschäft sich als Fehlmaßnahme erweist, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr hat (Urteil in BFHE 146, 146, BStBl II 1986, 465).

    Auch der Teilwertgedanke (§ 6 Abs. 1 Satz 3 EStG) spricht im Vorlagefall gegen die Annahme eines Verpflichtungsüberschusses aus den Mietverhältnissen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 146, BStBl II 1986, 465; in BFHE 140, 449, BStBl II 1984, 344; vgl. ferner BFH-Urteile vom 30. November 1988 I R 114/84, BFHE 155, 337, BStBl II 1990, 117 und vom 24. Januar 1990 I R 157/85, I R 145/86, BFHE 159, 494, BStBl II 1990, 639 zum Teilwert unverzinslicher Darlehen an Arbeitnehmer).

  • BFH, 03.02.1993 - I R 37/91

    Keine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen

    Auszug aus BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93
    Schwebende Geschäfte i. S. des § 152 Abs. 7 AktG a. F. sind gegenseitige auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge i. S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BFH-Urteile vom 25. Januar 1984 I R 7/80, BFHE 140, 449, BStBl II 1984, 344, und in BFHE 166, 95, BStBl II 1992, 177), die hinsichtlich der vereinbarten Sach- oder Dienstleistungspflicht - abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten - noch nicht voll erfüllt sind (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89; vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441, m. w. N.).

    Diese Bilanzierungsgrundsätze gelten nicht nur für gegenseitige Verträge, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse (st. Rspr., vgl. z. B. Urteile in BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312, m. w. N.; in BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441; vom 11. Februar 1988 IV R 191/85, BFHE 153, 23, BStBl II 1988, 661; vom 25. Februar 1986 VIII R 377/83, BFHE 146, 146, BStBl II 1986, 465, m. w. N.).

    Ein Verlust "droht", wenn konkrete Anzeichen dafür vorliegen, daß der Wert der eigenen Verpflichtungen aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt (sog. Verpflichtungs- oder Aufwendungsüberschuß; BFH-Urteil in BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441, m. w. N.; ähnlich bereits RFH-Urteil vom 4. November 1925 VI A 491/25, RFHE 17, 332).

    Denn die Vermögenslage des Kaufmanns zu einem bestimmten Bilanzstichtag wird nicht davon beeinflußt, ob die Gegenleistung zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts führt (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441; in BFHE 133, 543, BStBl II 1981, 734; in BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297).

  • BFH, 09.07.1981 - IV R 35/78

    Darlehn - Nennwert - Gegenleistung - Teilwertabschreibung - Zinsverlust

    Auszug aus BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93
    In die Prüfung, ob sich Aufwendungen und Erträge ausgeglichen gegenüberstehen, sind deshalb nicht nur die final miteinander verknüpften Hauptleistungspflichten aus dem gegenseitigen Vertrag, also die Leistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Synallagmas (vgl. dazu Esser/Schmidt, Schuldrecht I, 1995, § 12 III 2), einzubeziehen, sondern auch alle Nebenleistungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Vorstellungen beider Vertragspartner (subjektive Geschäftsgrundlage) eine Gegenleistung für die vereinbarte Sachleistung darstellen (wirtschaftliches Synallagma; vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886; vom 9. Juli 1981 IV R 35/78, BFHE 133, 543, BStBl II 1981, 734; in BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506; vom 23. April 1975 I R 236/72, BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875; vom 26. Februar 1975 I R 72/73, BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13; vom 18. Juli 1961 I 322/60 U, BFHE 73, 382, BStBl III 1961, 405; in BFHE 66, 190, BStBl III 1958, 75).

    So hat der BFH eine Gegenleistung für die unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Hingabe eines Darlehens in der Verpflichtung des Darlehensnehmers zum laufenden Bezug von Waren (Urteile vom 9. Juli 1969 I R 38/66, BFHE 96, 559, BStBl II 1969, 744; vom 17. März 1959 I 207/58 U, BFHE 69, 153, BStBl III 1959, 320; in BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13) oder in der Einräumung anderer (einmaliger oder wiederkehrender) geldwerter Vorteile (Urteile in BFHE 133, 543, BStBl II 1981, 734; in BFHE 73, 382, BStBl III 1961, 405) gesehen.

    Denn die Vermögenslage des Kaufmanns zu einem bestimmten Bilanzstichtag wird nicht davon beeinflußt, ob die Gegenleistung zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts führt (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441; in BFHE 133, 543, BStBl II 1981, 734; in BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297).

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 1/03

    Verlustfreie Bewertung halbfertiger Bauten

    Ein solches "schwebendes Geschäft" (vgl. dazu Beschluss des Großen Senatsdes BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.2.

    der Gründe, m.w.N.) ist regelmäßig nicht zu bilanzieren, weil davon auszugehen ist, dass sich Leistungsverpflichtung und Gegenleistungsanspruch gleichwertig gegenüberstehen (Gleichwertigkeitsvermutung, vgl. BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, und BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758).

    Diese wird --gegenüber dem Auftraggeber-- als Anspruch auf den Werklohn erst mit der Abnahme fällig und erst in diesem Zeitpunkt --mit der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung des Bauunternehmers-- als bilanzierbares Wirtschaftsgut realisiert (zur bilanzrechtlichen Beendigung des schwebenden Geschäfts vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.2. der Gründe).

    Die Verlustrückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB war nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz anzusetzen (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.1. der Gründe).

    (1) Nach der Begründung des StRG 1998 wollte der Gesetzgeber mit dem Verbot der Verlustrückstellung in erster Linie die Dauerschuldverhältnisse treffen, für die der Große Senat des BFH die Möglichkeit zur Verlustrückstellung ausdrücklich bestätigt hat (Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735).

    Schwebende Dauerschuldverhältnisse (z.B. die entgeltliche Überlassung von Räumen zur Nutzung oder Dienstleistungen) sind dadurch gekennzeichnet, dass Sach- und Dienstleistungsansprüche und -verpflichtungen zu bewerten sind, deren Wert entweder gar nicht oder nur schwer und dann regelmäßig nur im Wege einer unsicheren Schätzung zu ermitteln ist (vgl. --zu Absatz- und Beschaffungsgeschäften bei Nutzungsüberlassungen-- Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.4.

    Das ist bereits dann anzunehmen, wenn konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass der Wert der eigenen Verpflichtung aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt (BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.4. der Gründe, m.w.N.).

    Eine solche Obergrenze besteht für die Verlustrückstellung nicht; sie ist --wie bei der Teilwertabschreibung unter Einbeziehung möglicher Vorteile (vgl. zur Teilwertabschreibung BFH-Urteil in BFHE 189, 51, BStBl II 1999, 681, und zur Verlustrückstellung BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735)-- stets in voller Höhe des zu erwartenden Aufwandsüberhangs, also zu Vollkosten, zu passivieren (vgl. u.a. Berger/M. Ring, a.a.O., § 253 HGB Rz. 158, 159, m.w.N.; Mayer-Wegelin/Kessler/Höfer in Küting/ Weber, a.a.O., § 249 HGB Rz. 309, 312 bis 314, 350).

  • BFH, 13.09.2023 - XI R 20/20

    Zur (steuer-)bilanziellen Behandlung eines "Beteiligungsbetrags" des Kfz-Händlers

    a) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3.; BFH-Urteile vom 11.10.2007 - IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705, unter II.D.2.d; vom 07.12.2017 - IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 22; vom 25.07.2019 - IV R 49/16, BFH/NV 2020, 15, Rz 20; vom 14.04.2022 - IV R 32/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832, Rz 27).

    Während des Schwebezustands besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits Urteile des Reichsfinanzhofs vom 07.05.1920 - I A 302/19, RFHE 3, 22; vom 25.03.1925 - VI A 67-69/25, RStBl 1925, 166; BFH-Urteile vom 26.08.1992 - I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977; vom 25.01.1984 - I R 7/80, BFHE 140, 449, BStBl II 1984, 344; vom 26.06.1980 - IV R 35/74, BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506; vom 07.09.1954 - I 50/54 U, BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3.; BFH-Urteile vom 11.10.2007 - IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705, unter II.C.2.d; vom 07.12.2017 - IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 22; vom 25.07.2019 - IV R 49/16, BFH/NV 2020, 15, Rz 20; vom 14.04.2022 - IV R 32/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832, Rz 27).

    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge im Sinne der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei --abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten-- noch nicht voll erfüllt sind (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3.; BFH-Urteile vom 28.07.2004 - XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, unter II.1.a.; vom 11.10.2007 - IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705, unter II.D.2.d; vom 14.04.2022 - IV R 32/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832, Rz 27).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04

    Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und

    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge i.S. der §§ 320 ff. BGB, die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei --abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten-- noch nicht voll erfüllt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, und BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866).

    Diese Leistung war bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.2. der Gründe, und BFH-Urteil vom 3. Dezember 1991 VIII R 88/87, BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89, unter 3.b.aa der Gründe) teilweise auch Entgelt für die Übernahme der Rückkaufverpflichtung.

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Rechtsprechung
   BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1898
BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95 (https://dejure.org/1997,1898)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1997 - VI R 72/95 (https://dejure.org/1997,1898)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95 (https://dejure.org/1997,1898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Auslandsstudienreisen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Auslandsreise; berufliche Veranlassung; Fortbildungskosten; Lehrer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 476
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95
    Eine Qualifizierung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

    Diese aber sind nach der Rechtsprechung der Lebensführung und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95
    Mit dieser Argumentation befindet es sich in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach Auslandsreisen nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn die Verfolgung privater Interessen (z. B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nach Anlaß, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Darüber hinaus hat das FG bei der Gewichtung der touristischen Aspekte des Reiseverlaufs nicht die Erwägung der ständigen BFH-Rechtsprechung beachtet, daß der Besuch beliebter Ziele des Tourismus bereits als Indiz für die nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Reise zu werten ist (Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, 93, r. Sp. unten).

  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen sie nur dann zu abziehbaren Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen sie nur dann zu abziehbaren Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 361/01

    Aufwendungen eines Englischlehrers für eine dreiwöchige Fortbildungsveranstaltung

    Eine Auslandsreise darf weder der allgemeinen Information über die geographischen, wirtschaftlichen und sonstigen Besonderheiten des besuchten Landes noch der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer dienen, um die so gut wie ausschließliche berufliche Veranlassung nicht durch Motive der privaten Lebensführung auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981, VI R 71/78, BStBl II 1982, 69; BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; H 117a EStH 2004 ).

    Der Beklagte verweist zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH, nach der es für die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht ausreichend sei, dass die berufliche Veranlassung gegenüber privaten Elementen überwiege (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Auslandsreisen führen nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Verfolgung privater Interessen wie Erholung, Bildung oder Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990, IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Der wesentliche Unterschied im Sachverhalt, der einerseits der Entscheidung des BFH vom 31. Januar 1997 (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476) zugrunde lag und andererseits im zu erkennenden Rechtsstreit vom Kläger glaubhaft vorgetragen wird, besteht darin, dass in jenem Fall der Kläger im Anschluss an das zweiwöchige Studienseminar in Kanada einen mehrtägigen Abstecher in die USA unternommen hatte.

    Der privat veranlasste Abstecher in ein drittes Land und die Anzahl der Programmpunkte, die allgemein interessierende Veranstaltungen sowie touristische Arrangements beinhalteten, führten bei einer Gesamtbetrachtung jener Reise dazu, dass sie in einem nicht unerheblichen Umfang auch durch private Motive geprägt war (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

  • FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 6288/96

    Keine Geltung des Aufteilungsverbots (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG ) für Reisekosten

    Wegen des o.a. Aufteilungsverbots bejaht der BFH die Abziehbarkeit von Reisekosten als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben nur dann, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG , wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213; Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Eine Qualifizierung als Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist; ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 und vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37 , BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

  • FG Berlin, 14.05.2002 - 5 K 5345/00

    Aufwendungen für eine während des Studiums durchgeführte Hauptexkursion nach

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen wird, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. das von dem Beklagten herangezogene Urteil vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 476, mit weiteren Nachweisen).

    Der Streitfall ist insoweit auch nicht vergleichbar, mit dem Sachverhalt, der dem von dem Beklagten herangezogenen Urteil des BFH vom 31. Januar 1997 (a. a. O.) zugrunde lag.

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 1 K 170/03

    Aufwendungen für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland

    Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG; wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH vom 27. November 1978 - GrS 8177, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, BFH vom 30. April 1993 - VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH vom 2. März 1995 - IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95; BFH vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; BFH vom 21. August 1995 - VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10 m.w.N.).

  • FG Köln, 22.05.2003 - 10 K 3932/98

    Begriff der Betriebseinnahme und berufliche/betriebliche Veranlassung einer

    aa) Die Abziehbarkeit von Reisekosten als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben wird bejaht, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Eine Qualifizierung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist; ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 und vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

  • FG Hamburg, 23.08.2005 - VII 135/04

    Einkommensteuerrecht:

    Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i.S. des § 12 Nr. 1 EStG , wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.1978, a.a.O., BFH-Urteil vom 31.1.1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 m.w.N.).

    Eine Qualifizierung als Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist; ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31.1.1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 291/98

    Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen

    Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung ganz einheitlich angewendeten Abgrenzungskriterien kann eine Auslandssprachreise, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören kann, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten führen, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen wird, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (Urteil des BFH vom 23. April 1992 IV R 27/91, BStBl II 1992, 898, Urteil des BFH vom 30. April 1993 VI R 94/90, BStBl II 1993, 674, und Urteil des BFH vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Diese strengen Beschränkungen hat der BFH im Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 bestätigt.

  • FG Köln, 11.04.2001 - 10 K 723/96

    Abziehbarkeit der Kosten von Auslandsreisen als Werbungskosten beziehungsweise

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  • FG München, 02.04.2003 - 9 K 4179/00

    Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; gemischte Aufwendungen i. S. von

    b) Für den Abzug der Kosten einer Reise als Betriebsausgaben ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Reisedurchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BStBl II 1987, 208; vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Aufwendungen für Reisen, bei denen die berufliche Veranlassung zwar überwiegt, jedoch auch private Interessen von nicht völlig untergeordneter Bedeutung verfolgt werden, sind als sog. "gemischte Aufwendungen" nach § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abzugsfähig (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 476).

  • FG München, 02.04.2003 - 9 K 4178/00

    Kosten einer Auslandsreise als Betriebsausgaben; Bewirtungsaufwendungen als

    b) Für den Abzug der Kosten einer Reise als Betriebsausgaben ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Reisedurchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BStBl II 1987, 208; vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Aufwendungen für Reisen, bei denen die berufliche Veranlassung zwar überwiegt, jedoch auch private Interessen von nicht völlig untergeordneter Bedeutung verfolgt werden, sind als sog. "gemischte Aufwendungen" nach § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abzugsfähig (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 476).

  • FG München, 02.04.2003 - K 4179/00

    Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; Gesonderte Feststellung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2005 - 5 K 1575/01

    Reisekosten eines Steuerberaters bei Begleitung seines Mandanten;

  • BFH, 19.05.2005 - III B 19/05

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten

  • FG Hessen, 15.03.2001 - 13 K 4802/00

    Abgrenzung zwischen Fortbildungskosten/Kosten der privaten Lebensführung bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2008 - 4 K 2076/05

    Fahrtkosten zu sportlichen Wettkämpfen als berufsbedingte Werbungskosten

  • FG München, 10.10.2006 - 10 K 2721/05

    Doppelte Haushaltsführung und Reisekosten als Werbungskosten; Abzugsfähigkeit

  • FG München, 10.03.2006 - 10 K 1833/04

    Reisekosten; allgemeine Lebensführung

  • FG Thüringen, 01.04.2004 - II 783/02

    Aufwendungen für eine Studienfahrt nach Israel keine Werbungskosten

  • FG Nürnberg, 26.07.2006 - V 300/04

    Aufwendungen für eine Auslands-Sprachreise als Werbungskosten

  • FG München, 20.10.2004 - 10 K 3879/02

    Keine doppelte Haushaltsführung bei gleichzeitigem Bezug zweier Hausstände

  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VI 207/01

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Lehrerin außerhalb der Ferienzeit für eine

  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VI 208/01

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin für eine Bildungsreise

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2002 - 3 (1) K 576/01

    Aufwendungen einer Lehrerin für die Teilnahme an einem Literaturfestivals im

  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2000 - 1 K 255/99

    Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag u. Kirchensteuer 199

  • FG Baden-Württemberg, 03.08.1999 - 1 K 332/98

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem Arbeitslosen

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.1998 - 7 K 121/97

    Geldwerter Vorteil durch die Teilnahme an einer Informationsreise nach

  • FG Bremen, 04.07.2000 - 299108K 5

    Steuerbarkeit der vom Arbeitgeber bezahlten Auslandsreise des Geschäftsführers

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