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   BFH, 05.06.1997 - III R 186/94   

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BFH, 05.06.1997 - III R 186/94 (https://dejure.org/1997,9367)
BFH, Entscheidung vom 05.06.1997 - III R 186/94 (https://dejure.org/1997,9367)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - III R 186/94 (https://dejure.org/1997,9367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BerlinFG § 19 Abs 2 S 1
    Verbleib; Verleih

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 900
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.05.1990 - III R 76/87

    Auch ein nur kurzfristig zum Einsatz außerhalb von Berlin (West) vermietetes

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Dieser war im Hinblick auf die ehemalige Situation von Berlin (West) auf die Stärkung der Produktivkraft der damaligen Berliner Wirtschaft gerichtet und erforderte, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich während des gesamten, gesetzlich vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraums unmittelbar in Berlin (West) eingesetzt wurden (Senatsurteil vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013 [BFH 23.05.1990 - III R 76/87]).

    Wird daher das von einem Investor angeschaffte Wirtschaftsgut einem anderen zum Gebrauch überlassen, ist vorrangig zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut innerhalb von Berlin (West) verblieben ist, ob also die räumliche Verbleibensvoraussetzung des BerlinFG erfüllt ist (BFH in BFHE 161, 281, [BFH 23.05.1990 - III R 76/87] BStBl II 1990, 1013 [BFH 23.05.1990 - III R 76/87]); denn grundsätzlich verbleibt ein Wirtschaftsgut i. S. von § 19 BerlinFG nicht in einem Betrieb in Berlin, wenn es auch nur kurzfristig zum Einsatz außerhalb von Berlin (West) -- hier in das übrige Bundesgebiet -- vermietet wird.

    Inwieweit in besonderen Fällen eine bloß funktionelle Bindung eines Wirtschaftsguts an den damaligen Wirtschaftsstandort Berlin dennoch als ausreichend angesehen werden kann, kann der Senat wie bereits in seiner Entscheidung in BFHE 161, 281, [BFH 23.05.1990 - III R 76/87] BStBl II 1990, 1013 [BFH 23.05.1990 - III R 76/87] auch für den vorliegenden Fall offenlassen.

    d) Im übrigen hat die Rechtsprechung des BFH Ausnahmen von den strengen Verbleibensregeln lediglich bei Transportmitteln zugelassen (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 161, 281, [BFH 23.05.1990 - III R 76/87] BStBl II 1990, 1013 [BFH 23.05.1990 - III R 76/87]).

    Der Senat hat jedoch unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31. Dezember 1986 (BStBl I 1987, 51 Tz. 41) offengelassen, ob dieser Grundsatz auch auf die Verbleibensvoraussetzungen anderer zulagenrechtlicher Vorschriften übertragbar ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1987 III R 135/83, BFH/NV 1987, 740, zu § 1 InvZulG 1977; in BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, zu § 19 BerlinFG).

  • BFH, 23.05.1986 - III R 66/85

    Verbleiben im Betrieb - Betrieb des Investors - Wirtschaftsgut - Kurzfristige

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Im Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493 [BFH 21.02.1986 - III R 179/81]) zugrundeliegenden Fall handele es sich im Streitfall jedoch lediglich um kurzfristige Nutzungsüberlassungen an öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, bei denen die vermieteten Wirtschaftsgüter im Betrieb der Klägerin verblieben seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916 [BFH 23.05.1986 - III R 66/85]).

    Der erkennende Senat hat insoweit zum Erfordernis des (dreijährigen) Verbleibens in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) im Inland i. S. von § 4 b Abs. 2 InvZulG 1982/1986 mehrfach zur Vermietung von Kfz entschieden, daß ein kurzfristig, d. h. nicht länger als drei Monate vermietetes Wirtschaftsgut trotz der Nutzungsüberlassung an andere im Betrieb des Investors verbleibt und es deshalb insoweit unerheblich ist, ob es sich bei dem Mieter um einen Gewerbetreibenden oder um eine Privatperson handelt (vgl. Senatsurteile in BFHE 147, 193, [BFH 23.05.1986 - III R 66/85] BStBl II 1986, 916 [BFH 23.05.1986 - III R 66/85]; vom 23. Mai 1986 III R 85/85, BFH/NV 1987, 467; vom 15. März 1991 III R 18/88, BFH/NV 1991, 626).

    Für die einheitliche Auslegung spricht, daß der Investor in solchen Vermietungsfällen regelmäßig innerhalb kurzer Frist die tatsächliche Gewalt über das vermietete Wirtschaftsgut wieder erlangt (vgl. Senatsurteil in BFHE 147, 193, [BFH 23.05.1986 - III R 66/85] BStBl II 1986, 916 [BFH 23.05.1986 - III R 66/85]) und es damit im Betrieb (in der Betriebsstätte) des Investors verbleibt.

    Auch die Finanzverwaltung scheint nunmehr unter Aufgabe ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1987, 51 Tz. 41, zur Ablehnung der Anwendbarkeit des Urteils in BFHE 147, 193, [BFH 23.05.1986 - III R 66/85] BStBl II 1986, 916 [BFH 23.05.1986 - III R 66/85] auf insbesondere regional geförderte Betriebe) davon auszugehen, daß die Grundsätze der zu § 4 b InvZulG 1982 ergangenen Rechtsprechung auf die Verbleibensregelungen in den regionalen Fördergebietsgesetzen anzuwenden sind (vgl. BMF-Schreiben vom 28. August 1991, BStBl I 1991, 768 Tz. 46, zum InvZulG 1991).

  • BFH, 21.02.1986 - III R 179/81

    Verbleiben in einem Betrieb - Berliner Betrieb - Betriebsstätte - Drei Jahre -

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Im Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493 [BFH 21.02.1986 - III R 179/81]) zugrundeliegenden Fall handele es sich im Streitfall jedoch lediglich um kurzfristige Nutzungsüberlassungen an öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, bei denen die vermieteten Wirtschaftsgüter im Betrieb der Klägerin verblieben seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916 [BFH 23.05.1986 - III R 66/85]).

    Deshalb ist anerkannt, daß die Veräußerung und Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von Berlin (West) grundsätzlich der Gewährung von Investitionszulage nach dem BerlinFG nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 146, 325, [BFH 21.02.1986 - III R 179/81] BStBl II 1986, 493, [BFH 21.02.1986 - III R 179/81] m. w. N.).

    b) Andererseits hat der Senat im Zusammenhang mit einer langjährigen Vermietung eines Verwaltungsgebäudes entschieden, daß es an der Verbleibensvoraussetzung i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG fehlt, wenn Wirtschaftsgüter an Privatpersonen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts veräußert oder vermietet werden, da diese in Berlin (West) keinen Betrieb (keine Betriebsstätte) unterhalten (Senatsurteil in BFHE 146, 325, [BFH 21.02.1986 - III R 179/81] BStBl II 1986, 493 [BFH 21.02.1986 - III R 179/81]).

  • BFH, 05.06.1996 - I B 105/95

    Eindeutigkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Gegen eine -- i. S. der Klägerin -- großzügigere Auslegung der Verbleibensvoraussetzung in Fällen wie dem vorliegenden spricht schon, daß dadurch vergleichbare Unternehmen im übrigen Bundesgebiet -- entgegen dem regionalen Wirtschaftsförderungszweck des BerlinFG -- ungerechtfertigt benachteiligt würden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516, [BFH 11.06.1969 - I R 80/68] zur Förderung von Speditionsunternehmen nach § 14 des Berlinhilfegesetzes -- BHG -- 1959; s. auch Senatsbeschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932, zu den insoweit vergleichbaren Vorschriften des § 2 Satz 1 Nr. 6 der Investitionszulagenverordnung -- InvZulVO -- 1990, und des § 2 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes -- InvZulG -- 1991).

    Jedoch wird auch hier an dem Erfordernis der räumlichen Bindung an das Fördergebiet insoweit festgehalten, als die Kfz zumindest regelmäßig im Verkehr von und nach dem Fördergebiet eingesetzt werden müssen (s. hierzu auch den Senatsbeschluß in BFH/NV 1996, 932).

  • BFH, 11.06.1969 - I R 80/68

    Kraftfahrzeuge des Anlagevermögens - Erhöhte Absetzungen - Berlin (West) -

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Gegen eine -- i. S. der Klägerin -- großzügigere Auslegung der Verbleibensvoraussetzung in Fällen wie dem vorliegenden spricht schon, daß dadurch vergleichbare Unternehmen im übrigen Bundesgebiet -- entgegen dem regionalen Wirtschaftsförderungszweck des BerlinFG -- ungerechtfertigt benachteiligt würden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516, [BFH 11.06.1969 - I R 80/68] zur Förderung von Speditionsunternehmen nach § 14 des Berlinhilfegesetzes -- BHG -- 1959; s. auch Senatsbeschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932, zu den insoweit vergleichbaren Vorschriften des § 2 Satz 1 Nr. 6 der Investitionszulagenverordnung -- InvZulVO -- 1990, und des § 2 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes -- InvZulG -- 1991).
  • BFH, 23.05.1986 - III R 85/85

    Gewährung einer Investitionszulage für die Anschafftung von zwei Personenwagen

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Der erkennende Senat hat insoweit zum Erfordernis des (dreijährigen) Verbleibens in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) im Inland i. S. von § 4 b Abs. 2 InvZulG 1982/1986 mehrfach zur Vermietung von Kfz entschieden, daß ein kurzfristig, d. h. nicht länger als drei Monate vermietetes Wirtschaftsgut trotz der Nutzungsüberlassung an andere im Betrieb des Investors verbleibt und es deshalb insoweit unerheblich ist, ob es sich bei dem Mieter um einen Gewerbetreibenden oder um eine Privatperson handelt (vgl. Senatsurteile in BFHE 147, 193, [BFH 23.05.1986 - III R 66/85] BStBl II 1986, 916 [BFH 23.05.1986 - III R 66/85]; vom 23. Mai 1986 III R 85/85, BFH/NV 1987, 467; vom 15. März 1991 III R 18/88, BFH/NV 1991, 626).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 135/83

    Einhaltung der Verbleibregelung als Voraussetzung für die Gewährung von

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Der Senat hat jedoch unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31. Dezember 1986 (BStBl I 1987, 51 Tz. 41) offengelassen, ob dieser Grundsatz auch auf die Verbleibensvoraussetzungen anderer zulagenrechtlicher Vorschriften übertragbar ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1987 III R 135/83, BFH/NV 1987, 740, zu § 1 InvZulG 1977; in BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, zu § 19 BerlinFG).
  • BFH, 15.03.1991 - III R 18/88

    Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für "begünstigte Investitionen" in

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Der erkennende Senat hat insoweit zum Erfordernis des (dreijährigen) Verbleibens in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) im Inland i. S. von § 4 b Abs. 2 InvZulG 1982/1986 mehrfach zur Vermietung von Kfz entschieden, daß ein kurzfristig, d. h. nicht länger als drei Monate vermietetes Wirtschaftsgut trotz der Nutzungsüberlassung an andere im Betrieb des Investors verbleibt und es deshalb insoweit unerheblich ist, ob es sich bei dem Mieter um einen Gewerbetreibenden oder um eine Privatperson handelt (vgl. Senatsurteile in BFHE 147, 193, [BFH 23.05.1986 - III R 66/85] BStBl II 1986, 916 [BFH 23.05.1986 - III R 66/85]; vom 23. Mai 1986 III R 85/85, BFH/NV 1987, 467; vom 15. März 1991 III R 18/88, BFH/NV 1991, 626).
  • BFH, 09.05.1996 - III B 242/95

    Anforderungen an die Verbleibvoraussetzungen bei Transportmitteln für die

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Gegen eine -- i. S. der Klägerin -- großzügigere Auslegung der Verbleibensvoraussetzung in Fällen wie dem vorliegenden spricht schon, daß dadurch vergleichbare Unternehmen im übrigen Bundesgebiet -- entgegen dem regionalen Wirtschaftsförderungszweck des BerlinFG -- ungerechtfertigt benachteiligt würden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516, [BFH 11.06.1969 - I R 80/68] zur Förderung von Speditionsunternehmen nach § 14 des Berlinhilfegesetzes -- BHG -- 1959; s. auch Senatsbeschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932, zu den insoweit vergleichbaren Vorschriften des § 2 Satz 1 Nr. 6 der Investitionszulagenverordnung -- InvZulVO -- 1990, und des § 2 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes -- InvZulG -- 1991).
  • FG Hessen, 09.07.1993 - 4 K 5441/92
    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage setzte das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 598 veröffentlichten Urteil die Investitionszulage auf ... DM fest und wies im übrigen die Klage als unbegründet ab.
  • BFH, 12.03.1998 - III B 22/97

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Ein Wirtschaftsgut verbleibt grundsätzlich nicht i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 im Fördergebiet, wenn es auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebietes zum Einsatz kommt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1997 III R 186/94, BFH/NV 1997, 900 zu § 19 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes -- BerlinFG --).

    In seinem Urteil in BFH/NV 1997, 900, 901 hat der erkennende Senat ausdrücklich auf die insoweit vergleichbaren Vorschriften des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 hingewiesen und den dazu ergangenen Beschluß in BFH/NV 1996, 932 in Bezug genommen.

    Deshalb hat der BFH eine von der Rechtsprechung zum BerlinFG abweichende Auslegung nicht für sachlich gerechtfertigt erachtet (BFH in BFH/NV 1997, 900, 901; BFH/NV 1996, 932).

  • BFH, 07.02.2002 - III R 14/00

    Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er

    c) Hingegen lässt die Rechtsprechung eine lediglich funktionale Bindung grundsätzlich nicht genügen, schon weil durch eine derartige großzügige Auslegung des Gesetzes vergleichbare Unternehmen im übrigen Bundesgebiet entgegen dem regionalen Wirtschaftsförderungszweck der Zulagengesetze ungerechtfertigt benachteiligt würden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 III R 186/94, BFH/NV 1997, 900, zu § 19 BerlinFG, m.w.N.).

    Eine derart weite Auslegung wird vor allem als mit dem Förderzweck nicht mehr vereinbar angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, und in BFH/NV 1997, 900).

  • BFH, 03.08.2000 - III R 76/97

    Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

    b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 III R 186/94 (BFH/NV 1997, 900, m.w.N.) zum Erfordernis des (dreijährigen) Verbleibens in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) des Anspruchsberechtigten (sachliche Bindung) für die zulagenrechtlichen Verbleibensvoraussetzungen allgemein ausgeführt hat, steht die nur kurzfristige Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts innerhalb des regional begrenzten Fördergebiets an eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft der Zulagengewährung nicht entgegen.

    Entscheidend für diese Auslegung ist der Gesichtspunkt, dass der Investor in solchen Fällen regelmäßig innerhalb kurzer Frist die tatsächliche Gewalt über das überlassene Wirtschaftsgut wiedererlangt und es damit im Betrieb (in der Betriebsstätte) des Investors verbleibt (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 900, m.w.N.).

  • FG Berlin, 19.02.1998 - IV 74/95
    Für die entsprechende Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 Berlinförderungsgesetz -;BerlinFG-; bedeutete dies, daß der Verbleibensbegriff im Hinblick auf die ehemalige Situation von Berlin (West) auf die Stärkung der Produktivkraft der damaligen Berliner Wirtschaft gerichtet war und erfordert hat, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich während des gesamten, gesetzlich vorgesehenen Dreijahreszeitraumes unmittelbar in Berlin (West) eingesetzt wurden (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 1997 III R 186/94 in Deutsches Steuerrecht 1998, S. 13).

    In dem Urteil des BFH vom 5. Juni 1997 a. a. O. hat der BFH sich allerdings grundsätzlich gegen eine großzügigere Auslegung der Verbleibensvoraussetzungen durch die Annahme einer funktionalen Bindung ausgesprochen, weil hierdurch vergleichbare Unternehmen im übrigen Bundesgebiet ungerechtfertigt benachteiligt würden.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2010 - 2 K 414/07

    Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten

    Durch eine derartige großzügige Auslegung des Gesetzes würden vergleichbare Unternehmen im übrigen Bundesgebiet entgegen dem regionalen Wirtschaftsförderungszweck der Zulagengesetze ungerechtfertigt benachteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1997, III R 186/94, BFH/NV 1997, 900, zu § 19 BerlinFG , m. w. N.).

    Eine derart weite Auslegung ist mit dem Förderzweck deshalb nicht vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1990, III R 76/87, BFHE 161, 281 , BStBl II 1990, 1013 , und in BFH/NV 1997, 900).

  • BFH, 03.08.2000 - II R 76/97
    b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 III R 186/94 (BFH/NV 1997, 900, m.w.N.) zum Erfordernis des (dreijährigen) Verbleibens in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) des Anspruchsberechtigten (sachliche Bindung) für die zulagenrechtlichen Verbleibensvoraussetzungen allgemein ausgeführt hat, steht die nur kurzfristige Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts innerhalb des regional begrenzten Fördergebiets an eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft der Zulagengewährung nicht entgegen.

    Entscheidend für diese Auslegung ist der Gesichtspunkt, dass der Investor in solchen Fällen regelmäßig innerhalb kurzer Frist die tatsächliche Gewalt über das überlassene Wirtschaftsgut wiedererlangt und es damit im Betrieb (in der Betriebsstätte) des Investors verbleibt (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 900, m.w.N.).

  • BFH, 05.02.1998 - III R 48/91

    Vorgründungsgesellschaft und Investitionszulage

    Somit ist hinsichtlich der Voraussetzung "Anschaffung eines (neuen) Wirtschaftsgutes" auf die GbR und hinsichtlich des Erfordernisses eines Betriebs sowie des sog. räumlichen und sachlichen Verbleibens in einem Betrieb in Berlin (West) auf die kurze Zeit später gegründete Kapitalgesellschaft abzustellen, in die das Vermögen der GbR vollständig "eingebracht" wurde (vgl. zum räumlichen und sachlichen Verbleiben zuletzt Senatsurteil vom 5. Juni 1997 III R 186/94, BFH/NV 1997, 900, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 38/91

    Investitionszulage bei Vermietung des angeschafften Wirtschftsgutes

    Er sieht darin aber nunmehr einen allgemeinen Grundsatz, der für alle betreffenden zulagerechtlichen Vorschriften gilt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 III R 186/94 BFH/NV 1997, 900 Abschn. 2 c der Entscheidungsgründe, zu § 19 BerlinFG).
  • BFH, 05.02.1998 - III B 60/97

    Investitionszulagenrechtliche Verbleibensregelungen bei Transportmitteln

    Danach verbleibt ein Wirtschaftsgut i. S. von § 2 InvZulG 1991 grundsätzlich nicht im Fördergebiet, wenn es auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebietes zum Einsatz kommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 III R 186/94, BFH/NV 1997, 900 zu § 19 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes -- BerlinFG --).
  • FG Berlin, 17.12.1998 - 4073/96
    Dabei scheidet eine Betriebsstätte der Klägerin aus, denn sowohl der BFH (Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 38/91 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFH/NV-; 1998, 744; vom 5. Juni 1997 III R 186/94 , BFH/NV 1997, 900) als auch der erkennende Senat (Urteil vom 19. Februar 1998 IV 74/95) haben wiederholt entschieden, daß es für das Tatbestandsmerkmal des "Verbleibens" unerläßlich ist, daß das Wirtschaftsgut in bestimmten zeitlichen Abständen körperlich in die Betriebsstätte im Fördergebiet zurückkehrt, wenn es auch außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt wird.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2001 - 3 K 2003/98

    Verbleibensvoraussetzungen von beweglichen Wirtschaftsgütern

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