Rechtsprechung
   BFH, 05.02.1998 - III B 60/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7281
BFH, 05.02.1998 - III B 60/97 (https://dejure.org/1998,7281)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1998 - III B 60/97 (https://dejure.org/1998,7281)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - III B 60/97 (https://dejure.org/1998,7281)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,7281) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1128
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.06.1996 - I B 105/95

    Eindeutigkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 05.02.1998 - III B 60/97
    Jedoch wird auch hier an dem Erfordernis der räumlichen Bindung an das Fördergebiet festgehalten und dabei stets über die lediglich funktionelle Bindung an den Stammbetrieb hinaus verlangt, daß das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen im Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, Fahrten innerhalb des Fördergebietes oder wenigstens von und nach dem Fördergebiet ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013 zu § 19 BerlinFG, und vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898 zu § 19 BerlinFG; BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932 zur Investitionszulagen-Verordnung und zum InvZulG 1991).

    Die mit früheren regionalen Fördergesetzen, insbesondere dem BerlinFG vergleichbare wirtschaftspolitische Zweckrichtung des InvZulG 1991 bedeutet, daß für die Auslegung dieses Gesetzes die gleichen Grundsätze anzuwenden sind, wie sie auch für die früheren regional begrenzten Fördergesetze gelten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304 zu § 2 InvZulG 1991, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 932).

    Schließlich besteht -- entgegen der Ansicht der Klägerin -- die schon in dem Senatsbeschluß in BFH/NV 1996, 932 angesprochene Gefahr der Wettbewerbsverzerrung auch hier.

  • BFH, 15.05.1997 - III R 264/94

    Erfordernis des Verbleibens bei gewährter Investitionszulage nach dem

    Auszug aus BFH, 05.02.1998 - III B 60/97
    Jedoch wird auch hier an dem Erfordernis der räumlichen Bindung an das Fördergebiet festgehalten und dabei stets über die lediglich funktionelle Bindung an den Stammbetrieb hinaus verlangt, daß das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen im Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, Fahrten innerhalb des Fördergebietes oder wenigstens von und nach dem Fördergebiet ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013 zu § 19 BerlinFG, und vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898 zu § 19 BerlinFG; BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932 zur Investitionszulagen-Verordnung und zum InvZulG 1991).

    Die Verbleibensvoraussetzungen für Transportmittel im Verkehr von und nach dem Fördergebiet hat der beschließende Senat zumindest dann nicht mehr als erfüllt angesehen, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist wenigstens einmal länger als 14 Tage von dem Fördergebiet abwesend waren, ohne daß dies mit ggf. zu berücksichtigenden fahrtbedingten Umständen -- etwa des LKW-Verkehrs -- begründet werden kann (BFH in BFH/NV 1997, 898).

    Mit diesen im Wege der Auslegung der Verbleibensvoraussetzungen bei Transportmitteln gezogenen Grenzen will der Senat die rechtlich geforderte räumliche Anbindung der geförderten Transportmittel an das Fördergebiet gewährleisten, ohne aber andererseits die Transportmittel unnötig und dem wirtschaftlichen Förderzweck widersprechend an das Fördergebiet zu fesseln (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 898).

  • BFH, 16.07.1993 - III R 59/92

    Bei Gewährung einer Investitionszulage für ein Kraftfahrzeug ist die Eintragung

    Auszug aus BFH, 05.02.1998 - III B 60/97
    Die mit früheren regionalen Fördergesetzen, insbesondere dem BerlinFG vergleichbare wirtschaftspolitische Zweckrichtung des InvZulG 1991 bedeutet, daß für die Auslegung dieses Gesetzes die gleichen Grundsätze anzuwenden sind, wie sie auch für die früheren regional begrenzten Fördergesetze gelten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304 zu § 2 InvZulG 1991, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 932).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 76/87

    Auch ein nur kurzfristig zum Einsatz außerhalb von Berlin (West) vermietetes

    Auszug aus BFH, 05.02.1998 - III B 60/97
    Jedoch wird auch hier an dem Erfordernis der räumlichen Bindung an das Fördergebiet festgehalten und dabei stets über die lediglich funktionelle Bindung an den Stammbetrieb hinaus verlangt, daß das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen im Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, Fahrten innerhalb des Fördergebietes oder wenigstens von und nach dem Fördergebiet ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013 zu § 19 BerlinFG, und vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898 zu § 19 BerlinFG; BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932 zur Investitionszulagen-Verordnung und zum InvZulG 1991).
  • BFH, 09.05.1996 - III B 242/95

    Anforderungen an die Verbleibvoraussetzungen bei Transportmitteln für die

    Auszug aus BFH, 05.02.1998 - III B 60/97
    Jedoch wird auch hier an dem Erfordernis der räumlichen Bindung an das Fördergebiet festgehalten und dabei stets über die lediglich funktionelle Bindung an den Stammbetrieb hinaus verlangt, daß das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen im Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, Fahrten innerhalb des Fördergebietes oder wenigstens von und nach dem Fördergebiet ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013 zu § 19 BerlinFG, und vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898 zu § 19 BerlinFG; BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932 zur Investitionszulagen-Verordnung und zum InvZulG 1991).
  • BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Auszug aus BFH, 05.02.1998 - III B 60/97
    Danach verbleibt ein Wirtschaftsgut i. S. von § 2 InvZulG 1991 grundsätzlich nicht im Fördergebiet, wenn es auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebietes zum Einsatz kommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 III R 186/94, BFH/NV 1997, 900 zu § 19 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes -- BerlinFG --).
  • BFH, 18.07.1979 - I R 199/75

    Investitionsprämie - Kohleprämie - Gesonderte Gewinnfeststellung -

    Auszug aus BFH, 05.02.1998 - III B 60/97
    Er hat dies z. B. auch bei der sog. Kohleprämie nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlebergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete getan (s. hierzu BFH-Urteil vom 18. Juli 1979 I R 199/75, BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750); dabei hat er sich sogar ausdrücklich darauf bezogen, daß die einschlägige Verbleibvorschrift jener des § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG (damals 1969) nachgebildet sei (s. Abschn. I., Abs. 3 der Entscheidungsgründe).
  • Drs-Bund, 11.03.1991 - BT-Drs 12/219
    Auszug aus BFH, 05.02.1998 - III B 60/97
    Der Senat verkennt dabei nicht, daß der Förderzweck des InvZulG 1991 vorrangig dazu dient, in den neuen Bundesländern private Investitionen anzuregen, um dort Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen (vgl. BTDrucks 12/219 und BTDrucks 12/562).
  • BFH, 07.02.2002 - III R 14/00

    Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er

    Soweit Wirtschaftsgüter nicht körperlich einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten fest zuzuordnen sind, weil sie ihrer Art nach typischerweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden wie Transportmittel (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 898; ferner BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128) oder Baugeräte, wird das Verbleibensmerkmal erweiternd ausgelegt.

    Dieser Förderzweck soll gerade durch den regelmäßigen und den zumindest überwiegenden Einsatz im Fördergebiet verwirklicht werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1128).

  • FG Nürnberg, 30.08.2001 - VII 103/98

    Erfüllen der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG bei Reisebussen

    Dabei wird gefordert, dass das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen im Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, Fahrten innerhalb des Fördergebietes oder wenigstens von und nach dem Fördergebiet ausführt (vgl. BFH Urteil in BFH/NV 1997, 898; sowie Beschlüsse vom 05.02.1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128 ; und vom 12.03.1998, III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528 , jeweils m.w.N.).

    Bereits hierdurch wird die rechtlich geforderte räumliche Anbindung des geförderten Transportmittels an das Fördergebiet gewährleistet, ohne andererseits das Transportmittel unnötig und dem wirtschaftlichen Förderzweck widersprechend an das Fördergebiet zu fesseln (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 898 sowie BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1128 ).

    Im Gegenteil hat er betont, dass es sich bei der von ihm im Anschluß an die Finanzverwaltung geprägten Regelung bereits um eine Ausnahme vom strengen gesetzlichen Wortlaut handelt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1128 ).

  • BFH, 15.10.2015 - III R 15/13

    Zulagenschädlicher Einsatz von Brennerstationen und Notebooks außerhalb des

    a) In engen Grenzen hat die Rechtsprechung bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden und deshalb typischerweise außerhalb der Betriebsstätte Verwendung finden, Ausnahmen von den strengen Verbleibensregeln zugelassen (z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898; BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128; Senatsurteile vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, und in BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365).
  • BFH, 23.02.2001 - III B 99/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Streitsache - Investitionszulage für Transportmillel

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach zu den Verbleibensvoraussetzungen i.S. des InvZulG 1991 bei Transportmitteln Stellung genommen und ausgesprochen, dass die zeitlichen Verbleibensvoraussetzungen für Transportmittel im Verkehr von und nach dem Fördergebiet im Regelfall dann nicht mehr als erfüllt angesehen werden können, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist wenigstens einmal länger als 14 Tage außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wurden (vgl. z.B. die Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932; vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128, und vom 12. März 1998 III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528, jeweils m.w.N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2010 - 2 K 414/07

    Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten

    Soweit Wirtschaftsgüter nicht körperlich einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten fest zuzuordnen sind, weil sie ihrer Art nach typischerweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden wie Transportmittel (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 898; BFH-Beschluss vom 05.02.1998, III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128 ) oder Baugeräte, wird das Verbleibensmerkmal erweiternd ausgelegt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht