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Rechtsprechung
   BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95   

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BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95 (https://dejure.org/1998,4991)
BFH, Entscheidung vom 22.04.1998 - XI R 48/95 (https://dejure.org/1998,4991)
BFH, Entscheidung vom 22. April 1998 - XI R 48/95 (https://dejure.org/1998,4991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 66, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12
    Betriebsausgabe; Privat; Sanierungsgewinn; Umschuldung; Zinsen; Zwei-Konten-Modell

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1214
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
    Aus den BFH-Urteilen vom 14. März 1990 I R 64/85 und I R 106/85 (BFHE 161, 28 [BFH 14.03.1990 - I R 64/85] und 34, BStBl II 1990, 810 [BFH 14.03.1990 - I R 64/85] und 813) ergebe sich aber, daß auch die Sanierungsbedürftigkeit unternehmerbezogen sei.

    Etwas anderes läßt sich auch den Ausführungen in den BFH-Urteilen in BFHE 161, 28 [BFH 14.03.1990 - I R 64/85] und 34, BStBl II 1990, 810 [BFH 14.03.1990 - I R 64/85] und 813 nicht entnehmen.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
    Aufgrund des Beschlusses des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2 - 3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) sei die Einrichtung zweier strikt getrennter Konten für die Praxiseinnahmen und die Praxisausgaben nicht zu beanstanden.

    Nach dem in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 veröffentlichten Kontokorrentkontobeschluß ist die für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört.

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
    Der Große Senat des BFH hat diese Grundsätze in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1997 GrS 1 - 2/95 (BFHE 184, 7, [BFH 08.12.1997 - GrS. 1/95] BStBl II 1998, 193) bestätigt.
  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
    Anders sei die Rechtslage nur dann, wenn ein Darlehen nicht zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen, sondern tatsächlich zur Finanzierung einer Entnahme und damit für private Zwecke verwendet werde, etwa dann, wenn dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung ständen und die Entnahme von Barmitteln erst dadurch ermöglicht werde, daß Darlehensmittel in das Unternehmen flössen (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516 [BFH 05.03.1991 - VIII R 93/84]).
  • BFH, 03.07.1997 - IV R 31/96

    Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
    Auch soweit die unternehmerbezogene Sanierung, d. h. der Forderungserlaß, der es dem Unternehmer ermöglicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein, als Fall des § 3 Nr. 66 EStG anerkannt wurde, muß die Existenz des Unternehmers infolge seiner unternehmerischen Tätigkeit bedroht gewesen sein (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl II 1997, 690 [BFH 03.07.1997 - IV R 31/96]).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 129/85

    Sanierungsbedürftigkeit nicht schon bei Überschuldung, sondern erst bei drohender

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
    Zu überprüfen ist für den Zeitpunkt des Schulderlasses nicht nur die Ertragslage, das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast und die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und etwa vorhandener weiterer Unternehmen des Unternehmers, sondern auch die Höhe von dessen Privatvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 129/85, BFHE 161, 39, BStBl II 1990, 955 [BFH 14.03.1990 - I R 129/85]).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 106/85

    Sanierungseignung auch bei schuldenfreier Liquidation

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
    Aus den BFH-Urteilen vom 14. März 1990 I R 64/85 und I R 106/85 (BFHE 161, 28 [BFH 14.03.1990 - I R 64/85] und 34, BStBl II 1990, 810 [BFH 14.03.1990 - I R 64/85] und 813) ergebe sich aber, daß auch die Sanierungsbedürftigkeit unternehmerbezogen sei.
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 39/87

    Aufgabegewinn einer KG grundsätzlich kein steuerfreier Sanierungsgewinn beim

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns im einzelnen voraus, daß das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, daß die Schuld oder die Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, daß die Gläubiger in der Absicht handeln, die geschäftliche und finanzielle Gesundung des Schuldners herbeizuführen, und daß der Schulderlaß geeignet ist, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (u. a. Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 39/87, BFHE 164, 404, BStBl II 1991, 784, [BFH 18.12.1990 - VIII R 39/87] m. w. N.).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
    Der Große Senat des BFH hat diese Grundsätze in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1997 GrS 1 - 2/95 (BFHE 184, 7, [BFH 08.12.1997 - GrS. 1/95] BStBl II 1998, 193) bestätigt.
  • BFH, 12.12.2013 - X R 39/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines

    Da Gläubiger des Einzelunternehmers unabhängig von der Zuordnung ihrer Forderungen sowohl auf das Betriebsvermögen wie auch auf das Privatvermögen Zugriff nehmen können, ist in die Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens außer dem positiven auch das überschuldete und ertraglose Privatvermögen einzubeziehen, das die Leistungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt und möglicherweise zur nachhaltigen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers führt (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 24/02

    Familiengesellschaft - Private Verwendung der Einlage eines stillen

    Nach den Beschlüssen des Großen Senats zum Schuldzinsenabzug bei Kontokorrentkonten (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) ist es für das Vorliegen eines einkommensteuerlich relevanten Veranlassungszusammenhangs unerheblich, ob der Steuerpflichtige die mit Fremdkapital finanzierten Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können (vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 42/98

    Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

    Hieraus folgt zugleich, daß ein Kredit, der zur Ablösung eines Darlehens aufgenommen wird, notwendigerweise die ertragsteuerrechtliche Qualifikation der erloschenen (Darlehens-)Schuld teilt (BFH-Beschlüsse in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 zu Abschn. C. II. 3.d, m.w.N.; in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 zu Abschn. B. I. 5.; Urteil vom 22. April 1998 XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • FG Münster, 07.02.2022 - 9 V 2784/21

    Rechtswidrige Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrages

    Dies erfordert eine Prüfung der Ertrags- und der Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens (BFH, Urt. vom 14.03.1990 - I R 64/85, BStBl II 1990, 810; BFH, Urt. vom 22.04.1998 - XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • BFH, 12.10.2006 - XI B 69/06

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns

    Der BFH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit auch die Liquiditätslage, d.h. das Verhältnis liquider Mittel zur Schuldenlast zu prüfen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 64/85, BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810; vom 22. April 1998 XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • BFH, 11.11.1998 - XI R 80/95

    Schuldzinsen; BA-Abzug

    Diese Gestaltung ist weder mißbräuchlich noch verstößt ihre steuerrechtliche Anerkennung gegen Art. 3 des Grundgesetzes (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, insbesondere unter B. I. 5.; BFH-Urteile vom 19. März 1998 IV R 110/94, BFHE 186, 57, BStBl II 1998, 513; vom 22. April 1998 XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • FG Münster, 29.01.2003 - 12 K 1785/99

    Steuerfreier Sanierungsgewinn, steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG im Einzelnen voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, dass die Schuld oder die Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, dass die Gläubiger in der Absicht handeln, die geschäftliche und finanzielle Gesundung des Schuldners herbeizuführen, und dass der Schuldenerlass geeignet ist, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.1998 XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • FG Saarland, 07.06.2022 - 2 V 1379/21

    (Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag auf Steuerfreistellung von

    Dies erfordert eine Prüfung der Ertrags- und der Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens (BFH vom 14. März 1990 I R 64/85, BStBl II 1990, 810; vom 22. April 1998 XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • BFH, 26.06.2003 - X B 42/03

    Sanierungsabsicht des Konkursverwalters; grundsätzliche Bedeutung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setze die Anwendung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig sei, die Schulden ganz oder teilweise erlassen würden, die Gläubiger in der Absicht handelten, die geschäftliche und finanzielle Gesundung des Schuldners herbeizuführen und der Schuldenerlass geeignet sei, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • FG Münster, 04.09.2023 - 9 K 3511/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Stellt der auf Zeiträume vor Einführung des §

    Dies erfordert eine Prüfung der Ertrags- und der Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens (BFH, Urteil vom 14.03.1990 - I R 64/85, BStBl. II 1990, 810; BFH, Urteil vom 22.04.1998 - XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.07.2000 - 1 K 3102/97

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerfreien

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Rechtsprechung
   BFH, 22.04.1998 - IV B 42/97   

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https://dejure.org/1998,7460
BFH, 22.04.1998 - IV B 42/97 (https://dejure.org/1998,7460)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Behauptete Divergenz bei einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes

  • rechtsportal.de

    Verkehrswert eines Grundstücksteils bei Betriebsaufgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.02.2001 - III R 20/99

    Verkehrswert des gesamten Anwesens per 31. Oktober 1991 1 050 000 DM; davon 27 %

    Wie der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 22. April 1998 IV B 42/97 (BFH/NV 1998, 1214) ausgeführt habe, sei die Ableitung des Wertes eines Grundstücksteils vom Gesamtwert nur im Wege der Schätzung möglich.

    Der Senat sieht sich im Einklang mit der in der Literatur hierzu vertretenen vorherrschenden Auffassung (vgl. z.B. Söffing in Lademann/Söffing, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 16 Rn. 362; Erdweg in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 16 EStG Anm. 500 "Gebäudeteile"; Sunder-Plassmann, Finanz-Rundschau 1980, 214) und der Rechtsprechung des IV. und XI. Senats des BFH, die in ihren Beschlüssen in BFH/NV 1998, 1214 bzw. vom 22. August 1996 XI B 152/95 (BFH/NV 1997, 239) ebenfalls das Verhältnis der Nutzflächen regelmäßig für den geeigneten Aufteilungsmaßstab halten, um im Rahmen eines Aufgabegewinns den Verkehrswert eines Grundstücksteils zu ermitteln.

  • BFH, 17.08.1999 - IV B 116/98

    Betriebsaufgabe: Ermittlung des gemeinen Werts

    § 7 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung (in der Fassung vom 6. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2209), die nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch für die Verkehrswertermittlung im Besteuerungsverfahren herangezogen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 22. April 1998 IV B 42/97, BFH/NV 1998, 1214, m.w.N.), regelt dementsprechend, daß die Bewertungsverfahren nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zu wählen sind.
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