Weitere Entscheidung unten: BFH, 03.07.1998

Rechtsprechung
   BFH, 02.04.1998 - III R 47/97   

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https://dejure.org/1998,3890
BFH, 02.04.1998 - III R 47/97 (https://dejure.org/1998,3890)
BFH, Entscheidung vom 02.04.1998 - III R 47/97 (https://dejure.org/1998,3890)
BFH, Entscheidung vom 02. April 1998 - III R 47/97 (https://dejure.org/1998,3890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wirkungen der Einlegung einer Revision durch eines Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Steuerberatungsgesellschaft auf die Wirksamkeit der Revision - Wirkungen einer Prozesserklärung durch die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 5 Abs 2 S 1 Ziff 2a, InvZulG § 3 S 1 Nr 3
    Gemischte Tätigkeit; Handwerksrolle; Nutzung; Wirtschaftsgut

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1512
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.08.1996 - IV B 123/95

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender ordnungsgemäßer Vertretung

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Entsprechend der gesetzlichen Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Interesse der Prozeßklarheit ist davon auszugehen, daß eine in dieser Weise abgegebene Prozeßerklärung mangels eindeutiger Einschränkungen oder sonstiger Hinweise als eine Erklärung der GmbH zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1996 III R 11/96, BFH/NV 1997, 141).

    Indessen ist nur der Inhalt der Erklärung einer Umdeutung zugänglich, nicht hingegen die Person des Erklärenden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 141, und vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701, m. w. N.).

    Indessen scheidet die Gewährung einer Wiedereinsetzung im Streitfall bereits deshalb aus, weil der Fehler bei Beachtung der dem angefochtenen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung und vor allem im Hinblick auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. die umfassenden Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 166, 100 [BFH 28.08.1991 - I r 37/91], BStBl II 1992, 282) hätte vermieden werden können (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 141).

  • BFH, 28.04.1997 - III R 90/96

    Einlegung der Revision von nicht postulationsfähiger Person

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Die nach Ablauf der Revisionsfrist in "Ich- Form" abgefaßte Revisionsbegründung vermag die prozeßrechtlich unwirksame Revisionseinlegung nicht mehr wirksam zu machen, denn eine nachträgliche Genehmigung oder Heilung ist prozeßrechtlich nicht möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798, m. w. N.).

    Die erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingereichte Prozeßvollmacht lautet gleichfalls auf die Steuerberaterin Y als Geschäftsführerin der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 1997 III B 30/97, BFH/NV 1997, 890, und in BFH/NV 1997, 798).

  • BFH, 28.08.1991 - I R 37/91

    Zulässigkeit der Revisionseinlegung durch Steuerberater unter dem Briefkopf einer

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Darin unterscheidet sich der Streitfall u. a. von dem mit Zwischenurteil des BFH vom 28. August 1991 I R 37/91 (BFHE 166, 100 [BFH 28.08.1991 - I r 37/91], BStBl II 1992, 282, m. umf. N.) positiv entschiedenen Fall, in welchem die Unterzeichner als Prozeßbevollmächtigte genannt waren, ohne zu den gesetzlichen Vertretern der GmbH zu gehören.

    Indessen scheidet die Gewährung einer Wiedereinsetzung im Streitfall bereits deshalb aus, weil der Fehler bei Beachtung der dem angefochtenen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung und vor allem im Hinblick auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. die umfassenden Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 166, 100 [BFH 28.08.1991 - I r 37/91], BStBl II 1992, 282) hätte vermieden werden können (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 141).

  • BFH, 04.09.1996 - V R 43/96

    Einlegung einer Revision durch eine Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Daraus folgt, daß eine Revision nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 4. September 1996 V R 43/96, BFH/NV 1997, 372, m. w. N.).

    Unterschreibt hingegen der Geschäftsführer ein Schreiben seiner GmbH, so ist davon auszugehen, daß er seine Erklärung als Organ der GmbH abgibt (vgl. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1996 VIII B 83--84/96, BFH/NV 1997, 372, 373, m. w. N.).

  • BFH, 26.04.1989 - I B 60/88

    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - OHG - Vertretungsberechtigung

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Indessen ist nur der Inhalt der Erklärung einer Umdeutung zugänglich, nicht hingegen die Person des Erklärenden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 141, und vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701, m. w. N.).
  • BFH, 21.04.1997 - VIII R 26/97

    Zulässigkeit der Revision bei fehlender Vertretung durch einen

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Mangels dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung ist das Rechtsmittel der Revision nicht wirksam erhoben (vgl. BFH-Beschluß vom 21. April 1997 VIII R 26/97, BFH/NV 1997, 797).
  • BFH, 29.07.1996 - III R 11/96

    Abänderung der Höhe einer Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Entsprechend der gesetzlichen Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Interesse der Prozeßklarheit ist davon auszugehen, daß eine in dieser Weise abgegebene Prozeßerklärung mangels eindeutiger Einschränkungen oder sonstiger Hinweise als eine Erklärung der GmbH zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1996 III R 11/96, BFH/NV 1997, 141).
  • BFH, 10.07.1997 - III B 30/97

    Einlegung einer Beschwerde durch nicht postulationsfähige Person

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Die erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingereichte Prozeßvollmacht lautet gleichfalls auf die Steuerberaterin Y als Geschäftsführerin der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 1997 III B 30/97, BFH/NV 1997, 890, und in BFH/NV 1997, 798).
  • BFH, 19.03.1997 - III B 8/97

    Einlegung der Beschwerde durch nicht postulationsfähige Person

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Den Schriftsatz hat Steuerberaterin Y, die ausweislich der Fußleiste eine der Geschäftsführer der GmbH ist, unterzeichnet (vgl. BFH-Beschluß vom 19. März 1997 III B 8/97, BFH/NV 1997, 696).
  • BFH, 25.01.2000 - III B 8/97

    Gegenvorstellung; BFH-Beschluss

    Auszug aus BFH, 02.04.1998 - III R 47/97
    Den Schriftsatz hat Steuerberaterin Y, die ausweislich der Fußleiste eine der Geschäftsführer der GmbH ist, unterzeichnet (vgl. BFH-Beschluß vom 19. März 1997 III B 8/97, BFH/NV 1997, 696).
  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 20/98

    Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft; Revisionseinlegung

    Mangels dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung ist das Rechtsmittel der Revision nicht wirksam erhoben (vgl. BFH-Beschluß vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).

    Indessen ist nur der Inhalt der Erklärung einer Umdeutung zugänglich, nicht hingegen die Person des Erklärenden (so BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1512, m.w.N.).

    Grundsätzlich ist auch auf derartige Fälle § 56 Abs. 1 FGO anwendbar (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1512).

    Doch scheidet die Gewährung einer Wiedereinsetzung im Streitfall bereits deshalb aus, weil der Fehler bei Beachtung der dem angefochtenen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung und vor allem im Hinblick auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hätte vermieden werden können (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1512).

  • BFH, 26.02.1999 - XI R 66/97

    Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaften

    Es ist im Interesse der Rechtsklarheit davon auszugehen, daß eine Erklärung, die auf dem Briefbogen einer Partnerschaft von deren vertretungsbefugtem Partner abgegeben wird, mangels irgendwelcher Einschränkungen als Erklärung der Partnerschaft zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 1986 VIII B 57/85, BFH/NV 1986, 756, und vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).
  • BFH, 17.03.2006 - III S 27/05

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auch wegen des Gebotes der rechtsschutzgewährenden Auslegung (BFH-Beschluss vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512) ist davon auszugehen, dass sich die Gegenvorstellung gegen die Versagung der PKH richtet.
  • BFH, 30.06.1999 - III R 15/99

    Steuerberatungsgesellschaften; Vertretungsbefugnis; Umdeutung einer Revision

    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel einlegen will, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt, jedoch ist dabei nur der Inhalt der Erklärung einer Umdeutung fähig, nicht auch die Person des Erklärenden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).
  • BFH, 26.07.1999 - V B 98/99

    Postulationsfähigkeit; Steuerberatungsgesellschaft

    Das ergibt sich daraus, daß die Beschwerde auf einem Briefbogen der GmbH und in der "Wir-Form" verfaßt worden ist und daraus, daß sich die GmbH ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet hat (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512; vom 10. Juli 1997 III B 30/97, BFH/NV 1997, 890, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.01.1999 - X R 103/98

    Steuerberatungs-GmbH; Zurechnung von Prozesserklärungen

    a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift können nach ihrem Wortsinn und Zweck nur durch natürliche Personen (mit der entsprechenden Qualifikation), nicht aber durch juristische Personen erfüllt werden (so der Bundesfinanzhof --BFH-- in ständiger Rechtsprechung; s. z.B. die Beschlüsse vom 3. Februar 1998 V R 4/97, BFH/NV 1998, 1119, und vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1998 - X B 167/98

    Auslegung von Willenserklärungen

    Unter diesen Umständen kann es auch auf sich beruhen, daß das Rechtsmittel von einem nicht postulationsfähigen Gebilde (s. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512; Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 76 ff., jeweils m.w.N.) eingelegt und dem BFH keine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorgelegt wurde (Gräber, a.a.O. Rz. 29, m.w.N.), zumal die darin liegenden Mängel auch für die Kostenentscheidung unbeachtlich sind, weil der Schriftsatz der Kläger vom 23. November 1998 insoweit als nachträgliche Genehmigung der unheilbar unzulässigen Prozeßhandlung zu werten ist (Gräber, a.a.O. Rz. 61 ff.).
  • BFH, 25.01.2000 - X B 120/99

    Vertretungszwang - Lohnsteuerhilfevereine - Steuerberatungsgesellschaft

    Die in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 1999 abgegebene Prozesserklärung ist der äußeren Form und dem Inhalt nach dem Lohnsteuerhilfeverein, nicht etwa dessen Vorstandsvorsitzendem zuzurechnen, auch wenn dieser den Schriftsatz persönlich unterzeichnet hat (vgl. dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 7. August 1997 I R 15/97, BFH/NV 1998, 205; vom 3. Februar 1998 V R 4/97, BFH/NV 1998, 1119, und vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98

    NZB; Einlegung unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft;

    Die Beschwerde ist --obwohl unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung eingereicht-- ordnungsgemäß erhoben, weil aus ihrem Rubrum eindeutig hervorgeht, daß der unterzeichnende Prozeßbevollmächtigte --Steuerberater X-- die Beschwerde persönlich für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegt hat (siehe dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).
  • FG Brandenburg, 21.06.2005 - 5 K 844/04

    Investitionszulage bei Errichtung eines Gebäudes durch Grundstückspächter

    Entgegen der Annahme des Beklagten ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BFH zu den früheren Investitionszulagengesetzen (z.B. BFH-Urteil vom 9.12.1999 III R 47/97, BStBl. II 2001, 311) nicht, dass eine Begünstigung nur in Betracht kommt, wenn der Investor zumindest wirtschaftlicher Eigentümer ist.
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Rechtsprechung
   BFH, 03.07.1998 - VII B 95/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10331
BFH, 03.07.1998 - VII B 95/98 (https://dejure.org/1998,10331)
BFH, Entscheidung vom 03.07.1998 - VII B 95/98 (https://dejure.org/1998,10331)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 1998 - VII B 95/98 (https://dejure.org/1998,10331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1512
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.04.1989 - III B 84/88

    Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit ohne wissenschaftliches Studium

    Auszug aus BFH, 03.07.1998 - VII B 95/98
    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhoben, so ist u. a. genau darzulegen, weshalb sich das FG die zur Beurteilung der streitigen Tatsache erforderliche Sachkunde nicht selbst zutrauen durfte, woraus sich also seine mangelnde Sachkunde ergibt (vgl. u. a. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. April 1989 III B 84--85/88, BFH/NV 1990, 124), welche Erkenntnisse das FG mutmaßlich aufgrund der unterbliebenen Beweisaufnahme gewonnen hätte und inwiefern diese Erkenntnisse zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
  • BFH, 07.10.1999 - VII B 18/99

    NZB, Begründung

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhoben (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist wenigstens genau darzulegen, weshalb sich das FG die zur Beurteilung der streitigen Tatsachen erforderliche Sachkunde nicht selbst zutrauen durfte, woraus sich also seine mangelnde Sachkunde ergibt, welche Erkenntnisse des FG mutmaßlich aufgrund der unterbliebenen Beweisaufnahme gewonnen hätte und inwiefern diese Erkenntnisse --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1998 VII B 95/98, BFH/NV 1998, 1512).
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