Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.10.1997

Rechtsprechung
   BFH, 20.08.1997 - X R 58/93   

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BFH, 20.08.1997 - X R 58/93 (https://dejure.org/1997,33865)
BFH, Entscheidung vom 20.08.1997 - X R 58/93 (https://dejure.org/1997,33865)
BFH, Entscheidung vom 20. August 1997 - X R 58/93 (https://dejure.org/1997,33865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 176 Abs 1 Nr 3, AO 1977 § 176 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, EStG § 16
    Änderung; Geschäftswert; Veräußerungsgewinn; Vertrauensschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 314
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 158/73

    Keine Besteuerung eines originären Geschäftswerts bei Betriebsaufgabe durch

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Gegen den Änderungsbescheid vom 28. Oktober 1980 legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Herabsetzung des Firmenwerts wandte, auf § 176 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) berief und geltend machte, das FA habe zu ihren Ungunsten eine Rechtsprechungsänderung (im BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73, BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99) berücksichtigt.

    Durch das BFH- Urteil in BFHE 124, 447, [BFH 14.02.1978 - VIII R 158/73] BStBl II 1979, 99 sei die Rechtsprechung des Großen Senats zur Behandlung eines Geschäftswerts im Falle der Betriebsverpachtung geändert worden.

    Nichts anderes ergibt sich aus der im angefochtenen Urteil zitierten Passage des BFH-Urteils in BFHE 124, 447, [BFH 14.02.1978 - VIII R 158/73] BStBl II 1979, 99.

    An dem hierbei vorausgesetzten Sachzusammenhang fehlt es im Streitfall: Die Verwaltungsvorschrift (der Erlaß in BStBl II 1965, 2) und ihr inhaltlicher Widerspruch zur neueren BFH-Rechtsprechung (in BFHE 124, 447, [BFH 14.02.1978 - VIII R 158/73] BStBl II 1979, 99, sowie im Urteil vom 4. April 1989 X R 49/87, BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606 [BFH 04.04.1989 - X R 49/87]) betrafen die Behandlung des Geschäftswerts im Rahmen der anläßlich der Verpachtung eines Betriebes erklärten Betriebsaufgabe: Hiernach waren bei einer Überführung des bisherigen Betriebsvermögens in das Privatvermögen die vorhandenen stillen Reserven "einschließlich eines etwa vorhandenen Geschäftswerts sofort zu versteuern".

    Diese Rechtsauffassung ist durch die spätere Rechtsprechung aufgegeben worden (Urteile in BFHE 124, 447, [BFH 14.02.1978 - VIII R 158/73] BStBl II 1979, 99, und in BFHE 156, 214, [BFH 04.04.1989 - X R 49/87] BStBl II 1989, 606 [BFH 04.04.1989 - X R 49/87]).

    Die Berücksichtigung des Geschäftswerts bei der Bemessung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 2 EStG) im angefochtenen Bescheid ist nicht zu beanstanden: Als Gegenstand einer Einlage der Klägerin im Jahr 1975 (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG 1975) kam er schon wegen der rechtlichen Unmöglichkeit seiner Zuordnung zum Privatvermögen (BFH-Urteile in BFHE 124, 447, [BFH 14.02.1978 - VIII R 158/73] BStBl II 1979, 99, und in BFHE 156, 214, [BFH 04.04.1989 - X R 49/87] BStBl II 1989, 606 [BFH 04.04.1989 - X R 49/87]) nicht in Betracht; ob der Ansatz des "Restbuchwerts" Rechtens ist, bedarf im Streitfall keiner gerichtlichen Prüfung (s. o. zu 1. b a. E.).

  • BFH, 04.04.1989 - X R 49/87

    Behandlung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Aufgabe eines

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    An dem hierbei vorausgesetzten Sachzusammenhang fehlt es im Streitfall: Die Verwaltungsvorschrift (der Erlaß in BStBl II 1965, 2) und ihr inhaltlicher Widerspruch zur neueren BFH-Rechtsprechung (in BFHE 124, 447, [BFH 14.02.1978 - VIII R 158/73] BStBl II 1979, 99, sowie im Urteil vom 4. April 1989 X R 49/87, BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606 [BFH 04.04.1989 - X R 49/87]) betrafen die Behandlung des Geschäftswerts im Rahmen der anläßlich der Verpachtung eines Betriebes erklärten Betriebsaufgabe: Hiernach waren bei einer Überführung des bisherigen Betriebsvermögens in das Privatvermögen die vorhandenen stillen Reserven "einschließlich eines etwa vorhandenen Geschäftswerts sofort zu versteuern".

    Diese Rechtsauffassung ist durch die spätere Rechtsprechung aufgegeben worden (Urteile in BFHE 124, 447, [BFH 14.02.1978 - VIII R 158/73] BStBl II 1979, 99, und in BFHE 156, 214, [BFH 04.04.1989 - X R 49/87] BStBl II 1989, 606 [BFH 04.04.1989 - X R 49/87]).

    Die Berücksichtigung des Geschäftswerts bei der Bemessung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 2 EStG) im angefochtenen Bescheid ist nicht zu beanstanden: Als Gegenstand einer Einlage der Klägerin im Jahr 1975 (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG 1975) kam er schon wegen der rechtlichen Unmöglichkeit seiner Zuordnung zum Privatvermögen (BFH-Urteile in BFHE 124, 447, [BFH 14.02.1978 - VIII R 158/73] BStBl II 1979, 99, und in BFHE 156, 214, [BFH 04.04.1989 - X R 49/87] BStBl II 1989, 606 [BFH 04.04.1989 - X R 49/87]) nicht in Betracht; ob der Ansatz des "Restbuchwerts" Rechtens ist, bedarf im Streitfall keiner gerichtlichen Prüfung (s. o. zu 1. b a. E.).

  • BFH, 28.10.1992 - X R 117/89

    Inhaltliche Kollision von Rechtsprechung und allgemeiner Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem § 176 AO 1977 entgegensteht (s. dazu schon BTDrucks VI / 1982 S. 155 zu § 157 AO 1977 des Regierungsentwurfs, i. ü. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, [BFH 23.11.1987 - GrS - 1/86] unter C. II. 2. c; s. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1992 X R 117/89, BFHE 170, 11, BStBl II 1993, 261 [BFH 28.10.1992 - X R 117/89]).

    Die Anwendung dieser Regelung erfordert zwar keine ausdrückliche höchstrichterliche Aussage zur Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsvorschrift; es genügt ein sinngemäß zum Ausdruck gekommener inhaltlicher Widerspruch (Senatsurteil in BFHE 170, 11, [BFH 28.10.1992 - X R 117/89] BStBl II 1993, 261, [BFH 28.10.1992 - X R 117/89] m. w. N.; Tipke / Kruse, a. a. O., § 176 AO 1977 Rz. 7 b; v. Wedelstädt, a. a. O., § 176 AO 1977 Rz. 37).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Das FA ging, gestützt auf den "Verpachtungserlaß" (Erlaß betreffend Verpachtung des Betriebes vom 28. Dezember 1964 BStBl II 1965, 2 zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, [BFH 13.11.1963 - Gr. S. 1/63 S] BStBl III 1964, 124, und vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) davon aus, daß das gesamte Betriebsvermögen einschließlich der Geschäftswerte der einzelnen Apotheken in das Privatvermögen des Rechtsvorgängers der Klägerin überführt worden war, und unterwarf bei der Veranlagung für 1970 die gesamten in dem aufgegebenen Betrieb enthaltenen stillen Reserven der Einkommensteuer, wobei der Geschäftswert für die S- Apotheke zum Aufgabezeitpunkt einvernehmlich auf 120.000 DM geschätzt und in den Folgejahren mit jeweils 15.000 DM abgeschrieben wurde.

    Zu der im Streitfall rechtserheblichen Frage der Behandlung des Firmenwerts bei Ausübung des Verpächterwahlrechts aber gab es zunächst keine konkrete höchstrichterliche Aussage - weder im Urteil des Großen Senats in BFHE 78, 315, [BFH 13.11.1963 - Gr. S. 1/63 S] BStBl III 1964, 124 noch im Urteil in BFHE 79, 195, [BFH 18.03.1964 - IV 114/61 S] BStBl III 1964, 33.

  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Das FA ging, gestützt auf den "Verpachtungserlaß" (Erlaß betreffend Verpachtung des Betriebes vom 28. Dezember 1964 BStBl II 1965, 2 zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, [BFH 13.11.1963 - Gr. S. 1/63 S] BStBl III 1964, 124, und vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) davon aus, daß das gesamte Betriebsvermögen einschließlich der Geschäftswerte der einzelnen Apotheken in das Privatvermögen des Rechtsvorgängers der Klägerin überführt worden war, und unterwarf bei der Veranlagung für 1970 die gesamten in dem aufgegebenen Betrieb enthaltenen stillen Reserven der Einkommensteuer, wobei der Geschäftswert für die S- Apotheke zum Aufgabezeitpunkt einvernehmlich auf 120.000 DM geschätzt und in den Folgejahren mit jeweils 15.000 DM abgeschrieben wurde.

    Zu der im Streitfall rechtserheblichen Frage der Behandlung des Firmenwerts bei Ausübung des Verpächterwahlrechts aber gab es zunächst keine konkrete höchstrichterliche Aussage - weder im Urteil des Großen Senats in BFHE 78, 315, [BFH 13.11.1963 - Gr. S. 1/63 S] BStBl III 1964, 124 noch im Urteil in BFHE 79, 195, [BFH 18.03.1964 - IV 114/61 S] BStBl III 1964, 33.

  • BFH, 19.03.1991 - IX R 247/87

    Ermittlung der Einkunftserzielung durch Bestellung des Nießbrauchs an einem

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Der aber muß sich, damit von einer schützenswerten Vertrauensposition die Rede sein kann, auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage beziehen: Diese muß nach der "geläuterten" neueren Auffassung bei Aufhebung oder Änderung (zum maßgeblichen Zeitpunkt: BFH-Urteil vom 19. März 1991 IX R 247/87, BFH/NV 1991, 744, 745, m. w. N.) anders zu entscheiden sein, als dies im korrigierten bzw. im zu korrigierenden Bescheid aufgrund der Verwaltungsvorschrift geschah, die sich inzwischen als nicht rechtmäßig erweist.
  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem § 176 AO 1977 entgegensteht (s. dazu schon BTDrucks VI / 1982 S. 155 zu § 157 AO 1977 des Regierungsentwurfs, i. ü. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, [BFH 23.11.1987 - GrS - 1/86] unter C. II. 2. c; s. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1992 X R 117/89, BFHE 170, 11, BStBl II 1993, 261 [BFH 28.10.1992 - X R 117/89]).
  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Demgemäß hat sich i. S. des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 die Rechtsprechung nur geändert, wenn ein im wesentlichen gleichgelagerter Fall nunmehr anders entschieden wurde oder zu entscheiden ist als bisher (s. BFH- Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421, [BFH 07.12.1988 - X R 15/87] und vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690, [BFH 23.02.1994 - X R 123/92] Ziff. 5 der Gründe).
  • BFH, 25.10.1963 - I 207/61 U

    Pensionsverpflichtungen als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Zu der im Streitfall rechtserheblichen Frage der Behandlung des Firmenwerts bei Ausübung des Verpächterwahlrechts aber gab es zunächst keine konkrete höchstrichterliche Aussage - weder im Urteil des Großen Senats in BFHE 78, 315, [BFH 13.11.1963 - Gr. S. 1/63 S] BStBl III 1964, 124 noch im Urteil in BFHE 79, 195, [BFH 18.03.1964 - IV 114/61 S] BStBl III 1964, 33.
  • BFH, 23.02.1994 - X R 123/92

    Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Demgemäß hat sich i. S. des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 die Rechtsprechung nur geändert, wenn ein im wesentlichen gleichgelagerter Fall nunmehr anders entschieden wurde oder zu entscheiden ist als bisher (s. BFH- Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421, [BFH 07.12.1988 - X R 15/87] und vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690, [BFH 23.02.1994 - X R 123/92] Ziff. 5 der Gründe).
  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

    Durch die Fortexistenz des Geschäftswerts auch nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch den Verpächter als dessen Betriebsvermögen (ohne Betrieb) ist gewährleistet, dass ein nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter erzielter Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftswerts im Veräußerungsjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden kann (vgl. die insoweit allerdings nicht tragenden Äußerungen in den BFH-Urteilen in BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, 100, rechte Spalte, a.E., und in BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606, unter 3. b der Gründe; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314, unter 2. der Gründe).

    Der Einkommensteuerbescheid 1971 konnte selbst vor dem Hintergrund der seinerzeit noch gültigen Anordnung im Koordinierten Ländererlass in BStBl II 1965, 5, 6 ein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen darauf, dass der Geschäftswert nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum besteuert werde, schon deswegen nicht begründen, weil den ihm beigefügten Erläuterungen entnommen werden konnte, dass das damals zuständige FA einen Geschäftswert im Betriebsaufgabegewinn 1971 nicht erfasst hatte (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1998, 314, 316, linke Spalte).

  • BFH, 14.07.2004 - I R 57/03

    Geburtstagsfeier einer GmbH für ihren GGf

    Eine Änderung der Rechtsprechung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt nunmehr anders entschieden wird als bisher (BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314, 315; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 176 Rz. 17, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04

    Einkommensteuerrecht, Abgabeordnung: Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO

    Nicht ausreichend ist es, wenn die Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage erst schrittweise entwickelt wurde (BFH Urteile vom 20.08.1997 X R 58/93, NV 1998, 314; vom 05.09.2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676).

    Diese muss nach der "geläuterten" neueren Auffassung zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides anders zu entscheiden sein als dies im geänderten Bescheid aufgrund der Verwaltungsvorschrift geschah, die sich inzwischen als rechtswidrig erweist (BFH Urteil vom 20.08.1997 a.a.O).

  • FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 123/00

    Anteile an "Dublin-Docks" - Kapitalanlagegesellschaften bei der Einheitsbewertung

    a) Dem grundsätzlich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpften Erlass eines Änderungsbescheids nach § 164 Abs. 2 AO kann Vertrauensschutz nach § 176 AO entgegenstehen (BFH v. 20.08.1997, X R 58/93, BFH/NV 1998, 314).

    Der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO erfordert, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach der geläuterten, durch höchstrichterliche Erkenntnis korrigierten neueren Auffassung anders zu entscheiden ist, als dies aufgrund der in Frage stehenden allgemeinen und veröffentlichten - dies ist die Voraussetzung für die Entstehung von Vertrauen (Tipke/Kruse, AO , FGO , § 176 AO Rdnr. 20) - Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde im ursprünglichen Bescheid geschah (BFH v. 2.08.1997, X R 58/93, BFH/NV 1998, 314; BFH v. 3.02.1993 IR 61/91, BStBI II 1993, 459).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

    Ist im Falle einer echten Betriebsaufgabe anerkannt, dass insoweit ein originärer Geschäftswert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nicht anzusetzen ist, weil dieser mit der Betriebsaufgabe untergeht (vgl. BFH-Beschluss vom 13.November 1963 GrS 1/63, BStBl III 1964, 124; BFH-Urteile vom 14.Februar 1978 VIII R 158/73, BStBl II 1979, 99;vom 4. April 1989 X R 49/87, BStBl II 1989, 606;vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314, undvom 30. Januar 2002 X R 56/99, BStBl II 2002, 387), besteht jedenfalls angesichts der im EG-Vertrag verbürgten Niederlassungsfreiheit kein hinreichender Grund - bereits im Vorgriff auf eine mögliche spätere und hinsichtlich der tatsächlichen Höhe noch ungewissen Realisierung eines Geschäftswertes - die im Geschäftswert enthaltenen stillen Reserven schon mit dem Wegzug in das EU-Ausland einer Besteuerung zuzuführen.
  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 490/97

    Kein Gestaltungsmissbrauch durch "Outsourcing" einer inländischen Bank in

    Der Vertrauensschutz erfordert nach § 176 Abs. 2 AO , dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach der geläuterten, durch höchstrichterliche Erkenntnis korrigierten neueren Auffassung anders zu entscheiden ist, als dies aufgrund der in Frage stehenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift im ursprünglichen Bescheid geschah (BFH-Urteil vom 2.08.1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314 und vom 03.02.1993 I R 61/91, BStBl II 1993, 459).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung einer

    Nicht ausreichend ist es, wenn die Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage erst schrittweise entwickelt wurde (BFH-Urt. v. 20. August 1997 X R 58/93, NV 1998, 314; Urt. v. 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676).
  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08

    Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer -

  • BFH, 27.03.1998 - X B 175/97

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen

  • FG Münster, 16.10.2000 - 9 K 8035/97

    Bewertung der durch eine Kapitalgesellschaft aufgrund Vermächtnisses des

  • FG Köln, 29.01.2014 - 7 K 3270/12

    Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO bei der Fortentwicklung der

  • FG Düsseldorf, 27.05.1999 - 13 K 6803/96

    Anschaffungsnaher Aufwand: Überschreiten der Aufgriffsgrenze

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Rechtsprechung
   BFH, 22.10.1997 - X B 271/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,34828
BFH, 22.10.1997 - X B 271/96 (https://dejure.org/1997,34828)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1997 - X B 271/96 (https://dejure.org/1997,34828)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - X B 271/96 (https://dejure.org/1997,34828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 314
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 22.10.1997 - X B 271/96
    BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92 und vom 9. Mai 1995 IX R 5/93.
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 5/93

    Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei teilentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 22.10.1997 - X B 271/96
    BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92 und vom 9. Mai 1995 IX R 5/93.
  • BFH, 21.02.2001 - X S 10/00

    Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand; AdV

    Auch der erkennende Senat ging bisher --wie das FG-- aufgrund der Entscheidungen in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 und in BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588 davon aus, dass die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und die zeitliche Nähe zur Anschaffung eine wesentliche Verbesserung indizieren (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314; Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776).

    In dem bei Ergehen der Senatsentscheidung in BFH/NV 1998, 314 noch nicht veröffentlichten Aussetzungsbeschluss vom 17. Juni 1998 IX B 61/98 (BFH/NV 1999, 32) hat der IX. Senat dagegen ausgeführt, selbst wenn nach den oben genannten Entscheidungen eine Vermutung dafür bestehen sollte, dass hohe anschaffungsnahe Aufwendungen regelmäßig zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führten, sei im Streitfall (Erwerb eines bebauten Grundstücks für 6 235 047 DM, Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 3 022 380 DM) im Hinblick auf das --mit entsprechenden Beweisangeboten versehene-- Vorbringen der Antragstellerin durch eine Beweiserhebung festzustellen, ob die streitigen Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes bewirkt hätten.

  • FG Münster, 21.01.2000 - 4 K 7316/98

    Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen anschaffungsnahen Aufwandes

    Die Rechtsprechung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten werde im übrigen auch durch die neuere Rechtsprechung bestätigt (BFH-Urteil vom 01.10.1997 X R 149/94, BFHE 184, 412 , BStBl. II 1998, 247 sowie BFH-Beschluß vom 22.10.1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314).

    Danach ist anschaffungsnaher Herstellungsaufwand nicht begünstigt, weil es sich hierbei um Herstellungskosten handelt (BFH-Urteil vom 23.09.1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 , BStBl. II 1993, 338 und BFH-Beschluß vom 22.10.1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314).

  • FG Düsseldorf, 27.05.1999 - 13 K 6803/96

    Anschaffungsnaher Aufwand: Überschreiten der Aufgriffsgrenze

    Zwar können nach der Rechtsprechung des BFH Herstellungskosten auch als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung vorliegen, wenn Aufwendungen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung anfallen und sie im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, auch dann, wenn es sich isoliert betrachtet um Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen, also um Erhaltungsmaßnahmen handelt (sog. anschaffungsnaher Aufwand, vgl. z.B. BFH Urteil vom 9.5.1995 IX R 116/92, BStBl.II 1996, 632 und BFH Beschluß vom 22.10.1997 X B 271/96, BFH/NV 1998, 314).
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