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   BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97   

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BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97 (https://dejure.org/1997,3978)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1997 - VII B 80/97 (https://dejure.org/1997,3978)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1997 - VII B 80/97 (https://dejure.org/1997,3978)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 463
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Sie steht seines Erachtens nicht in Widerspruch zu § 6 Abs. 1 FGO , wonach sich die Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung an ein Mitglied des Senats als Einzelrichter zwar auch auf alle Neben- und Folgeentscheidungen sowie unselbständige Nebenverfahren erstreckt, nicht jedoch auch auf solche selbständigen Nebenverfahren (z.B. Aussetzung der Vollziehung oder einstweilige Anordnung) oder solche selbständigen Zwischenverfahren wie eine Richterablehnung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525 , BStBl II 1982, 217, 220, 221), die im Regelfall im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung der Sache an den Einzelrichter nicht vorhersehbar oder absehbar sind (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 6 Rz. 16).
  • BFH, 24.05.1993 - V B 120/92

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Erst wenn das gesamte FG als das "Gericht" i.S. des § 45 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO durch Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlußunfähig würde - ein wegen der Größe der FG wohl nur theoretischer Fall -, wäre nach § 45 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO der BFH als das im Rechtszug "zunächst höhere Gericht" zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Mai 1993 V B 120/92, BFH/NV 1994, 379; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 51 FGO Rz. 66).
  • BFH, 08.12.1994 - VII B 172/93

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnisses der Befangenheit - Misstrauen gegen

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren hat das FG zu treffen, denn erwiese sich die Beschwerde letztlich als erfolgreich, gehörten die entsprechenden Kosten der erfolgreichen Beschwerde im Richterablehnungsverfahren zu den Kosten der Hauptsache (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1994 VII B 172/93, BFH/NV 1995, 634, 636, m.w.N.).
  • BFH, 26.07.1996 - VI B 15/96

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Wird, wie im Streitfall, der Einzelrichter, dem gemäß § 6 FGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, als befangen abgelehnt, so ist, sofern nicht in Fällen offenbarer Unzulässigkeit oder rechtsmißbräuchlicher Ablehnung der Einzelrichter selbst über das Ablehnungsgesuch befinden darf (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , § 51 Rz. 55), nach ständiger Rechtsprechung nicht etwa der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Einzelrichters (gleichfalls als Einzelrichter), sondern wiederum derjenige Senat als Kollegialgericht, dem der abgelehnte Richter angehört, für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig (BFH-Beschluß vom 26. Juli 1996 VI B 15/96, BFH/NV 1997, 130).
  • BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Für die zu treffende Entscheidung weist der Senat - ohne Bindungswirkung - darauf hin, daß auch der Inhalt der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters für die Beurteilung der Frage, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtung der Beteiligte von seinem Standpunkt davon ausgehen durfte, daß der betreffende Richter unsachlich oder willkürlich entscheiden werde, - in positiver wie auch negativer Hinsicht - Berücksichtigung finden kann (vgl. etwa BFH-Beschluß vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395).
  • BFH, 14.12.1992 - X B 69/92

    Unterbrechung einer Verhandlung - Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Zwar wäre eine Entscheidung in der Sache durch den BFH möglich, weil der BFH als zur Ermittlung des Sachverhalts und dessen Würdigung befugtes Beschwerdegericht grundsätzlich auch dann in der Sache selbst entscheiden darf, wenn die Vorentscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 119 FGO - hier die nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch - leidet (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1992 X B 69/92, BFH/NV 1994, 34, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.1996 - VII B 272/95

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Eine Entscheidung in der Sache selbst hat der Senat insbesondere in den Fällen getroffen, in denen bei der Vorentscheidung ein abgelehnter und damit kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter unzulässigerweise mitgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1996 VII B 272/95, BFH/NV 1997, 357).
  • BFH, 29.07.1988 - IX B 15/88

    Anforderungen an eine Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Wird ein Richter eines FG-Senats abgelehnt, so ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zunächst der Senat des FG zuständig, dem der abgelehnte Richter angehört (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juli 1988 IX B 15/88, BFH/NV 1989, 238).
  • BFH, 21.08.1990 - VII B 34/90

    Begründetheit einer Beschwerde, in der die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Dies ist auch ohne entsprechende Rüge der Klägerin möglich, da der BFH als Beschwerdegericht nicht den Beschränkungen des Revisionsrechts unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. August 1990 VII B 34/90, BFH/NV 1991, 466).
  • FG Hessen, 13.03.2024 - 11 K 407/20
    Ungeachtet der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet über das Ablehnungsgesuch der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts (vgl. allgemein zur Entscheidung desjenigen Senats als Kollegialgericht, dem der abgelehnte Richter angehört, statt aller nur Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 26.08.1997 - VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463, m.w.N.) in der Besetzung mit dem Richter am Hessischen Finanzgericht F und den Richterinnen am Hessischen Finanzgericht J und K als geschäftsplanmäßigen Vertreterinnen, § 51 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

    Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.08.1998 - VII B 8/98, BFH/NV 1998, 463; vom 20.06.2016 - X B 167/15, BFH/NV 2016, 1577, jeweils m.w.N); wird der gesamte Spruchkörper abgelehnt, muss dies für jedes einzelne Mitglied des Spruchkörpers dargetan werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2017 - V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199).

  • BFH, 29.07.1998 - VII S 11/98

    Dienstaufsichtsbeschwerde - Verbreitung unwahrer Tatsachen - Verletzung der

    Zur näheren Begründung wird auf den jüngst veröffentlichten Senatsbeschluß vom 26. August 1997 VII B 80/97 (BFH/NV 1998, 463) Bezug genommen.

    Er unterläge in dem anzustrengenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Aufhebung und der Zurückverweisung (BFH/NV 1998, 463).

    Bei dieser Sachlage erschien es dem Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 1998, 463 zwar angemessen, zuvörderst die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den zuständigen erstinstanzlichen gesetzlichen Richter herbeizuführen.

  • BFH, 28.05.2003 - III B 87/02

    NZB: Befangenheitsgesuch

    c) Die Erwägungen des FG im Beschluss vom 22. Januar 2002, mit dem es das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Einzelrichterin zurückgewiesen hat, orientieren sich erkennbar an dieser Rechtsprechung und sind insbesondere auch auf der Grundlage der dienstlichen Äußerungen, die in positiver wie in negativer Hinsicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463), keineswegs völlig unvertretbar.
  • BFH, 24.07.2000 - VIII B 44/00

    Richterablehnung; nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG

    Würde dieser Senat durch das Ausscheiden des oder der abgelehnten Richter beschlussunfähig, so träten an deren Stelle deren geschäftsplanmäßige Vertreter aus anderen Senaten (BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463).

    Es entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung, dass der BFH als das Beschwerdegericht auch dann in der Sache selbst entscheiden kann, wenn das FG bei seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ordnungsgemäß besetzt war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514, m.w.N.; vom 15. Oktober 1996 VII B 272/95, BFH/NV 1997, 357; vom 12. August 1997 VII B 73/97, BFH/NV 1998, 328; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 463; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Rz. 67, m.w.N.).

  • BFH, 08.01.2010 - V B 99/09

    Vertragung der mündlichen Verhandlung - Glaubhaftmachung erheblicher Gründe bei

    Bei einem missbräuchlichen Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801; vom 13. November 2008 XI B 20/08, BFH/NV 2009, 945); bei Zuständigkeit des Einzelrichters entscheidet dieser selbst (BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463).
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 74/97

    Entscheidung durch den konsentierten Richter

    Hierin liegt ein besonders schwerwiegender Verfahrensverstoß, der dazu geführt hat, daß die Kläger ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--; Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463; Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Oktober 1988 IVb ZR 10/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 229; vom 19. Oktober 1992 II ZR 171/91, NJW 1993, 600).
  • BFH, 17.05.2010 - VII B 254/09

    Wirksame Prozesshandlung eines zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten - Keine

    An einer eigenen Prüfung des von der Klägerin gestellten Befangenheitsantrags ist der BFH gehindert, denn zuständig für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist nach § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört; dies gilt auch bei Ablehnung eines Einzelrichters (Senatsbeschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463).
  • BFH, 22.06.2007 - VIII B 8/07

    Keine Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem ein Antrag auf Richterablehnung

    Für die hier getroffene Entscheidung bleibt es deshalb unerheblich, ob bereits vor dem 22. Dezember 2006 ein neuerlicher --vom Einzelrichter in Frage gestellter-- Ablehnungsantrag gegen ihn gestellt war und ob er ausnahmsweise wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrags befugt war, über einen solchen --hier unterstellten-- Antrag selbst zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463, und vom 29. Juli 1998 VII S 11/98, BFH/NV 1999, 201).
  • BFH, 24.02.2005 - VIII B 216/03

    AdV; Übertragung auf den Einzelrichter; erneuter AdV-Antrag

    aa) Mit Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97 (BFH/NV 1998, 463) hat der VII. Senat des BFH ausgesprochen, dass sich die Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter zwar auf alle Neben- und Folgeentscheidungen sowie unselbständigen Nebenverfahren erstreckt, nicht jedoch auf solche selbständigen Nebenverfahren (z.B. Aussetzung der Vollziehung oder einstweilige Anordnung) oder selbständigen Zwischenverfahren wie eine Richterablehnung, die im Regelfall im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung der Sache an den Einzelrichter nicht vorhersehbar oder absehbar sind.
  • BFH, 19.02.2009 - VIII B 52/08

    Nur greifbar gesetzwidrige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

    Die Erwägungen des FG im Beschluss vom 9. Oktober 2007, mit dem es das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die abgelehnten Richterinnen zurückgewiesen hat, orientieren sich erkennbar an dieser Rechtsprechung und sind insbesondere auch auf der Grundlage der dienstlichen Äußerungen, die in positiver wie in negativer Hinsicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463), keineswegs völlig unvertretbar.
  • BFH, 23.08.2007 - V B 5/06

    NZB: rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag

  • BFH, 30.01.2009 - IV B 39/08

    Einzelrichter: keine Übertragungsbeschluss

  • FG München, 18.03.2016 - 7 K 496/15

    Finanzamtsakten, Vorbehalt der Nachprüfung, Vermietung und Verpachtung,

  • FG München, 18.03.2016 - 7 K 497/15

    Finanzamtsakten, Besorgnis der Befangenheit, Bundesfinanzhof, Zinsbescheid,

  • FG München, 29.08.2016 - 7 K 402/16

    Akteneinsicht, Bundesfinanzhof, Finanzamt, Gewerbebetrieb, Rechtsmittelbelehrung,

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 3 V 33/12

    Antrag auf Aussetzung und Vollziehung nach Verkündung und vor Zustellung des

  • FG München, 29.08.2016 - 7 K 401/16

    Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Bescheid, Verwaltungsakt,

  • FG München, 29.08.2016 - 7 K 404/16

    Akteneinsicht, Bundesfinanzhof, Finanzamt, Finanzbehörde, Offensichtliche

  • FG München, 18.01.2010 - 14 K 2582/08

    Festsetzungsfrist - Befangenheitsantrag

  • FG Baden-Württemberg, 29.12.1999 - 3 KO 1/99

    Voraussetzungen für eine Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der

  • FG München, 04.07.2011 - 14 K 2112/09

    Kein Vorsteuerabzug ohne Unternehmereigenschaft - Verfassungswidrigkeit des § 27b

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